B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1195/2014
U r t e i l v o m 2 5 . M ä r z 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy;
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
Parteien
A._______, geboren (…),
(…)
Eritrea,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung;
Verfügung des BFM vom 17. Februar 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 15. Juli 2011 hiess das BFM das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers A._______ vom 17. April 2011 gut und gewährte ihm in
der Schweiz Asyl.
B.
Mit Eingabe vom 15. Juni 2012 reichte der Beschwerdeführer durch seine
damalige Rechtsvertreterin beim Bundesamt ein Gesuch um Familienzu-
sammenführung mit seiner Ehefrau B._______, wohnhaft im Sudan, ein.
C.
Die Vorinstanz lehnte dieses Gesuch mit Verfügung vom 27. November
2012 ab.
D.
Der Beschwerdeführer stellte beim BFM mit Eingabe vom 6. Juni 2013
ein erneutes Gesuch um Familiennachzug für seine Ehefrau. Sodann
wandte er sich mit Schreiben vom 9. Juli 2013, 4. Dezember 2013 und
13. Januar 2014 an das Bundesamt.
E.
Mit am 19. Februar 2014 eröffneter Verfügung vom 17. Februar 2014
verweigerte das Bundesamt B._______ wiederum die Einreise in die
Schweiz und lehnte das Gesuch um Familienzusammenführung ab.
F.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
25. Februar 2014 Beschwerde beim Bundesamt. Dieses leitete die Ein-
gabe zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiter.
G.
Das Gericht forderte den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom
13. März 2014 auf, innert Frist eine Beschwerdeverbesserung (Unter-
schrift) einzureichen. Dieser Aufforderung kam er mit Schreiben vom
19. März 2014 nach.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser –
was hier nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches
des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist somit einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
aus den in Art. 106 AsylG vorgesehenen Gründen.
3.
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung eines Schriftenwechsels verzichtet.
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4.
Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden unter dem Titel Familienasyl Ehe-
gatten von asylberechtigten Flüchtlingen und deren minderjährige Kinder
als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine besonderen
Umstände dagegen sprechen. Dem Einbezug in die Flüchtlingseigen-
schaft und der Asylgewährung entgegenstehende besondere Umstände
sind gemäss Rechtsprechung beispielsweise anzunehmen, wenn das
Familienmitglied Bürger eines anderen Staates als der Flüchtling ist und
die Familie in diesem Staat nicht gefährdet ist, wenn der Flüchtling seinen
Status derivativ erworben hat, oder wenn das Familienleben während ei-
ner längeren Zeit nicht gelebt wurde und erkennbar ist, dass die Fami-
lienmitglieder nicht den Willen haben, als Familie zusammenzuleben. In
jedem Fall bedingt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, dass die
anspruchsberechtigte Person ihren Heimat- oder Herkunftsstaat verlas-
sen hat. Im Hinblick hierauf haben Personen, welche nach Art. 51 Abs. 1
AsylG als Flüchtlinge anzuerkennen sind, aus Art. 51 Abs. 4 AsylG einen
Anspruch auf Erteilung einer Einreisebewilligung, sofern sie sich im Aus-
land aufhalten und durch die Flucht des anerkannten Flüchtlings getrennt
wurden (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/32 E. 5.1).
5.
5.1 Das BFM führt zur Begründung seiner ablehnenden Verfügung aus,
der Beschwerdeführer habe seine jetzige Ehefrau bei der Befragung zur
Person nicht erwähnt; er habe angegeben, er sei ledig. Somit sei seine
eheliche Gemeinschaft nicht durch die Flucht aus Eritrea getrennt, son-
dern nach seiner Flucht sowie nach der Einreise in die Schweiz entstan-
den. Während Art. 51 Abs. 1 AsylG Ehegatten von Flüchtlingen Anspruch
auf Asyl gebe, stehe Abs. 4 für die spezielle Konstellation, wo sich die an-
spruchsberechtigte Person noch im Ausland befinde. Die Einreise in die
Schweiz werde in solchen Fällen nur dann bewilligt, wenn die sich im
Ausland befindende Person von ihren Familienangehörigen in der
Schweiz, mit denen sie wieder vereint werden wolle, durch die Flucht ge-
trennt worden sei und mit diesen vor der Trennung in einer Familienge-
meinschaft gelebt habe.
5.2 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, er
leide sehr darunter, dass er und seine Frau nun bereits seit über (…) ge-
trennt voneinander leben würden. Wie in der angefochtenen Verfügung
erwähnt, müsse man sich vor der Trennung in einer Familiengemein-
schaft befunden haben und es müsse die feste Absicht bestehen, den ge-
trennten Familienverband wieder aufzubauen. Beides treffe auf seine jet-
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zige Familiensituation zu. Sodann weist er darauf hin, dass es für ihn sehr
schwierig sei, eine Arbeitsstelle zu finden.
6.
6.1 Vorliegend ist in Übereinstimmung mit dem Bundesamt festzuhalten,
dass der Beschwerdeführer bei der Befragung zur Person im Empfangs-
und Verfahrenszentrum Kreuzlingen vom 10. Mai 2011 angab, er sei ledig
und habe keine Kinder. Auch aus der Eingabe vom 3. Dezember 2010
seines damaligen Rechtsvertreters geht nicht hervor, dass er zu diesem
Zeitpunkt liiert gewesen wäre. Gemäss der sich in den Akten befindlichen
Heiratsurkunde hat der Beschwerdeführer am (…) geheiratet, also nach-
dem ihm Asyl gewährt worden ist. Wie bereits ausgeführt (vgl. vorstehend
E. 4), haben Personen, welche nach Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtlinge
anzuerkennen sind, aus Art. 51 Abs. 4 AsylG einen Anspruch auf Ertei-
lung einer Einreisebewilligung, sofern sie sich im Ausland aufhalten und
durch die Flucht des anerkannten Flüchtlings getrennt wurden. Das
Rechtsinstitut des Familienasyls bezweckt dabei die Bewahrung von vor-
bestandenen Familiengemeinschaften beziehungsweise deren Wieder-
herstellung, sofern die Gemeinschaft allein aufgrund der Fluchtumstände
und somit unfreiwillig getrennt wurde (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.2 und
E. 5.4.2). Die Einreisebewilligung zwecks Familienasyl nach Art. 51
Abs. 1 und 4 AsylG dient weder der Aufnahme von neuen respektive von
zuvor noch gar nicht gelebten familiären Beziehungen noch der Wieder-
aufnahme von zuvor beendeten Beziehungen (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.4,
insbes. 5.4.2).
6.2 Es ist demnach festzustellen, dass zwischen dem Beschwerdeführer
und B._______ keine allein durch die Flucht getrennte Beziehung im Sin-
ne der zitierten Rechtsprechung bestanden hat. Da die Einreisebewilli-
gung wie erwähnt zwecks Gewährung von Familienasyl nach Art. 51
Abs. 1 und 4 AsylG nicht der Aufnahme einer zuvor nicht gelebten Bezie-
hung dient, sind die Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebe-
willigung nicht erfüllt. Das BFM hat das Gesuch um Bewilligung der Ein-
reise zwecks Familienzusammenführung im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und
4 AsylG zu Recht abgelehnt.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und an das BFM.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Jonas Tschan
Versand: