Abtei lung V
E-1196/2009/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . M ä r z 2 0 0 9
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiberin Stella Boleki.
A._______, geboren _______,
Georgien,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf das Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 12. Februar 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1196/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – eigenen Angaben zufolge – Georgien
zusammen mit seinem Bruder vor 2 bis 3 Monaten (28. Juli bis 28. Au-
gust 2008) bzw. am 10. September 2008 in einem LKW verliess und
am 16. Oktober 2008 illegal in die Schweiz einreiste, wo er am 17. Ok-
tober 2008 um Asyl nachsuchte,
dass das BFM am 28. Oktober 2008 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (...) die Personalien des Beschwerdeführers erhob
und ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Ver-
lassen des Heimatstaates befragte,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 27. November 2008 einläss-
lich zu den Asylgründen anhörte,
dass er anlässlich dieser Befragungen zur Begründung des Asylge-
suchs im Wesentlichen geltend machte, sein Vater habe als
(Berufsbezeichnung) gearbeitet und sei wegen gewissen
Informationen (auf Kassette), die er gehabt habe, von unbekannten
Personen verfolgt worden,
dass seine Eltern am 11. August 2008 bei einem Autounfall unweit von
B._______ ums Leben gekommen seien,
dass eine Unfallexpertise ergeben habe, dass sich eine Kugel in einem
Pneu dieses Wagens befunden habe,
dass der Tod der Eltern zwar in einer Zeitung von B._______ publiziert
worden sei, er sich aber nicht an den Namen der Zeitung zu erinnern
vermöge,
dass der Onkel bei der Polizei erfolglos eine Anzeige erstattet habe,
er selber hingegen nichts unternommen habe,
dass sein Bruder etwa ein Monat vor der Erstbefragung – also etwa
Ende September 2008 – von unbekannten Personen entführt und wäh-
rend 10 Tagen festgehalten worden sei,
dass dieser aufgrund von Verhandlungen des Onkels beziehungsweise
der Übergabe einer Kassette durch diesen sowie einer Zahlung an die
Entführer freigelassen worden sei,
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dass er und sein Bruder von denselben Leuten auch per Telefon be-
droht worden seien,
dass ferner bei Kriegsausbruch, am 6. August 2008, ein Kommissar
ihn als Reservist habe fürs Militär rekrutieren wollen,
dass er aber keinen Militärdienst geleistet habe,
dass er und sein Bruder Angst gehabt und beschlossen hätten, das
Land zu verlassen,
dass für weitere Einzelheiten auf die vorinstanzlichen Akten verwiesen
wird,
dass das BFM mit Verfügung vom 12. Februar 2009 – eröffnet am 17.
Februar 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht
eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anord-
nete,
dass das BFM zur Begründung seines Entscheides zusammenfassend
festhielt, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stunden nach Ge-
suchseinreichung ohne entschuldbare Gründe keine Reise- und Identi-
tätspapiere abgegeben und er erfülle die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 und 7 AsylG nicht; zusätzliche Abklärungen zur Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshin-
dernisses seien nicht erforderlich; sodann sei der Vollzug der Wegwei-
sung zulässig, zumutbar und möglich,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Februar 2009 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und dabei beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben
und die Verfügung zwecks materieller Prüfung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen; eventualiter sei vom Wegweisungsvollzug abzusehen
und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er in prozessrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege beantragte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 26. Februar 2009 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass dabei – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers in
der Rechtsmitteleingabe, wonach eine 30-tägige Frist bei Beschwer-
den gegen einen Wegweisungsentscheid zu gelten habe – die 5-tägige
Beschwerdefrist bei Nichteintretensentscheiden auch im Wegwei-
sungspunkt gilt, und die allfälligen späteren Eingaben nur im üblichen
Rahmen gestützt auf Art. 32 Abs. 2 VwVG berücksichtigt werden kön-
nen,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass das vorliegende Verfahren mit jenem des Bruders des Beschwer-
deführers (...) koordiniert behandelt wird,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 bis 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
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dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. dazu die wei-
terhin geltende Praxis der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [ARK] Entscheidungen und Mitteilungen der ARK
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretenstatbestands gemäss Art. 32
Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. b AsylG über das offenkundige Nichterfül-
len der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG zu befinden
ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist,
mithin auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand ist (vgl.
BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 und E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass hinsichtlich der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurtei-
lungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt
ist, da das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbin-
dung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell
zur Sache zu äussern hatte,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn aufgrund
der Anhörung gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn sich
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auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvoll-
zugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass das BFM in den angefochtenen Verfügungen überzeugend dar-
legte, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapie-
ren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, insbesondere weil der Be-
schwerdeführer nicht in nachvollziehbarer Weise erklären konnte, wes-
halb er nach dem Verlust seines einzigen Identitätsausweises in Geor-
gien – 5 Monate vor der Ausreise – nichts unternommen habe, zumal
er diesen im Alltag und erst recht für die Flucht benötigt hätte,
dass der Beschwerdeführer auch keine ernsthafte Bereitschaft erken-
nen liess – obwohl sein Onkel und seine Tante in B._______ leben –
einen Identitätsausweis von der Schweiz aus zu beschaffen,
dass sich der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe vom
24. Februar 2009 weder mit den diesbezüglichen Erwägungen des
BFM auseinandersetzt noch neue entschuldbare Gründe für das Feh-
len von Identitäts- und Reisedokumenten vorbringt,
dass das Bundesverwaltungsgericht deshalb davon ausgeht, der Be-
schwerdeführer habe unter Verwendung authentischer Identitäts- und
Reisepapiere bis in die Schweiz gelangen können, welche er jedoch in
Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht den schweizerischen
Behörden innert 48 Stunden nicht ausgehändigt habe,
dass sodann im vorliegenden Verfahren die Vorinstanz aufgrund der
Aktenlage, wie sie sich nach der summarischen Befragung vom
28. Oktober 2008 sowie der Direktanhörung vom 27. November 2008
präsentierte, unter Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche oder recht-
liche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung zu
Recht den Schluss gezogen hatte, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht und es lägen auch offenkun-
dig keine Wegweisungsvollzugshindernisse vor (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b
und c AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 5.5. und 5.6),
dass die Vorinstanz zu Recht festhielt, die Vorbringen des Beschwer-
deführers, wonach er durch Unbekannte – wegen der
(Berufsbezeichnung) Tätigkeiten des Vaters – verfolgt werde, den
Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht
standhielten,
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dass insbesondere Ungereimtheiten zwischen den Aussagen des Be-
schwerdeführers und dessen Bruders (...) festzustellen sind,
dass der Beschwerdeführer schilderte, sein Bruder sei Ende Septem-
ber 2008 (A 1, S. 4) – also erst nach dem Tod seiner Eltern am 11. Au-
gust 2008 – entführt worden, wohingegen sein Bruder zu Protokoll
gab, er sei am 6. Juli 2008 entführt worden (vgl. N [...], A 9, S. 7, F 75),
dass der Beschwerdeführer weiter ausführte, sein Onkel habe den
Bruder von den Entführern freigekauft (vgl. A8, S. 9, F 92), dieser hin-
gegen geltend machte, sein Vater habe das Lösegeld bezahlt (vgl.
N [....], A 9, S. 9, F 92),
dass auf die Aufzählung von weiteren Widersprüchlichkeiten in den
Aussagen des Beschwerdeführers verzichtet wird,
dass der Beschwerdeführer die angeblichen Geschehnisse nur sehr
vage und undifferenziert wiedergibt,
dass insbesondere erstaunt, dass er beispielsweise nichts über die
(Berufsbezeichnung) Tätigkeit seines Vaters (vgl. A8, S. 6, F 48 und
49), über dessen Informationen, welche die Verfolger interessiert
haben sollen (vgl. A1, S. 5) oder über die Verfolger selbst (vgl. A8, S. 6,
F 58) wissen will,
dass schliesslich nicht nachvollziehbar ist, weshalb er die Gründe und
Verursacher seiner Verfolgung und des mutmasslichen Mordes an sei-
nen Eltern nicht zu ermitteln versuchte (vgl. A1, S. 4 f.; A 8, S. 6, F 52
und F 53),
dass er weiter auch nicht plausibel zu erklären vermochte, weshalb er
die persönlichen Behelligungen der Polizei nicht gemeldet hatte (vgl. A
8, S. 7, F 66, 69), zumal die polizeilichen Untersuchungen betreffend
den tödlichen Autounfall seiner Eltern ergeben haben sollen, dass sich
in einem Pneu eine Kugel befunden habe,
dass ferner die vom Beschwerdeführer nachträglich geltend gemachte
Verfolgung durch den Kommissar, der ihn am 6. August 2008 als Re-
servisten ins Militär habe einziehen wollen, nachgeschoben erscheint
und asylrechtlich unbedeutend ist, da es sich um eine staatlich legiti-
me Massnahme handelt, die nicht an ein asylrelevantes Merkmal ge-
knüpft ist,
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dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einge-
treten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder
Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
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Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass es insbesondere dem jungen, gesunden und ungebundenen Be-
schwerdeführer zuzumuten ist, sich in seinem Heimatstaat wieder eine
Lebensgrundlage aufzubauen, allenfalls mit Unterstützung seiner An-
gehörigen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
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1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...) (per Telefax)
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Stella Boleki
Versand:
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