B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1197/2014
Ur t e i l vom 1 9 . M ä r z 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richter Daniel Willisegger,
Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.
Parteien
A._______ geboren am (…),
Staatszugehörigkeit unbekannt
(gemäss eigenen Angaben China),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM, zuvor Bundesamt für
Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 4. Februar 2014 / N (…).
E-1197/2014
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein angebliches
Heimatland China am 6. Juli 2013 und reiste nach Nepal, wo er sich in der
Folge zweieinhalb Monate lang aufhielt. Von Nepal aus sei der Beschwer-
deführer unter Verwendung eines nepalesischen Reisepasses über ihm
unbekannte Länder am 25. September 2013 in die Schweiz eingereist, wo
er gleichentags um Asyl nachsuchte. Für die Dauer des Asylverfahrens
wurde er dem Kanton B._______ zugewiesen. Am 1. Oktober 2013 fand
eine erste Befragung des Beschwerdeführers zur Person im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel statt. Diese Befragung musste aus
medizinischen Gründen abgebrochen werden. Die Fortsetzung der Befra-
gung zur Person im EVZ fand am 31. Oktober 2013 statt. Der Beschwer-
deführer trug im Rahmen seiner Erstbefragung im Wesentlichen Folgendes
vor:
Er sei chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie. Er sei im Dorf
C._______, Gemeinde D._______, Bezirk E._______, Provinz F._______,
Tibet, geboren und habe dort bis zum 21. Lebensalter als Mönch im
G._______-Kloster in H._______ gelebt. Seine Eltern und Geschwister
lebten in C._______. Seine Mutter habe ihn als 10-Jährigen ins Kloster ge-
bracht, nachdem sie mittels eines "Rinpoche" (tibetischer Würdenträger)
orakelmässig abgeklärt habe, dass aus ihm ein Mönch werden solle. Er
habe sich im Kloster aufgehalten, bis im Jahr 2010 ein Gesetz erlassen
worden sei, dass man vor dem 25. Lebensjahr nicht ins Kloster dürfe. Da
er jünger als 25 Jahre gewesen sei, habe er wegen dieses Gesetzes
grosse Probleme bekommen und das Kloster dann verlassen müssen. Am
Geburtstag des Dalai Lama, am 6. Juli 2013, habe sich der Beschwerde-
führer in der Nähe des Klosters mit weiteren Personen aufgehalten. Chine-
sische Sicherheitskräfte seien erschienen, hätten eine Sitzung abgehalten
und den Leuten mitgeteilt, dass sie den Geburtstag des Dalai Lama nicht
feiern dürften. Der Beschwerdeführer und zwei weitere Personen hätten
Steine an die Fahrzeugfenster der Polizeiautos geworfen, weil die Mönche
schikaniert und schlecht behandelt würden. Dem Beschwerdeführer sei mit
Hilfe eines Chauffeurs die Flucht nach I._______ gelungen. In I._______,
wo sein Vater als Händler lebe, habe er nicht bleiben können. Seine Mutter
habe telefonisch mitgeteilt, dass er gesucht werde; die Mutter sei auch
misshandelt worden. Noch am gleichen Abend habe er von I._______ aus
die Ausreise ins Ausland angetreten. Er habe sich im Übrigen nie politisch
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betätigt und habe vorher nie Schwierigkeiten mit den chinesischen Behör-
den oder sonstigen Personen gehabt.
Während der Befragung zur Person führte der Beschwerdeführer aus, er
werde wegen einer (…) medizinisch behandelt.
B.
Im Auftrag des BFM führte eine sachverständige Person am 6. November
2013 ein 60-minütiges Telefon-Interview mit dem Beschwerdeführer durch.
Die sachverständige Person erstellte aufgrund der Angaben des Be-
schwerdeführers anlässlich dieses Interviews eine schriftliche Evaluation
des Alltagswissens. Dabei kam sie zum Schluss, dass die Wahrscheinlich-
keit, dass der Beschwerdeführer im behaupteten geographischen Raum
(Tibet) gelebt haben könnte, gering sei.
C.
Am 18. November 2013 wurde der Beschwerdeführer vom BFM einlässlich
zu seinen Ausreise- und Asylgründen befragt. Eingangs dieser Befragung
wurde der Beschwerdeführer darüber in Kenntnis gesetzt, dass das BFM
nach der Befragung zur Person am 31. Oktober 2013 Zweifel an der von
ihm geltend gemachten Herkunft gehegt habe, weshalb am 6. November
2013 anlässlich eines Telefongesprächs mit einer sachverständigen Per-
son sein Alltagswissen über Tibet evaluiert worden sei. Dabei wurde dem
Beschwerdeführer die Qualifikation der mit der Alltagswissensevaluation
betrauten Person offengelegt und das rechtliche Gehör in diesem Zusam-
menhang gewährt.
Die Evaluation als solche wurde dem Beschwerdeführer aufgrund von Ge-
heimhaltungsinteressen im Sinne von Art. 27 Abs. 1 VwVG nicht offenge-
legt. Der wesentliche Inhalt dieser Evaluation wurde dem Beschwerdefüh-
rer jedoch wie folgt zur Kenntnis gebracht:
In ihrer Zusammenfassung der Evaluation komme die beigezogene sach-
verständige Person zum Schluss, dass aufgrund des Gesprächsinhalts
respektive der Angaben des Beschwerdeführers die Wahrscheinlichkeit
gering sei, dass er im behaupteten geographischen Raum (Tibet) gelebt
habe. Insbesondere habe er widersprüchliche Angaben zum Herkunfts-
und Heimatort gemacht, indem er anlässlich der Befragung zur Person das
Dorf C._______ als Heimatort angegeben habe, während er hierzu der
sachverständigen Person gegenüber die Ortschaft J._______ angegeben
habe. Gemäss den Feststellungen der sachverständigen Person liege die
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Gemeinde D._______ in einem ganz anderen Kreis als dem vom Be-
schwerdeführer angegebenen Kreis E._______. Im Weiteren habe der Be-
schwerdeführer falsche Angaben zur Umgebung des Dorfes (Flüsse, Be-
waldung), zu den in der Umgebung befindlichen Klöstern und zum Leben
als Mönch im Kloster gemacht. Auch die Schilderungen der Umstände, wie
sein Vater Schmuck verkauft habe, und seine Angaben zu den landwirt-
schaftlichen Tätigkeiten seiner Eltern seien realitätsfremd ausgefallen. Der
Beschwerdeführer habe ebenfalls keine korrekten Angaben zu Lebensmit-
telpreisen, zur Beschriftung der Schule und der öffentlichen Gebäude, zur
Schule in Tibet und zur Beschaffung von Identitätsausweisen in Tibet ge-
macht. Ferner sei nicht mit dem tibetischen Alltag vereinbar, dass der Be-
schwerdeführer, der stets in Tibet gelebt haben wolle, kein Chinesisch
spreche.
Im Weiteren wurde der Beschwerdeführer damit konfrontiert, dass er zu
den Umständen seiner Ausreise und zum Verbleib seiner Identitätskarte
unterschiedliche Angaben gemacht habe. Aufgrund seiner Angaben be-
stünden Indizien, dass er in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb
Chinas, insbesondere Nepal oder Indien, sozialisiert worden sei, wozu dem
Beschwerdeführer das rechtliche Gehör ebenfalls gewährt wurde.
D.
Am 25. Oktober 2013 ging beim BFM ein Bericht des K._______ vom 24.
Oktober 2013 ein, in welchem insbesondere ein hochgradiger Verdacht auf
eine (…) des Beschwerdeführers diagnostiziert wurde.
Mit Verfügung vom 4. Februar 2014 – gleichentags eröffnet – wies das BFM
das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 25. September 2013 ab und
ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegwei-
sung an. Ein Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik China wurde aus-
drücklich ausgeschlossen. Das Bundesamt begründete die Verfügung im
Wesentlichen damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standzuhalten. Auf die Be-
gründung im Einzelnen wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegan-
gen.
E.
Gegen diese vorinstanzliche Verfügung richtet sich die durch den Be-
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schwerdeführer am 6. März 2014 (Datum Poststempel) beim Bundesver-
waltungsgericht erhobene Beschwerde. Dabei beantragte er, die BFM-Ver-
fügung vom 4. Februar 2014 sei aufzuheben und es sei eine Neubeurtei-
lung vorzunehmen. Die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es
sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass bei ihm subjek-
tive Nachfluchtgründe vorliegen würden, und entsprechend sei wegen Un-
zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges eine vorläufige Aufnahme als
Flüchtling anzuordnen. Subeventualiter sei die Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzuges und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges festzu-
stellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren. Im Übrigen sei die zuständige Behörde vor-
sorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat-
oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu un-
terlassen. Bei bereits erfolgter Datenweitergabe sei der Beschwerdeführer
in einer separaten Verfügung zu informieren. Schliesslich sei der vorliegen-
den Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Der Beschwerdeeingabe wurden unter anderem ein Internet-Auszug aus
Wikipedia zum Begriff "Tsampa" (tibetisches Grundnahrungsmittel) sowie
eine Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH)-Länderanalyse
beigelegt. Für die weitere Begründung wird auf die Erwägungen verwiesen.
F.
Mit Eingabe vom 17. März 2014 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsor-
gebestätigung der L._______ vom 11. März 2014 nach.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 18. März 2014 hielt das Bundesverwaltungs-
gericht fest, die Beschwerde entfalte aufschiebende Wirkung. Der Be-
schwerdeführer könne gestützt auf Art. 42 AsylG den Abschluss des Ver-
fahrens in der Schweiz abwarten. Im Weiteren wurde das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen und auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses verzichtet. Der Beschwerdeführer wurde
aufgrund der geltend gemachten Erkrankung an (…) aufgefordert, einen
aktuellen Arztbericht einzureichen. Schliesslich wies das Bundesverwal-
tungsgericht unter Verweis auf Art. 97 AsylG den Antrag um Erlass einer
vorsorglichen Anweisung betreffend Kontaktaufnahme mit den Heimatbe-
hörden und der Datenweitergabe an diese ab. Gleichzeitig wurde festge-
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stellt, dass im vorliegenden Verfahren bisher keine Datenweitergabe an ei-
nen weiteren Staat erfolgt sei, weshalb der entsprechende Antrag in der
Beschwerdeeingabe gegenstandslos sei.
H.
Am 7. April 2014 wurde ein Bericht von Dr. M._______, Allgemeine Medizin
FMH, N._______, datiert vom 7. April 2014 zu den Akten gereicht.
In diesem Bericht hält der behandelnde Arzt fest, die (…) des Beschwer-
deführers sei eine alte, vor Jahren "abgelaufene" Angelegenheit. Wahr-
scheinlich habe es sich damals um (…) gehandelt. Diese sei jedoch abge-
heilt und (…). Es sei aktuell keine (…) Medikation oder anderweitige medi-
zinische Behandlung erforderlich.
I.
Mit Instruktionsverfügung vom 17. Juni 2014 wurde das BFM zur Vernehm-
lassung eingeladen. Dabei wurde das Bundesamt insbesondere darum er-
sucht, dem Gericht Erläuterungen zur "Evaluation des Alltagswissens" ab-
zugeben, namentlich zum Unterschied (Vorgehen, Inhalt, beigezogene
Fachpersonen) zwischen einer solchen "Evaluation" und den bisher prak-
tizierten, von der BFM-Fachstelle "Lingua" erstellten, sprach- und länder-
kundlichen Herkunftsanalysen.
J.
Mit Vernehmlassung vom 30. Juni 2014 hielt das BFM an seinem Stand-
punkt fest und beantragte sinngemäss die Abweisung der Beschwerde.
K.
Mit Replikeingabe vom 15. Juli 2014 äusserte sich der Beschwerdeführer
schriftlich zur Vernehmlassung des BFM vom 30. Juni 2014.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM beziehungs-
weise BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betref-
fende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
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Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, so
auch vorliegend, endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutre-
ten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts D-3622/2011 vom 8. Oktober 2014 E. 5, zur Publikation bestimmt).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder in einem Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen
Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten nament-
lich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die
einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). Die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft setzt zudem voraus, dass die betroffene Person lan-
desweiter Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil
ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann (vgl. Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommis-sion [EMARK] 2006 Nr.
18; BVGE 2011/51).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
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geben hält (Art. 7 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genü-
gend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich
nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht
widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den
Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus
muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was
insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf ge-
fälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG).
Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass
die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der asylsu-
chenden Person sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2010/57 E.
2.6, EMARK 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff., mit weiteren Hinweisen).
4.
4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch wegen fehlender Glaubhaftigkeit der
Asylvorbringen ab. Dazu führte es im Wesentlichen aus, die Evaluation des
Alltagswissens habe nur eine kleine Wahrscheinlichkeit ergeben, dass der
Beschwerdeführer im behaupteten geografischen Raum gelebt habe. An-
lässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zum Resultat des Tests
habe er daran festgehalten, aus Tibet zu stammen. Er habe jedoch nichts
Substanzielles vorzubringen vermocht, um seine behauptete Herkunft zu
beweisen oder glaubhaft zu machen. Auch seine anlässlich des rechtlichen
Gehörs teilweise angeführten Kenntnisse vermöchten nicht zu überzeu-
gen. Das BFM mache immer wieder die Erfahrung, dass sich Gesuchsteller
im Verlauf des Asylverfahrens Wissen aneignen und bei einer weiteren An-
hörung einbringen würden, während bei einer früheren Befragung noch
Unkenntnis geherrscht habe. Der Beschwerdeführer spreche zudem – ab-
gesehen von eine paar allgemeinen Begriffen (z.B. Wochentage) – kein
Chinesisch, was für Tibeter, die tatsächlich aus Tibet stammten und vor
einigen Monaten noch dort gewohnt hätten, kaum noch der Fall sei. Bei
einer tatsächlichen Sozialisation im fraglichen Gebiet wären in sein Voka-
bular auch chinesische Begriffe eingeflossen, zumal diese die Wortäquiva-
lente im Tibetischen immer mehr ersetzen würden. Deshalb müsse auf-
grund der Evaluation davon ausgegangen werden, dass der Beschwerde-
führer nicht aus Tibet und somit nicht aus der Volksrepublik China stamme
und dass er nicht dort sozialisiert worden sei und bis ins Jahr 2013 dort
gelebt habe. Für diese Einschätzung würden auch die weiteren wider-
sprüchlichen und unsubstanziierten Aussagen zum Reiseweg sowie der
Umstand sprechen, dass der Beschwerdeführer keine Ausweisepapiere zu
den Akten gereicht habe und diesbezüglich keine überzeugende Erklärung
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vorbringe. Es rechtfertige sich die Annahme, dass keine Hinweise auf Ver-
folgung vorliegen würden. Die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand, weshalb deren Asyl-
relevanz nicht geprüft werden müsse. Dass der Beschwerdeführer aus der
behaupteten Region stamme, sei nicht glaubhaft gemacht; vielmehr sei
von einer Herkunft aus der exiltibetischen Gemeinschaft in Indien oder Ne-
pal auszugehen, und es müsse auch von einer unbekannten Staatsange-
hörigkeit ausgegangen werden. Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer
die Flüchtlingseigenschaft nicht und sein Asylgesuch sei abzulehnen.
Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug im Ergebnis zulässig, zumutbar
und möglich. Ein Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik China werde
ausgeschlossen.
4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe führte der Beschwerdeführer im Wesent-
lichen aus, die beauftragte sachverständige Person sei in O._______ auf-
gewachsen und spreche einen ganz anderen Dialekt als er, der in der Pro-
vinz F._______ aufgewachsen sei. Er habe die sachverständige Person
zwar immer verstanden, aber nachdem er die Protokolle mehrmals studiert
habe, sei er sich nicht sicher, ob die sachverständige Person ihn immer
richtig verstanden habe. So gebe es beispielsweise Ungereimtheiten bei
der Übersetzung anlässlich der Befragung zur Person. Die sachverstän-
dige Person habe auch Begriffe verwendet, die der Beschwerdeführer nicht
verstanden habe, wie beispielsweise "pescha". Nachdem der Beschwer-
deführer die sachverständige Person nicht verstanden habe, habe diese
erklärt, dies sei der häufig im Exil verwendete Begriff für "Geld". Der Be-
schwerdeführer habe immer gesagt, dass er in C._______ gelebt habe.
Möglicherweise habe die Tatsache zu Missverständnissen geführt, dass
die Verwaltungseinheiten in Tibet anders seien als in der Schweiz. Sein
Wohnort C._______ liege in der Gemeinde D._______, welche zu
E._______ gehöre. Es sei ihm mitgeteilt worden, dass sich diese Ortschaf-
ten auf keiner Karte finden liessen. Mit der Besetzung Tibets und der fort-
schreitenden Sinisierung seien Ortschaften teilweise auf Chinesisch um-
benannt worden. Dasselbe gelte bei den Flüssen, die im Tibetischen grund-
sätzlich nicht speziell benannt würden, ausser es handle sich um einen
sehr grossen Fluss. Er habe zudem nie gesagt, dass die Umgebung dicht
bewaldet sei, aber Bäume und Holz habe es gegeben. Im Kloster, in wel-
chem er gelebt habe, habe sich der "Rinpoche" um alles gekümmert. Er
verstehe nicht, weshalb seine Schilderungen von der sachverständigen
Person nicht geglaubt worden seien. Möglicherweise seien die Klöster in
der Region O._______ anders organisiert. In seinem Kloster habe sich der
einzelne Mönch nicht um Nahrungsmittel kümmern müssen. Daher könne
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es sein, dass die Marktpreise für Salz, Reis etc. nur ungenau angegeben
werden könnten. Er habe nie selber einkaufen gehen müssen, weshalb ihm
die Preise nicht geläufig seien. Er sei seit Kindesalter im Kloster gewesen
und nur einmal in I._______ gewesen und zwar auf seiner Flucht. Deshalb
habe er keine genauen Angaben zum betreffenden Quartier machen kön-
nen. Er habe ferner nie gesagt, dass das Grundgetreide von Tsampa Wei-
zen sei, wie ihm im angefochtenen Entscheid angelastet werde. Er habe
vielmehr gesagt, dass Tsampa aus beidem – Weizen und Gerste – ge-
macht werde, wie aus seinen protokollierten Aussagen hervorgehe. Er
könne nicht verstehen, weshalb seine Aussage, wonach es auf dem Bau-
ernhof Pferde gehabt habe, die Brennholz getragen hätten, nicht nachvoll-
ziehbar sein solle. Weil es Bäume und Holz in seiner Region gegeben
habe, seien vor allem Pferde als Lasttiere zum Einsatz gekommen. Zudem
habe er nie behauptet, dass ausschliesslich mit Holz Feuer gemacht
werde, sondern es sei – gemäss seinen protokollierten Aussagen - auch
Kuh- und Pferdemist als Brennmaterial verwendet worden. Er sei als Kind
ins Kloster gekommen und habe nie eine reguläre, öffentliche Schule be-
sucht. Seine Erziehung sei tibetisch-traditionell erfolgt, weshalb er nur sehr
schlecht Chinesisch sprechen und kein Chinesisch lesen könne. Deshalb
habe er die Bezeichnung der Schule, die bei ihnen nur einsprachig – auf
Chinesisch – angeschrieben sei, nicht lesen können. Er kenne auch die
Dauer und den Zeitpunkt der Schulferien nicht. Er sei ursprünglich im Be-
sitz einer Identitätskarte gewesen; diese habe er jedoch im Verlauf seiner
Flucht abgeben müssen; er werde indessen versuchen, eine Kopie des
Familienbüchleins zu beschaffen. Er halte daran fest, die chinesische
Staatsbürgerschaft durch Geburt zu besitzen und nie eine andere Staats-
bürgerschaft besessen zu haben. Ihm werde zwar vorgeworfen, aus Indien
oder Nepal zu stammen; entsprechende Hinweise auf diese Herkunft gebe
es in der angefochtenen Verfügung indessen keine. Aufgrund seiner un-
überlegten Handlung an den Geburtstagsfeierlichkeiten des Dalai Lama
habe er die chinesische Regierung gegen sich aufgebracht und er werde
als Separatist betrachtet. Daher erfülle er die Flüchtlingseigenschaft und
sein Asylgesuch sei gutzuheissen. Im Weiteren habe er durch seine Flucht
aus Tibet subjektive Nachfluchtgründe im Sinne der Rechtsprechung (E-
MARK 2006 Nr. 1) geschaffen. Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug
undurchführbar. Der Beschwerdeführer habe mit seinem Heimatland Tibet
gebrochen und wäre bei einer Wegweisung nach China an Leib und Leben
gefährdet. Ihm sei zwar eine Ausreisefrist angesetzt worden; er wisse aber
nicht, in welches Land er gehen solle, da er von Geburt an bis zum Tag
seiner Flucht in Tibet gelebt habe und vorher nie im Ausland gewesen sei.
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Im Weiteren leide er an einer (…), habe oft Schmerzen und sei auf eine
medizinische Versorgung angewiesen.
4.3 In der Vernehmlassung führte das BFM ergänzend aus, es dränge sich
beim Beschwerdeführer der Verdacht auf, dass er sich nach seinen Befra-
gungen entsprechendes Alltagswissen zu den Lebensverhältnissen im be-
haupteten Herkunftsstaat angeeignet habe, um das offensichtliche Unwis-
sen zu diesen Aspekten kaschieren zu können. Der Verdacht werde
dadurch bestärkt, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitte-
leingabe auf die Internet-Enzyklopädie Wikipedia berufe. Die Zweifel an
der geltend gemachten Herkunft aus Tibet würden durch tatsachenwidrige
Angaben in der Rechtsmitteleingabe (zur Anschrift der Schule) bestätigt.
Im Weiteren liess sich das Bundesamt zum Ziel und Zweck sowie zur Basis
der "Evaluation des Alltagswissens", zum Profil der beigezogenen sachver-
ständigen Personen und zum Unterschied zwischen den "Evaluationen des
Alltagswissen" und den "Lingua-Analysen" vernehmen.
4.4 In seiner Replikeingabe führte der Beschwerdeführer ergänzend aus,
er wehre sich vehement gegen die Anschuldigung des BFM, er habe sich
neues Wissen über Tibet nach seiner Ankunft in der Schweiz angeeignet.
Seine Schule sei sehr klein gewesen. Er vermute, dass die Behörden die-
ser Schule nicht grosse Beachtung geschenkt hätten und deshalb keine
zweisprachige Kennzeichnung angebracht hätten. Er sei Tibeter aus der
Volksrepublik China. Durch seine Flucht sei er im Sinne der Rechtspre-
chung gemäss EMARK 2006 Nr. 1 aufgrund von Nachfluchtgründen zum
Flüchtling geworden. Es sei ihm zwar eine Ausreisefrist angesetzt worden.
Er wisse jedoch nicht, in welches Land er ausreisen sollte. Nepal komme
nicht in Frage, da gemäss Länderanalyse der SFH eine Ausreise in dieses
Land für ihn sehr gefährlich wäre. Er habe von Geburt an bis zum Tag sei-
ner Flucht in Tibet gelebt und sei vorher nie im Ausland gewesen. Er be-
sitze keine Aufenthaltsbewilligung eines anderen Staates. Seine Familie
lebe noch immer in Tibet. Seit er Tibet verlassen habe, habe sich dort die
Lage für Tibeter weiter dramatisch verschlechtert. So sei es bereits zu 125
Fällen von Selbstverbrennungen gekommen. Die chinesischen Behörden
hätten auf die unruhige Lage in Tibet mit einem noch grösseren Sicher-
heitsdispositiv reagiert.
5.
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Seite 12
5.1 Im unter BVGE 2014/12 publizierten Urteil vom 20. Mai 2014 präzisierte
das Bundesverwaltungsgericht seine Praxis gemäss EMARK 2005 Nr. 1
dahingehend, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Her-
kunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszuge-
hen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe ge-
gen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort beständen; denn die
Abklärungspflicht der Asylbehörden finde ihre Grenze an der Mitwirkungs-
pflicht der asylsuchenden Person. Für asylsuchende Personen tibetischer
Ethnie, welche unglaubhafte Angaben über ihren angeblichen Sozialisie-
rungsraum in China machen und vermutungsweise im Exil, vorab in Indien
oder Nepal, gelebt hätten, beständen grundsätzlich folgende mögliche
Konstellationen bezüglich der Staatsangehörigkeit:
a. Besitz der chinesischen Staatsangehörigkeit ohne Aufenthaltsbewilli-
gung in Nepal oder Indien (blosse Duldung im betreffenden Drittstaat);
b. Besitz der chinesischen Staatsangehörigkeit mit entsprechender Auf-
enthaltsbewilligung im Drittstaat Nepal oder Indien;
c. Besitz der Staatsangehörigkeit von Nepal oder von Indien (mit dem da-
mit einhergehenden Verlust der chinesischen Staatsangehörigkeit).
Daraus ergebe sich folgendes Prüfschema: Besitzt die betreffende Person
die chinesische Staatsangehörigkeit und verfügt sie gleichzeitig über eine
Aufenthaltsberechtigung im Drittstaat Nepal oder Indien (Konstellation b)
oder wird die Person im betreffenden Drittstaat zumindest gelduldet (Kons-
tellation a), wäre eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von Art.
31a Abs. 1 Bst. c AsylG durch die Asylbehörden möglich, vorausgesetzt die
asylsuchende Person legt den schweizerischen Behörden alle Fakten im
Verfahren dar. Bei der Konstellation b dürften im Regelfall die Vorausset-
zungen der Drittstaatenregelung gegeben sein. Hat die asylsuchende Per-
son die Staatsangehörigkeit von Nepal oder Indien erlangt (Konstellation
c), besitzt sie die chinesische Staatsangehörigkeit nicht respektive nicht
mehr, da sie gemäss chinesischer Rechtslage durch den Erwerb einer an-
derweitigen Staatsbürgerschaft die chinesische Nationalität verliert. Dies-
falls wäre die Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf Nepal beziehungsweise
Indien zu prüfen. Vermutungsweise gelte, dass die asylsuchende Person
im Land ihrer (neu erlangten) Staatsangehörigkeit keine asylrelevante Ge-
fährdung zu befürchten hat, wenn sie keine entsprechenden Vorbringen
glaubhaft vorträgt (BVGE 2014/12 E. 5.8). Zusammenfassend wurde dem-
nach festgestellt, dass für Angehörige der tibetischen Ethnie sowohl in Ne-
pal als auch in Indien die Möglichkeit bestehe, unter gewissen Bedingun-
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Seite 13
gen eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten beziehungsweise dass es un-
ter engen Voraussetzungen auch möglich sei, die entsprechende Staats-
angehörigkeit zu erwerben, womit infolge Erwerbs einer neuen die chine-
sische Staatsangehörigkeit untergehe. Allerdings müsse davon ausgegan-
gen werden, dass ein grosser Teil der in Nepal und Indien lebenden Exil-
Tibeterinnen und -Tibeter keine neue Staatsangehörigkeit erworben hätten
und nach wie vor chinesische Staatsangehörige seien.
Verunmögliche eine tibetische asylsuchende Person durch die Verletzung
ihrer Mitwirkungspflicht allerdings die Abklärung, welchen effektiven Status
sie in Nepal respektive in Indien innehabe, könne aber namentlich keine
Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden.
Im Übrigen werde durch die Verheimlichung und Verschleierung der wah-
ren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden
Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (BVGE
2014/12 E. 5.9 f.).
6.
6.1 Aufgrund der vorliegenden Aktenlage besteht Grund zur Annahme,
dass der Beschwerdeführer seine wahre Herkunft zu verschleiern ver-
sucht, weshalb das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht der Vorinstanz
folgt, dass die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung nicht zu überzeugen
vermag.
6.1.1 Die Identität des Beschwerdeführers steht bis heute nicht gesichert
fest. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der in Art. 12 VwVG sta-
tuierte Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde den Sachverhalt
von Amtes wegen feststellt und sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweis-
mittel bedient, seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden
(Art. 8 AsylG) findet. Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhan-
dene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes
mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Be-
weismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie
bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl.
BVGE 2011/28 E. 3.4).
6.1.2 Der Beschwerdeführer hat im vorinstanzlichen Verfahren weder Aus-
weispapiere noch irgendwelche Beweismittel, die geeignet wären, etwas
zur Klärung seiner Identität und seines Herkunftslandes beizutragen, ein-
gereicht. Wohl führt er in seiner Rechtsmitteleingabe vom 6. März 2014
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(vgl. S. 7) aus, er werde alles versuchen, mit seiner Familie Kontakt aufzu-
nehmen und eine Kopie seines Familienbüchleins zu besorgen. Bis zum
heutigen Datum hat er aber das in Aussicht gestellte Dokument zum Nach-
weis seiner Identität nicht nachgereicht; auch hat er dem Gericht gegen-
über die konkret vorgenommenen Bemühungen zur Beschaffung von ent-
sprechenden Ausweispapieren nicht dokumentiert.
6.1.3 Im Weiteren hat das BFM mit der Evaluation des Alltagswissens, wel-
che von einer beauftragten, fachkundigen Person vorgenommen worden
ist, in ausführlicher, nachvollziehbarer und inhaltlich überzeugender Weise
die Zweifel an der behaupteten Herkunft des Beschwerdeführers begrün-
det. Die Qualifikation der fachkundigen Person ebenso wie die Nachvoll-
ziehbarkeit und Schlüssigkeit der Expertise geben zu keinen Zweifeln An-
lass, und der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diesbezüglich über-
zeugend wäre. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass überwiegende Zwei-
fel an seiner geltend gemachten Herkunft bestehen.
So sind namentlich die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem
angeblichen Herkunftsdorf (C._______ respektive J._______) wider-
sprüchlich und die Schilderungen der Umgebung dieses Dorfes (Bewal-
dung) tatsachenwidrig ausgefallen. Auch seine Angaben zum Alltags- oder
zum Klosterleben in Tibet sind mit Unstimmigkeiten versehen ausgefallen.
In seiner Rechtsmitteleingabe gelingt es dem Beschwerdeführer nicht,
diese Widersprüche und Ungereimtheiten in wesentlichen Punkten seiner
Asylbegründung auf plausible Weise auszuräumen. Er setzt sich in der Be-
schwerdeschrift zwar teilweise mit den Argumenten der Vorinstanz ausei-
nander, indem er beispielsweise zur Bewaldung, zum verwendeten Brenn-
material und zum Grundnahrungsmittel "Tsampa" Erläuterungen abgibt,
die er teilweise mit Internetauszügen zu belegen versucht. Wie das BFM
jedoch festgestellt hat, erscheinen diese nachträglichen Erläuterungen als
unbehelfliche Versuche, sein fehlendes Alltagswissen zu kaschieren. Sein
pauschaler Hinweis auf Verständigungsprobleme mit der fachkundigen
Person des Alltagswissenstests ist als blosse Schutzbehauptung zu wer-
ten, da er nicht angibt, inwiefern seine Antworten konkret von Verständi-
gungsproblemen betroffen sein sollen. Er hat im Rahmen der einlässlichen
Anhörung vom 18. November 2013, anlässlich welcher er mit dem wesent-
lichen Inhalt der Evaluation des Alltagswissen konfrontiert worden ist, kei-
nerlei Umstände vorgetragen, die darauf schliessen liessen, dass es zu
sprachlichen Missverständnissen gekommen sein könnte, namentlich auf-
grund des Dialekts der sachverständigen Person. Das entsprechende Vor-
bringen muss vielmehr als untauglicher Versuch gewertet werden, seine
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Angaben an nachträglich gewonnene Erkenntnisse des Alltagswissens an-
zupassen. Auch ist den Akten an keiner Stelle ein Hinweis dafür zu entneh-
men, dass der Beschwerdeführer so nervös und psychisch unsicher gewe-
sen wäre, dass er nicht in der Lage gewesen wäre, die ihm gestellten Fra-
gen substanziiert, stimmig und der Realität entsprechend zu beantworten.
Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, die Unglaubhaftigkeit seiner
Vorbringen zu zentralen Punkten seiner Herkunft und seiner Fluchtgründe
zu widerlegen.
6.2 Im Weiteren hat das BFM in der angefochtenen Verfügung detailliert
aufgezeigt, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem angebli-
chen Flucht- und Reiseweg realitätsfremd und mit Unstimmigkeiten ver-
setzt ausgefallen sind. Unter anderem erscheint die Schilderung, man
habe die Strecke von I._______ nach P._______ – ein Weg von 750 km –
angeblich in fünf Stunden Fahrzeit hinter sich gelegt (vgl. A9/12 S. 6), of-
fenkundig tatsachenwidrig. Sodann bleibt es angesichts der bekannten,
strengen und EDV-unterstützten Kontrollen an den Grenzübergängen nicht
nachvollziehbar, dass dem Beschwerdeführer eine Interkontinentalreise
per Flugzeug gelungen sein soll, ohne eigene und echte Identitätspapiere
dabei verwendet zu haben. Es bleibt auch realitätsfremd, dass der Be-
schwerdeführer nicht wissen will, in welche Länder er bei seiner Reise nach
Europa geflogen ist.
6.3 Hinzu kommt, dass das Personalienblatt des Empfangszentrums (vgl.
A 1/2) sich mit tadelloser und offensichtlich geübter Schrift ausgefüllt in den
Akten befindet. Darauf bestätigte der Beschwerdeführer, dass er dieses
selbstständig ausgefüllt habe. Selbst wenn die allgemeine Schulpflicht in
der Volksrepublik China noch nicht in jedem Dorf in Tibet durchgesetzt wor-
den wäre, ist in Anbetracht der Schriftkenntnisse des Beschwerdeführers
ein Mangel an jeglicher schulischen Ausbildung, wie er dies gegenüber der
sachverständigen Person angegeben und in der einlässlichen Anhörung
vom 18. November 2013 bestätigt hat (vgl. A 19/13 S. 5), nicht glaubhaft.
6.4 Aufgrund der schlüssig begründeten vorinstanzlichen Verfügung sowie
der Evaluation des Alltagswissens ist mit überwiegender Wahrscheinlich-
keit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ankunft in
der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen
Diaspora gelebt hat. Namhafte exiltibetische Gemeinschaften gibt es –
nebst der Schweiz und Nordamerika – lediglich in Indien und Nepal. Ver-
mutungsweise ist somit anzunehmen, dass er in Indien oder Nepal aufge-
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wachsen ist respektive dort gelebt hat. Folglich wäre grundsätzlich zu prü-
fen, ob er über die chinesische Staatsangehörigkeit verfügt, was eine Prü-
fung der Drittstaatenregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 AsylG mit sich
bringen würde, oder ob er über die indische oder nepalesische Staatsan-
gehörigkeit verfügt, was zur Folge hätte, dass das Vorliegen asylrelevanter
Gefährdung hinsichtlich jenes Staates zu prüfen wäre. Das Gericht ist wie
die Vorinstanz der Auffassung, dass der Beschwerdeführer die Mitwir-
kungspflicht in nicht entschuldbarer Weise verletzt hat und dadurch den
Behörden nähere Abklärungen – die Abklärungspflicht der Asylbehörden
findet, wie bereits festgehalten, ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der
asylsuchenden Person – sowie eine Rückschaffung in seinen tatsächlichen
Heimatstaat verunmöglicht. Der Beschwerdeführer hat die Folgen dieses
Verhaltens zu verantworten (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10).
7.
Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass zwar davon auszuge-
hen ist, dass der Beschwerdeführer tibetischer Ethnie ist. Jedoch entbeh-
ren seine geltend gemachten Vorbringen hinsichtlich des Ortes seiner
hauptsächlichen Sozialisation, der illegalen Ausreise aus Tibet und seiner
Asylvorbringen insgesamt der Glaubhaftigkeit. Folglich ist es ihm nicht ge-
lungen, für den Zeitpunkt seiner Ausreise eine asylrechtlich relevante Ver-
folgung, die er in seiner Heimat vor seiner Ausreise erlitten hat oder in be-
gründeter Weise zukünftig befürchten müsste, aufzuzeigen oder glaubhaft
zu machen. Der Beschwerdeführer vermag weder die Flüchtlingseigen-
schaft im Zeitpunkt seiner Ausreise noch subjektive Nachfluchtgründe
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat
somit zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch
abgelehnt.
8.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch
ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über
eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch
auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je
m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
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den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
9.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvoll-
zugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht
findet, wie bereits vorstehend ausgeführt, ihre Grenzen an der Mitwirkungs-
pflicht des Beschwerdeführers. Es ist nicht Sache der Behörden, bei feh-
lenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hy-
pothetischen Herkunftsländern zu forschen. Der Beschwerdeführer hat die
Folgen seiner fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als seitens der
Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts ge-
gen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort, da er keine konkre-
ten, glaubhaften Hinweise geliefert hat, die gegen eine entsprechende
Rückkehr sprechen würden. Da der Beschwerdeführer mit seinem Verhal-
ten genaueren Abklärungen die erforderliche Grundlage entzieht und es
nicht Sache des Gerichts sein kann, sich in Mutmassungen und Spekulati-
onen zu ergehen, können seine geltend gemachten gesundheitlichen Be-
schwerden keine weitere Berücksichtigung finden.
In Übereinstimmung mit der Dispositivziffer 4 der angefochtenen Verfügung
ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass für alle Exil-Tibeterinnen und -Ti-
beter ein Vollzug der Wegweisung nach China im Sinne von Art. 45 Abs. 1
Bst. d AsylG ausgeschlossen wird, da ihnen dort gegebenenfalls Verfol-
gung im flüchtlingsrechtlichen Sinn beziehungsweise eine menschenun-
würdige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht (BVGE 2014/12 E.
5.11).
9.3 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr allen-falls
benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüg-
lich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
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führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde ge-
stellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde
indes mit Zwischenverfügung vom 18. März 2014 gutgeheissen, nachdem
die Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers belegt worden war und
die Begehren zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht als aussichts-
los zu taxieren waren (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Es sind somit keine Verfah-
renskosten zu sprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sandra Bodenmann