B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1198/2019
Ur t e i l vom 9 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Roswitha Petry,
mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer;
Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Advokaturbüro, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch);
Verfügung des SEM vom 1. Februar 2019 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Eth-
nie, suchte am 23. Juni 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der
Befragung zur Person (BzP) vom 30. Juni 2016 und der Anhörung vom
3. Mai 2018 führte er im Wesentlichen Folgendes aus:
Er stamme ursprünglich aus B._______, Ostprovinz. Von (…) bis zu seiner
Ausreise im Juni 2016 habe er zusammen mit seiner Frau und den vier
Kindern in C._______, D._______, Bezirk E._______, Nordprovinz, gelebt.
Er habe (…) Jahre lang die Grundschule besucht. Über eine Berufsbildung
verfüge er nicht, er habe jedoch bis zu seiner Ausreise als (…) und (…) in
C._______ und F._______ gearbeitet. Sein Vater sei im Jahr (…) von der
srilankischen Armee (SLA) gefangen genommen und ermordet worden.
Er sei Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen und
habe zwischen (…) und (…) als (…) eines hochrangigen LTTE-Mitglieds
namens G._______ gearbeitet. Dieser sei für (…) zuständig gewesen. Er
selbst habe nichts über (…) gewusst, sei jedoch in die Vorbereitungen dazu
involviert gewesen. Im Jahr (…) habe er die LTTE verlassen.
Vom (…) 2009 bis am (…) 2011 sei er in Rehabilitationshaft gewesen. Wäh-
rend dieser Zeit sei er an verschiedene Orte gebracht worden, um LTTE-
Mitglieder zu identifizieren und (…) zu zeigen. Nach der Entlassung sei er
während zweier Jahre mehrmals vom Geheimdienst aufgesucht worden.
Ausserdem sei er beschattet und seine Familie sei fotografiert worden. Er
habe sich bei der Menschenrechtskommission in I._______ gemeldet und
eine Anzeige bei der Polizei erstattet. Mithäftlinge von ihm seien verhaftet
worden, weshalb er aus Angst im (…) 2014 Sri Lanka mit seinem eigenen
Pass auf dem Luftweg in Richtung H._______ verlassen habe. Am (…) Mai
2016 sei er nach der Wahl eines neuen Präsidenten nach Sri Lanka zu-
rückgekehrt und habe seine Arbeit als (…) und (…) wieder aufgenommen.
Am (…) 2016 habe er mit seinem Van eine Familie nach I._______ ge-
bracht. Er habe diese dort ausgeladen und sich auf den Rückweg gemacht.
In J._______ sei er von zwei Polizisten angehalten worden. Diese hätten
ihm einige Fragen gestellt und seine Telefonnummer verlangt. Dann habe
er weiterfahren dürfen. Nach zwei Kilometern sei er von zwei Personen auf
einem Motorrad angehalten worden. Er sei gefragt worden, ob er früher für
G._______ gearbeitet habe. Er habe dies bejaht und gesagt, dass dies
lange her sei. Er habe weiterfahren wollen, jedoch habe eine Person eine
Pistole auf ihn gerichtet und ihm mitgeteilt, dass er von K._______ erfahren
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habe, dass der Beschwerdeführer wisse, wo (…) und (…) der LTTE ver-
steckt seien. Da sich in diesem Moment ein Bus genähert habe, seien die
beiden Personen auf dem Motorrad davon gefahren. Aus Angst habe er bei
einem Kollegen in I._______ übernachtet. Am nächsten Tag sei er nach-
hause zurückgekehrt. K._______ und G._______ seien – wie der Be-
schwerdeführer – in den 90er Jahren bei der LTTE gewesen. G._______
sei Chef für B._______ gewesen und K._______ sein (…). Am (…) 2016
sei er erneut von einer unbekannten Person angehalten worden. Diese
habe ihn gefragt, weshalb er nicht zu einer Befragung erschienen sei. Als
andere Personen auf Fahrrädern sich genähert hätten, sei die Person im
Van davon gefahren. Seine Ehefrau habe ihm mitgeteilt, dass sich am sel-
ben Abend Personen nach ihm erkundigt hätten. Er sei daraufhin zu seiner
Cousine nach B._______ gegangen. Am (…) Mai 2016 sei er nachhause
zurückgekehrt. Als er das Tor vor seinem Haus habe öffnen wollen, hätten
zwei Personen versucht, ihn in einen Van zu zerren. Seine Frau habe dies
gesehen und geschrien. Zahlreiche Nachbarn seien vor seinem Haus er-
schienen. Er sei aufgefordert worden, sein Mobiltelefon abzugeben und
dieses am nächsten Tag auf der Basis in L._______ abzuholen. Er habe
sich nicht auf der Basis gemeldet, sondern sei nach M._______ gegangen.
Am (…) 2016 hätten Geheimdienstleute sein Haus und den Garten nach
Waffen durchsucht und seine Frau bedroht.
Sri Lanka habe er mit Hilfe eines Schleppers am (…) 2016 mit seinem ei-
genen Pass auf dem Luftweg verlassen und sei nach N._______ gereist.
Der Schlepper habe ihm den Pass abgenommen und einen (…) Pass ge-
geben. Von N._______ sei er nach O._______ geflogen. Am 23. Juni 2016
sei er mit einem Auto in die Schweiz eingereist.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer fünf Haftbestätigungen im
Original, eine Kopie einer Haftbestätigung mit Übersetzung, eine Kopie ei-
nes Haftbefehls, einen Brief der Schweizerischen Botschaft in Colombo,
eine Kopie seiner Identitätskarte, einen Geburtsregisterauszug, eine Hei-
ratsurkunde und einen Führerschein im Original, eine Haftbestätigung des
Internationalen Roten Kreuzes (IKRK), eine Fallnummer des IKRK sowie
eine der Human Rights Commision of Sri Lanka I._______ ein.
B.
B.a Mit Verfügung vom 27. Juli 2018 verneinte die Vorinstanz die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvoll-
zug.
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B.b Mit Urteil E-5018/2018 vom 29. Oktober 2018 wies das Bundesverwal-
tungsgericht die vom Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfü-
gung erhobene Beschwerde ab. Es begründete die Abweisung im Wesent-
lichen damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten weder
den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG
noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG zu ge-
nügen. Er habe Sri Lanka zwei Mal legal mit seinem eigenen Pass verlas-
sen können und habe im (…) 2016 keine Probleme bei der Wiedereinreise
gehabt, was kaum möglich gewesen wäre, wenn der Geheimdienst noch
immer ein Interesse an ihm gehabt hätte. Die vorgebrachten exilpolitischen
Tätigkeiten seien als niederschwellig einzustufen. Der Beschwerdeführer
weise durch seine Inhaftierung zwar einen stark risikobegründenden Fak-
tor auf, in der Gesamtwürdigung sei jedoch nicht davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer von der sri-lankischen Regierung zu jener Gruppe
gezählt werde, die bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederauf-
leben zu lassen und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat
darstelle. Es sei nicht anzunehmen, dass ihm bei einer Rückkehr nach Sri
Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohten.
C.
Mit Eingabe vom 22. November 2018 stellte der Beschwerdeführer bei der
Vorinstanz ein zweites Asylgesuch, welches er damit begründete, dass mit
Schreiben vom 16. September 2018 P._______ die Mitgliedschaft des Be-
schwerdeführers bei den LTTE bestätigt habe. Ferner schätze das SEM
die aktuelle Menschenrechtslage in Sri Lanka falsch ein. Seit dem Aus-
bruch der Krise am 26. Oktober 2018 sei die Lage sehr volatil und nicht
vorhersehbar. Mahinda Rajapaksa sei zwar nicht mehr im Amt, seine Macht
sei damit jedoch nicht geschmälert. Im Zuge der Veränderungen könne es
für tamilische Rückkehrer zu einer deutlich erhöhten Verfolgungsgefahr
kommen. Zur Abklärung des Sachverhalts sei mit ihm eine neue Anhörung
zu den Asylgründen durchzuführen.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer das
oben genannte Schreiben von P._______ und eine CD mit zahlreichen Be-
weismitteln zur Situation in Sri Lanka zu den Akten.
D.
Mit Verfügung vom 1. Februar 2019 (eröffnet am 8. Februar 2019) stellte
die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
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Seite 5
E.
Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechts-
vertreter am 11. März 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
einreichen und beantragen, die angefochtene Verfügung sei wegen der
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventualiter wegen der
Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an die Vor-
instanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur Feststellung des
vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neu-
beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei seine
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu ge-
währen. Eventualiter seien die Ziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfü-
gung aufzuheben und die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs festzustellen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei das Spruchgremium
bekanntzugeben und es sei zu bestätigen, dass dieses zufällig ausgewählt
worden sei, andernfalls seien die objektiven Kriterien für die Auswahl des
Spruchkörpers bekanntzugeben.
Der Beschwerdeführer reichte ein Schreiben von P._______, Internetaus-
züge über LTTE-Kader, ein Foto, welches ihn mit G._______ und weiteren
LTTE-Kämpfern zeige, die Todesscheine seines Bruders und seines Vaters
sowie undatierte Fotografien, welche ihn an Kundgebungen zeigten, zu
den Akten. Des Weiteren reichte er eine CD-ROM mit verschiedenen Be-
weismitteln ein und führte aus, ohne ausdrücklichen Gegenbericht werde
davon ausgegangen, dass die Beilagen in elektronischer Form auf der CD-
ROM als vollwertige Beweismittel akzeptiert würden und auf die Einrei-
chung dieser Beilagen in Papierform verzichtet werden könne.
F.
Mit Schreiben vom 12. März 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsge-
richt den Eingang der vorliegenden Beschwerde.
G.
Eine vom Beschwerdeführer beim SEM eingereichte persönliche Stellung-
nahme (Eingang 26. März 2019) wurde von diesem am 1. April 2019 ans
Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet.
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Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist mit Ausnahme der nachfolgenden Ausführung einzutreten.
1.4 Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers
ist nicht einzutreten (Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018
E. 4.3).
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2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Der Antrag auf Bekanntgabe des Spruchgremiums ist mit vorliegendem Ur-
teil gegenstandslos geworden.
5.
5.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, wel-
che vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassa-
tion der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer
rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, eine Verletzung der Begrün-
dungspflicht sowie eine unvollständige und unrichtige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts.
5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE
2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be-
hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer
Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist,
dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei-
nandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl.
BGE 143 III 65 E. 5.2).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen
Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachver-
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Seite 8
haltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sach-
verhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind;
unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen
Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013,
Rz. 1043).
5.3
5.3.1 Der Beschwerdeführer erachtet seinen Anspruch auf rechtliches Ge-
hör als verletzt, da die Vorinstanz ein neu eingereichtes Beweismittel mit
der Begründung – es beziehe sich auf einen bereits vom SEM und vom
Bundesverwaltungsgericht geprüften Sachverhalt – nicht geprüft habe. Die
Vorgehensweise des SEM ist vorliegend nicht zu beanstanden, da wie in
der angefochtenen Verfügung festgehalten, die neuen Beweismittel ledig-
lich geeignet sind, die bereits rechtskräftig festgestellte und nicht bestrit-
tene Tatsache, dass der Beschwerdeführer für die LTTE tätig war, zu be-
weisen.
5.3.2 Der Beschwerdeführer sieht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör
weiter darin als verletzt, dass die Vorinstanz ihn trotz entsprechenden An-
trags nicht erneut zu seinen Asylgründen angehört habe. Dazu ist festzu-
halten, dass die Vorinstanz nicht verpflichtet war, den Beschwerdeführer
abermals anzuhören. Das Mehrfachgesuch wurde nach dem rechtskräfti-
gen Abschluss des ersten Asylverfahrens innerhalb der Fünfjahresfrist von
Art. 111c AsylG eingereicht. Bei dieser Konstellation ist eine Anhörung ge-
mäss Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl. BVGE 2014/39
E. 4.3). Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer konnte die neu gel-
tend gemachten Asyl- respektive Wiedererwägungsgründe in seinem
28 Seiten umfassenden schriftlichen Gesuch ausführlich darlegen. In der
Beschwerde wird denn auch diesbezüglich nichts Neues vorgetragen. Der
Beschwerdeführer war aufgrund der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht
(vgl. Art. 8 AsylG) gehalten, seine neuen Asyl- respektive Wiedererwä-
gungsgründe bereits bei der Einreichung des Gesuchs umfassend und
substanziiert darzutun und mit entsprechenden Beweismitteln zu belegen.
Bei dem vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zitierten
Rechtsgutachten handelt es sich lediglich um eine Empfehlung von Prof.
Dr. Walter Kälin an das SEM, aus welcher der Beschwerdeführer keine An-
sprüche ableiten kann. Die Rüge erweist sich als unbegründet.
5.4 Soweit der Rechtsvertreter unter dem Titel der Verletzung der Begrün-
dungspflicht vorbringt, sämtliche Sachverhaltselemente beziehungsweise
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Risikofaktoren und damit die individuelle Fluchtgeschichte des Beschwer-
deführers hätten vor dem Hintergrund der aktuell verfügbaren Länderinfor-
mationen erneut geprüft werden müssen, beschlägt dies die rechtliche
Würdigung des Sachverhalts. In der angefochtenen Verfügung zeigt die
Vorinstanz nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert auf,
von welchen Überlegungen sie sich leiten liess. Sie setzte sich mit sämtli-
chen wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander. Der
blosse Umstand, dass die Vorinstanz nach einer gesamtheitlichen Würdi-
gung der aktenkundigen Vorbringen zu einem anderen Schluss als der Be-
schwerdeführer gelangte, beschlägt nicht die Begründungspflicht, sondern
ist eine materielle Frage.
5.5
5.5.1 Weiter wird geltend gemacht, der rechtserhebliche Sachverhalt sei
unvollständig und unrichtig abgeklärt worden. Es sei aber auch unter dem
Titel der Verletzung der Begründungspflicht zu beanstanden, dass die Vor-
instanz aus formellen Gründen seine Vorbringen aus dem vorgängigen
Asylverfahren nicht berücksichtigt habe. Der Beschwerdeführer habe eine
Bestätigung eines ehemaligen Mitstreiters bei den LTTE – P._______ –
eingereicht, die Vorinstanz habe jedoch weder dessen Akten beigezogen,
noch die damit verbundene Gefährdung des Beschwerdeführers abgeklärt.
Die im ersten Asylverfahren vorgebrachten Asylgründe wurden mit Urteil
des Bundeverwaltungsgerichts E-5018/2018 vom 29. Oktober 2018 rechts-
kräftig beurteilt und daher von der Vorinstanz zu Recht nicht mehr berück-
sichtigt. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer Mitglied der LTTE und
in Rehabilitationshaft gewesen ist, war dabei stets unbestritten. Ein Beizug
der Akten von P._______ hätte daher nicht zu neuen Erkenntnissen zu füh-
ren vermocht. Der entsprechende Antrag auf Beizug und Einsicht in diese
Akten ist auch vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer dem Ge-
richt keine Einwilligungserklärung des Betroffenen vorlegte, abzuweisen.
5.5.2 Die eingereichte Fotografie, welche den Beschwerdeführ mit
G._______ zeigt sowie die weiteren Beweismittel und die damit verbunde-
nen Ausführungen, die eine Gefährdung des Beschwerdeführers aufzeigen
sollen, sind bei der materiellen Beurteilung der Beschwerde zu würdigen
(vgl. hinten E. 8.5.1 und E. 9.2).
5.5.3 Der Rechtsvertreter bringt vor, er sei vom behandelnden Arzt des Be-
schwerdeführers darüber informiert worden, dass der Beschwerdeführer
seit (…) Jahren wegen einer (…) in Behandlung sei. Zur vollständigen
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Sachverhaltsabklärung sei ein ärztliches Gutachten anzuordnen oder ein
solches einzufordern. Insofern er diesbezüglich behauptet, der Sachverhalt
sei unvollständig festgestellt worden, ist dem entgegen zu halten, dass der
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bisher kein Thema war. Da
sich der Beschwerdeführer weder gegenüber der Vorinstanz noch dem Ge-
richt je dahingehend geäussert hat, kann der Vorinstanz sicherlich nicht der
Vorwurf einer mangelhaften Feststellung des Sachverhalts gemacht wer-
den. Es ist auch nicht verständlich, dass der Beschwerdeführer diesbezüg-
lich – auch mit der aktuellen Beschwerdeschrift – keinen Arztbericht einge-
reicht hat, zumal er gemäss den Ausführungen seines Rechtsvertreters be-
reits seit längerem in Behandlung ist. Im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht
nach Art. 8 AsylG hätte es am Beschwerdeführer gelegen, allfällige ge-
sundheitliche Probleme vorzubringen, was er indes unterlassen hat.
5.5.4 Weiter wird geltend gemacht, die Vorinstanz habe die aktuelle Situa-
tion in Sri Lanka unvollständig und unkorrekt abgeklärt und das von ihr er-
stellte Lagebild vom 16. August 2016 genüge den Anforderungen an kor-
rekt erhobene Länderinformationen nicht. Die Vorinstanz habe weiter nicht
korrekt thematisiert, dass die zu erwartende Vorsprache auf dem sri-lanki-
schen Generalkonsulat zwecks Papierbeschaffung eine Vorbereitung für
einen Background Check sei.
Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka
einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und sie aus
sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen ge-
langt, als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht nicht für eine ungenü-
gende Sachverhaltsfeststellung. Die Vorinstanz hat ausführlich begründet,
dass einer Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat keine asyl-
relevante Bedeutung zukommt. Dies bestätigte das Bundesverwaltungsge-
richt im Grundsatzurteil BVGE 2017 VI/6 E. 4.3.3.
5.5.5 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, die Lage in Sri
Lanka habe sich mit der Funktion Mahinda Rajapaksas als Oppositionsfüh-
rer im Parlament verändert und es ergebe sich damit eine unmittelbare Be-
drohungslage für Regimekritiker, vermengt er auch hier die Frage der Fest-
stellung des Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sa-
che. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde von der Vorinstanz richtig
und vollständig festgestellt.
5.6 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als un-
begründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen
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Seite 11
Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbe-
züglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung
seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht folgende Beweis-
anträge: Er sei erneut anzuhören, insbesondere zu den bisher ungeprüften
Vorbringen (Antrag 1). Es sei ihm Einsicht in die Akten von P._______ zu
geben und nach Gewährung der Einsicht eine angemessene Frist zur Ein-
reichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen (Antrag 2). Es sei eine
angemessene Frist zur Einreichung eines fachärztlichen Gutachtens anzu-
setzen (Antrag 3).
6.2 Gestützt auf die Ausführungen in der vorstehenden Erwägung 5.3.2 ist
der Beweisantrag (Antrag 1) betreffend eine erneute Anhörung des Be-
schwerdeführers abzuweisen.
6.3 Was den Antrag (2) auf Einsicht in die Akten einer Drittperson betrifft,
ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer dem Gericht bis zum
Urteilszeitpunkt keine Einsichtsermächtigung von P._______ vorlegte. Der
Antrag ist mit Hinweis auf die vorstehende Erwägung E. 5.5.1 abzuweisen.
6.4 Bezüglich Antrag 3 ist der Beschwerdeführer erneut auf seine Mitwir-
kungspflicht hinzuweisen (Art. 8 AsylG). Er befindet sich bereits seit dem
23. Juni 2016 in der Schweiz und offenbar sei (…) Jahren in Behandlung,
womit er ausreichend Zeit gehabt hätte, ein ärztliches Gutachten einzu-
reichen respektive einen entsprechenden Termin bei einem (Fach)-Arzt zu
vereinbaren. Nachdem der Beschwerdeführer bisher auch keinen Arztbe-
richt seines behandelnden Arztes eingereicht hat, bestehen erhebliche
Zweifel an der vorgebrachten ärztlichen Behandlung. Der Antrag auf
Fristansetzung zur Einreichung eines fachärztlichen Gutachtens ist abzu-
weisen.
7.
7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
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Seite 12
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
7.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asyl-
suchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunfts-
staat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatli-
chen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich ein-
stufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürch-
ten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein
Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG;
vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a m.w.H.).
7.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
8.
8.1 Die Vorinstanz wies das Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers ab,
da seine Vorbringen den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht standhielten.
Es sei festzustellen, dass der am 26. Oktober 2018 begonnene Macht-
kampf zwischen der Sri Lanka Freedom Party (SLFP) von Maithripala Siri-
sena sowie der Sri Lanka People’s Party (SLPP) von Mahinda Rajapaksa
und der United National Party (UNP) von Ranil Wickremesinghe keine
Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu begründen vermöge. Der Machtkampf
sei auf politischer und justizieller Ebene ausgetragen worden und habe vor
allem in Colombo stattgefunden. Das Verfassungsgericht (Supreme Court
of Sri Lanka) habe am 13. Dezember 2018 die Parlamentsauflösung durch
Präsident Sirisena als verfassungswidrig befunden. In der Folge sei Ma-
hinda Rajapaksa als Premierminister zurückgetreten und Ranil Wickreme-
singhe am 16. Dezember 2018 erneut als Premierminister vereidigt wor-
den. Die allgemeine Situation in Sri Lanka habe sich seither wieder beru-
higt. Da auch während des Machtkampfs keine Zunahme gezielter Verfol-
gungsmassnahmen zu verzeichnen gewesen sei, sei nicht von einer gene-
rell erhöhten Gefährdung für sri-lankische Staatsangehörige aufgrund die-
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Seite 13
ses Machtkampfes auszugehen. Es ergebe sich daraus keine neue Ge-
fährdung für von aus dem Ausland nach Sri Lanka zurückkehrende Perso-
nen.
8.2 Die weiteren Vorbringen – ehemalige Tätigkeit für die LTTE und exilpo-
litische Aktivitäten – vermöchten ebenso wenig zu einer neuen Gefährdung
des Beschwerdeführers zu führen.
Die neu eingereichte Bestätigung eines ehemaligen LTTE-Mitglieds be-
ziehe sich auf einen vom SEM und dem BVGer bereits geprüften Sachver-
halt und führe ebenfalls nicht zu einer neu entstandenen Gefährdungslage.
Die eingereichten Medienberichte würden sich nicht auf den Beschwerde-
führer persönlich beziehen, weshalb sich daraus keine individuelle Gefähr-
dung ableiten lasse.
8.3 Es bestehe damit kein begründeter Anlass zur Annahme, dass der Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmass-
namen ausgesetzt sein werde.
8.4 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe den Sachverhalt
aus formellen Gründen auseinandergerissen. Die neu geltend gemachten
Asylgründe könnten nur vor dem Hintergrund der bisher geltend gemach-
ten und zu grossen Teilen belegten Asylvorbringen (LTTE-Mitgliedschaft
und Kontakt zur Führungsriege der LTTE, LTTE-Verbindungen innerhalb
der Familie, Rehabilitierung, Narben, langer Auslandaufenthalt, exilpoliti-
sches Engagement in der Schweiz) beurteilt werden. Er erfülle sämtliche,
der im Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 definierten Risiko-
faktoren. Drei seien als stark einzustufen, drei seien eher genereller Natur,
in Kumulation ergebe sich aber, dass die Risikofaktoren nach geltender
Rechtsprechung zwingend zu einer Bejahung der Flüchtlingseigenschaft
führen müssten. Die spezifischen Risikofaktoren seien kumulativ zu würdi-
gen. Ferner gelte es zu ermitteln, inwieweit er aufgrund seiner Folterungen
im Rahmen der belegten Haft, unter anderem im Q._______-Camp, in Zu-
kunft auch bei nur niederschwelliger künftiger Verfolgung aufgrund seiner
allfälligen psychischen Traumatisierung, von der Annahme der Flüchtlings-
eigenschaft auszugehen sei, da eine erhöhte Verfolgungsempfindlichkeit
bestehe.
E-1198/2019
Seite 14
8.5
8.5.1 Die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine LTTE-Mit-
gliedschaft und die Rehabilitierung, die familiären LTTE-Verbindungen so-
wie das exilpolitische Engagement in der Schweiz wurden bereits mit Urteil
E-5018/2018 vom 29. Oktober 2018 rechtskräftig beurteilt. Die eingereich-
ten Todesbescheinigungen des Bruders und des Vaters des Beschwerde-
führers vermögen an der Beurteilung nichts zu ändern, zumal diese Fami-
lienmitglieder bereits in den Jahren (…) und (…) verstorben sind und dies
bei der Inhaftierung des Beschwerdeführers bereits (…) und (…) Jahre zu-
rücklag. Das eingereichte Schreiben eines Mitstreiters bei den LTTE und
die Fotografie, welche den Beschwerdeführ mit G._______ zeigt, vermö-
gen lediglich zu bestätigen, dass der Beschwerdeführer Mitglied der LTTE
war, was indes von der Vorinstanz nie bestritten wurde. Soweit er vorbringt,
es sei damit belegt, dass er nicht bloss ein Mitglied gewesen sei, sondern
Zugang zur obersten Führungsriege der LTTE gehabt habe, ist davon aus-
zugehen, dass von dieser Tatsache auch die sri-lankische Regierung
Kenntnis gehabt hat. So lässt sich denn auch erklären, weshalb der Be-
schwerdeführer an diverse Orte gebracht und angehalten wurde, (…). Er
gab jedoch auch gegenüber den sri-lankischen Behörden an, dass er trotz
seines Zugangs zu G._______, (…) nicht kenne. Dementsprechend kann
sich auch durch die neuen Beweismittel keine andere Würdigung des be-
reits rechtskräftig festgestellten Sachverhalts ergeben. Es gelingt dem Be-
schwerdeführer damit auch nicht, glaubhaft darzulegen, dass er nach sei-
ner Freilassung aus der Rehabilitationshaft weiteren Verfolgungsmassnah-
men seitens der sri-lankischen Behörden ausgesetzt gewesen ist.
8.5.2 Neu macht der Beschwerdeführer geltend, dass er aufgrund einer
psychischen Traumatisierung eine erhöhte Verfolgungsempfindlichkeit auf-
weise. Was die geltend gemachte Traumatisierung betrifft, bestehen daran,
wie bereits in Erwägung E. 6.4 festgehalten, mangels ärztlichen Berichts
Zweifel. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers liegt kein vergleich-
barer Fall zu demjenigen, der dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-4543/2013 vom 22. November 2017 zugrunde lag, vor. In jenem Fall
ging es um einen türkischen Staatsangehörigen, welcher wiederholt wegen
des Verdachts der PKK-Unterstützung festgenommen, angeklagt und zwi-
schen zwanzig Tagen und zwanzig Monaten in Untersuchungshaft gesetzt
worden war. Während seiner wiederholten Inhaftierungen wurde er Opfer
nachhaltiger Eingriffe in seine physische Integrität. Nach diesen Inhaftie-
rungen wurde er regelmässig im Vorfeld bestimmter Ereignisse festgenom-
men und während der jeweils mehrere Tage dauernden Haft, wenn auch
nicht mehr gefoltert, so doch immer wieder verhört, weshalb auch diese
E-1198/2019
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Übergriffe gewichtig erschienen und nicht als blosse Behelligungen über-
wiegend schikanöser Art bezeichnet werden konnten (vgl. Urteil des BVGer
D-4543/2013 E. 5.3). Es ist durchaus möglich und soll hier auch nicht in
Abrede gestellt werden, dass der Beschwerdeführer während seiner Inhaf-
tierung Misshandlungen ausgesetzt gewesen ist. Zwar ist seine subjektive
Furcht, erneut vergleichbaren Übergriffen ausgesetzt zu werden, deswe-
gen nachvollziehbar; sie vermag angesichts der gesamten Umstände aber
die Anforderungen an eine auch objektiv begründete Furcht vor künftiger
Verfolgung nicht in einem Masse zu relativieren, als dass der Beschwerde-
führer die Flüchtlingseigenschaft erfüllen würde.
9.
9.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellte im Urteil E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren
(Eintrag in die Stopp-List, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Akti-
vitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den
im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen
zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber
würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise
respektive durch die IOM (Internationale Organisation für Migration) beglei-
tete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende
Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine
genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begrün-
den vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in ei-
ner Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichti-
gung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichti-
gen, mit dem Ziel zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine
flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (Urteil
E-1866/2015 E. 8.5.5).
9.2 Im Urteil E-5018/2018 vom 29. Oktober 2018 stellte das Bundesver-
waltungsgericht fest, aufgrund der Rehabilitationshaft erfülle der Be-
schwerdeführer einen stark risikobegründenden Faktor. Er sei im (…) frei-
gelassen worden und habe nicht glaubhaft machen können, dass er in der
Folge von den sri-lankischen Behörden erneut belangt worden sei. Auch
aufgrund der Tätigkeit einzelner Familienangehöriger für die LTTE habe er
nie Probleme gehabt. Weiter habe er mehrfach über den Flughafen Co-
lombo ein- und ausreisen können, ohne dass dabei etwas vorgefallen
wäre, weshalb es auch wenig wahrscheinlich sei, dass er in einer „Watch
List“ aufgeführt sei. Er sei keiner Straftat angeklagt oder verurteilt worden
und verfüge daher auch nicht über einen Strafregistereintrag. Alleine aus
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der tamilischen Ethnie, der Landesabwesenheit und seinen Narben am
(…), (…) und (…) könne er keine Gefährdung ableiten. Diese Einschätzung
ist nach wie vor zutreffend. Auch sein exilpolitisches Engagement ist wei-
terhin als niederschwellig einzustufen, die eingereichten undatierten Foto-
grafien von Teilnahmen an Kundgebungen vermögen daran nichts zu än-
dern. Es ist somit nicht anzunehmen, dass ihm persönlich im Falle einer
Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG
drohen würden. Dies ergibt sich auch nicht aus den auf Beschwerdeebene
eingereichten Dokumenten, Berichten und Länderinformationen, zumal
nicht ersichtlich ist, wie sich diese in asylrechtlich relevanter Weise auf den
Beschwerdeführer auswirken könnten.
Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ändert der Ausgang
der Kommunalwahlen vom 10. Februar 2018 an der Einschätzung der Ver-
folgungssituation von nach Sri Lanka zurückkehrenden Tamilen und Tami-
linnen nichts. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen politi-
schen Lage in Sri Lanka. Der am 26. Oktober 2018 begonnene Macht-
kampf zwischen Maithripala Sirisena, Mahinda Rajapaksa und Ranil Wick-
remesinghe vermag daran nichts zu ändern. Die aktuelle Lage in Sri Lanka
ist zwar als volatil zu beurteilen, jedoch ist aufgrund dessen nicht auf eine
generell erhöhte Gefährdung von zurückkehrenden tamilischen Staatsan-
gehörigen zu schliessen. Insofern ist an der Lageeinschätzung im Urteil
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 weiterhin festzuhalten.
9.3 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was
geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein zweites Asylgesuch zu Recht
abgelehnt.
10.
10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
10.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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Seite 17
11.
11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
11.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit davon auszugehen, dass jeder nach Sri Lanka zurückge-
schaffte tamilische Asylgesuchsteller jederzeit Opfer einer Verhaftung und
von Verhören unter Anwendung von Folter werden könne. Da er mit seiner
Vorgeschichte in diese bestimmte Gruppe falle, wäre auch bei ihm von ei-
ner solchen überwiegenden Gefahr auszugehen, weshalb die Unzulässig-
keit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei. Das Risiko von Behelli-
gungen, Belästigungen, Misshandlungen durch Behörden oder durch pa-
ramilitärische Gruppierungen bestehe auch nach einer Einreise, weshalb
der Wegweisungsvollzug vorliegend auch unzumutbar sei. Aufgrund der
Papierbeschaffung durch das sri-lankische Konsulat in Genf würden die
Behörden bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka sofort Kenntnis über seine
politische Vergangenheit erhalten. Wegen seiner LTTE-Verbindungen und
der bereits erfolgten Verfolgung bestehe bei den standardisierten Verhören
der sri-lankischen Behörden, denen er sich nicht entziehen könne, eine
akute Gefahr für Leib und Leben.
11.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
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Seite 18
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
11.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
11.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkriegqwertzuiopü, allgemeiner Ge-
walt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
11.5.1 Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in
Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass
der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des „Vanni-
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Gebiets“) zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbar-
keitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder so-
zialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkom-
mens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (Urteil E-1866/2015
E. 13.2). Im als Referenzurteil publizierten Entscheid D-3619/2016 vom
16. Oktober 2017 erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Weg-
weisungsvollzug ins „Vanni-Gebiet“ als zumutbar (E. 9.5).
11.5.2 Die Vorinstanz hat die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
nach E._______, Nordprovinz, wo der Beschwerdeführer zuletzt gewohnt
hat, zutreffend bejaht. Daran vermögen auch die geltend gemachten aktu-
ellen politischen Entwicklungen in Sri Lanka nichts zu ändern. Gemäss ei-
genen Angaben leben seine Ehefrau und seine Kinder, seine Mutter sowie
zahlreiche Geschwister nach wie vor in Sri Lanka. Alle Geschwister (…),
eine Schwester (…). Der Beschwerdeführer steht in regelmässigem Kon-
takt zu seiner Familie. Es ist davon auszugehen, dass er in seiner heimat-
lichen Umgebung über ein tragfähiges Beziehungsnetz und eine gesi-
cherte Wohnsituation verfügt, womit es ihm gelingen dürfte, sich dort in
sozialer und beruflicher Hinsicht wiedereinzugliedern. Der Vollzug erweist
sich deshalb auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
11.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
11.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da-
rauf einzutreten ist.
13.
13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten zufolge der sehr
umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen
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Seite 20
Bezug zum Beschwerdeführer auf insgesamt Fr. 1ꞌ500.– festzusetzen
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
13.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte im vorliegenden
Fall zum wiederholten Mal Rechtsbegehren, über die bereits in anderen
Verfahren mehrfach befunden worden ist (Bestätigung der Zufälligkeit be-
ziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammenset-
zung des Spruchkörpers). Somit sind dem Rechtsvertreter – wie schon
mehrfach angedroht – diese unnötig verursachten Kosten persönlich auf-
zuerlegen und auf Fr. 100.– festzusetzen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3
BGG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018
E. 6; Urteil des BVGer E-5142/2018 vom 13. November 2018 E. 6.1). Die-
ser Betrag ist von den Gesamtverfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 1ꞌ500.– in Abzug zu bringen
13.3 Im Übrigen sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.–
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 1ꞌ400.– auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Ur-
teils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 100.– persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand
des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Roswitha Petry Evelyn Heiniger
Versand: