Abtei lung V
E-1199/2008/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . F e b r u a r 2 0 0 8
Einzelrichter Beat Weber,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
A._______, geboren (...), Kosovo,
Transitzentrum, Bleichemühlistrasse 6, 9450 Altstätten,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom
21. Februar 2008 / N_______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1199/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der aus der Region B._______, Kosovo, stammende
Beschwerdeführer (...) Ethnie eigenen Angaben zufolge am 10. Januar
2008 seinen Heimatstaat verliess, am 13. Januar 2008 illegal in die
Schweiz einreiste und im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe
am 14. Januar 2008 um Asyl ersuchte,
dass die in der Schweiz lebende (...) des Beschwerdeführers am 22.
Januar 2008 erklärte, mit einer weiteren Person für Kost und Logis des
Beschwerdeführers aufkommen zu können,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung vom
13. Februar 2008 im Transitzentrum Altstätten erklärte, er sei einzig in
die Schweiz gekommen, um seine (...) zu heiraten,
dass er seit einem Jahr mit einer in (...) lebenden (...) verlobt sei, und
sie aus ihm nicht bekannten Gründen nicht in den Kosovo kommen
wolle,
dass er bereits Kontakt mit einem Zivilstandsamt in der Schweiz aufge-
nommen habe,
dass er in der Schweiz Verwandte (...) habe,
dass er darüber hinaus keine Beweggründe kenne, warum er ansons-
ten sein Heimatland hätte verlassen sollen, zumal er sich noch nie po-
litisch betätigt, keine Festnahmen und keinen Gefängnisaufenthalt zu
verzeichnen und keine persönlichen Probleme mit staatlichen Stellen,
Organisationen oder Privatpersonen habe,
dass er sich vom (...) bis (...) als Asylbewerber in C._______
Deutschland aufgehalten habe, weil er damals den heimatlichen
Kriegswirren habe entgehen wollen,
dass er sich im Jahr 2002 erneut einige Monate in Deutschland
(D._______ und E._______) sowie später noch in einem ihm nicht
namentlich bekannten Staat aufgehalten habe,
dass der zweite Deutschlandaufenthalt wegen (...) notwendig
geworden sei,
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dass er in Deutschland mehrere Verwandte habe (...),
dass er jedoch nach jedem Auslandaufenthalt freiwillig wieder in den
Kosovo zurückgekehrt sei, weil sich die Situation im Dorf, wo noch
heute (...) leben würden, stets beruhigt habe beziehungsweise das
Problem heute nicht mehr existiere,
dass der Beschwerdeführer zum Beweis seiner Vorbringen eine durch
die UNMIK ausgestellte Identitätskarte und eine Garantieerklärung
vom 22. Januar 2008 (inklusive zwei Ausweise in Kopie der Aufent-
haltsbewilligung B und zwei Lohnausweise) zu den Akten reichte, und
dabei erklärte, den eigenen serbischen Reisepass aus dem Jahr (...)
vernichtet und den von der UNMIK auf seine Person ausgestellten Rei-
sepass im Heimatland zurückgelassen zu haben,
dass eine Rückfrage der Vorinstanz bei den zuständigen deutschen
Behörden am 14. Februar 2008 unter anderem ergab, der Beschwer-
deführer sei in Deutschland unter den in der Schweiz angegebenen
Personalien ausländerrechtlich erfasst, er sei am (...) erstmals in
Deutschland eingereist, sein Asylantrag in Deutschland sei am (...)
rechtskräftig abgewiesen worden und er sei für die deutschen
Behörden seit dem (...) unbekannten Aufenthalts,
dass der Beschwerdeführer im Transitzentrum Altstätten am 20. Febru-
ar 2008 nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) vom BFM angehört wurde,
dass er anlässlich dieser Anhörung seine ursprünglichen Angaben in
der Kurzbefragung im Wesentlichen bestätigte, indessen seine Aufent-
haltszeiten in Deutschland etwas anpasste,
dass er insbesondere geltend machte, sich in Deutschland ein erstes
Mal von (...), im Jahr (...) mit einem Schengenvisum, und ein zweites
Mal im (...) für eventuell zwei Monate aufgehalten zu haben,
dass er dabei wiederum bestätigte, nach jedem Auslandaufenthalt
freiwillig in sein Heimatland zurückgekehrt zu sein,
dass er darüber hinaus behauptete, es habe in seinem Fall in Deutsch-
land keinen Asylentscheid gegeben, weil er im Jahr (...) und während
hängigem Verfahren seine Rückkehr in sein Heimatland gefordert
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habe, zumal die ursprünglichen Ausreisegründe nicht mehr bestanden
hätten (A 10, S. 2),
dass er anschliessend zurück in sein Heimatdorf im Kosovo gegangen
sei, wo er sich bis zum 10. Januar 2008 aufgehalten habe,
dass er seit seiner letzten Rückkehr in den Kosovo von niemandem
verfolgt worden sei und einzig wegen der beabsichtigten Heirat in die
Schweiz gekommen sei (A 10, S. 3),
dass bezüglich der weiteren Angaben des Beschwerdeführers auf die
jeweiligen Protokolle bei den Akten zu verweisen ist,
dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 21. Februar
2008 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f des AsylG auf das
Asylgesuch vom 14. Januar 2008 nicht eintrat und die Wegweisung
des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie deren Vollzug
anordnete,
dass das BFM zur Begründung seines Entscheides im Wesentlichen
anführte, der Beschwerdeführer habe bereits in Deutschland ein Asyl-
gesuch eingereicht, das am (...) rechtskräftig abgelehnt worden sei,
dass er (...) von Deutschland freiwillig in sein Heimatland zurückge-
kehrt sei, weil sich die Lage dort mittlerweile beruhigt habe und das
Problem im Dorf nicht mehr existiere,
dass er im Heimatland nie irgendwelche Probleme erlebt habe und
einzig wegen der Heirat in die Schweiz gekommen sei,
dass er somit keine Ereignisse geltend machen könne, die nach der
Ablehnung des Asylgesuches in Deutschland eingetreten und geeignet
seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Ge-
währung vorübergehenden Schutzes relevant wären,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides
darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit,
Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges schlie-
ssen lassen könnten,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Februar 2008 (Post-
aufgabe) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
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schwerde erhob und dabei unter anderem sinngemäss beantragte, es
sei die angefochtene Verfügung im Wegweisungspunkt wegen Unzu-
lässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges aufzuheben
(und ein Anwesenheitsrecht anzuordnen),
dass die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen seien,
dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen an seinen ursprünglichen
Angaben festhielt und sinngemäss geltend machte, das Recht, eine
Person heiraten zu dürfen, sei ein fundamentales Recht, weshalb die
Schweiz dieses Recht einem Betroffenen zu gewähren habe,
dass - so der Beschwerdeführer weiter - die kürzlich erfolgte einseitige
Unabhängigkeitserklärung des Kosovos die Situation im Heimatland
habe instabil werden lassen, weshalb zumindest für die nächsten Mo-
nate keine Rückkehr ins Heimatland zu verantworten sei,
dass die vorinstanzlichen Akten am 26. Februar 2008 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass der Bundesrat auf Antrag des Eidg. Departements für auswärtige
Angelegenheiten (EDA) und nach Konsultation der aussenpolitischen
Kommissionen von National- und Ständerat am 27. Februar 2008 den
Kosovo als unabhängigen Staat anerkannte,
dass hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung und des Verfahrens-
ganges auf die Akten und insbesondere den Inhalt der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden kann,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter
Vorbehalt nachfolgender Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass der Beschwerde bereits von Gesetzes wegen aufschiebende Wir-
kung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das BFM einer allfälligen
Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (vgl. Art.
55 Abs. 2 VwVG), weshalb auf das entsprechende Gesuch um Zuer-
kennung einer aufschiebenden Wirkung (vgl. Beschwerde, S. 3, unten)
mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist,
dass sich das Beschwerdebegehren in materieller Hinsicht auf die An-
fechtung des angeordneten Vollzugs der Wegweisung beschränkt und
demnach die Verfügung des BFM vom 21. Februar 2008 betreffend das
Nichteintreten auf das Asylgesuch vom 14. Januar 2008 und die An-
ordnung der Wegweisung an sich (Ziff. 1 und 2 des Dispositivs der an-
gefochtenen Verfügung) nach Ablauf der Beschwerdefrist mittlerweile
in Rechtskraft erwachsen ist,
dass die Vorinstanz die Frage des Vollzugs der Wegweisung materiell
geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunfts-
staat droht,
dass sich die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers
in Bezug auf seinen Heiratswunsch (es sei ein fundamentales Recht,
das ein ersuchter Staat zu garantieren habe) und die heimatliche aktu-
elle Situation (Instabilität und Gefährdungslage wegen einseitiger Un-
abhängigkeitserklärung im Kosovo) in Hinweisen erschöpfen, welche in
ihrer pauschalen und unsubstanziierten Form in keiner Art und Weise
geeignet sind, dem Vollzug der Wegweisung unter dem Gesichtspunkt
der Zulässigkeit entgegen zu stehen,
dass aufgrund der Aktenlage bis zum heutigen Zeitpunkt weder eine
Eheschliessung erfolgt noch ein Eheschliessungsverfahren eingeleitet
worden ist, weshalb sich auch aus Art. 8 EMRK keine Vollzugshinder-
nisse ergeben,
dass sich insbesondere der am 17. Februar 2008 von Serbien unab-
hängig erklärte und von der Schweiz am 27. Februar 2008 anerkannte
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Kosovo verpflichtet hat, sämtliche Verträge und Absprachen
vollumfänglich zu erfüllen, die sich aus dem "Umfassenden Vorschlag
zur Regelung des Kosovostatus" des Sondergesandten des UNO-
Generalsekretärs für den Prozess zur Bestimmung des künftigen
Status des Kosovo ergeben,
dass sich damit keine erheblichen Hinweise auf ein landes- oder völ-
kerrechtlich abgestütztes spezifisches Schutzbedürfnis des Beschwer-
deführers ergeben,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer ferner als un-
zumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund
von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medi-
zinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine oder aktuelle Lage im Heimat- bzw. Her-
kunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine
konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, wes-
halb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass namentlich das Bundesverwaltungsgericht die Situation im Hei-
matland des Beschwerdeführers sehr genau beobachtet und seine
Haltung an aktuellsten Berichten von Experten, internationalen Organi-
sationen und Staaten laufend überprüft,
dass selbst nach der kürzlich erfolgten, seit geraumer Zeit von Beob-
achtern erwarteten einseitigen Unabhängigkeitserklärung durch die
Kosovaren und nach der Anerkennung des Kosovo durch viele Staaten
der EU von keiner konkreten Gefahr für den albanischstämmigen Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland auszugehen ist,
zumal einerseits entsprechende Hinweise in den Akten in Bezug auf
eine bestehende oder künftige Verfolgungslage fehlen und er eigenen
Angaben zufolge bis anhin in strafrechtlicher Hinsicht (keine Gefäng-
nisstrafe, keine Verfahren) nicht aufgefallen ist und er sich noch nie in
politischer Hinsicht betätigt hat,
dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren vielmehr
noch behauptet hat, er komme lediglich in die Schweiz, weil ihm seine
Verlobte aus ihm nicht erklärlichen Gründen nicht in den Kosovo habe
folgen wollen, und damit bereits klar anzeigt, dass er die heimatliche
Situation für sich und die Braut nicht als problematisch empfand,
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dass er zudem nach jedem Auslandaufenthalt stets freiwillig in den Ko-
sovo zu seinen Verwandten zurückgekehrt ist, und auch die Vorinstanz
in der angefochtenen Verfügung bereits rechtskräftig aufgezeigt hat,
dass keine Anhaltspunkte vorliegen, wonach seit dem Abschluss des
Asylverfahrens in Deutschland und dem letzten Aufenthalt im Kosovo
Ereignisse eingetreten sind, die für die Gewährung vorübergehenden
Schutzes relevant gewesen wären,
dass der Beschwerdeführer - mangels entsprechender Hinweise - of-
fenbar gesund ist, über einen Schulabschluss als (...) verfügt sowie im
Heimatland ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz (...) hat,
dass er darüber hinaus ihm wohlgesinnte nahe Verwandte in Deutsch-
land (...) und in der Schweiz (...) weiss, weshalb (vgl. dazu die aktuelle
Kost- und Logisgarantieerklärung der [...]; frühere Unterstützung durch
(...) in Deutschland) zumindest in einer anfänglichen Phase nach einer
Rückkehr in das Heimatland die Möglichkeit einer Hilfestellung
gegeben erscheint,
dass in der Beschwerde somit nichts Erhebliches gegen einen Weg-
weisungsvollzug vorgebracht wurde, was zu einer andern Betrach-
tungsweise zu führen geeignet ist, weshalb das Bundesverwaltungsge-
richt die Einschätzung des BFM teilt,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung allfällig weiterer Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8
Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass die Aussichten auf ein Durchdringen mit den Beschwerdebegeh-
ren aufgrund der aktuellen Aktenlage insgesamt als aussichtslos er-
scheinen und die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die
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Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG demnach nicht erfüllt sind, weshalb das entsprechende
Gesuch abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Empfangs- und Ver-
fahrenszentrums Altstätten (Einschreiben; Beilage: Einzahlungss-
chein)
- das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum Altstätten (per Telefax
zu den Akten Ref.-Nr. N_______, mit der Bitte um Eröffnung des Ur-
teils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden
Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht)
- (...) (per Telefax)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Thomas Hardegger
Versand:
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