B u n d e s ve r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung V
E-1199/2010
U r t e i l v o m 6 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch lic. iur. Luzia Engler, Rechtsanwältin,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
25. Januar 2010 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein sunnitischer Kurde aus der Provinz Dohuk,
verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 1. Januar 2008
und gelangte am 25. Januar 2008 in die Schweiz, wo er gleichentags ein
Gesuch um Asyl stellte.
Zur Begründung machte er anlässlich der Befragung zur Person im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ vom 6. Februar 2008
und der Anhörung vom 20. August 2008 im Wesentlichen Folgendes gel-
tend: Er habe sein Auto einem (…) mütterlicherseits für einen bis zwei
Tage ausgeliehen, der angegeben habe, damit zu einer Hochzeit fahren
zu wollen. Als das Auto nach zwei Tagen aber nicht zurückgebracht wor-
den sei, habe er sich bei der Mutter seines (…) nach diesem erkundigt.
Von ihr habe er erfahren, dass gar keine Hochzeit stattgefunden habe. Er
habe sich darauf in die Werkstatt begeben. Zwischenzeitlich hätten die
Asaish-Leute seine Familie zu Hause aufgesucht. In der Folge habe sein
(…) ihn in der Werkstatt angerufen und ihm mitgeteilt, dass die Sicher-
heitskräfte ihn gesucht hätten. Darauf sei er bei seiner (…) zehn Tage un-
tergetaucht. Dort habe er von seinem (…) und einem Freund telefonisch
erfahren, dass in seinem Auto Sprengstoff gefunden worden sei, dass es
am Kontrollposten von C._______ angehalten und beschlagnahmt wor-
den und der Fahrer geflohen sei. Im Auto seien seine Dokumente gefun-
den worden. In der Folge sei sein (…) vom Sicherheitsdienst festgenom-
men und nach dem Verbleib (…) befragt worden. Daraufhin sei er ausge-
reist, wobei sein Schwager ihm noch geraten habe, sich den Behörden
nicht zu stellen, da sie ihn andernfalls verschwinden lassen würden. Sein
(…) sei aber bereits vor seiner Ausreise wieder freigelassen worden.
B.
Mit Verfügung vom 25. Januar 2010 – eröffnet am 27. Januar 2010 – stell-
te das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an.
C.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 26. Februar 2010 erhob der
Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen die vorinstanz-
liche Verfügung Beschwerde, wobei er beantragte, die angefochtene Ver-
fügung sei vollumfänglich aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei an-
zuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei infolge Unzu-
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mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuord-
nen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er den Er-
lass der Verfahrenskosten und den Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses. Gleichzeitig reichte er fünf Dokumente zu den Akten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 3. März 2010 stellte das Bundesverwal-
tungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer gemäss Art. 42 des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) den Ausgang des Verfah-
rens in der Schweiz abwarten darf.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 17. März 2010 wies das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle-
ge (Antrag auf Erlass der Verfahrenskosten in der Beschwerdeeingabe)
gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De-
zember 1968 (VwVG, SR 172.021) und das Gesuch um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses ab und erhob einen solchen, welcher
am 29. März 2010 fristgerecht geleistet wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von
bestimmter Intensität mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehba-
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rer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und
aufgrund der oben erwähnten Verfolgungsmotive zugefügt zu werden
drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz er-
warten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f. und BVGE 2008/4 E. 5 sowie
die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der vor-
maligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) in Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1995 Nr. 2 E. 3a, EMARK 2006 Nr. 18 E. 7-10 und EMARK
Nr. 32 E. 8.7).
4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
Das BFM lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen
des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, da er im Verlaufe des Verfahrens in we-
sentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht habe, so dass
seine Vorbringen in sich widersprüchlich und damit unglaubhaft seien.
Wegen der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen erübrige sich die Prüfung ih-
rer Asylrelevanz.
In der Kurzbefragung habe er zunächst nicht gewusst, wie es dazu ge-
kommen sei, dass sein Auto vom Asaish kontrolliert und beschlagnahmt
worden sei. Erst später habe er ausgesagt, es sei am Kotrollposten von
C._______ geschehen (vgl. A1 S. 5). Bei der Kurzbefragung habe er an-
gegeben, sein (…) sei festgenommen worden (vgl. A1 S. 6), wohingegen
er bei der Anhörung ausgesagt habe, jener sei flüchtig (vgl. A10 S. 9). Bei
der Kurzbefragung habe er den Sachverhalt dahingehend dargestellt,
dass sein (…) das Auto zum Kontrollposten gelenkt habe und dem Asaish
angegeben habe, nicht Halter des Fahrzeuges zu sein (vgl. A1 S. 5),
während er bei der Anhörung nicht habe wissen wollen, ob der (…) oder
eine Drittperson das Fahrzeug gelenkt habe (vgl. A10 S. 9). Schliesslich
habe er bei der Kurzbefragung angegeben, weil die Asaish-Leute orts-
fremd gewesen seien, hätten sie ihn nicht an seinem Arbeitsplatz (Werk-
statt) gesucht (vgl. A1 S. 6); bei der Anhörung habe er hingegen ausge-
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sagt, er sei sowohl zu Hause als auch am Arbeitsplatz gesucht worden
(vgl. A10 S. 9).
Bei der Anhörung sei ihm Gelegenheit geboten worden, zu den abwei-
chenden Aussagen Stellung zu nehmen. Darauf habe er lediglich auf der
jüngsten Version beharrt, ohne zu erklären, aus welchem Grund er bei
der Kurzbefragung davon abweichende Angaben gemacht habe.
6.
Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers in sich widersprüchlich und damit unglaubhaft sind, wo-
bei auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen ist.
Auf Beschwerdeebene erklärt der Beschwerdeführer die abweichenden
Angaben in den beiden Befragungen einerseits mit dem psychisch labilen
Zustand, in dem er sich während der Kurzbefragung befunden habe, und
dem zeitlichen Abstand zwischen den beiden Befragungen. Beide Erklä-
rungen vermögen indes nicht zu überzeugen.
Für das Vorliegen eines psychisch labilen Zustandes zur Zeit der Kurzbe-
fragung sind aus den Akten keine Hinweise ersichtlich. Der Beschwerde-
führer hat dieses Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren nicht geltend
gemacht und es auch auf Beschwerdeebene nicht substanziiert. Damit
erweist es sich als nachgeschobene Schutzbehauptung und ist unglaub-
haft. Aber selbst wenn es zutreffen sollte, ist es nicht geeignet, die mo-
nierten Widersprüche zu erklären, zumal von einer schutzsuchenden
Person erwartet werden kann, sich auch in einem psychisch labilen Zu-
stand an die wesentlichen Punkte der Asylgründe erinnern und diese wi-
derspruchsfrei angeben zu können.
Der Zeitablauf zwischen Kurzbefragung und Anhörung vermag die abwei-
chenden Angaben zu den Fluchtgründen ebenso wenig zu erklären, zu-
mal eine tatsächlich auf die geltend gemachte Weise verfolgte Person
sich erfahrungsgemäss auch nach längerem Zeitablauf noch genau an
die wesentlichen Punkte zu erinnern vermag. Ausserdem müsste der
Zeitablauf eher für die Richtigkeit der früheren Angaben sprechen als für
die Richtigkeit der späteren, auf welcher der Beschwerdeführer beharrt.
Der Einwand, zwischenzeitlich sei sein Informationsstand durch Kontakt
mit den Angehörigen angewachsen, vermag nicht zu überzeugen. Er er-
weckt eher den Anschein einer konstruierten Verfolgungsgeschichte, die
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der Beschwerdeführer nach längerem Zeitablauf nicht in allen Einzelhei-
ten gleich nachzuerzählen imstande ist.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vorgebrachten Asylgründe
unglaubhaft sind, da sie widersprüchlich ausgeführt worden sind. Damit
liegen keine Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführer in seinem
Heimatstaat in absehbarer Zukunft und mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit mit asylrelevanten Nachteilen rechnen muss. Daran vermögen auch
die Ausführungen auf Beschwerdeebene und die eingereichten Beweis-
mittel nichts zu ändern.
7.
Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das BFM hat
das Asylgesuch daher zu Recht abgelehnt.
8.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz (Art. 44 Abs. 1
AsylG). Die Wegweisung wird nicht verfügt, wenn die asylsuchende Per-
son im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung
ist oder Anspruch darauf hat.
Da der Beschwerdeführer weder im Besitz einer aufenthaltsrechtlichen
Bewilligung ist noch einen Anspruch darauf hat, wurde die Wegweisung
vom BFM zu Recht verfügt.
9.
9.1. Das Bundesamt regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern,
wenn der Vollzug nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. De-
zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Vollzugshindernissen gilt gemäss
ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Standard
wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls zumindest glaubhaft
zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi
Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
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9.2. Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
9.3. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die Flüchtlingsei-
genschaft gemäss Art. 3 AsylG bzw. Art. 1 A Ziff. 2 FK nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen, findet das in Art. 5 AsylG und Art. 33 Abs. 1 FK ver-
ankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Refoulementverbots im vorlie-
genden Verfahren keine Anwendung. Eine Ausschaffung des Beschwer-
deführers in den Nordirak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
und Art. 33 Abs. 1 FK rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rück-
kehr in den Nordirak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) oder Art. 1 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre.
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Nordirak lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen.
Damit erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der lan-
des- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.
9.4. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich für Ausländerinnen oder
Ausländer als unzumutbar, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder
medizinischer Notlage allgemein gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG).
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Bot-
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schaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8.
März 2002, BBl 2002 3818).
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in den Urteilen BVGE 2008/4 und
BVGE 2008/5 ausführlich mit der Sicherheitslage im Nordirak auseinan-
dergesetzt. Im letzteren Urteil befasste es sich insbesondere mit der Fra-
ge der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die drei kurdischen
Provinzen des Nordiraks (Dohuk, Erbil, Sulaymaniya). Es kam zum
Schluss, dass in den kurdischen Nordprovinzen keine Situation allgemei-
ner Gewalt herrsche und die dortige politische Situation nicht dermassen
angespannt sei, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumut-
bar betrachtet werden müsste. Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs
setze jedoch voraus, dass die betreffende Person ursprünglich aus der
Region stamme oder eine längere Zeit dort gelebt habe und über ein so-
ziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Be-
ziehungen zu den herrschenden Parteien verfüge. Andernfalls dürfte eine
soziale und wirtschaftliche Integration in die kurdische Gesellschaft nicht
gelingen, da der Erhalt einer Arbeitsstelle oder von Wohnraum weitge-
hend von gesellschaftlichen und politischen Beziehungen abhänge. Zu-
sammenfassend sei die Anordnung des Wegweisungsvollzugs für allein-
stehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus der
Region stammten und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder
Parteibeziehungen verfügten, in der Regel zumutbar. Für alleinstehende
Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte sei
bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse
Zurückhaltung angebracht (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5.8 S. 72).
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen und gemäss
den vorinstanzlichen Akten gesunden Mann kurdischer Ethnie mit mehr-
jähriger Berufserfahrung, der bis zu seiner Ausreise im Nordirak gelebt
hat und dort mit nahen Angehörigen über ein intaktes Beziehungsnetz
verfügt. Auf Beschwerdeebene macht er zwar psychische Probleme gel-
tend; diese sind aber, wie oben in E.6 bereits festgestellt, als unglaubhaf-
te Schutzbehauptung zu würdigen, zumal der Beschwerdeführer, soweit
aus den Akten ersichtlich, noch keine Therapie oder andere psychologi-
sche oder psychiatrische Hilfe in Anspruch genommen und dem Gericht
bislang kein ärztliches Attest eingereicht hat. Dass er in der Beschwerde-
schrift ein solches auf Verlangen in Aussicht gestellt hat, ist dabei unbe-
helflich. Denn auf Grund seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs. 1 Bst. d
AsylG und Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG) ist er gehalten, auch ohne aus-
drückliche Aufforderung alle verfügbaren Beweismittel, die geeignet sind,
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eine behauptete Tatsache, aus welcher er Rechte ableitet, zu beweisen,
von sich aus zu den Akten zu reichen. Spätestens nach der Eröffnung der
Zwischenverfügung vom 17. März 2010, in welcher dieses Vorbringen im
Rahmen einer summarischen Prüfung für unglaubhaft befunden worden
ist, wäre zu erwarten gewesen, dass er, falls er tatsächlich in geltend ge-
machter Weise an psychischen Problemen leiden sollte, ein entspre-
chendes Beweismittel beibringt. Zusammenfassend sind die gemäss dem
erwähnten Grundsatzurteil erforderlichen Voraussetzungen für einen zu-
mutbaren Wegweisungsvollzug in den Nordirak erfüllt.
9.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der
Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs.
2 AuG).
9.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung des
Wegweisungsvollzugs ist zu bestätigen.
10.
Nach dem Gesagten ist auch der Subeventualantrag abzuweisen.
11.
Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen darzutun, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1
bis 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Dieser Betrag ist mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.- sind dem Beschwerdeführer auf-
zuerlegen. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kos-
tenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Simon Thurnheer