B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1199/2014
U r t e i l v o m 7 . M a i 2 0 1 4
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richterin Esther Karpathakis,
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Kathrin Stutz, (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 5. Februar 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Ehemann der Beschwerdeführerin, B._______, suchte am 29. August
2006 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 8. Februar 2008
lehnte das BFM sein Asylgesuch ab, anerkannte ihn aufgrund subjektiver
Nachfluchtgründe als Flüchtling, verfügte die Wegweisung und ordnete
zufolge Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Auf-
nahme an.
B.
B.a Mit Eingabe vom 18. Juni 2012 reichte die Beschwerdeführerin durch
ihre Rechtsvertreterin bei der Vorinstanz ein Asylgesuch ein und ersuchte
um Bewilligung zur Einreise in die Schweiz. Zur Begründung führte sie im
Wesentlichen aus, sie sei eritreische Staatsangehörige. Da sie die Matura
nicht bestanden habe, sei sie in den Militärdienst eingeteilt worden. Der
Dienst sei schwierig, anstrengend und endlos gewesen. Sie habe deshalb
ihre Einheit verlassen und sei am 25. Juli 2011 illegal aus Eritrea ausge-
reist. Am 18. August 2011 sei sie im Sudan angekommen. Das Leben als
Flüchtling in Khartum sei schwierig. Sie sei alleine, habe kein soziales
Beziehungsnetz, keine Bewilligung und keine Arbeit. Sie habe Angst vor
einer Deportation nach Eritrea und dort vor einer Bestrafung wegen der il-
legalen Ausreise. Während ihres Aufenthalts in Khartum habe sie durch
ihre Eltern B._______, welcher in der Schweiz vorläufig aufgenommen
sei, kennengelernt. Am 5. Mai 2012 hätten sie in Khartum geheiratet.
B.b Mit Schreiben vom 23. September 2013 reichte die Beschwerdefüh-
rerin zwei Arztberichte zu den Akten. Aufgrund einer früheren Operation
am Hals habe sie Schmerzen und müsse alle drei Monate in ärztliche
Behandlung. Sodann leide sie unter der Trennung von ihrem Ehemann.
C.
Mit Schreiben vom 24. Dezember 2013 teilte das BFM der Beschwerde-
führerin mit, im vorliegenden Verfahren könne aufgrund des begrenzten
Personalbestandes sowie fehlender Voraussetzungen im sicherheitstech-
nischen und räumlichen Bereich keine Befragung durch die Schweizer
Botschaft im Khartum durchgeführt werden. Gleichzeitig unterbreitete das
BFM der Beschwerdeführerin eine Reihe von Fragen zur Abklärung des
Sachverhaltes.
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D.
Innert angesetzter Frist reichte die Beschwerdeführerin die Antwort ein.
Dabei führte sie aus, sie habe im Sudan kein Asylgesuch gestellt, weil es
an ihrem Aufenthaltsort weder ein Flüchtlingslager noch ein Camp gebe.
Sodann sei ihre Sicherheit in Sudan gefährdet, sie fürchte sich von einer
Entführung. Zur Zeit wohne sie in einer Wohngemeinschaft mit anderen
Frauen in Khartum. Sie lebe in einer schwierigen Situation, habe kein
Geld und gesundheitliche Probleme.
E.
Mit Verfügung vom 5. Februar 2014 bewilligte das BFM der Beschwerde-
führerin die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte das Asylgesuch ab.
F.
Mit Eingabe vom 7. März 2014 reichte die Beschwerdeführerin durch ihre
Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und
beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und die Einreise sei zu bewilli-
gen. Es sei in der Schweiz ein Asylverfahren durchzuführen. Auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren. Die unterzeichnende Rechtsvertreterin sei ihr
als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 13. März 2014 hiess der Instruktionsrichter
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und
verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Sodann hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Ver-
beiständung gut und bestellte lic. iur. Kathrin Stutz als amtliche Rechts-
beiständin der Beschwerdeführerin.
H.
Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 19. März 2014 die Ab-
weisung der Beschwerde. Am 21. März 2014 stellte der Instruktionsrichter
der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung zur Stellungnahme zu. In-
nert der angesetzten Frist reichte diese die Replik ein.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutre-
ten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom
28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012) gelten für
Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom
28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20,
41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung.
4.
4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 Abs. 1 aAsylG im Ausland bei
einer Schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Be-
richt an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 aAsylG).
4.2 Gemäss Art. 20 Abs. 2 aAsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchen-
den die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zu-
gemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder
in ein anderes Land auszureisen. Nach Absatz 3 der Bestimmung kann
das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Schweizeri-
sche Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilli-
gen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und
Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG be-
stehe.
4.3 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten re-
striktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessens-
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spielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von
Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Mög-
lichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Bezie-
hungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive
Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen
Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen
(BVGE 2011/10 E. 3.3).
4.4 Nach aArt. 52 Abs. 2 AsylG kann einer Person, die sich im Ausland
befindet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden
kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen.
5.
5.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, die geltend
gemachten Vorkommnisse liessen darauf schliessen, dass die Be-
schwerdeführerin ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen
Behörden gehabt habe. Es sei daher zu prüfen, ob einer allfälligen Asyl-
gewährung durch die Schweiz Art. 52 Abs. 2 AsylG entgegenstehe.
Die Beschwerdeführerin mache geltend, sie habe sich aus Angst vor Poli-
zeikontrollen und einer Deportation nicht in einem Flüchtlingslager regist-
rieren lassen. Nach Berichten des UNHCR würden sich zahlreiche eritrei-
sche Flüchtlinge und Asylsuchende im Sudan aufhalten. Vor diesem Hin-
tergrund sei nicht zu verkennen, dass die Lage vor Ort schwierig sei. In-
des würden keine Hinweise vorliegen, wonach für die Beschwerdeführe-
rin ein weiterer Verbleib im Sudan unzumutbar oder unmöglich wäre.
Flüchtlinge, welche im Sudan vom UNHCR registriert und einem Flücht-
lingslager zugeteilt würden, hätten sich dort aufzuhalten und bekämen die
nötige Versorgung. Es sei der Beschwerdeführerin daher zuzumuten,
beim UNHCR um Schutz zu ersuchen.
Die Befürchtung, nach Eritrea zurückgeschafft zu werden, sei unbegrün-
det. Gemäss gesicherten Erkenntnissen sei das Risiko einer Deportation
oder Verschleppung für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlin-
ge anerkannt worden seien, gering. Das UNHCR registriere vor Ort sämt-
liche Eritreer, die sich in einem Flüchtlingslager melden, unabhängig da-
von, weshalb sie das Land verlassen hätten. Die Beschwerdeführerin ver-
füge über kein geeignetes Risikoprofil, welches eine Verschleppung ob-
jektiv begründe.
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Für eritreische Flüchtlinge sei das Leben in Khartum nicht einfach. Die
Beschwerdeführerin lebe in einer Wohngemeinschaft mit anderen Frauen.
Die Hürden für eine zumutbare Existenz in Khartum seien in ihrem Fall
demnach nicht unüberwindbar. Im Sudan lebe eine grosse eritreische Di-
aspora, die für in Not geratene Landsleute bereitstehe und weitgehend
Unterstützung biete.
Der Ehemann der Beschwerdeführer sei mit Datum vom 8. Februar 2008
vorläufig aufgenommen worden. Diesfalls werde die Familienzusammen-
führung nach Art. 85 Abs. 7 AuG (SR 142.20) geregelt. Ein entsprechen-
des Gesuch sei bei den zuständigen kantonalen Behörden einzureichen.
5.2
5.2.1 Wie die Vorinstanz anerkennt auch das Gericht, dass die Be-
schwerdeführerin einerseits in Eritrea schwerwiegende Probleme hatte,
andererseits die Lage für eritreische Flüchtlinge im Sudan nicht einfach
ist.
Die Beschwerdeführerin lebt seit 2011 illegal im Sudan. Entgegen ihrer in
der Eingabe vertretenen Ansicht braucht sie nicht nach C._______ zu rei-
sen, um sich als Flüchtling registrieren zu lassen. Dies kann sie in Khar-
tum tun. In der Folge wird sie die notwendige Grundversorgung sowie
ärztliche Betreuung erhalten. Weder die geltend gemachte Absicht, sie
habe ursprünglich in den Sinai weiterreisen wollen, noch die behaupteten
gesundheitliche Probleme stellen Gründe dar, welche einer Registrierung
entgegenstehen.
Die Beschwerdeführerin hält sich seit rund drei Jahren im Sudan auf.
Auch wenn das Leben dort nicht einfach ist, so ist doch festzustellen,
dass sie dort mit anderen Frauen in einer Wohngemeinschaft lebt und of-
fenbar mit der gegenseitigen sowie mit fremder Unterstützung über die
Runden gekommen ist. Namentlich war es ihr auch möglich, sich in Khar-
tum ärztlich untersuchen zu lassen. Indes lassen sich den beiden ärztli-
che Dokumenten vom 7. April 2013 und 23. Juli 2013 keine Hinweise für
die Behauptung der Beschwerdeführerin entnehmen, sie müsse alle drei
Monate in ärztliche Kontrolle. Soweit dies dennoch erforderlich sein sollte,
zeigen die bereits erfolgten ärztlichen Untersuchungen, dass für die Be-
schwerdeführerin der Zugang zur medizinischen Versorgung möglich ist.
Weiter führt die Beschwerdeführerin auch keine Benachteiligungen sei-
tens der sudanesischen Behörden im Sinne des Asylgesetzes an und
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bringt auch keine konkreten Anhaltspunkte für ihre Befürchtung vor, sie
könnte von den sudanesischen Behörden nach Eritrea zurückgeschickt
oder verschleppt werden.
5.2.2 Die Beschwerdeführerin macht einen Bezug zur Schweiz geltend.
Hier lebe ihr Ehemann, B._______. Dazu ist festzustellen, dass
B._______ anlässlich seiner Asylgesuchseinreichung in der Schweiz im
Jahre 2006 zu Protokoll gegeben hat, er habe im Heimatland eine Le-
benspartnerin, mit welcher er drei Kinder habe. Eine Beziehung zur Be-
schwerdeführerin machte er nie geltend. Gemäss den Ausführungen der
Beschwerdeführerin hat sie B._______ durch ihre Eltern kennen gelernt.
Indes legt die durch eine mit dem Asylverfahren bestens vertraute
Rechtsvertreterin vertretene Beschwerdeführerin in keiner der Eingaben
auch nur mit einem Wort dar, wie dies beim vorliegenden Sachverhalt
vonstattengegangen sein soll. Immerhin lebt die Beschwerdeführerin in
Khartum (Sudan), die Eltern der Beschwerdeführerin in Eritrea und
B._______ als Flüchtling in der Schweiz. Hinzu kommt, dass B._______
nicht erwerbstätig ist und von der Fürsorge lebt. Es stellt sich somit ernst-
haft die Frage, wie es am 5. Mai 2012 in Khartum zu einer Hochzeit zwi-
schen der Beschwerdeführerin und B._______ kommen konnte. Zwar hat
die Beschwerdeführerin eine Heiratsurkunde eingereicht. Diese liegt al-
lerdings nur in Kopie vor und es gilt als notorisch, dass solche Dokumen-
te im Sudan ohne weiteres leicht käuflich erworben werden können. Bei
dieser Sachlage kann somit offen bleiben, ob die Heirat stattgefunden
hat. Auf jeden Fall aber besteht zwischen der Beschwerdeführerin und
B._______ nicht eine Beziehung von hinreichender Qualität, welche ei-
nen genügend nahen Bezug zur Schweiz zu begründen vermag.
5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführerin ein
weiterer Verbleib im Sudan zumutbar und ein hinreichender Bezug zur
Schweiz nicht gegeben ist. Die Vorinstanz hat demnach der Beschwerde-
führerin zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asyl-
gesuch abgelehnt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art.
106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
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7.
7.1 Mit Zwischenverfügung vom 13. März 2014 hiess der Instruktionsrich-
ter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut.
Der Beschwerdeführerin sind demnach keine Verfahrenskosten aufzuer-
legen.
7.2 Mit derselben Zwischenverfügung hat der Instruktionsrichter das Ge-
such um Gewährung der unentgeltliche Rechtsverbeiständung gutge-
heissen und lic. iur. Kathrin Stutz als amtliche Rechtsbeiständin einge-
setzt.
7.3 Die amtliche Rechtsbeiständin hat keine Kostennote eingereicht. Auf
entsprechende Nachforderung kann verzichtet werden, da sich die Vertre-
tungskosten aufgrund der Akten abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Unter Be-
rücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8, 9 und 11
VGKE) ist die Parteientschädigung auf Fr. 600.– (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer) festzusetzen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, der Be-
schwerdeführerin diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschä-
digung von Fr. 600.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das BFM.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
Versand: