B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1199/2020
Ur t e i l vom 5 . Mä r z 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Moldova,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 25. Februar 2020 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 29. Januar 2020 in der Schweiz um
Asyl. Gleichentags ersuchten seine seit 13 Jahren mit ihm im Konkubinat
lebende Partnerin B._______ sowie die beiden gemeinsamen Töchter
C._______ und D._______ (E-1194/2020) in der Schweiz um Asyl. Anläss-
lich der Personalienaufnahme vom 4. Februar 2020 und der Anhörung vom
17. Februar 2020 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er
gehöre der Ethnie der Roma an und habe sechs Jahre die Schule besucht.
Abgesehen von seinen beruflichen Aufenthalten in Russland, der Ukraine,
Kasachstan und Kirgistan, habe er in E._______ (Moldova) gelebt. Er sei
im Handel und im Verkauf tätig gewesen und habe verschiedene andere
Arbeiten erledigt. Im Januar 2019 seien sie gemeinsam nach Island gereist
und hätten dort ein Asylgesuch eingereicht. Dieses hätten sie zurückgezo-
gen und seien freiwillig und kontrolliert nach Moldova zurückgereist. Nach
dem Neujahr 2020 seien die Eltern und die ältere Schwester des 18-jähri-
gen F._______ zu ihnen nach Hause gekommen und hätten mitgeteilt,
F._______ wolle ihre Tochter C._______ heiraten. Sie hätten ihre Zustim-
mung nicht gegeben, worauf seine Familie gedroht habe, C._______ zu
entführen. Ungefähr eine Woche später habe F._______ zusammen mit
einem Kollegen versucht, C._______ bei ihrer Schule zu entführen. Ein
Schulwächter habe die Entführung verhindern können. Die Schulleitung
habe ihn, seine Partnerin und die Polizei gerufen. In der Schule hätten er
und seine Partnerin Anzeige bei der Polizei erstattet. Ein ihm bekannter
Polizist, Leiter der Strafverfolgung, sei ebenfalls in der Schule anwesend
gewesen und habe ihm geraten, seine Tochter mit F._______ zu verheira-
ten. Er vermute deshalb, die Familie von F._______ habe die Polizei und
den ihm bekannten Polizisten bestochen. Er sei davon ausgegangen, dass
die Polizei nicht gegen die Familie von F._______ vorgehen und diese wei-
ter versuchen würde, seine Tochter zu entführen, weshalb er zwei Tage
später mit seiner Partnerin und den beiden Töchtern legal aus Moldova
ausgereist sei.
Der Beschwerdeführer reichte seine moldawische Identitätskarte, seinen
moldawischen Pass, seinen abgelaufenen moldawischen Pass (alle im Ori-
ginal), seinen Aufenthaltstitel für Island, die Bustickets von G._______
nach H._______, die Zugtickets von H._______ nach I._______, einen
Meldeschein von J._______ vom 28. Oktober 2019 sowie diverse Kredit-
karten (alle in Kopie) ein.
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B.
Am 25. Februar 2020 (recte: 21. Februar 2020) gab die Vorinstanz dem
Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zum Entscheidentwurf zu äussern.
Mit Schreiben vom 24. Februar 2020 verzichtete er auf eine Stellung-
nahme.
C.
Mit Verfügung vom 25. Februar 2020 (gleichentags eröffnet) stellte die Vor-
instanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug an.
D.
Mit Schreiben vom 27. Februar 2020 legte der Rechtsvertreter sein Mandat
nieder.
E.
Mit Eingabe vom 25. Februar 2020 erhob der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung der Vor-
instanz sei aufzuheben. Die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und
es sei ihm Asyl zu gewähren. Es sei die Unzulässigkeit, die Unzumutbarkeit
und die Unmöglichkeit der Wegweisung festzustellen und die vorläufige
Aufnahme zu gewähren. Die unentgeltliche Rechtspflege sei zu bewilligen
und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Eine
amtliche Rechtsvertretung sei einzusetzen. Die aufschiebende Wirkung
der Beschwerde sei wiederherzustellen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.2 Die vorgedruckten Beschwerdebegehren sind auf Russisch und damit
nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst (vgl. Art. 105 AsylG
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i.V.m. Art. 33a VwVG und Art. 70 Abs. 1 BV). Die Ausführungen des Be-
schwerdeführers (handschriftlich) sind hingegen alle in einer Amtssprache
verfasst. Der Beschwerdeführer bedient sich der Beschwerdevorlage der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe. Da deren vorgedruckter Inhalt auf dem
Internet aufgeschaltet ist und sich die Exemplare auf allen Sprachen ent-
sprechen (
/russisch/russ-2009beschwerdevorlage.pdf), ist auf die Einholung einer
Übersetzung der Anträge in eine Amtssprache zu verzichten.
2.
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Ausländerrecht richtet sich
die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
Da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu-
kommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz diese nicht entzogen hat,
wird auf den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu
erteilen, mangels Rechtschutzinteresses nicht eingetreten.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
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Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, der Bundesrat habe
Moldova (ohne Transnistrien) per 8. Dezember 2006 zu einem verfol-
gungssicheren Staat, einen sogenannten "Safe Country", nach Art. 6a
Abs. 2 Bst. a AsylG erklärt. Aus den Akten seien keine Hinweise ersichtlich,
die geeignet wären, die Regelvermutung der relativen Verfolgungssicher-
heit umzustossen. Bei den Asylvorbringen des Beschwerdeführers handle
es sich um einen Parteienstreit, bei welchem er selber Partei sei. Nach
einem Entführungsversuch seiner Tochter C._______ und einer Anzeige
bei der Polizei habe er nicht abgewartet, ob der Staat seiner Schutzpflicht
nachkomme, und sei, da er vermutet habe, dass die Behörden generell
korrupt seien und der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme, zwei
Tage später aus Moldova ausgereist. Es liege keine asylrelevante Verfol-
gung im Sinne von Art. 3 AsylG vor, weshalb auf die Hervorhebung zahlrei-
cher Unglaubhaftigkeitselemente verzichtet werden könne. Ergänzend sei
festzuhalten, dass der Wahrheitsgehalt seiner Vorbringen bezweifelt
werde. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und sein Asylgesuch sei
abzulehnen.
5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, Personen aus einer anderen Sippe
hätten um die Hand seiner zwölfjährigen Tochter angehalten. Er habe ab-
gelehnt. Eine Woche später habe diese Sippe versucht seine Tochter zu
entführen und zu vergewaltigen. Er habe sich an die Polizei gewandt, doch
diese habe nicht reagiert. Deshalb befürchte er, dass seine Tochter Opfer
sexueller Gewalt werden würde. Nach traditionellen "Zigeunergesetzen"
würden Mädchen mit zwölf Jahren verheiratet. Seine Tochter solle jedoch
ein normales Leben führen. Nach einer Rückkehr nach Moldova würde
seine Tochter entführt und zwangsverheiratet werden.
5.3 Die Vorinstanz bezweifelt die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Be-
schwerdeführers. Doch selbst bei unterstellter Glaubhaftigkeit genügen
seine Vorbringen den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht. Er macht
von Privatpersonen ausgehende Verfolgungsmassnahmen geltend. Bei ei-
ner privaten Fehde handelt es sich nicht um eine asylrechtlich relevante
Verfolgung, weil diese nicht aus einem in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten
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Grund erfolgt. Zudem sind Übergriffe von privaten Dritten nur dann flücht-
lingsrechtlich relevant, wenn es der betroffenen Person nicht möglich ist,
im Heimatland Schutz davor zu finden. Der Schutz ist dann als ausreichend
zu qualifizieren, wenn eine Person effektiv Zugang zu einer funktionieren-
den staatlichen Infrastruktur hat und ihr deren Inanspruchnahme zumutbar
ist, wobei von einem Staat nicht erwartet werden kann, dass er jederzeit
präventiv in die Lebensbereiche seiner Bürger eingreifen kann. Ist kein
ausreichender Schutz möglich, setzt die Anerkennung der Flüchtlingsei-
genschaft zudem voraus, dass die betroffene Person einer landesweiten
Verfolgung ausgesetzt ist und nicht in einem anderen Teil ihres Heimat-
staates Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.1, 2008/4 E. 5.2).
5.4 Der Bundesrat hat Moldova als verfolgungssicheren Staat (Safe
Country) eingestuft. Die Bezeichnung eines Landes als Safe Country bein-
haltet die Regelvermutung, dass eine asylrelevante staatliche Verfolgung
nicht stattfindet und der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleis-
tet ist (Art. 40 AsylG i. V. m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG). Hierbei handelt es
sich jedoch um eine relative Verfolgungssicherheit, die im Einzelfall auf
Grund konkreter und substantiierter Hinweise widerlegt werden kann. Wie
die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, hat der Beschwerdeführer sein
Heimatland verlassen, ohne die Reaktion der Polizei auf seine Anzeige ab-
zuwarten. Folglich ist seine Aussage, die Polizei sei korrupt, eine blosse
Behauptung. Es wäre ihm zudem möglich und zumutbar gewesen, sich im
Falle eines Untätigbleibens der Polizei an die nächsthöhere Instanz zu
wenden. Er hat ferner über die blosse Korruptionsbehauptung hinaus in
keiner Weise dargetan, dass ihm die moldawischen Behörden keinen
Schutz vor einer Verfolgung durch Privatpersonen bieten würden. Es gibt
mithin keinen Grund anzunehmen, sie könnten dies nicht auch künftig,
nach seiner Rückkehr in den Heimatstaat, tun.
5.5 Angesichts dieser Sachlage ergibt sich, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers nicht asylrelevant sind. Es bestehen des weiteren keine
konkreten und substanziierten Hinweise, welche die Regelvermutung, Mol-
dova gewähre Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung, in seinem Fall zu wi-
derlegen vermögen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt.
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Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen.
(vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegen-
stehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigen-
schaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar.
Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen
verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV;
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der
Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Moldova dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der
Wegweisung ist zulässig.
7.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Unter Berücksichtigung der allgemeinen heutigen Sicherheitslage in Mol-
dova sind keine Hinweise dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei
einer Rückkehr in sein Heimatland in konkreter Weise gefährdet wäre. Eine
Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischer oder bürgerkriegsähnli-
cher Verhältnisse liegt in Moldova nicht vor.
7.4 Der Beschwerdeführer ist 35 Jahre alt und gesund. Er hat eine sechs-
jährige Schulbildung und verfügt über eine langjährige Arbeitserfahrung im
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Handel, im Verkauf und bei der Erledigung verschiedener anderer Arbeiten
im Heimatland und in diversen anderen Staaten. Es ist mit der Vorinstanz
davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Moldova für sich
selbst aufkommen kann. Mit seiner Mutter, seiner Schwester und seiner
Partnerin (gleichentags ergangenes Urteil E-1194/2020; zusammen mit
seinen Töchtern) verfügt er in seinem Heimatort über ein tragfähiges Be-
ziehungsnetz. Es ist davon auszugehen, dass ihn die Familie bei einer
Rückkehr nach Moldova bei der wirtschaftlichen Wiedereingliederung un-
terstützen kann. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach auch
in individueller Hinsicht als zumutbar.
7.5 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen,
weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung
seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente
zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb
die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbeistän-
dung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen
sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch
um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem
Urteil gegenstandslos geworden.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbeistän-
dung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Eliane Hochreutener