Abtei lung V
E-1201/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . A p r i l 2 0 1 0
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Urs David.
A._______,
Somalia,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
3. Februar 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1201/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Somalia am
28. Mai 2008 verliess und am 31. Mai 2008 in die Schweiz einreiste,
wo er am 4. Juni 2008 um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 1. Juli 2008 (...) sowie der
Anhörung vom 16. Oktober 2008 zu den Asylgründen seinen
Herkunftsort mit der Stadt B._______ bezeichnete, (...),
dass er Angehöriger des Minderheitenclans der Tumal sei und als
Grund seiner Ausreise im Wesentlichen geltend machte, von der
Rebellengruppe Al Shahab – diese beziehungsweise Unbekannte
hätten zuvor bereits seinen Bruder getötet – mit dem Tode bedroht
worden zu sein, da er deren Aufforderung vom April 2008, sich in ihren
Reihen bei den Kämpfen in Mogadishu zu beteiligen, nicht befolgt
habe,
dass er sich zunächst zwei Tage bei seiner Schwester versteckt ge-
halten habe und anschliessend von bewaffneten Angehörigen der Al
Shahab angegriffen und verletzt worden sei,
dass er – auf Beschluss seiner Mutter – am 28. Mai 2008 auf dem
Luftweg mit Destination C._______ ausgereist und von dort auf dem
Landweg in die Schweiz gelangt sei,
dass er während der Reise im Besitze eines vom Schlepper erhaltenen
französischen Reisepasses mit unbekannten Personalien gewesen sei,
dass er als Beweismittel nebst drei unpersönlichen Reisetickets eine
qualitativ schlechte Kopie seiner Geburtsurkunde zu den Akten gab, im
Übrigen jedoch keine Identitätsdokumente erhältlich machen könne,
da diese verbrannt seien, beziehungsweise er werde das Original
seiner Geburtsurkunde nachreichen,
dass für den detaillierten Inhalt der Sachverhaltsvorbringen auf die Be-
fragungs- und Anhörungsprotokolle zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer im Verlaufe seines Aufenthaltes in der
Schweiz mehrfach straffällig geworden ist und entsprechende Straf-
anzeigen, -befehle und -urteile erwirkt hat, unter anderem betreffend
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Drohung, Sachbeschädigung, Widerhandlungen gegen ausländer-
rechtliche Bestimmungen, Handlungen gegen die sexuelle Integrität
sowie Verletzung von Sitte und Anstand,
dass das BFM mit Verfügung vom 15. September 2009 das Asylgesuch
des Beschwerdeführers vom 4. Juni 2008 ablehnte sowie dessen Weg-
weisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete,
dass es sachverhaltlich die Stadt B._______ in der nordsomalischen
Verwaltungsregion Sool lokalisierte,
dass das BFM ferner den ablehnenden Asylentscheid damit be-
gründete, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den An-
forderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) an die Glaubhaftmachung eines asylbegründenden Sach-
verhalts nicht genügten, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft un-
besehen der Frage nach der Asylrelevanz der Vorbringen nicht erfülle,
dass die Wegweisung die Regelfolge der Ablehnung eines Asyl-
gesuchs darstelle und keine zureichenden Anhaltspunkte gegen die
Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvoll-
zuges in den Nordosten Somalias bestünden,
dass im Übrigen eine vorläufige Aufnahme in Anwendung von Art. 83
Abs. 7 Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) ohnehin verweigert
werden müsste, da der Beschwerdeführer wegen zahlreicher Delikte
zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 230 Tagen verurteilt worden sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. September 2009 ge-
gen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er-
hob,
dass das Bundesverwaltungsgericht die angefochtene Verfügung vom
15. September 2009 mit Urteil vom 11. November 2009 aufhob und die
Sache zur richtigen und vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie
zur Neubeurteilung an das BFM zurückwies,
dass das Gericht seinen Entscheid im Wesentlichen mit einer
mangelhaften Sachverhaltsfeststellung hinsichtlich des Herkunftsortes
des Beschwerdeführers begründete,
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dass es ferner bezüglich des vom BFM im Rahmen der Prüfung des
Wegweisungsvollzuges angewendeten Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG eine
hinreichende Beachtung der gesetzlichen Begründungspflicht erheb-
lich in Zweifel zog und erwog, dass das BFM weder eine Subsumption
der erwirkten Freiheitsstrafen unter eine oder mehrere Tatbestands-
varianten von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG, oder eine Würdigung der
(scheinbar angenommenen) Langfristigkeit dieser Strafen nach Mass-
gabe der hierfür relevanten Rechtsprechung und Lehre, noch eine
Verhältnismässigkeitsprüfung vorgenommen habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 3. Februar 2010 das Asylgesuch des
Beschwerdeführers vom 4. Juni 2008 erneut ablehnte sowie dessen
Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete,
dass es sachverhaltlich den Herkunftsort des Beschwerdeführers
nunmehr übereinstimmend mit dessen Angaben lokalisierte (Stadt
B._______, [...]),
dass es den ablehnenden Asylentscheid abermals damit begründete,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers infolge aufgetretener
Widersprüche (betreffend Chronologie und Aufenthaltsorte seit der ihm
von der Al Shabab zugefügten Verletzungen sowie betreffend Täter-
schaft der Tötung seines Bruders) den Anforderungen von Art. 7 AsylG
an die Glaubhaftmachung eines asylbegründenden Sachverhalts nicht
genügten, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft unbesehen der Frage
nach der Asylrelevanz der Vorbringen nicht erfülle,
dass die Wegweisung ferner die Regelfolge der Ablehnung eines Asyl-
gesuchs darstelle und keine zureichenden Anhaltspunkte gegen die
Zulässigkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzuges nach
Somalia bestünden, zumal insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG (Grund-
satz der Nichtrückschiebung) nicht anwendbar und keine Gefährdung
im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
erkennbar sei,
dass sich die Prüfung der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzuges vorliegend erübrige, da der Beschwerdeführer durch sein
strafrechtlich relevantes Verhalten erheblich und wiederholt gegen die
öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz verstossen habe
beziehungsweise diese gefährde und weder willens noch fähig sei,
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sich an die elementaren gesellschaftlichen Regeln zu halten, womit
Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG zur Anwendung gelange,
dass die Anwendung von „Art. 87“ (recte: Art. 83) Abs. 7 Bst. b AuG
unter Berücksichtigung der gemäss Praxis (Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004
Nr. 39 E. 5.3) geforderten Interessenabwägung auch verhältnismässig
sei, da die Straffälligkeiten wiederholt aufgetreten seien und ins-
besondere die begangene Tötungsdrohung ein besonders
schützenswertes Rechtsgut betreffe, wobei er ein hohes Gewalt-
potenzial mit einer schlechten Zukunftsprognose manifestiere,
dass mithin das öffentliche Interesse der Schweiz an einem Weg-
weisungsvollzug dem privaten Interesse des Beschwerdeführers, sich
auf eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zu berufen,
überwiege,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Februar 2010 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er-
hoben hat und dabei sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung, die Gewährung von Asyl und eventualiter die Anordnung
der vorläufigen Aufnahme beantragt,
dass er in der Begründung zunächst klarstellt, der angefochtene Ent-
scheid vom 3. Februar 2010 sei falsch adressiert und ihm erst am
24. Februar 2010 via das Sozialamt eröffnet worden,
dass er im Weiteren seine geltend gemachte Gefährdungslage in
Somalia bekräftigt, hingegen seine freiwillige Rückkehr in seine Hei-
matstadt in Aussicht stellt, sobald sich die Situation dort verbessere,
dass er im Übrigen in keinem weiteren europäischen Land um Schutz
nachsuchen könne, da er hier bereits daktyloskopisch erfasst und des-
halb auf den asylrechtlichen Schutz in der Schweiz angewiesen sei,
dass die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts mit
Verfügung vom 2. März 2010 den einstweilen rechtmässigen Aufenthalt
des Beschwerdeführers in der Schweiz feststellte und ein
Rückkommen auf die Beschwerde nach Eingang und Prüfung der
Akten in Aussicht stellte,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 105 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass in der Rekurseingabe die Tatsache der Eröffnung des an-
gefochtenen Entscheides an den im Verfügungszeitpunkt im Strafvoll -
zug befindlichen Beschwerdeführer ausdrücklich eingeräumt wird,
dass demgegenüber die Fragen der korrekten Adressierung und des
Eröffnungszeitpunktes nicht restlos geklärt scheinen, zumal der
Rückschein weder ein zuverlässiges Eröffnungsdatum noch eine
Unterschrift enthält, die im Schriftbild eine Übereinstimmung mit der
bislang vom Beschwerdeführer verwendeten aufweisen würde,
dass zur Vermeidung umfangreicher weiterer Abklärungen auf das vom
Beschwerdeführer behauptete Eröffnungsdatum vom 24. Februar 2010
abzustellen ist, innert der seither laufenden 30-tägigen Beschwerde-
frist keine Ergänzungseingaben eingegangen sind und im Übrigen die
Beschwerde selbst im hypothetischen Falle der theoretisch frühest -
möglichen Entscheideröffnung (am 3. Februar 2010) als rechtzeitig zu
qualifizieren gewesen wäre,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
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ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst.
e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111A Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person an-
erkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest
glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf ge-
fälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Vorinstanz unter nunmehr beanstandungsloser Feststellung
des Herkunftsortes des Beschwerdeführers gesetzes- und praxis-
konform erkannt hat, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den
Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines asyl-
begründenden Sachverhalts nicht genügen,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die überzeugenden und
umfassend auf die Akten abgestützten Erwägungen gemäss an-
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gefochtener Verfügung und die zusammenfassende Darstellung oben
verwiesen werden kann,
dass die Beschwerdeschrift keine Anhaltspunkte für eine andere Be-
trachtungsweise liefert, zumal sich der Beschwerdeführer dort inhalt-
lich darauf beschränkt, pauschal seine Gefährdungslage in Somalia zu
bekräftigen, ohne die Erwägungen des BFM auch nur ansatzweise
substanziell zu bestreiten,
dass das Bundesverwaltungsgericht das unzweifelhafte Bild eines
eigentlichen Sachverhaltskonstruktes gewinnt, welche Erkenntnis sich
insbesondere auch aus dem Umstand der unzureichenden Mitwirkung
hinsichtlich der Einreichung von Identitätsdokumenten sowie in Be-
trachtung der unplausiblen Schilderung der Reiseumstände von
Somalia in die Schweiz ergibt,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlings-
eigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen,
weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Befürchtung des Beschwerdeführers, er könne infolge seiner
Daktyloskopierung in der Schweiz in keinem weiteren, dem Schengen-
Raum zugehörigen europäischen Land mehr Einlass in ein Asylver-
fahren erhalten, angesichts der diesbezüglich anwendbaren Ab-
kommen und Verordnungen nicht gänzlich von der Hand zu weisen ist,
für die Beurteilung des vorliegenden Asylgesuchs – inklusive der
Wegweisungs- und Vollzugsfrage – jedoch offensichtlich irrelevant
bleibt,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht
und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
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dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation, der Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK), der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft
gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich
ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER
STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht,
2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrecht-
lichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Be-
handlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medi-
zinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug nicht möglich ist, wenn die Ausländerin oder der Aus-
länder weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen
Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2
AuG),
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dass die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 ins-
besondere dann nicht verfügt wird, wenn die weg- oder ausgewiesene
Person erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese
gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet
(Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG),
dass das BFM letztere Bestimmung in der vorliegend zur Beurteilung
stehenden Verfügung angewendet hat, wogegen es sich in der zuvor
kassierten Verfügung noch auf Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG gestützt hatte,
dass es die (grundsätzlich bei beiden Bestimmungen gebotene) Ver-
hältnismässigkeitsprüfung nunmehr vorgenommen hat,
dass die Anwendung von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG im vorliegenden
Fall gesetzes- und praxiskonform und insbesondere auch verhältnis-
mässig erscheint, wobei auf die umfassenden Erwägungen gemäss
angefochtener Verfügung (vgl. dort E. II/2) im Wesentlichen verwiesen
werden kann und diese Erkenntnisse – mit der schlechten Prognose
hinsichtlich eines künftigen Wohlverhaltens – durch ein neu er-
gangenes Strafurteil vom 24. Februar 2010 zusätzlich gestützt werden,
dass sich vorliegende Beschwerde mit keinem Wort gegen die be-
treffende Argumentation des BFM wendet und die Erwägungen somit
unbestritten bleiben, weshalb sich weitere Erörterungen hierzu er-
übrigen,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kanto-
nale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
Versand:
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