Abtei lung V
E-120/2010/kuc
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . M ä r z 2 0 1 0
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Richter Markus König;
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
A._______,
Türkei,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 10. Dezember 2009 / (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-120/2010
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 25. August 2009 bei der Schwei-
zerischen Vertretung in Ankara um Bewilligung der Einreise in die
Schweiz und um Gewährung von Asyl. Am 20. Oktober 2009 fand in
der Schweizerischen Botschaft in Ankara die Anhörung des Be-
schwerdeführers zu seinen Asylgründen statt.
Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor,
er habe in der Türkei keine Lebenssicherheit mehr und habe ein lan-
ges Gefängnisleben vor sich. Es seien gegen ihn acht verschiedene
Verfahren eingeleitet worden, wovon sieben noch hängig seien. Er sei
wegen Organisation von Demonstrationen, Teilnahme an Kundgebun-
gen, Beschädigung von Privat- und Staatseigentum sowie wegen Mit-
gliedschaft in der DHKP-C (Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front)
und Propaganda für die DHKP-C angeklagt worden. In einem Urteil sei
er zu sechs Jahren Haft und drei Monaten Gefängnis verurteilt worden.
Er sei mehrmals inhaftiert und dabei gefoltert worden. Er sei zur Zeit
auf freiem Fuss, mehrere Verfahren seien jedoch vor dem Kassations-
hof hängig und er erwarte eine Bestätigung der Urteile, insbesondere
der ausgesprochenen Gefängnisstrafen. Er gehöre einem Verein an,
der sich für die Menschenrechte, Demokratie und Freiheit einsetze,
wobei er als deren Führungsmitglied aktiv an verschiedenen Anlässen
(Podiumsdiskussionen, Pressekundgebungen, Protestaktionen, etc.)
mitwirke. Zudem sei er wegen des Drucks seitens der Behörden Mit-
glied der DHKP-C gewesen.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verweisen.
Der Beschwerdeführer reichte folgende Gerichtsunterlagen im Original
zu den Akten:
- Verfahren Nr. 1: Anklageschrift der Staatsanwaltschaft in B._______
vom (...) (Anklage wegen Beschädigung öffentlichen und privaten
Eigentums sowie wegen Widerstand gegenüber Staatsbeamten,
begangen am (...)) mit Urteil des Friedensstrafgerichts in
B._______ vom (...) (Freispruch mangels Beweisen),
- Verfahren Nr. 2: Anklageschrift der Staatsanwaltschaft in B._______
vom (...) (Anklage wegen Verstoss gegen das Demons-
trationsgesetz, begangen am (...)) mit Urteil des Frie-
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densstrafgerichts in B._______ vom (...) (zehn Monate Haft und
Geldstrafe unbedingt),
- Verfahren Nr. 3: Anklageschrift der Staatsanwaltschaft in B._______
vom (...) (Anklage wegen Beschimpfung und Verunglimpflichung
des Staates, begangen am (...)) mit Urteil des Friedensstrafgerichts
in B._______ vom (...) (Freispruch mangels Erfüllen des
Straftatbestands),
- Verfahren Nr. 4: Anklageschrift der Staatsanwaltschaft in B._______
vom (...) (Anklage wegen Aufhetzung des Volks zu Hass und
Feindlichkeit, begangen am (...)) mit Urteil des Friedensstrafgerichts
in B._______ vom (...) (zehn Monate Haft unbedingt),
- Verfahren Nr. 5: Anklageschrift der Staatsanwaltschaft in C._______
vom (...) (Anklage wegen Mitgliedschaft bei der Terrororganisation
DHKP-C und wissentliche und willentliche Unterstützung der DHKP-
C, begangen am (...)) mit Urteil des 3. Gerichts für schwere
Straftaten in C._______ vom (...) (sechs Jahre und 3 Monate Haft)
sowie Revisionsbegehren der Staatsanwaltschaft in B._______ an
den Kassationshof vom (...) (Korrektur in Urteil, Bestätigung des
Strafurteils),
- Verfahren Nr. 6: Anklageschrift der Staatsanwaltschaft in B._______
vom (...) (Anklage wegen öffentlicher Beleidigung der Türkei und
verschiedener Staatsorgane, begangen am (...)) mit Urteil des
Friedensstrafgerichts in B._______ vom (...) (Freispruch mangels
Beweisen) und Revisionsbegehren der Staatsanwaltschaft in
B._______ an den Kassationshof (Antrag Verurteilung),
- Verfahren Nr. 7: Anklageschrift der Staatsanwaltschaft in C._______
vom (...) (Anklage wegen Propaganda für die Terrororganisation
DHKP-C, begangen am (...)) mit Urteil des 3. Gerichts für schwere
Straftaten in C._______ vom (...) (zehn Monate Haft mit bedingtem
Aufschub).
Die Schweizerische Vertretung in Ankara übermittelte dem BFM mit
Begleitbrief vom 20. Oktober 2009 (Eingang BFM: 6. November 2009)
das Anhörungsprotokoll und die Beweismittel (Gerichtsunterlagen) im
Original samt deutscher Übersetzung. Die Botschaft hielt zudem fest,
der Beschwerdeführer verfüge über einen gültigen Pass.
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B.
Mit Verfügung vom 10. Dezember 2009 - zugestellt am 23. Dezember
2009 - verweigerte das BFM die Einreise des Beschwerdeführers und
wies sein Asylgesuch ab. Auf die Begründung im Einzelnen wird, so-
weit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
C.
Mit Eingabe vom 7. Januar 2010 an das Bundesverwaltungsgericht be-
antragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung und die Bewilligung der Einreise in die Schweiz und sinnge-
mäss die Überprüfung seiner Asylgründe. Auf die Begründung im Ein-
zelnen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen ein-
gegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Gemäss ständiger Praxis er-
streckt sich sodann die Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz aufgrund
des engen sachlichen Zusammenhangs auch auf die Verweigerung
der Einreisebewilligung im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG (vgl. die
weiterhin geltende Rechtsprechung in Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000
Nr. 12).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
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hungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 108 AsylG sowie 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Nach den Bestimmungen des Völkerrechts gilt eine Person dann
als Flüchtling, wenn sie das Land verlassen hat, in dem sie eine Verfol-
gung befürchtet. Bei Einreichung eines Asylgesuchs im als Verfol-
gungsstaat bezeichneten Land bleibt somit aus diesem Grund kein An-
lass für eine Prüfung der Flüchtlingseigenschaft. Trotzdem kann das
BFM gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG Asylsuchenden die Einreise zur Ab-
klärung des Sachverhaltes bewilligen, wenn ihnen nicht zugemutet
werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in
ein anderes Land auszureisen. Dabei hat die asylsuchende Person
eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen (vgl. Art. 7
AsylG). Ferner kann das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemu-
tet werden kann, sich in einem Drittland um Aufnahme zu bemühen
(vgl. Art. 52 Abs. 2 AsylG).
4.2 Beim Entscheid zur Erteilung einer Einreisebewilligung sind die
Voraussetzungen grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den
Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erfor-
derlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die
Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung
durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten,
die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweiti-
gen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und As-
similationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die weiterhin gel-
tende Praxis der ARK in EMARK 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff.,
welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten To-
talrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Zusammen-
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fassend ist für die Erteilung der Einreisebewilligung die Schutzbedürf-
tigkeit der betroffenen Personen ausschlaggebend (vgl. EMARK 1997
Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefähr-
dung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der
Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung
zugemutet werden kann. Eine Verfolgungssituation muss überdies ak-
tuell sein, um gemäss Art. 3 AsylG als asylrelevant zu gelten. Dies be-
deutet, dass zwischen dem Ereignis und der Flucht, mithin dem Asyl-
gesuch, ein zeitlicher Kausalzusammenhang bestehen muss.
5.
5.1 Das BFM begründete seinen negativen Entscheid im Wesentlichen
damit, die strafrechtliche Verfolgung des Beschwerdeführers wegen
Mitgliedschaft und Unterstützung der DHKP-C sei im Kern als rechts-
staatlich legitim zu beurteilen. Zwar habe der Beschwerdeführer ange-
geben, für die DHKP-C nichts getan zu haben. Dazu sei festzustellen,
dass im Rahmen einer rechtsstaatlich legitimen Strafverfolgung die
Frage, ob die beschuldigte Person das ihr angelastete Delikt tatsäch-
lich begangen habe oder nicht, keinen Einfluss auf die Frage der
Schutzbedürftigkeit bei einem Einreise- und Asylgesuch habe. Der Be-
schwerdeführer sei nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes.
Es würden auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, wonach die Ver-
urteilung zu einer Freiheitsstrafe aus asylrechtlich relevanten Motiven
erfolgt wäre oder die ausgesprochene Strafe aus einem solchen Grund
unverhältnismässig hoch ausgefallen wäre. Schliesslich sei es nicht im
Interesse der Schweiz, gewaltbereiten Personen aus dem Umfeld der
DHKP-C eine Einreisebewilligung zu erteilen. Im Übrigen bestehe für
ihn die Möglichkeit, in ein anderes Land auszureisen und dort ein Asyl-
gesuch zu stellen. Als Alternative zur Schweiz stünde ihm als türki-
scher Staatsangehöriger die Möglichkeit offen, visumsfrei nach Kroa-
tien zu reisen und dort ein Asylverfahren zu durchlaufen. Aus diesen
Gründen sei die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen und sein
Asylgesuch abzulehnen.
5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe führt der Beschwerdeführer an, er
habe wegen seiner Mitgliedschaft und seinem Engagement in einem
Verein, der sich mit Menschenrechten, Demokratie und Freiheit be-
fasse, Todesdrohungen erhalten. Er habe sich für kurze Zeit als Mit-
glied der DHKP-C engagiert in der Hoffnung, sich so vom Druck auf
ihn und seine Familie zu befreien. In der Folge sei er von einem ehe-
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maligen Mitglied bei der Polizei denunziert worden, was zu einer An-
klageerhebung beim 3. Gericht für schwere Straftaten in C._______
geführt habe. Er sei aus finanziellen Gründen nicht in der Lage, in ein
anderes Land auszureisen, um dort ein Asylgesuch zu stellen.
6.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob das BFM zu Recht eine unmittelbare
Gefahr im Sinne von Art. 20 AsylG verneinte und die Einreise des Be-
schwerdeführers in die Schweiz verweigerte.
6.1 Den Angaben des Beschwerdeführers sowie den vorliegenden,
auszugsweise angefertigten Übersetzungen der von ihm eingereichten
Gerichtsunterlagen kann entnommen werden, dass sich der Be-
schwerdeführer in der Türkei als Mitglied eines politischen Vereins (Te-
mel Haklar ve Özgürlükler Dernegi) engagiert hat und durch seine Teil-
nahme an Diskussionen, Pressekundgebungen, Protestaktionen und
Demonstrationen sowie durch Organisieren von Aktionen ins Visier der
Strafverfolgungsbehörden von B._______ geraten ist. Zwischen Januar
2005 und Mai 2007 wurden gegen ihn sieben Strafverfahren - fünf vor
dem Friedensstrafgericht und zwei vor dem 3. Gericht für schwere
Straftaten in C._______ - eingeleitet (vgl. Sachverhalt Bst. A,
Beweismittelcouvert, Akte A5). Dabei wurde er vom
Friedensstrafgericht in B._______ in drei Verfahren mangels Beweisen
respektive mangels Erfüllen des Straftatbestandes freigesprochen. In
zwei weiteren Verfahren wurden ihm bedingte Freiheitsstrafen
auferlegt. In drei anderen Strafverfahren - davon zwei vor dem 3.
Gericht für schwere Straftaten in C._______ - folgten unbedingte
Gefängnisstrafen, so wegen Verstosses gegen das Demonstrationsge-
setz (zehn Monate), wegen Aufhetzung des Volks zu Hass und Feind-
lichkeit (zehn Monate) sowie wegen Mitgliedschaft bei der DHKP-C
und Unterstützung derselben (sechs Jahre und drei Monate). Im letz-
teren Verfahren wurde er im Zeitpunkt der Urteilsverkündung unter Be-
rücksichtigung der Straftat, der bereits in Haft verbrachten Zeit und der
Verhältnismässigkeit bedingungslos aus der Haft entlassen.
Die Frage, ob die in drei der sieben eingeleiteten Strafverfahren erfolg-
ten Verurteilungen des Beschwerdeführers zu Recht erfolgt sind, ist
hier nicht zu prüfen; es bestehen diesbezüglich keine Hinweise auf ein
unrechtmässiges Handeln. Zudem erscheint das Strafmass der aus-
gesprochenen Gefängnisstrafen nicht als unverhältnismässig. In ge-
wissen Punkten wurde der Beschwerdeführer gar freigesprochen.
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Auch betreffend das Strafverfahren beim 3. Gericht für schwere Straf-
taten in C._______ wegen Mitgliedschaft bei der DHKP-C und
Unterstützung der DHKP-C erscheint die ausgesprochene Strafe von
sechs Jahren und drei Monaten in Anbetracht der in diesem
Strafverfahren dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftaten -
Mitgliedschaft bei der DHKP-C und Unterstützung derselben - nicht
unverhältnismässig streng. Abgesehen davon wurde er nach 14
Monaten Gefängnis bedingungslos auf freien Fuss gesetzt. Auch
liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass diese Verurteilung aus
asylrechtlich relevanten Motiven erfolgt wäre. So ist insbesondere
darauf hinzuweisen, dass es sich bei der marxistisch-leninistisch
orientierten DHKP-C um eine illegale Organisation handelt, deren Ziel
es ist, das bestehende türkische Staatsgefüge durch bewaffnete
Revolution zu zerschlagen und ein sozialistisches System
einzurichten. Die Organisation war massgeblich an den Hungerstreiks
und Todesfasten in türkischen Gefängnissen ab Oktober 2000 bis
2007 beteiligt. Daneben führte sie aber auch Anschläge durch, die sich
gegen Personen und Einrichtungen der türkischen Regierung und
Sicherheitskräfte sowie gegen „Zeichen des Imperialismus“ richteten.
Zwar kam es in letzter Zeit zu keinen spektakulären Operationen mehr.
Dennoch geht von der DHKP-C weiterhin eine erhöhte
Gewaltbereitschaft aus (vgl. SCHWEIZERISCHE FLÜCHTLINGS-HILFE, Türkei -
Update: Aktuelle Entwicklungen, 9. Oktober 2008). Wie den einge-
reichten Gerichtsunterlagen betreffend das Verfahren Nr. 5 zudem ent-
nommen werden kann, ist der Beschwerdeführer am (...)
festgenommen worden, als er zwei verdächtige Personen transportiert
habe. Dabei hätten die Aussagen und die Identifizierung einer Person
ergeben, dass er verschiedenen Mitgliedern der DHKP-C Waffen und
anderes Material übergeben haben soll. Er habe sich selber der
DHKP-C angeschlossen und eine Waffe erhalten. Unter diesem Ge-
sichtspunkt ist eine strafrechtliche Verfolgung durch die türkischen Be-
hörden als grundsätzlich legitim zu qualifizieren. Soweit der Beschwer-
deführer dazu einwendet, er sei wegen des Drucks seitens der Behör-
den Mitglied der DHKP-C geworden, ohne sich jedoch aktiv betätigt zu
haben, vermag dies an obiger Betrachtungsweise nichts zu ändern,
zumal nicht ersichtlich ist, weshalb er deswegen dieser Organisation
beigetreten ist und sich - wie in der Beschwerdeschrift erwähnt - für
diese engagiert habe. Im Weiteren ist hervorzuheben, dass
entsprechend dem Antrag des zuständigen Staatsanwalts, der beim
Kassationshof die Revision des diesbezüglichen Urteils beantragt hat,
nicht mit einer höheren Strafe zu rechnen sein dürfte. Vielmehr
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beantragte dieser in seiner Eingabe die Anpassung eines Absatzes im
Urteil, gleichzeitig aber die Bestätigung des Strafurteils. Insgesamt
deuten die vom Beschwerdeführer eingereichten Gerichtsunterlagen
auf rechtsstaatlich korrekt durchgeführte Verfahren hin. Zudem kann
mangels entsprechender Anhaltspunkte davon ausgegangen werden,
dass die Rechte des Beschwerdeführers in den beim Kassationshof
hängigen Verfahren ebenso gewahrt werden. Jedenfalls liegen
diesbezüglich keine Hinweise dafür vor, wonach der Beschwerdeführer
im heutigen Zeitpunkt asylrechtlich relevante Nachteile zu erwarten
hätte. Was die in der Rechtsmitteleingabe gemachten Einwände des
Beschwerdeführers, wegen seines politischen Engage-ments mit
häufigen Todesdrohungen konfrontiert worden zu sein, betrifft, können
den Akten keine derartigen Angaben entnommen wer-den, weshalb
seine diesbezüglichen Befürchtungen vor weiteren Dro-hungen nicht
begründet sind.
6.2 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen,
eine aktuelle Gefährdung aus asylrelevanten Motiven aufzuzeigen,
welche die Bewilligung der Einreise in die Schweiz rechtfertigen wür-
de. Im Übrigen ist eine Beziehungsnähe des Beschwerdeführers zur
Schweiz zu verneinen. Insgesamt liegen somit keine überwiegenden
Anhaltspunkte für eine Einreise in die Schweiz vor (vgl. EMARK 2005
Nr. 19 m.w.H.). Das BFM hat somit zu Recht die Bewilligung der Ein-
reise des Beschwerdeführers in die Schweiz verweigert und das
Asylgesuch abgelehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG, Art. 1-3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aus ver-
waltungsökonomischen Gründen wird indessen auf deren Erhebung
verzichtet (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 6 Bst. b VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Schweizerische Ver-
tretung in Ankara und das BFM.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand:
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