B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-120/2015
Ur t e i l vom 1 6 . S e p t embe r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richterin Sylvie Cossy,
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Johannes Mosimann,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid;
Verfügung des BFM vom 5. Dezember 2014 / N (…).
E-120/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 29. März 2012 lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch
des Beschwerdeführers vom 25. Mai 2010 ab, verfügte die Wegweisung
aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Die dagegen erhobene Be-
schwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2361/2012 vom
20. August 2013 ab.
B.
Am 28. Januar 2014 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz eine
als zweites Asylgesuch bezeichnete Eingabe ein. Zur Begründung führte
er aus, im Rahmen des ersten Asylverfahrens habe er wichtige Punkte ver-
schwiegen. Er habe mit den heimatlichen Behörden nur schlechte Erfah-
rungen gemacht. Der tiefgründige Vertrauensverlust präge auch heute
noch sein Verhalten. Tatsache sei, dass er beim B._______ von 2002 nicht
nur passiv beteiligt gewesen sei. Als Mitglied einer Studentenvereinigung,
die unter der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gearbeitet habe, sei
er Angehöriger des Organisationskomitees gewesen. Anlässlich der Aus-
bildung durch die LTTE sei er beauftragt worden, einen B._______ vor dem
Armeecamp zu leiten. Als die Situation beim B._______ unübersichtlich
geworden sei, sei er in das Armeegebäude eingedrungen, habe einen
C._______ zerstört und den Raum D._______ beschmiert. Zudem habe er
von E._______ aus das Armeecamp und die Bewegungen der Soldaten
gefilmt. Die Aufnahmen habe er einem Freund übergeben, welcher sie an
die LTTE weitergegeben habe. Weiter habe er bis 2007 Mitglieder der LTTE
mit Lebensmitteln versorgt. 2006 seien zehn Leute vom ehemaligen Orga-
nisationskomitee entführt worden. Deshalb habe er die Schule verlassen
und sich bei seinen Grosseltern sowie weiteren Bekannten versteckt. 2007
sei er nach Indien geflohen. Nach elf Monaten sei er über Sri Lanka nach
Thailand gereist. Beim Versuch, Thailand illegal zu verlassen, sei er fest-
genommen und für ein Jahr inhaftiert worden. Im September 2009 sei er
nach Sri Lanka ausgeschafft worden, wobei er bei der Einreise verhaftet
und 15 Stunden festgehalten worden sei. Nur dank der Bezahlung von Be-
stechungsgeldern sei er rasch freigekommen. Hinzu komme, dass
F._______ ein hohes Kadermitglied der LTTE gewesen sei. Schliesslich sei
er in der Schweiz politisch aktiv.
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Seite 3
C.
Am 13. November 2014 ging bei der Vorinstanz eine Schulbestätigung be-
treffend den Beschwerdeführer vom 3. September 2014, ein Schreiben von
G._______ (mit deutscher Übersetzung), ein Internetauszug aus swiss.lan-
, ein Internetauszug aus TamilN sowie zwei Fotos ein.
D.
Die Vorinstanz nahm die Eingabe vom 28. Januar 2014 teils als zweites
Asylgesuch, teils als Wiedererwägungsgesuch entgegen. Mit Verfügung
vom 5. Dezember 2014 trat sie gestützt auf aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG
auf das Asylgesuch nicht ein (Dispositiv Ziff. 1). Das Wiedererwägungsge-
such wies sie ab (Dispositiv Ziff. 2). Sie stellte fest, dass die Verfügung vom
29. März 2012 rechtskräftig und vollstreckbar ist (Dispositiv Ziff. 3), erhob
eine Gebühr (Dispositiv Ziff. 4) und entzog einer allfälligen Beschwerde die
aufschiebende Wirkung (Dispositiv Ziff. 5).
E.
Mit Eingabe vom 8. Januar 2015 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. Dezem-
ber 2014 sowie ein Revisionsgesuch gegen das Urteil E-2361/2012 des
Bundesverwaltungsgerichts vom 20. August 2013 ein. Er beantragt, die
Verfügung der Vorinstanz und das Urteil vom 20. August 2013 seien aufzu-
heben. Die Vorinstanz sei anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter
sei die Vorinstanz anzuweisen, ihn in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
Subeventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuwiesen und
diese anzuweisen, den Sachverhalt vollständig abzuklären und die im Ge-
such vom 28. Januar 2014 sowie den nachfolgenden Eingaben geltend ge-
machten Asylgründe materiell zu prüfen, allenfalls unter Ansetzung einer
erneuten Anhörung. Subsubeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen,
den Entscheid vom 29. März 2012 und den angefochtenen Entscheid in
Wiedererwägung zu ziehen. Subsubsubeventualiter sei die vorliegende
Eingabe als neues Asylgesuch oder als Wiedererwägungsgesuch an die
Vorinstanz zu überweisen. In prozessualer Hinsicht seien die aufschie-
bende Wirkung wiederherzustellen, der Vollzug der Wegweisung zu sistie-
ren und die Vollzugsbehörden anzuweisen, von jeglichen Vollzugshandlun-
gen abzusehen. Sodann sei ihm zu allfälligen Stellungnahmen der Vo-
rinstanz ein Replikrecht zu gewähren. Schliesslich sei ihm die unentgeltli-
che Rechtspflege zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses zu verzichten.
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Seite 4
F.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2015 stellte der Instruktionsrichter
die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder her und verzichtete auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 23. April 2015 wurden das vorliegend zu be-
handelnde Beschwerdeverfahren (E-120/2015) und das Revisionsverfah-
ren (E-1407/2015) getrennt.
H.
Mit Urteil vom 6. Mai 2015 trat der Einzelrichter auf das Revisionsgesuch
nicht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist – unter Vorbehalt
der nachstehenden Erwägungen – einzutreten.
1.2 Bei Beschwerden gegen einen Nichteintretensentscheid ist die Beur-
teilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage be-
schränkt, ob die Vorinstanz auf das Gesuch zu Recht nicht eingetreten ist
(vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Mit dem Begehren, es sei Asyl zu ge-
währen, geht die Beschwerde über den zulässigen Beschwerdegegen-
stand hinaus, was unzulässig ist. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht ein-
zutreten.
1.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG hat das Bundesverwaltungsgericht
vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
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Seite 5
2.
Die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012 des
Asylgesetzes (AS 2013 4387) regeln das zeitlich anwendbare Recht. Nach
Absatz 2 gilt für Verfahren betreffend Wiedererwägungs- und Mehrfachge-
suche, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gesetzesänderungen hängig
waren (1. Februar 2014), bisheriges Recht in der Fassung vom 1. Januar
2008. Die Eingabe vom 28. Januar 2014 hat die Vor-instanz zutreffend als
altrechtliches Gesuch entgegengenommen.
3.
Das Bundeverwaltungsgericht überprüft Beschwerden gegen altrechtliche
Gesuchen auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemessen-
heit hin (aArt. 106 AsylG).
4.
4.1 Gemäss aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten, wenn die asylsuchende Person in der Schweiz bereits erfolglos
ein Asylverfahren durchlaufen hat oder während des hängigen Asylverfah-
rens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt ist, ausser es gebe
Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeig-
net sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewäh-
rung vorübergehenden Schutzes relevant sind.
4.2 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die neu eingereichten Beweismittel betreffend das exilpolitische Engage-
ment des Beschwerdeführers seien nicht geeignet, eine Furcht vor flücht-
lingsrelevanter Verfolgung im Falle einer Rückkehr und somit die Flücht-
lingseigenschaft zu begründen. Der öffentliche Exponierungsgrad des Be-
schwerdeführers an exilpolitischen Anlässen sei nicht als derart bedeutend
einzustufen, dass zu erwarten wäre, dass er von den sri-lankischen Behör-
den als Gefahr wahrgenommen werde. Zu diesem vorinstanzlichen
Schluss nimmt der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe nicht
Stellung. Insoweit kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefoch-
tenen Verfügung verwiesen werden. Indes äussert sich der Beschwerde-
führer in der Rechtsmitteleingabe erneut dazu, weshalb er seine vollstän-
digen Asylgründen erst im Januar 2014 habe offenbaren können und legt
diese ausführlich dar.
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Seite 6
4.3 Der Beschwerdeführer führt in der Rechtsmitteleingabe aus, aufgrund
seiner schlechten Erfahrungen mit den heimatlichen Behörden habe er
kein Vertrauen in die schweizerischen Asylbehörden gehabt und deshalb
seine umfassenden Asylgründe nicht offengelegt. Dazu sei er erst jetzt,
nach Gesprächen mit seinem Rechtsvertreter, in der Lage gewesen.
Ein Ereignis im Sinne von aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG kann nur eine nach-
trägliche, vom Betroffenen nicht beeinflussbare Veränderung sein, welche
die äussere Sachlage betrifft. Ein innerer Sinneswandel stellt offensichtlich
kein solches Ereignis dar. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer
anlässlich der Befragungen einerseits ausdrücklich auf seine Wahrheits-
und Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG), andererseits auf die Verschwiegen-
heitspflicht der am Verfahren beteiligten Personen aufmerksam gemacht
wurde. Sodann ist festzuhalten, dass das geltend gemachte mangelnde
Vertrauen des Beschwerdeführers in die Schweizer Asylbehörden mit dem
Stellen eines Asylgesuches, mithin dem Ersuchen um Schutz vor den ver-
folgenden heimatlichen Behörden, nicht vereinbar ist. Die Vorinstanz hat
das Vorliegen eines in der Zwischenzeit eingetretenen Ereignisses im
Sinne von aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zutreffend verneint und ist auf zweite
Asylgesuch zu Recht nicht eingetreten.
5.
5.1 Gemäss Rechtsprechung ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzu-
treten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich ge-
ändert haben oder wenn die Gesuchstellenden erhebliche Tatsachen und
Beweismittel namhaft machen, die ihnen im früheren Verfahren nicht be-
kannt waren oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich
oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand. Die Wie-
derwägung von Verwaltungsentscheiden, die in Rechtskraft erwachsen
sind, ist nicht beliebig zulässig. Sie darf namentlich nicht bloss dazu die-
nen, rechtskräftige Verwaltungsentscheide immer wieder infrage zu stellen
oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (statt
vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1599/2014 vom 3. April
2014, mit Verweisen).
5.2 Die Vorinstanz hat das vom Beschwerdeführer eingereichte Schreiben
von G._______ vom 10. September 2014 unter dem Aspekt des Wiederer-
wägungsrechts geprüft. Sie führt dazu aus, das Schreiben müsse als rei-
nes Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert qualifiziert werden. Hätte der
Beschwerdeführer nämlich tatsächlich das neu vorgebrachte Profil eines
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Seite 7
extremistischen Sympathisanten und Kollaborateurs der LTTE, wäre er –
notabene nur vier Monate nach Kriegsende, als die Situation besonders
angespannt war – nicht ohne weiteres aus der Befragung am Flughafen
entlassen worden. Das Schreiben sei daher nicht geeignet, die Rechtskraft
der Entscheidung umzustossen.
5.3 Die Schlussfolgerung der Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht. Der
Beschwerdeführer behauptet, er sei nicht ohne weiteres, sondern gegen
Bestechung entlassen worden. Das nachträgliche Vorbringen ist bloss eine
Behauptung, die durch nichts belegt wird. Im Übrigen verkennt der Be-
schwerdeführer, dass die Verwaltungsbehörden in einem Wiedererwä-
gungsverfahren nicht gehalten sind, den Sachverhalt von Grund auf neu
und vollständig zu erstellen. Der Untersuchungsgrundsatz wird für das or-
dentliche Asylverfahren statuiert. Die Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung zum wiedererwägungsrechtlichen Aspekt sind nicht zu bean-
standen.
6.
Gemäss aArt. 44 AsylG verfügt die Vorinstanz in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch
ablehnt oder darauf nicht eintritt.
Die Vorinstanz ist auf das zweite Asylgesuch nicht eingetreten. Weder im
Dispositiv noch in der Begründung der angefochtenen Verfügung finden
sich Ausführungen zur Wegweisung und zum Wegweisungsvollzug. Das
Bundesverwaltungsgericht kann die unvollständige Verfügung nicht wie
eine erste Verwaltungsinstanz ergänzen, weil es zur Beurteilung von Be-
schwerden gegen Verfügungen zuständig ist und die Partei andernfalls ei-
ner Instanz verlustig ging. An die Begründung der Begehren ist die Be-
schwerdeinstanz in keinem Fall gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Sie kann
im Rahmen ihrer Kognition die Beschwerde auch aus anderen als den gel-
tend gemachten Gründen gutheissen (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungs-
rechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 212). Da der Wegweisungspunkt in der an-
gefochtenen Verfügung offensichtlich fehlt, ist Bundesrecht verletzt.
7.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde teilweise gutzuheis-
sen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Verfügung vom 5. De-
zember 2014 ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen Entschei-
dung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Rahmen des Rückweisungs-
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Seite 8
verfahrens wird die Vorinstanz eine mögliche Entschuldbarkeit der verspä-
teten Vorbringen unter dem Aspekt der Zulässigkeit des Wegweisungsvoll-
zugs zu thematisieren haben (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9 E. h), da die
Schweiz an ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen gebunden ist.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Damit ist das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos
geworden.
8.2 Teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteient-
schädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1
VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE],
SR 173.320.2).
Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Auf entsprechende
Nachforderung kann verzichtet werden, da der notwendige Vertretungsauf-
wand aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gemäss
Art. 8 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 1 VGKE ist bei der Bestimmung der Partei-
entschädigung unnötiger Aufwand nicht zu entschädigen. Die Beschwerde
erschöpft sich über weite Teile in der Wiederholung der Eingabe vom 28.
Januar 2014. Zudem erfolgt die Gutheissung nicht als Folge einer in der
Beschwerde erhobenen Rüge. Unter Berücksichtigung der massgebenden
Berechnungsfaktoren ist die Parteientschädigung auf Fr. 500.– (inkl. Aus-
lagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Die Vor-instanz ist anzuweisen,
dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrich-
ten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfügung vom 5. Dezember 2014 wird aufgehoben und die Sache zur
vollständigen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von Fr. 500.– zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter : Die Gerichtsschreiberin:
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