Abtei lung V
E-1203/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . M a i 2 0 1 0
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
A._______,
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 19. Januar 2010 / N (...)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1203/2010
Sachverhalt:
A.
Mit einer schriftlichen, an die schweizerische Vertretung in Ankara ge-
richteten Eingabe vom 26. Februar 2008 ersuchte der Beschwerde-
führer gemäss vorinstanzlichen Akten um Gewährung von Asyl und um
Einreise in die Schweiz.
B.
Am 24. September 2008 wurde der Beschwerdeführer in der Schwei-
zer Botschaft in Ankara zu seinen Asylgründen angehört:
Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er sei kurdischer
Ethnie und stamme aus B._______, mit Wohnsitz in C._______. Im
Jahr (...) sei er einmal für einen Tag von der Sicherheitsdirektion
Abteilung Antiterror in D._______ in Gewahrsam genommen worden.
Während des Studiums habe er als Mitglied (...) begonnen, sich
politisch zu betätigen. Wegen der Teilnahme an einer Demonstration
im Jahr (...) sei er im Jahr (...) von der Universität ausgeschlossen
worden.
Als Folge seiner Aktivitäten sei er wiederholt festgenommen worden:
Einmal sei er im (...), ein anderes Mal im (...) für je (...) und jeweils auf
der Sicherheitsdirektion, Abteilung Antiterror in D._______,
festgehalten worden. Die dritte Festnahme sei im (...) erfolgt. Er habe
(...) im geschlossenen E-Typ-Gefängnis (...), danach (...) im F-Typ-
Gefängnis (...) verbracht, bevor er im (...) freigekommen sei; respektive
sei er – gemäss schriftlicher, in übersetzter Form vorliegender
Asylbegründung – vom (...) im M-Typ-Gefängnis (...), danach bis zum
(...) im F-Typ-Gefängnis (...) inhaftiert gewesen. Am (...) habe man ihn
aus der Haft entlassen.
Es seien insgesamt fünf Verfahren gegen ihn eingeleitet worden: Bei
einem Verfahren sei er freigesprochen worden, in drei weiteren - vom
zuständigen Gericht (...) vereinigten - Verfahren sei er am (...) wegen
Mitgliedschaft bei der Kurdischen Arbeiterpartei PKK zu (...) Jahren
Gefängnis verurteilt worden; dieses Urteil habe er an den
Kassationshof weitergezogen, wo es noch hängig sei. Gemäss
Auskunft seines Anwaltes sei eine Bestätigung des erstinstanzlichen
Urteils durch den Kassationshof zu befürchten. Ein fünftes Verfahren
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sei erstinstanzlich hängig; hier werde ihm der Verstoss gegen das
Demonstrationsgesetz und Propaganda zugunsten der illegalen PKK
vorgeworfen; er erwarte eine Verurteilung zu mindestens drei Jahren
Gefängnis.
Er arbeite aktuell in (...), seine Verlobte arbeite in (...); sie würden
beide von der Polizei unter Druck gesetzt und eingeschüchtert,
weshalb ihre psychische Verfassung schlecht sei. Der
Menschenrechtsverein (IHD) (...) habe ihn auf die Möglichkeit
aufmerksam gemacht, ein Asylgesuch bei der schweizerischen
Vertretung vor Ort einzureichen.
C.
Die schweizerische Vertretung in Ankara übermittelte die von ihr auf-
genommenen Akten am 8. Oktober 2008 zuständigkeitshalber dem
BFM (Eingang: 13. Oktober 2008).
D.
Mit Verfügung vom 19. Januar 2010 verweigerte das Bundesamt in der
Folge die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz und lehnte
sein Asylgesuch ab.
E.
Mit Eingabe vom 26. Februar 2010 an das Bundesverwaltungsgericht
liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Auf-
hebung der vorinstanzlichen Verfügung und die raschmögliche Be-
willigung der Einreise beantragen; es sei die Flüchtlingseigenschaft
des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. In
prozessualer Hinsicht liess er sinngemäss um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege ersuchen.
F.
Mit Verfügung vom 9. März 2010 verwies der Instruktionsrichter den
Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege auf einen späteren Verfahrenszeitpunkt, verzichtete auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses und überwies die Beschwerde
an die Vorinstanz zur Stellungnahme.
G.
Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 22. März 2010 voll -
umfänglich an der Verfügung vom 19. Januar 2010 fest und beantragte
die Abweisung der Beschwerde.
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Diese Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 23. März
2010 zur Kenntnis gebracht.
Mit Eingabe vom 31. März 2010 liess der Beschwerdeführer unauf-
gefordert eine Stellungnahme zur vorinstanzlichen Vernehmlassung
einreichen.
H.
Mit Schreiben vom 5. Mai 2010 setzte der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers das Bundesverwaltungsgericht davon in Kenntnis,
dass sein Mandant in der Zwischenzeit (...) geflohen sei, um sich der
Festnahme durch die türkische Polizei zu entziehen. Der
Beschwerdeführer ersuche um einen baldigen Entscheid über sein
Rechtsmittel.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem
Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG).
Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gemäss Art. 111 Bst. e AsylG entscheiden die Richter über offensicht-
lich begründete oder unbegründete Beschwerden mit Zustimmung
eines zweiten Richters als Einzelrichter. Den nachfolgenden Er-
wägungen ist zu entnehmen, dass die Beschwerde – jedenfalls seit
der Mitteilung der nachträglichen Ausreise in einen europäischen
Drittstaat – als offensichtlich unbegründet qualifiziert werden muss.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn
die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf ge-
fälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.2 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen
oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl.
Art. 3, Art. 7 und Art. 52 [Abs. 2] AsylG).
5.
5.1 Das BFM begründete seinen negativen Entscheid im Wesentlichen
damit, die Bestrafung wegen der Unterstützung der PKK – einer Or-
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ganisation, deren Angehörige immer wieder terroristische Überfälle
und Anschläge begangen hätten – sei als gemeinrechtlich legitimiert
und daher asylrechtlich unbeachtlich zu beurteilen. Im Strafmass von
sechs Jahren und drei Monaten sei auch kein Politmalus zu erkennen.
Auch sonst seien vorliegend keine Hinweise dafür ersichtlich, wonach
dem Beschwerdeführer die vorgeworfenen Taten aus asylrelevanten
Motiven untergeschoben worden seien; deshalb sei auch nicht aus-
schlaggebend, ob er diese Taten begangen habe oder nicht. Letztlich
könne es nicht im Interesse der Schweiz liegen, Personen eine Ein-
reisebewilligung zu erteilen, die möglicherweise aus dem militanten
Umfeld der PKK stammen würden. Schliesslich könne es ihm zu-
gemutet werden, allenfalls in einem anderen Staat, beispielsweise in
Kroatien, um Asyl zu ersuchen, zumal für ihn eine Einreise nach
Kroation visumsfrei möglich wäre und er überdies angegeben habe,
einen Reisepass beschaffen zu können. Aus diesen Gründen sei die
Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen und sein Asylgesuch sei
abzulehnen.
5.2 In der Rechtsmitteleingabe wird vorab der Sachverhalt erneut
dargelegt und darauf hingewiesen, dass der Kassationsgerichtshof
das Urteil (...) letztinstanzlich bestätigt habe, weshalb der
Beschwerdeführer nun eine Gefängnisstrafe von sechs Jahren und
drei Monaten verbüssen müsse und jederzeit verhaftet werden könne.
Er lebe deshalb nun im Untergrund. Entgegen der Auffassung der
Vorinstanz sei der Beschwerdeführer schutzbedürftig im Sinn von Art.
3 AsylG. Dieser habe sich als Kurde für die Rechte seines nach wie
vor brutal unterdrückten Volkes eingesetzt und somit politisch betätigt.
Der türkische Staat bezeichne solche politischen Aktivitäten als
Terrorismus oder als Unterstützung der PKK und die betreffende
Person als Mitglied derselben Organisation; dies sei auch vorliegend
geschehen: Die türkischen Justizbehörden hätten es als erwiesen
beurteilt, dass der Beschwerdeführer die Straftatbestände der
Mitgliedschaft bei der PKK und deren Unterstützung erfüllt habe und
ihn verurteilt. Bereits vorher sei er wegen seiner politischen Aktivitäten
festgenommen und misshandelt worden und habe (...) im Gefängnis
verbringen müssen. Nach Bestätigung des Urteils durch den
Kassationsgerichtshof sei mit Erlass eines Haftbefehls zu rechnen.
Sollte sich der Beschwerdeführer nicht freiwillig der Vollzugsbehörde
stellen, würde er im Inland und Ausland gesucht. Im Vollzug müsste er
mit unmenschlicher Behandlung – psychischer und physischer Folter –
rechnen, da die türkischen Behörden mit denjenigen, die im
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Zusammenhang mit der PKK verurteilt würden, nicht zimperlich
umgehen würden. Damit sei klar, dass der Beschwerdeführer schutz-
bedürftig im Sinn von Art. 3 AsylG sei. Vor diesem Hintergrund seien
auch die Ausführungen des Bundesamtes nicht nachvollziehbar, wo-
nach der Beschwerdeführer sich in einem anderweitigen Staat um
Schutz bemühen könne. Dieser lebe zurzeit im Untergrund; zudem
kenne nur Schweiz die Möglichkeit, auf der Botschaft ein Asylgesuch
einzureichen.
Die Behauptungen der Vorinstanz bezüglich des Terrorismus im Zu-
sammenhang mit der PKK seien ebenfalls nicht zutreffend. Die PKK
sei wie alle anderen kurdisch-politischen Parteien das Ergebnis der
ungelösten Kurdenfrage. Dabei habe das kurdische Volk aus völker-
rechtlicher und moralischer Sicht das Recht, sich mit allen Mitteln,
einschliesslich Gewalt, gegen die Unterdrücker zur Wehr zu setzen.
Das kurdische Volk tue unter der Führung der PKK nur, was ihm völ-
kerrechtlich und moralisch zustehe, nämlich für die eigene Freiheit und
die ihm zustehenden Rechte zu kämpfen. Damit entbehre die Be-
zeichnung der PKK durch die Vorinstanz als kriminelle und terroristi -
sche Organisation ihrer Grundlage und sei nicht nachvollziehbar.
Insgesamt habe das BFM zu Unrecht die Einreisebewilligung ver-
weigert und das Asylgesuch abgelehnt.
6.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob das BFM zu Recht eine unmittelbare
Gefahr im Sinne von Art. 20 AsylG verneint und die Einreise des Be-
schwerdeführers in die Schweiz verweigert hat.
6.1
6.1.1 Befindet sich die Person, die im Ausland ein Asylgesuch gestellt
hat, nicht oder nicht mehr im geltend gemachten Verfolger-, sondern in
einem Drittstaat, ist im Sinne einer Regelvermutung davon auszu-
gehen, sie habe dort bereits anderweitig Schutz gefunden, was in der
Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und zur Verweigerung der Ein-
reisebewilligung führt (vgl. ALBERTO ACHERMANN/CHRISTINA HAUSAMMANN,
Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., Bern/Stuttgart 1991, S. 158 f.; MA-
RIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern
1999, S. 23). Gemäss der diesbezüglich von der Schweizerische Asyl-
rekurskommission (ARK) entwickelten und weiterhin zutreffenden
Praxis gelten restriktive Voraussetzungen für die Erteilung einer Ein-
reisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum
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zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG sind namentlich die Art und Nähe der persönlichen Beziehung
zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen ande-
ren Staat und die Art der Beziehung zu diesem Land, die praktische
Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutz-
suche sowie die voraussichtlichen Möglichkeiten der Eingliederung
und Assimilation in der Schweiz in Betracht zu ziehen.
Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dem-
nach die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort
für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl.
zum Ganzen etwa Entscheidungen und Mitteilungen der ARK
[EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2 f.).
6.1.2 Gemäss Mitteilung seines Rechtsvertreters vom 5. Mai 2010 hat
sich der Beschwerdeführer nach Einreichung der Beschwerde auf der
Flucht vor der türkischen Polizei (...) begeben, wo er sich momentan
aufhält. Dass es ihm nicht möglich oder nicht zuzumuten wäre, sich in
diesem Mitgliedstaat der Europäischen Union um Schutz vor
Verfolgung zu bemühen, wird mit keinem Wort geltend gemacht. Unter
diesen Umständen gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die oben
erwähnte Regelvermutung umzustossen.
6.2 Hinzu kommt, dass das BFM gemäss Akten zu Recht vom Fehlen
einer – wie auch immer gearteten – persönlichen Beziehung des Be-
schwerdeführers zur Schweiz ausgegangen ist.
6.3 Die Frage der flüchtlingsrechtlichen Schutzbedürftigkeit des Be-
schwerdeführers braucht bei dieser Sachlage nicht abschliessend ge-
prüft zu werden. Immerhin kann in diesem Zusammenhang Folgendes
festgehalten werden:
6.3.1 Bei der PKK handelt es sich um eine in der Türkei verbotene
Organisation, die ihre Ziele immer wieder auch mit gewaltsamen
Mitteln zu erreichen sucht; so hat sie sich beispielsweise in jüngerer
Vergangenheit als Verantwortliche einer Reihe von "Strafaktionen"
(Ermordungen) zu erkennen gegeben (vgl. SCHWEIZERISCHE FLÜCHTLINGS-
HILFE, Türkei-Update: Aktuelle Entwicklungen, 9. Oktober 2008 S. 18).
Gemäss Akten ist der Beschwerdeführer im Zusammenhang einer Per-
sonenrekrutierung für die PKK festgenommen worden. Die diesbezüg-
lichen Voruntersuchungen und die Begründung der Anklageerhebung
durch die Staatsanwaltschaft sowie folgend das Urteil (...) wurden
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durch den Kassationshof mit Urteil (...) bestätigt, mithin die
Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der PKK als erwiesen
qualifiziert.
6.3.2 Das Strafmass der ausgesprochenen Gefängnisstrafe von sechs
Jahren und drei Monaten erscheint angesichts der dem Beschwerde-
führer nach türkischem Recht vorgeworfenen Straftatbestände – Mit-
gliedschaft bei der PKK (resp. der Kongra Gel / Volkskongress Kurdis-
tans) und Unterstützung derselben – und der sonst üblichen Straf-
praxis der türkischen Justizbehörden insgesamt nicht unverhältnis-
mässig streng. Ein gegen den Beschwerdeführer eröffnetes Strafver-
fahren endete mit einem Freispruch und der Beschwerdeführer wurde
auch nicht von der Ausübung seines Rechts abgehalten, den erst-
instanzlichen Schuldspruch durch ein höheres Gericht überprüfen zu
lassen. Nach der Haftentlassung (...) konnte er während der Hängig-
keit seiner Beschwerde beim Kassationshof in Freiheit leben und einer
Arbeit nachgehen. Auch das konkrete Vorgehen bei der Bestimmung
des Strafmasses spricht nicht dafür, von einem flüchtlingsrechtlich re-
levanten so genannten Politmalus auszugehen; beispielsweise hat die
zuständige gerichtliche Instanz den ihr zustehenden
Ermessensspielraum zugunsten des Beschwerdeführers genutzt und
das vorerst ausgesprochene höhere Strafmass von sieben Jahren und
sechs Monaten gestützt auf Art. 62 Abs. 1 des türkischen Straf-
gesetzbuchs (TSTGB Nr. 5237; gemäss Abs. 2 der Bestimmung
können unter anderem das Vorleben des Täters, seine sozialen
Bindungen und sein Verhalten nach der Verurteilung berücksichtigt
werden) um ein Jahr und drei Monate reduziert; die in Unter-
suchungshaft verbrachte Zeit wurde angerechnet. Es wären vor die-
sem Hintergrund demnach auch keine konkreten Anhaltspunkte für die
Annahme ersichtlich, die Verurteilung sei aus asylrechtlich relevanten
Motiven erfolgt.
An diesen Feststellungen ändert auch der Umstand nichts, dass dem
Beschwerdeführer vor der Ausreise nach E._______ offenbar der
Strafantritt bevorstand.
6.4 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen,
eine aktuelle Gefährdung aus asylrelevanten Motiven aufzuzeigen,
welche die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz rechtfertigen wür-
de.
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7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG, Art. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]); diese sind vorliegend in Gutheissung des Gesuchs um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu erlassen, nachdem
aufgrund der Akten von der prozessualen Bedürftigkeit des Be-
schwerdeführers ausgegangen werden darf und seine Beschwerde-
begehren – zur Zeit der Einreichung des Rechtsmittels – nicht als aus-
sichtslos im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu bezeichnen waren.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers und
an das BFM.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
Versand:
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