B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1203/2012
U r t e i l v o m 1 7 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Markus König, Richter Daniel Willisegger,
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
angeblich Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, (…)
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 31. Januar 2012 / N (…).
E-1203/2012
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin Äthiopien am
31. Dezember 2007 und gelangte nach einem Aufenthalt von neun Mona-
ten im Sudan über Libyen und Italien am 12. Oktober 2008 in die
Schweiz, wo sie am folgenden Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Am 4. November 2008 wurde sie
im EVZ B._______ erstmals befragt, am 10. November 2008 fand die di-
rekte Anhörung in Anwesenheit einer Vertrauensperson statt und am 1.
September 2011 sowie am 9. Januar 2012 erfolgten ergänzende Anhö-
rungen.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die, im Zeitpunkt der Einreise
minderjährige, Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei erit-
reische Staatsangehörige, Tochter eritreischer Eltern und in Addis Abeba
zur Welt gekommen. Ihre Eltern und Geschwister hätten dort gelebt, bis
diese im Zusammenhang mit dem Krieg zwischen Äthiopien und Eritrea
in ihr Herkunftsland deportiert worden seien. Sie (die Beschwerdeführe-
rin) hingegen sei bei ihrer Grossmutter mütterlicherseits in C._______
und später in Addis Abeba aufgewachsen. Wegen des Krieges hätten sie
und ihre Grossmutter jeglichen Kontakt zu ihrer Familie verloren. Auf-
grund des Verdachts, Waren nach Eritrea zu schicken, sei ihre Grossmut-
ter immer wieder für kurze Zeit inhaftiert und von den Behörden befragt
worden. Am 15. Mai 2007 sei ihre Grossmutter wegen einer Krankheit
gestorben. Nach ihrem Tod seien Beamte gekommen und hätten das
Haus durchsucht. Einer der Polizisten sei in der Folge mehrmals zu ihr
gekommen und habe sie bedrängt, mit ihm eine Beziehung einzugehen,
was sie stets verweigert habe. Einmal habe er sie auch geschlagen. Aus
diesem Grund habe sie versucht, eine andere Wohnung zu mieten, je-
doch keine gefunden, weil die potentiellen Vermieter angenommen hät-
ten, sie könne die Miete dafür nicht aufbringen. Als der Polizist einige
Monate später erneut gekommen sei, habe sie durch das Fenster flüch-
ten und sich verstecken können. Vor diesem Hintergrund habe sie be-
schlossen, ihr Heimatland zu verlassen, und habe mit einer Somalierin
Kontakt aufgenommen, die ihre Ausreise organisiert habe. Nach ihrer
Ausreise aus Äthiopien am 29. Dezember 2007 habe sie sich bis am 11.
September 2008 in Khartoum aufgehalten, wo sie als (…) bei einer suda-
nesischen Familie gearbeitet habe.
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Zum Beleg ihrer geltend gemachten Herkunft aus Eritrea legte die Be-
schwerdeführerin eine äthiopische Identitätskarte für in Äthiopien wohn-
hafte eritreische Personen zu den Akten.
B.
Am 16. September 2011 ersuchte das BFM die Schweizerische Vertre-
tung in Addis Abeba um Abklärung offener Fragen. Der entsprechende
Abklärungsbericht ging am 20. Oktober 2011 (Datum Bericht Vertrauens-
anwalt) bei der Vorinstanz ein. Zwischen dem 28. November und dem
12. Dezember 2012 wurde mit der Schweizer Botschaft ein E-Mailverkehr
durchgeführt betreffend Ergänzungsfragen. Zu den Abklärungsergebnis-
sen wurde der Beschwerdeführerin anlässlich der ergänzenden Anhörung
vom 9. Januar 2012 das rechtliche Gehör gewährt.
C.
Mit Eingabe vom 23. September 2011 liess die Beschwerdeführerin ein
ärztliches Zeugnis von Dr. med. D._______, E._______, vom 21. Sep-
tember 2011 und einen ärztlichen Bericht der Psychiatrischen Dienste in
F._______ vom 4. Oktober 2011 ins Recht legen. Aus den Berichten geht
hervor, dass die Beschwerdeführerin an einer (…) und an (…) sowie an
einer einer mittelgradigen (…) leide.
D.
Mit Verfügung vom 31. Januar 2012 – eröffnet am 2. Februar 2012 – stell-
te das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete deren Vollzug nach Äthiopien an. Gleichzeitig zog
es die Identitätskarte für in Äthiopien wohnhafte eritreische Personen in
Anwendung von Art. 10 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) als Fälschung ein.
E.
Mit Eingabe vom 2. März 2012 – Datum Poststempel – an das Bundes-
verwaltungsgericht erhob die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsver-
treter Beschwerde und beantragte in materieller Hinsicht, die angefochte-
ne Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzu-
stellen und ihr sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei sie infolge Unzuläs-
sigkeit oder zumindest Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der
Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde
die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
und Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
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waltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) unter Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses beantragt.
F.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 9. März 2012 verwies die Instruk-
tionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle-
ge im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt, wies
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ab, verzichtete antragsgemäss auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz im Sinne von
Art. 57 VwVG zur Stellungnahme ein.
G.
Mit Schreiben vom 20. März 2012 liess sich das BFM vernehmen. Dabei
hielt es vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die
Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde der Beschwer-
deführerin am 22. März 2012 zur Kenntnis gegeben.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
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Seite 5
1.3 Die Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt der Einreichung des Asyl-
gesuchs, der Befragung und der direkten Anhörung zu den Asylgründen
unmündig. Im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens erreichte sie die
Mündigkeit. Damit ist die Prozessfähigkeit als Sachurteilsvoraussetzung
gegeben.
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch ab, da die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss
Art. 7 AsylG nicht standhielten.
3.1.1 Abklärungen der Schweizer Botschaft vor Ort hätten ergeben, dass
die von der Beschwerdeführerin eingereichte Identitätskarte für Eritreer in
Äthiopien zwar grundsätzlich so aussehe, wie solche Identitätskarten
aussehen sollten. Bei Betrachtung mit einer Lupe stelle sich aber heraus,
dass der Dokumenteninhalt inklusive der Ausstellungsstempel mit einem
Laserdrucker gedruckt worden seien, was nicht dem Herstellungsverfah-
ren echter Ausweise in Äthiopien entspreche. Soweit weise sich das Do-
kument vielmehr als Fälschung aus. Die diesbezügliche Erklärung der
Beschwerdeführerin, sie sei von ihrer Grossmutter zur Kebele gebracht
worden, wo sie den Ausweis erhalten habe, vermöge die Abklärungser-
gebnisse der Schweizer Botschaft nicht zu entkräften.
Ferner hätten die Abklärungen ergeben, dass die im fraglichen Dokument
vermerkte Adresse, welche zugleich die ehemalige Wohnadresse ihrer El-
tern sei, ausserhalb des behördlichen Registraturplanes liege und daher
nicht registriert sei. Auch habe sich gezeigt, dass an dieser Adresse we-
der die Beschwerdeführerin noch jemand mit dem Namen ihres Vaters
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bekannt seien. Es lebe dort zwar eine Frau mit dem Namen der Mutter
der Beschwerdeführerin, diese sei jedoch mit einem gänzlich anderen
Mann als dem Vater der Beschwerdeführerin verheiratet.
Es treffe zwar zu, dass die administrative Einteilung in Addis Abeba in den
letzten Jahren geändert habe und seit der Reorganisation durch die
Stadtverwaltung im Jahre 2003 Adressen eingeführt worden seien, wie
sie die Beschwerdeführerin angegeben habe (Namen der Subcity, Num-
mer der Kebele und Hausnummer). Ihre Identitätskarte sei aber am (…
2006) (nach äthiopischem Kalender am […]) ausgestellt worden. Zudem
habe die Beschwerdeführerin dazu angeführt, die auf dem Dokument ge-
nannte Wohnadresse sei diejenige der Eltern, weil sie selber an dieser
Adresse in der Familienliste vermerkt sei. Da sie aber offensichtlich an
der auf dem Identitätsdokument vermerkten Adresse nicht registriert sei,
überzeuge ihre Erklärung nicht.
Schliesslich hätten die Abklärungen vor Ort ergeben, dass die angegebe-
ne Adresse in Addis Abeba, wo sie mit ihrer Grossmutter gelebt haben
soll, zwar existiere. Hingegen lebe dort eine Drittperson, die die Be-
schwerdeführerin nie genannt habe. Ebenso seien weder sie noch ihre
Eltern an dieser Adresse je registriert gewesen. Die Erklärungen der Be-
schwerdeführerin, sie hätten dort zur Untermiete gelebt, eventuell habe
sie sich auch in der Nummer geirrt, seien nicht überzeugend, da Erkennt-
nissen zufolge auch Untermieter registriert würden. Damit stehe fest,
dass die von der Beschwerdeführerin eingereichte Identitätskarte ge-
fälscht sei, weshalb die geltend gemachte eritreische Identität und
Staatsangehörigkeit zweifelhaft seien.
4.1.2 Ausserdem habe die Beschwerdeführerin zu ihrer Herkunft keinerlei
substantiierte Angaben machen können. So mache sie geltend, eritrei-
sche Staatsangehörige zu sein, weil ihre Eltern aus Eritrea stammten. Ih-
re Angaben hierzu seien jedoch rudimentär und detailarm ausgefallen.
Weder über ihre Familie väterlicher- noch mütterlicherseits habe sie, aus-
ser dass diese aus Eritrea stammen würden, etwas zu schildern ver-
mocht. Vor dem kulturellen Hintergrund Eritreas, wo die familiäre Herkunft
sehr wichtig und in aller Regel jeder Person bekannt sei, wäre von der
Beschwerdeführerin zu erwarten gewesen, dass sie über ihre Familie de-
taillierte Angaben hätte machen können, sollte sie tatsächlich aus Eritrea
stammen. Dies umso mehr, als sie bis Dezember 2007 bei ihrer Gross-
mutter mütterlicherseits gelebt habe, die ihr über ihre Herkunft und ihre
familiären Verhältnisse sicher viel berichtet haben müsse. Gegen ihre erit-
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reische Staatsangehörigkeit spreche auch, dass ihre Muttersprache Am-
harisch sei und sie Tigrinya kaum verstehe, obwohl letztere Sprache nicht
nur in Eritrea, sondern unter anderem auch in Addis Abeba gesprochen
werde. Aus der Tatsache, dass jemand Tigrinya passiv verstehe, könne
die eritreische Herkunft respektive die eritreische Staatsangehörigkeit
nicht selbstredend abgeleitet werden.
4.1.3 Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin unterschiedliche Angaben
zu ihrem fluchtauslösenden Ereignis gemacht, weshalb sich auch dieses
als unglaubhaft erweise. So habe sie anlässlich der Erstbefragung ange-
geben, als der Polizist, welcher sie mehrfach bedrängt habe, am 12. He-
dar 2000 (22. November 2007) zum letzten Mal gekommen sei, sei sie
durch das Fenster geflohen und habe sich im Hof in der Küche versteckt.
Am folgenden Tag sei sie in die Wohnung zurückgekehrt, habe die Türe
aufgebrochen und den Schlüssel am Boden vorgefunden. Sie habe ihre
Sachen genommen, sei gegangen und nie mehr dorthin zurückgekehrt.
Bei der Anhörung habe sie geltend gemacht, der Polizist sei am 12. He-
dar 1999 beziehungsweise 2000 abends gekommen, sie sei durch das
Fenster geflohen und am nächsten Tag zu einer Somalierin gegangen.
Dort habe sie sich drei Nächte aufgehalten und sei danach in die Woh-
nung zurückgekehrt, um ihre Sachen zu holen.
4.1.4 Damit könnten der Beschwerdeführerin weder der angebliche erit-
reische Hintergrund noch die daraus abgeleiteten Probleme in Äthiopien
oder gar die eritreische Staatsangehörigkeit geglaubt werden. Vielmehr
sei davon auszugehen, sie sei mit hoher Wahrscheinlichkeit äthiopische
Staatsangehörige, wo sie auch geboren und aufgewachsen sei und bis zu
ihrer Ausreise gelebt habe. Allerdings sei auch eine Herkunft aus einem
anderen Staat nicht gänzlich auszuschliessen, was aber nicht abschlies-
send geklärt werden müsse.
3.2 Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs. Das BFM habe seine Begründungspflicht verletzt, in-
dem es sich im Wesentlichen auf in sich widersprüchliche und wenig be-
gründete Abklärungen stütze. Weiter wird geltend macht, dass sich die
Abklärungsergebnisse der Botschaft auf für die Beschwerdeführerin nicht
überprüfbare Quellen stütze und nicht klar sei, welche konkreten Antwor-
ten auf welche konkreten Fragen gegeben worden seien.
Gemäss konstanter Rechtsprechung muss der Entscheid so abgefasst
sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Namentlich
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müssen die Überlegungen kurz genannt werden, von denen sich die Be-
hörde leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt (BVGE 2009/35
E. 6.4.1). Vorliegend hat die Vorinstanz – wie aus vorstehenden Erwä-
gungen ersichtlich ist – ausreichend dargelegt, aus welchen Gründen sie
die Vorbringen der Beschwerdeführerin als nicht glaubhaft erachtet. Die
Beschwerde selbst zeigt, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich
war. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt nicht vor.
Weiter ist festzuhalten, dass die Behörde die Einsichtnahme in die Akten
gemäss Art. 27 Abs. 1 Bst. a und b VwVG verweigern darf, wenn wesent-
liche öffentliche oder private Interessen die Geheimhaltung es erfordern.
Die Geheimhaltung der Quellen von Botschaftsauskünften ist demnach
offensichtlich und bedarf keiner weiteren Ausführungen (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-4866/2009 vom 28. Januar 2011 E. 5.2).
Der Beschwerdeführerin wurden sodann die Botschaftsabklärungen zur
Kenntnis gegeben. Auch gilt festzuhalten, dass keine stichhaltigen Grün-
de ersichtlich sind, wonach das Vorgehen und die Abklärungen der
Schweizer Vertretung in Addis Abeba nicht grundsätzlich zuverlässig und
zutreffend sein sollten.
Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs geht somit fehl.
3.3 Zusammenfassend besteht daher keine Veranlassung, die Verfügung
des BFM vom 31. Januar 2012 aus formellen Gründen aufzuheben.
4.
4.1 Es bleibt im Folgenden zu prüfen, ob das BFM das Asylgesuch der
Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen hat.
4.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die
Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen
(Art. 7 Abs. 1 AsylG).
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4.3 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüch-
lich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen
oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die
asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbeson-
dere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch
dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar-
stellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder un-
begründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder
die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen
des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht,
wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber
überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt
der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspek-
te wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte
Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Ge-
samtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhalts-
darstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objekti-
vierte Sichtweise abzustellen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1
S. 190 f., mit weiteren Hinweisen). An den genannten Kriterien ist nach
wie vor festzuhalten, zumal die Rechtslage diesbezüglich keine Änderun-
gen erfahren hat.
4.4 Aus der Rechtsmitteleingabe ergibt sich in materieller Hinsicht als
Rüge die Verletzung von Bundesrecht, indem zu Unrecht auf Unglaubhaf-
tigkeit der Vorbringen geschlossen worden sei.
In der Beschwerde wird unter anderem geltend gemacht, es habe mit der
Übersetzerin mehrere Missverständnisse gegeben, da diese die Be-
schwerdeführerin anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen (A 38) und
der ergänzenden Anhörung (A 52) nicht einwandfrei verstanden habe.
Dieser Vorhalt ist nicht zu hören, zumal die Beschwerdeführerin im Rah-
men der Anhörungen jeweils bestätigt hat, die Übersetzerin gut verstan-
den zu haben und mit ihrer Unterschrift bekräftigte, dass das Protokoll ih-
ren Aussagen und der Wahrheit entspreche und in eine ihr verständliche
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Sprache, Amharisch und Tigrinya beziehungsweise Amharisch (vgl. A 38
S. 17, A 52 S. 6), übersetzt worden sei. Dass die Fragen während der
Anhörung angeblich mehrmals wiederholt werden mussten, ist dem Pro-
tokoll nicht zu entnehmen und es deutet nichts auf Missverständnisse hin.
Gleich verhält es sich mit dem Protokoll der ergänzenden Anhörung, wo
bei der Rückübersetzung mehrere Korrekturen vorgenommen worden
sind. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist aufgrund der zahl-
reichen Korrekturen nicht gleich auf Missverständnisse zu schliessen.
Vielmehr ist aufgrund der Richtigstellung davon auszugehen, dass die
protokollierten Aussagen nun den Aussagen der Beschwerdeführerin ent-
sprechen. Zudem hat die bei der Anhörung anwesende Hilfswerksvertre-
tung nichts entsprechendes beanstandet (vgl. A 52 S. 5 f.).
Sodann ist entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin kein Grund
ersichtlich, weshalb die aus dem E-Mailverkehr mit der Schweizer Bot-
schaft in Addis Abeba gewonnene Erkenntnis des BFM, wonach die
"Eritrean Resident ID Card" gefälscht sei, anzuzweifeln wäre. Das Bun-
desverwaltungsgericht geht grundsätzlich davon aus, dass die Anfragen
der Schweizerischen Vertretungen im Ausland seriös durchgeführt wer-
den und die Auskünfte daher zuverlässig sind. Dennoch steht es einer
Botschaft offen, ergänzende, vertiefte und spezifische Auskünfte einzuho-
len, was sie vorliegend auf Anfrage des BFM hin gemacht hat. Dass das
wesentliche Abklärungsresultat der Schweizer Botschaft (echte Identi-
tätsdokumente würden nicht mit Tintenstrahldrucker erstellt) nachträglich
so ausfiel, dass vom BFM nur noch der Schluss der Fälschung des vor-
liegenden Dokuments gezogen werden konnte, heisst keineswegs, dass
derartigen Recherchen von vornherein der Beweiswert abzusprechen ist
und der Botschaftsabklärung damit keine Entscheidrelevanz beigemes-
sen werden kann. Keine Rolle spielt sodann, dass das Originaldokument
selbst im Verlaufe der zusätzlich getätigten Abklärungen von der Bot-
schaft nicht untersucht wurde, wie in der Beschwerde moniert wird.
Weiter kann der Ansicht in der Beschwerde, wonach die Beschwerdefüh-
rerin zu den relevanten Fragen wahrheitsgetreue, plausible und nachvoll-
ziehbare Angaben gemacht habe, nicht gefolgt werden. Es kann diesbe-
züglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen
werden. Aus den Angaben der Beschwerdeführerin ergeben sich keine
Hinweise darauf, dass ihr Aussageverhalten auf ihr junges Alter zurückzu-
führen gewesen wäre. Auch von einer jungen Person darf nämlich erwar-
tet werden, dass sie konkretere Angaben über ihre Familie und ihre Hei-
mat machen kann. Ihre Erklärungsversuche in ihrer Eingabe, sie habe
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Seite 11
sich seit dem Jahr 2003 – mithin mit elf respektive zwölf Jahren – um die
Grossmutter kümmern müssen und diese sei im selben Jahr regelmässig
inhaftiert worden, weshalb sie nicht mehr über Eritrea in Erfahrung habe
bringen können, vermögen an der Unsubstanziiertheit ihrer Aussagen
nichts zu ändern. Ihre Aussagen rund um die Staatsangehörigkeit der
Familie und deren Status in Eritrea fielen sodann so dürftig aus, dass sie
nicht als glaubhaft gelten können. Auch wenn die Grossmutter der Be-
schwerdeführerin ab dem Jahr 2004 immer schwächer geworden sei, und
die Beschwerdeführerin aus einfachen Verhältnissen stammen und einen
niedrigen Bildungsstand haben sollte, ist davon auszugehen, dass sie
sich für ihre Herkunft sowie ihren Aufenthaltsstatus in Äthiopien interes-
siert haben muss.
Darüber hinaus kann nicht nachvollzogen werden, weshalb die Be-
schwerdeführerin nicht Tigrinya spricht, obwohl ihre Eltern und Grossmut-
ter, bei der sie aufgewachsen sei, tigrinischer Ethnie sein sollen (vgl. A 17
S. 3). Bei Richtigkeit dieses Sachverhalts wäre davon auszugehen, dass
die Grossmutter mit der Beschwerdeführerin noch während längerer Zeit
nur oder zumindest vorwiegend tigrinisch gesprochen hätte. Darüber hin-
aus besuchte die Beschwerdeführerin eigenen Aussagen gemäss in Äthi-
opien die Schule nur bis zur sechsten Klasse (vgl. A 1 S. 3) und muss
somit als Kind in erster Linie unter dem Einfluss ihrer Grossmutter gewe-
sen sein. Damit lässt sich nicht erklären, warum sie Tigrinya nur passiv
"spricht" (vgl. A 1 S. 4, A 17 S. 3). Umgekehrt kann unter diesen Umstän-
den nicht nachvollzogen werden, wie sie die amharische Sprache so gut
gelernt hat. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die eritrei-
sche Nationalität mit der Aufhebung der Föderation im Jahre 1962 und
der Neudefinition Eritreas als äthiopische Provinz nichtig wurde und nach
äthiopischem Recht bis zur erneuten Unabhängigkeit Eritreas im Jahre
1993 alle Eritreer respektive ethnischen Tigriner als äthiopische Staats-
angehörige galten. Auch damit wird der Schluss nahegelegt, dass die im
Jahre 1991 geborene Beschwerdeführerin mit ihrer Geburt als äthiopi-
sche Staatsbürgerin verzeichnet wurde und sie folglich – ungeachtet ihres
allfälligen tigrinischen Hintergrundes – äthiopische Staatsbürgerin ist.
Was schliesslich die vom BFM aufgezeigten Widersprüche in den Aussa-
gen zum fluchtauslösenden Ereignis anbelangt, wird in der Beschwerde
darauf verzichtet, im Einzelnen darauf einzugehen. Aufgrund der Akten
besteht für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, an der
Richtigkeit der diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz zu zweifeln.
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Nach dem Gesagten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass es der Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene nicht
gelungen ist, die in der angefochtenen Verfügung aufgezeigten Unstim-
migkeiten in ihren Aussagen zu entkräften. Unter Verweis auf die zutref-
fenden Ausführungen der Vorinstanz ist die erhobene Rüge der Verlet-
zung von Bundesrecht als unbegründet zu bezeichnen.
4.4.1 Schliesslich wird in der Beschwerde vorgebracht, die Beschwerde-
führerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf ihr Heimatland
Eritrea aufgrund des Vorliegens von subjektiven Nachfluchtgründen. Sie
sei im wehrdienstpflichtigen Alter und daher sei davon auszugehen, dass
sie bei einer Wegweisung nach Eritrea rekrutiert würde. Unfreiwillig zu-
rückgeschaffte Eritreer würden zudem verhaftet; schliesslich würden wäh-
rend längerer Zeit im Ausland lebende Eritreer oft pauschal verdächtigt,
Kontakte zu eritreischen Oppositionsorganisationen zu unterhalten. Diese
Ausführungen sind jedoch alle offensichtlich nicht von Belang, da sich
diese auf eine eritreische Herkunft und eine Wegweisung dorthin bezie-
hen, was aufgrund des oben Ausgeführten und der nachfolgenden Erwä-
gungen jedoch nicht zur Diskussion steht.
4.5 Nach dem Gesagt ist festzuhalten, dass das BFM das Asylgesuch der
Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt hat.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
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Seite 13
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
6.2 Das BFM stellte unter Verweis auf die Mitwirkungspflicht und die Sub-
stanziierungslast der Beschwerdeführerin fest, nach Aktenlage seien
nebst Äthiopien andere Heimat- oder Herkunftsländer denkbar, wohin der
Wegweisungsvollzug zu erfolgen habe. Im folgenden prüfte es den dafür
in erster Linie in Betracht kommenden Staat Äthiopien. Diese Vorge-
hensweise ist nicht zu beanstanden, zumal der Untersuchungsgrundsatz
der Behörden (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) nicht uneinge-
schränkt gilt, sondern sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsu-
chenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 Abs. 1 AsylG) findet. Auch das
Bundesverwaltungsgericht nimmt im Folgenden – soweit überhaupt mög-
lich – eine Prüfung des Wegweisungsvollzugs der Beschwerdeführerin
nach Äthiopien vor.
6.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
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6.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerde-
führerin nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Fol-
ter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemei-
ne Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
6.4.2 In Äthiopien herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt,
weshalb in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen wird (vgl. etwa Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts E-2097/2008 vom 7. Juli 2011). Der
Grenzkrieg zwischen Äthiopien und Eritrea wurde am 12. Dezember 2000
mit einem Friedensabkommen beendet. Trotz des Abzugs der UN-
Friedenstruppen aus Eritrea im März 2008 und aus Äthiopien im August
2008 ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einem offenen Konflikt im Grenz-
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gebiet zwischen diesen beiden Staaten auszugehen, auch wenn eine Lö-
sung der Grenzproblematik und eine Normalisierung der Lage nach wie
vor nicht in Sicht ist (zur Entwicklung der Lage in Äthiopien siehe: PETER
K. MEYER, Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Äthiopien, Update: Ak-
tuelle Entwicklungen bis Juni 2009, Bern, 11. Juni 2009, S. 6 ff.; Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts E-1724/2007 vom 5. Mai 2011 und
E-5432/2006 vom 13. Januar 2011).
Was die sozioökonomische Situation von alleinstehenden Frauen in Äthi-
opien betrifft, ist grundsätzlich Folgendes anzumerken: Für alleinstehende
und zurückkehrende Frauen ist es nicht leicht, sozialen Anschluss zu fin-
den, da diese von der Gesellschaft – auch der städtischen – nicht akzep-
tiert werden. Alleinstehende Frauen werden in der Nachbarschaft nicht
gern gesehen, sie gelten als suspekt, da die kulturelle Norm für unverhei-
ratete Frauen ein Leben in der Familie vorsieht. Eine Wohnung zu finden
ist in der Regel nur über Bekannte möglich. Allgemein wird davon ausge-
gangen, dass sie auf der Suche nach sexuellen Abenteuern sind. Wird
eine alleinstehende Frau Opfer sexueller Gewalt, wird ihr die Schuld ge-
geben (vgl. Österreichisches Rotes Kreuz, ACCORD, Austrian Centre for
Country of Origin und Asylum Research and Documentation, Reisebericht
Äthiopien, Dezember 2004).
Die Arbeitslosigkeit von Frauen ist sehr hoch. Faktoren, welche die Wahr-
scheinlichkeit erhöhen, dass eine Frau in Äthiopien einer eigenständigen
Erwerbstätigkeit nachgehen kann, sind eine höhere Schulbildung, das Le-
ben in der Stadt, der Besitz finanzieller Mittel, Unterstützung durch ein so-
ziales Netzwerk sowie Zugang zu Informationen (vgl.
http:/drive/Gender.pdf, zuletzt abgerufen am 17. Okto-
ber 2012). Ohne diese Voraussetzungen bleiben Frauen oft nur Arbeiten,
welche gesundheitliche Risiken bergen, so beispielsweise in der Prostitu-
tion oder in Haushalten, wo sie sehr oft verschiedenen Formen der Ge-
walt, auch sexueller, ausgesetzt sind (vgl. ALEXANDRA GEISER, SFH, Äthi-
opien: Rückkehr einer jungen alleinstehenden Frau, Bern, 13. Oktober
2009; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2097/2008 vom 7. Juli
2011).
Wie oben ausgeführt wurde, hat die Beschwerdeführerin ihre Mitwir-
kungspflicht verletzt, indem sie unglaubhafte Angaben über ihre persönli-
chen und familiären Verhältnisse zu Protokoll gegeben hat. Im konkreten
Fall bedeutet dies, dass die Asylbehörden mangels glaubhafter Angaben
über die Person und die familiären Verhältnisse beispielsweise keine
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konkreten Abklärungen vor Ort durchführen können um festzustellen, ob
es für die Beschwerdeführerin zumutbar ist, in ihr Heimatland zurückzu-
kehren.
Den Akten zufolge entspricht das Verhalten der Beschwerdeführerin je-
nem von Asylsuchenden, die es darauf anlegen, den Behörden eine
Rückführung in den Heimatstaat insbesondere dadurch zu verunmögli-
chen, dass sie diese über ihre Identität im Unklaren lassen und vorgeben,
keinerlei Kontakte zu Familienangehörigen, Verwandten oder anderen
Personen herstellen zu können. Angesichts der familiären Verhältnisse im
kulturellen Kontext der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass
sie im Heimatland über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt, welches
sie aufnehmen und sie in Äthiopien nicht in eine existenzielle Notlage ge-
raten würde. In der Beschwerde wird zwar geltend gemacht, die Be-
schwerdeführerin sei zurzeit bemüht, eine Kontaktaufnahme mit den (in
Eritrea lebenden) Eltern durch Anfrage beim Suchdienst des Roten Kreu-
zes zu erreichen. Bezeichnenderweise wurden aber bis heute weder die
Bemühungen noch daraus resultierende Erkenntnisse zu den Akten ge-
reicht. Der am 21. September 2011 eingereichte ärztliche Bericht des
Hausarztes der Beschwerdeführerin, wonach sie wegen einer Peritoneal-
tuberkulose (Bauchfellinfektion) sowie wegen Eisenmangels in Behand-
lung gewesen sei, sowie der Arztbericht vom 4. Oktober 2011 der psychi-
atrischen Dienste Graubünden, aus welchem hervorgeht, dass die Be-
schwerdeführerin unter einer mittelgradigen depressiven Episode leide,
weshalb sie medikamentös und mit psychiatrisch-psychotherapeutischen
Sitzungen behandelt worden sei, vermag an der Beurteilung nichts zu
ändern. Aus dem ersten Bericht ergibt sich nämlich, dass die Behandlung
abgeschlossen ist und aus Letzterem lassen sich keine Schlüsse über die
Dringlichkeit der Behandlungen, die möglichen Folgen von deren Nicht-
vornahme und die Notwendigkeit allfälliger Nachbehandlungen ziehen. Ih-
re gesundheitlichen Probleme stehen einem Vollzug der Wegweisung
nicht entgegen, zumal es ihr auch offen steht, beim BFM einen Antrag auf
medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75
der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]).
7.4.3 Abschliessend bleibt festzustellen, dass die geltend gemachte er-
folgreiche Integration der Beschwerdeführerin in der Schweiz (Besuch
verschiedener Sprachkurse, Teilnahme am Projekt (…) und Festanstel-
lung in […]) heute im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung nicht mehr be-
rücksichtigt werden kann, nachdem der massgebende Art. 44 Abs. 3 aA-
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sylG (Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage) mit der
Asylgesetzrevision vom 1. Januar 2007 ausser Kraft gesetzt wurde.
6.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als
zumutbar. Für Weiteres kann auf die zutreffenden Ausführungen des BFM
in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Beschwerdefüh-
rerin kann sich nicht auf fehlende Abklärungen berufen, wenn sie selber
es ist, die solche verunmöglicht.
6.6 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 - 4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, zumal
die Beschwerdeführerin seit Juni 2010 mit zwei Unterbrüchen von drei re-
spektive zweieinhalb Monaten im (…) erwerbstätig ist, mithin nicht von ih-
rer Bedürftigkeit auszugehen ist und es somit an einer der kumulativ er-
forderlichen Voraussetzung zur Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege fehlt. Es sind ihr bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-
festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
Versand: