B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1203/2013
U r t e i l v o m 1 2 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Aegypten,
vertreten durch lic. iur.Tarig Hassan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 19. Februar 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein ägyptischer Staatsangehöriger, am
27. Mai 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein
erstes Asylgesuch stellte,
dass das BFM mit Verfügung vom 10. Juli 2009 in Anwendung von Art. 34
Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf
sein Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Ös-
terreich anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass der Beschwerdeführer am 10. Juli 2009 nach Österreich überstellt
wurde,
dass der Beschwerdeführer am 10. Mai 2010 im EVZ C._______ zum
zweiten Mal um Asyl nachsuchte,
dass das BFM am 21. Juni 2010 die österreichischen Behörden um Wie-
deraufnahme (take back) im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. e der Verord-
nung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung
von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für
die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger
eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-VO) des
Beschwerdeführers ersuchte,
dass, nachdem die österreichischen Behörden dem Ersuchen am 22. Ju-
ni 2010 zugestimmt hatten, die Zuständigkeit, das Asylverfahren zu prü-
fen, auf Österreich überging,
dass das BFM mit Verfügung vom 20. September 2010 in Anwendung
von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwer-
deführers nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Österreich
verfügte und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens
am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass dieser Entscheid am 27. September 2010 unangefochten in Rechts-
kraft erwuchs und der Beschwerdeführer am 9. Februar 2011 nach Öster-
reich überstellt wurde,
dass der Beschwerdeführer am 17. Dezember 2012 im EVZ C._______
ein drittes Asylgesuch stellte, dort am 9. Januar 2013 summarisch befragt
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wurde, wobei ihm zur mutmasslichen Zuständigkeit Österreichs für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einem allfälligen
Nichteintretensentscheid des BFM sowie zu einer allfälligen Wegweisung
nach Österreich das rechtliche Gehör gewährt wurde,
dass er diesbezüglich zu Protokoll gab, in der Schweiz habe er einen
Sohn, er werde bald heiraten, seine zukünftige Frau erwarte ein Kind, er
lebe schon lange in der Schweiz, habe hier viele Freunde, wisse nicht,
was er in Wien machen solle, und er werde immer von Österreich in die
Schweiz zurückkehren,
dass die österreichischen Behörden dem Übernahmegesuch des BFM
vom 29. Januar 2013 mit Schreiben vom 6. Februar 2013 zustimmten,
dass das BFM mit Verfügung vom 19. Februar 2013 – eröffnet am 1. März
2013 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das dritte Asyl-
gesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Österreich
sowie den Vollzug verfügte, den Beschwerdeführer – unter Androhung
von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz spä-
testens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, feststellte,
der Kanton D._______ sei verpflichtet, die Wegweisungsverfügung zu
vollziehen, dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss
Aktenverzeichnis aushändigte und feststellte, eine allfällige Beschwerde
gegen die vorliegende Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung,
dass die Verlobte des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 6. März 2013
gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhob und dabei unter Einreichung einer Bestätigung des Ehevorberei-
tungsverfahrens des Zivilstandsamts E._______ sinngemäss beantragte,
die Verfügung des BFM sei aufzuheben, auf das Asylgesuch sei einzutre-
ten, das Asylverfahren sei in der Schweiz durchzuführen und von einer
Rückweisung nach Österreich sei abzusehen,
dass das Bundesverwaltungsgericht nach Eingang der Beschwerdeschrift
am 7. März 2013 gleichentags den Vollzug der Wegweisung gestützt auf
Art. 56 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
(VwVG, SR 172.021) mit an den Beschwerdeführer adressiertem Telefax
vorsorglich aussetzte,
dass der rubrizierte Rechtsvertreter mit Eingabe vom 8. März 2013 (vorab
per Telefax) eine Beschwerdeschrift einreichte und darin in materieller
Hinsicht beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich auf-
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zuheben, die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, diese sei an-
zuweisen, gestützt auf Art. 15 Abs. 1 Dublin-II-VO auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz
durchzuführen, eventualiter sei sie anzuweisen, nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-
II-VO i.V.m. Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) auf das
Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzu-
führen, subeventualiter sei sie anzuweisen, nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-
VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
(AsylV 1, SR 142.311) auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylver-
fahren in der Schweiz durchzuführen,
dass er in prozessualer Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wir-
kung, Anweisung der Vollzugsbehörden im Sinne einer vorsorglichen bzw.
einer superprovisorischen Massnahme, von einer Überstellung nach Ös-
terreich bzw. von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen, bis das Ge-
richt über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe,
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
und 2 VwVG ersuchte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 8. März 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), und eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG in casu nicht vorliegt, weshalb das Bundes-
verwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
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rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2011/9 E. 5 S. 116),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüfte, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich grund-
sätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen – namentlich
diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshindernissen (Durch-
führbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) – in den Dublin-
Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheides stellen
(BVGE 2010/45 E. 8.2.3),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
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des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der
"Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 12. Juli 2007 in Österreich
sowie am 27. Mai 2009 und am 10. Mai 2010 in der Schweiz um Asyl er-
sucht hatte,
dass der vorgängige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich
feststeht und er diesen auch nicht bestreitet,
dass das BFM die österreichischen Behörden am 22. Januar 2013 sowie
am 29. Januar 2013 um Übernahme (take back) des Beschwerdeführers
gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO ersuchte und die österrei-
chischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 6. Februar 2013 ge-
stützt auf dieselbe Bestimmung schliesslich explizit zustimmten,
dass somit grundsätzlich Österreich für die Prüfung des am 17. Dezem-
ber 2012 in der Schweiz eingereichten Asylantrags zuständig ist (vgl.
Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]; Dublin-II-VO
sowie die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom
2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung
[EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]),
dass der Einwand des Beschwerdeführers im Rahmen des rechtlichen
Gehörs, er sei in Österreich gezwungen worden, ein Asylgesuch einzurei-
chen, nichts an der Zuständigkeit Österreichs zu ändern vermag,
dass der Umstand, dass er in der Schweiz mit einer Frau verlobt ist, die
ein Kind erwarte, ebenso wenig daran zu ändern vermag, da die Zustän-
digkeit für die Prüfung des Asylgesuches bei Einleitung eines Ehevorbe-
reitungsverfahrens erst auf die Schweiz übergeht, wenn dem Beschwer-
deführer durch seine Heirat mit einer Schweizer Bürgerin ein Aufenthalts-
titel erstellt worden ist (Art. 16 Abs. 2 Dublin-II-VO),
dass dem Beschwerdeführer bis anhin in der Schweiz kein Aufenthaltstitel
erteilt wurde,
dass somit die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylgesuchs weiterhin
bei Österreich liegt und der Beschwerdeführer den Entscheid über einen
allfälligen Familiennachzug in Österreich abzuwarten hat,
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dass mit einer Rückführung des Beschwerdeführers nach Österreich die
Bestimmungen von Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Fa-
milienlebens) und Art. 12 EMRK (Recht auf Eheschliessung) nicht beein-
trächtigt werden, da es ihm dadurch nicht verunmöglicht wird, die in der
Schweiz begonnenen Ehevorbereitungen fortzuführen,
dass in den Beschwerdeeingaben nicht hinreichend substanziiert wird,
inwiefern die Voraussetzungen einer eheähnlichen Gemeinschaft erfüllt
sein sollen, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist,
dass er seine Behauptung, in der Schweiz einen Sohn zu haben, nicht
belegt hat,
dass er hingegen angegeben hat, dieses Kind stamme aus einer früheren
Beziehung und lebe bei seiner Mutter, welche die elterliche Sorge allein
wahrnehme und zu welcher er keine eheähnliche Beziehung mehr pflege,
dass er zudem nicht erklärt hat, ob er dieses Kind anerkannt habe, und
darüber hinaus keine enge persönliche Beziehung zu diesem Kind gel-
tend gemacht hat,
dass indes die biologische Vaterschaft, für sich genommen, nicht aus-
reicht, um aus dem Grundsatz der Einheit der Familie einen Anspruch
abzuleiten,
dass für das Bundesverwaltungsgericht somit keine Gründe ersichtlich
sind, die das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz
(Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV1 und Art. 8 EMRK)
hätten veranlassen sollen,
dass mit Bezug auf das Recht auf Eheschliessung ergänzend festzuhal-
ten ist, dass grundsätzlich ein Ehevorbereitungsverfahren in der Schweiz
auch dann möglich ist, wenn die Brautleute nicht in der Schweiz wohnhaft
sind (vgl. Art. 62 ff. der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV,
SR 211.112.2]),
dass demnach auch diesbezüglich einer Übernahme des Beschwerdefüh-
rers durch Österreich nichts entgegensteht und in diesem Zusammen-
hang keine Verletzung von Art. 12 EMRK feststellbar ist,
dass schliesslich der Vollständigkeit halber anzufügen bleibt, dass ge-
mäss Art. 15 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung jeder Mitgliedstaat aus humani-
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tären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen
Kontext ergeben, Familienmitglieder und andere abhängige Familienan-
gehörige zusammenführen kann, auch wenn er dafür nach den Kriterien
der Verordnung nicht zuständig ist,
dass gemäss Art. 15 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung in Fällen, in denen die
betroffene Person wegen Schwangerschaft, einer schweren Krankheit
oder hohen Alters und ähnlichen Gründen auf die Unterstützung der an-
deren Person angewiesen ist, die Mitgliedstaaten im Regelfall entschei-
den, die asylsuchende Person und den anderen Familienangehörigen,
der sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufhält, nicht zu trennen
beziehungsweise sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung
bereits im Herkunftsland bestanden hat,
dass der Aufenthalt des Asylsuchenden im Ausland in den von Art. 15
Abs. 2 Dublin-II-VO genannten Fällen nicht Voraussetzung für dessen
Anwendbarkeit ist (dies im Gegensatz zu Abs. 1, welcher nur die Vereini-
gung eines im Ausland lebenden Asylsuchenden mit einem Familienan-
gehörigen in der Schweiz regelt und deshalb nach einem Aufnahme-
ersuchen vom Ausland verlangt [vgl. statt vieler Urteil D-1211/2011 vom
28. März 2011; CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin II-VO -
Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 3., überarbeitete Auflage,
Wien/Graz 2010, K4 zu Art. 15]), d.h. dass Abs. 2 von Art. 15 Dublin-II-VO
auch Konstellationen umfasst, in denen sich sowohl der Familienangehö-
rige als auch der Asylsuchende im selben Mitgliedstaat befinden (vgl. z.B.
Urteile E-2087/2010 vom 14. April 2010, E-1727/2011 vom 6. September
2011),
dass mit dem "Familienangehörigen" gemäss Art. 15 Abs. 2 Dublin-II-VO
ein weiter Familienbegriff angesprochen wird, der demjenigen des "ande-
ren abhängigen Familienangehörigen" des Abs. 1 entspricht, allerdings
mit der Abweichung, dass in Abs. 2 die familiäre Bindung bereits im Hei-
matland bestanden haben muss (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., K8 und
K14 zu Art. 15),
dass vorliegend offensichtlich die Voraussetzungen für die Anwendung
von Art. 15 Abs. 1 und 2 Dublin-II-VO nicht gegeben sind,
dass das BFM demzufolge zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetre-
ten ist,
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dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
solches in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 737), weshalb die verfügte Wegweisung
im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht,
dass es sich beim Dublin-Verfahren um ein Überstellungsverfahren in den
für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, weshalb
das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen regelmässig bereits
Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des gestützt auf Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG erfolgenden Nichteintretensentscheides ist (vgl. BVGE
2010/45 E. 10.2 S. 645),
dass mithin allfällige völkerrechtliche und humanitäre Vollzugshindernisse
im Rahmen der eventuellen Anwendung der sogenannten Souveränitäts-
klausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) zu prü-
fen sind und folglich kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von
Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20) besteht,
dass das BFM in diesem Sinne den Vollzug der Wegweisung nach Öster-
reich zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-
messen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerde daher abzuweisen ist,
dass die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses sowie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit dem vorliegen-
den Entscheid hinfällig werden,
dass der verfügte Vollzugsstopp als vorsorgliche oder superprovisorische
Massnahme dahinfällt,
dass sich die gestellten Begehren als aussichtslos erweisen, weshalb die
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen sind,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1
- 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und
5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
Versand: