Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E1204/2010
U r t e i l v om 2 0 . J u l i 2 0 1 1
Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richter Walter Stöckli,
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Rebecca Moses,
Thurgauer Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 25. Januar 2010 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein eritreischer Staatsangehöriger aus
B._______ – verliess nach eigenen Angaben seinen Heimatstaat am
16. Mai 2008 und gelangte am 14. August 2008 in die Schweiz, wo er
gleichentags um Asyl nachsuchte.
Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im
Rahmen der summarischen Befragung vom 21. August 2008 und der
Anhörung vom 28. August 2008 im Wesentlichen vor, dass er sich im (…)
1990 der EPLF (Eritrean People's Liberation Front) angeschlossen habe
und dort bis 1993 als Kämpfer geblieben sei. Etwa am 20. Mai 1993 habe
ein Aufstand gegen die Regierung stattgefunden. Der Beschwerdeführer
sei damals zu Unrecht beschuldigt worden, an den Kundgebungen
teilgenommen zu haben. Daraufhin sei er für sechs Monate festgehalten
und anschliessend mit einer Verwarnung aus dem Gefängnis und aus der
Befreiungsfront entlassen worden. Zurück in seinem Heimatdorf besuchte
er wieder die Schule.
Beim Ausbruch des Grenzkrieges zwischen Äthiopien und Eritrea im
Jahre 1998 habe die eritreische Armee den Beschwerdeführer erneut
eingezogen. Als (…) mit Rang eines Leutnants habe er für die militärische
Verwaltung gearbeitet. Zwischen dem Jahr 2000 und seiner Verhaftung
im Jahr 2006 sei er in C._______ stationiert gewesen, wobei er beruflich
viel unterwegs gewesen sei. Er sei mit dem Vorwurf verhaftet worden,
(…). Er habe auch zugelassen, dass Soldaten aus seiner Gruppe
desertiert hätten. Zunächst habe man ihn ins Gefängnis D._______,
später ins Gefängnis E._______ gebracht, wo er zusammen mit 120
anderen Häftlingen im gleichen Raum festgehalten worden sei. Im Mai
2008 sei dem Beschwerdeführer mit der Hilfe eines Fahrers die Flucht
gelungen.
Am (…) 2008 reiste der Beschwerdeführer aus seinem Heimatland aus
und reiste über den Sudan und Libyen nach Europa.
Als Beleg für seine Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine
Bestätigung der eritreischen Behörden über seine Teilnahme am
Befreiungskampf (ausgestellt am […] 1993), vier Fotos (Fotokopien), die
ihn in Uniform zeigen würden, und eine kirchliche Heiratsurkunde zu den
Akten.
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Seite 3
B.
Das BFM lehnte mit Verfügung vom 25. Januar 2010, welche am
27. Januar 2010 eröffnet wurde, das Asylgesuch ab und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz an. Die Vorinstanz stellte fest, dass der
Beschwerdeführer zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) erfülle, diese
indes erst durch seine illegale Ausreise aus seinem Heimatstaat zum
Tragen gekommen sei (Art. 54 AsylG über subjektive Nachfluchtgründe).
Aus diesem Grunde sei der Beschwerdeführer vorläufig als Flüchtling
aufzunehmen. Auf die Begründung dieses Entscheides wird, soweit
entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
C.
Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht durch seine Rechtsvertreterin am 25. Februar
2010 (Poststempel: 26. Februar 2010) Beschwerde erhoben. Dabei
wurde die Aufhebung der Dispositivziffern 26 der vorinstanzlichen
Verfügung beantragt; ferner sei dem Beschwerdeführer Asyl zu
gewähren. In prozessualer Hinsicht sei dem Beschwerdeführer die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und von der Erhebung eines
Kostenvorschusses abzusehen. Auf die Begründung der Beschwerde
wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
D.
Mit Instruktionsverfügung vom 12. März 2010 hiess das
Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
im Sinn von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut und verzichtete
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.
Am 16. März 2010 wurde die Vorinstanz vom Bundesverwaltungsgericht
zu einer Vernehmlassung im Sinne von Art. 57 Abs. 1 VwVG eingeladen.
Das Bundesamt wurde dabei insbesondere aufgefordert, sich zum
mutmasslich geleisteten Militärdienst des Beschwerdeführers vor seiner
Ausreise aus Eritrea zu äussern. Das BFM hat von dieser
Mitwirkungsmöglichkeit am 25. März 2010 Gebrauch gemacht.
F.
Mit Replik vom 21. April 2010 nahm der Beschwerdeführer dazu
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fristgerecht Stellung. Dieser wurde eine gescannte Kopie eines
Schreibens vom (…) 2002 des eritreischen Verteidigungsministeriums
sowie eine deutsche Übersetzung derselben beigelegt. Ferner wurden
vier gescannte Fotos beigefügt, welche den Beschwerdeführer als
erwachsenen Mann und nicht als Zwanzigjährigen zeigen würden. Das
Original einer Fotografie sowie das mögliche originale Schreiben des
Verteidigungsministeriums wurden am 17. Juni 2010 nachgereicht.
G.
Nach einer entsprechenden Aufforderung des
Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juni 2010 reichte die
Rechtsvertreterin am 28. Juni 2010 ihre Kostennote ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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3.
Die Ziffer 1 der vorinstanzlichen Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen.
Die Beschwerde richtet sich gegen die Verweigerung des Asyls (Ziffer 2),
die Anordnung der Wegweisung (Ziffer 3) sowie folgerichtig die Erteilung
der vorläufigen Aufnahme (Ziffern 47).
4.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
5.1. Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit
Verfügung vom 25. Januar 2010 mit folgender Begründung ab:
5.1.1. Das BFM befand, die Vorbringen würden nicht der Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 AsylG standhalten. Der Beschwerdeführer habe sich
insbesondere zu den konkreten Daten rund um den Haftbeginn im Jahr
2006 und um die Flucht aus dieser widersprüchlich geäussert. So habe er
bei der Befragung zur Person vom 21. August 2010 vorgebracht, er habe
bis Ende 2005 in C._______ gelebt und sei von Januar 2006 bis zum
5. Mai 2008 in Haft gewesen. Demgegenüber habe er während der
Anhörung vom 28. August 2010 ausgeführt, er sei am 5. Mai 2006
verhaftet worden und am 1. Mai 2008 geflüchtet. Auf diesen Widerspruch
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angesprochen erklärte der Beschwerdeführer, dass er ab Januar 2006
immer wieder habe Fragen beantworten müssen; aber man habe ihn erst
am 1. Mai 2006 inhaftiert (A9, S. 7). Ferner widerspreche sich der
Beschwerdeführer gemäss dem BFM auch betreffend der Dauer seiner
Inhaftierung in D._______. Einerseits habe er zu Protokoll gegeben, er
sei zwei Monate in D._______ in Einzelhaft gewesen, danach habe man
mit den Abklärungen der Vorwürfe gegen ihn begonnen. Anschliessend
sei er ein Jahr in D._______ festgehalten worden. Anderseits habe er in
der Anhörung angegeben, er sei insgesamt während eines Jahres in
D._______ inhaftiert gewesen.
Aufgrund dieser Ungereimtheit stufte die Vorinstanz die geltend
gemachte Inhaftierung und demnach auch die Flucht aus der Haft,
beziehungsweise aus dem Militärdienst, als unglaubhaft ein.
5.1.2. Der Akt des illegalen Überschreitens der eritreischen Grenze im
militärdienstpflichtigen Alter wird indes gemäss der Erkenntnis der
Vorinstanz von Eritrea als regierungsfeindliche Haltung angesehen. Bei
einer Rückkehr habe der Beschwerdeführer demzufolge eine sehr
strenge Strafe zu erwarten, wobei sich die Massnahmen durch ein hohes
Mass an Brutalität auszeichnen würden. Es bestehe damit eine
begründete Furcht für den Beschwerdeführer, bei einer Rückkehr
ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden,
womit die Flüchtlingseigenschaft erfüllt sei. Indessen werde kein Asyl
gewährt, wenn ein Flüchtling wie im vorliegenden Fall erst durch seine
Ausreise aus dem Heimatstaat die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Der
Beschwerdeführer sei demzufolge gemäss Art. 54 AsylG (subjektiver
Nachfluchtgrund) als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
5.2. Der Beschwerdeführer wendete daraufhin mit seiner Eingabe vom
25. Februar 2010 Folgendes ein:
5.2.1. Zur Zeit der Flucht, beziehungsweise der Ausreise, habe der
Beschwerdeführer aktiv im Militärdienst gestanden und daher sei er – da
er somit im konkreten Kontakt zu den Behörden stand (EMARK
[Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission] 2006 Nr. 3) – aus dem Dienst desertiert. Aufgrund
dessen erwarte ihn bei einer Rückkehr eine unverhältnismässig hohe
Bestrafung, welche als politisch motiviert einzustufen sei.
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5.2.2. Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit machte der Beschwerdeführer in
seiner Rechtsmittelschrift geltend, er habe in ausführlicher Weise über
seinen Gefängnisaufenthalt und seine Flucht aus der Haft berichtet.
Ferner handle es sich bei den von der Vorinstanz geltend gemachten
Ungereimtheiten nur um kleinste Widersprüche und es sei nicht
nachvollziehbar, wie ihm diese zur Last gelegt werden könnten. Die
Schlüssigkeit der ganzen Erzählung zeige hingegen, dass der
Beschwerdeführer das Erzählte wirklich erlebt habe.
Aufgrund dieser Ausführungen sei das Vorliegen subjektiver
Nachfluchtgründe zu verneinen und dem Beschwerdeführer Asyl zu
gewähren.
5.3. Die Vorinstanz stellte in ihrer Vernehmlassung vom 25. März 2010
fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen
oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes
rechtfertigen würde. Das abgegebene Dokument, welches von den
eritreischen Behörden am (…) 1993 ausgestellt worden sei, bestätige
lediglich, dass der Beschwerdeführer von März 1990 bis Juli 1993 als
Funker im Befreiungskampf aktiv war. Das Dokument könne hingegen
nicht als Beleg für einen zu einem späteren Zeitpunkt erfolgten
Militäreinsatz dienen. Des weiteren sei in der Verfügung vom 25. Januar
2010 ausgeführt worden, aus welchen Gründen das BFM die geltend
gemachte Desertion nicht als glaubhaft erachte.
5.4. In der Replik vom 21. April 2010 wies der Beschwerdeführer darauf
hin, dass er für den Militärdienst nach dem Einzug von 1998 keinen
neuen Militärausweis erhalten habe. Er habe nur den roten Ausweis (aus
dem Jahr 1993) als Identifikation auf sich getragen. Dieser Umstand,
dass ehemalige Kämpfer der EPLF bei ihrer Mobilisierung im Jahr 1998
keinen neuen Militärausweise erhalten hätten, werde durch eine Auskunft
der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom
20. April 2010 – welche der Replik beilag – bestätigt, die sich wiederum
auf Informationen des US Departement of State vom Februar 2010 sowie
auf einen Auszug eines Berichts von Günter Schröder aus dem Jahr 2010
stütze. Ferner habe der Beschwerdeführer seinen Bruder gebeten, in
seinem Haus nach weiteren militärischen Unterlagen zu suchen, die
einen zweiten Militäreinsatz beweisen könnten. Dabei sei ein Schreiben
des eritreischen Verteidigungsministeriums vom (…) 2002 gefunden
worden, welches der Familie A._______ den Erhalt eines Stück Landes
bestätigen würde. Dort stehe zudem, dass der Beschwerdeführer am (…)
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1998 eingerückt und dem Verteidigungsministerium (Militärzone […],
Division […]) zugeteilt worden sei. Genau diese Angaben habe der
Beschwerdeführer auch an den Anhörungen gemacht (A9, Fragen 4042
und 5356). Schliesslich wurde eine originale Fotografie zu den Akten
gereicht, die wahrscheinlich nach 1998 gemacht wurde und den
Beschwerdeführer in Militäruniform zeigt.
Entgegen der Auffassung des BFM habe ein nach 1993 erfolgter
Militäreinsatz sehr wohl stattgefunden, weshalb ihm Asyl zu gewähren
sei.
6.
6.1. Im Folgenden gilt zu untersuchen, ob die Vorbringen des
Beschwerdeführers – im Zeitpunkt der Ausreise im eritreischen
Militärdienst gestanden und dadurch einen Asylgrund geschaffen zu
haben – den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG
entsprechen.
6.2. Grundsätzlich sind die Vorbringen eines Gesuchstellers dann
glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und
plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen,
in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren
Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen
Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller
persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall
ist, wenn er seine Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen
unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens
Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt,
mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung
verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum
strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum
für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Beschwerdeführers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für dich
Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen,
überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise
abzustellen (Art. 7 AsylG; EMARK 2004 Nr. 1, E. 5a mit weiteren
Hinweisen).
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6.3. Der Beschwerdeführer hat den Wortlaut sämtlicher Protokolle mit
seiner Unterschrift genehmigt und muss sich deshalb seine Aussagen
grundsätzlich entgegenhalten lassen. Indes gilt darauf hinzuweisen, dass
Aussagen einer asylsuchenden Person im Empfangszentrum angesichts
des summarischen Charakters der Befragung für die Beurteilung der
Glaubhaftigkeit nur ein beschränkter Beweiswert zukommt (EMARK 2005
Nr. 7 E. 6.2.1 mit weiteren Hinweisen). Widersprüche dürfen nur dann
herangezogen werden, wenn klare Aussagen im Empfangszentrum in
wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen
in der Anhörung diametral abweichen.
6.4. Es gilt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die
Asylvorbringen des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten
widersprüchlich sind. So gab er an der Kurzbefragung an, er sei von
ungefähr Januar 2006 bis zum 5. Mai 2008 im Gefängnis gewesen; ein
Jahr lang habe er im Gefängnis D._______, den Rest in der Anstalt von
E._______ verbracht (A1, S. 2 f. und 7 f.). Demgegenüber brachte er
während der Anhörung vor, er sei am 5. Mai 2006 verhaftet worden und
am 1. Mai 2008 geflüchtet (A9, S. 7). Diese Differenzen können nicht wie
in der Beschwerdeschrift behauptet als kleinste Widersprüche bezeichnet
werden, handelt es sich dabei doch um ein einschneidendes Erlebnis,
dessen Anfang und Ende dem Beschwerdeführer genau bekannt sein
müssten. Es erscheint auch nicht nachvollziehbar, dass er mit einem
Haftgrund der "schlechten Führung seiner Mitarbeiter" eine derart lange
Haft hätte absitzen müssen. Eher wäre zu erwarten, dass ein derartiger
Bagatellfall mit einer kurzen Haft oder gar eventuell mit einer
Degradierung oder einer Entlassung sanktioniert worden wäre. Ferner
überzeugen die Schilderungen des Beschwerdeführers über seine
Aufgaben als Leutnant im "Büro eines Generalmajors" (vgl. A9, S. 6 ff.)
nicht, da dies, wenn dem so wäre, einer Funktion in einer wichtigen
Kommandozentrale (Führungsstab einer Heereseinheit mindestens in der
Grössenordnung einer Division) gleichkommen würde. Er erklärte jedoch
nur in genereller Weise, er sei in der Verwaltung der Zoba (…) tätig
gewesen (A9, S. 7); hier wären aufgrund seiner behaupteten Position
substantiiertere Aussagen zu erwarten gewesen. Hinsichtlich der geltend
gemachten Flucht gilt festzustellen, dass den diesbezüglichen Aussagen
(A9, S. 12) die erforderlichen Realkennzeichen einer Erzählung fehlen.
Es mangelt an persönlicher Betroffenheit und Detailreichtum. Da es sich
bei der Flucht um ein sehr einschneidendes und einprägsames Erlebnis
handelt, ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer detaillierter darüber
berichtet hätte, hätte er es selber erlebt.
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6.5. Dies bedeutet hingegen nicht, dass der Beschwerdeführer nie dem
eritreischen Militär als Soldat gedient hat (vgl. dazu auch seinen Ausweis
vom […] 1993). Auch könnte es möglich sein, dass der Beschwerdeführer
nach dem erneuten Ausbruch des Krieges zwischen Äthiopien und Eritrea
im Jahr 1998 wie viele ehemalige EPLFKämpfer wieder eingezogen
wurde (und dafür nicht unbedingt einen Militärausweis bekommen haben
muss) und bis im Jahr 2002 dem eritreischen Militär gedient haben
könnte; darauf deutet das Schreiben vom (…) 2002 des eritreischen
Verteidigungsministeriums an die Verwaltung der Subzone F._______
hin. Der Inhalt dieses Schreibens – als Dank für seine Pflichterfüllung
unterstützte das Ministerium den Beschwerdeführer durch eine
Grundstückszuteilung und andere Hilfen – kann jedoch auch
dahingehend interpretiert werden, dass der Beschwerdeführer seine
Pflicht durch den geleisteten Dienst erfüllt hat und aus dem Dienst in
Würden und dankend entlassen wurde. Dementsprechend ist es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen, einen von ihm geleisteten Militärdienst
nach dem Jahr 2002 nachzuweisen oder zumindest glaubhaft
darzustellen.
6.6. Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer früher als Soldat dem eritreischen Militär gedient hat
und daraus entlassen worden ist. Indes scheint es sich bei den
vorgebrachten Asylvorbringen – die Haft im Jahr 2006 sowie die Flucht
aus dieser im Jahr 2008 – um ein Sachverhaltskonstrukt und nicht um
tatsächlich Erlebtes zu handeln. An der Tatsache der unglaubhaften
Desertion vermögen auch die eingereichten Fotografien, welche den
Beschwerdeführer in Militäruniform zeigen, nichts zu ändern, da diese
kein Datum aufweisen und daher einer früheren Epoche zuzuordnen sind.
Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass der
Beschwerdeführer erst mit seiner illegalen Ausreise aus Eritrea, mithin
durch Begründung eines subjektiven Nachfluchtgrundes, zum Flüchtling
geworden ist.
6.7. Als Ergebnis gilt festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass er vor seiner
Ausreise ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erlitten hat, bzw.
solche bei der Ausreise zu befürchten hatte. Das BFM hat demnach das
Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.
7.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
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Seite 11
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 Abs. 1 AsylG). Mangels entsprechender Anzeige der kantonalen
Behörden kann der Beschwerdeführer nicht mit der Erteilung einer
fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung rechnen. Die
Wegweisungsverfügung erfolgte demnach zu Recht. Da der
Beschwerdeführer aufgrund des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe
gemäss Art. 54 AsylG Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes ist, gilt der
Vollzug der Wegweisung in Nachachtung von Art. 83 Abs. 3 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer (AuG, SR 142.20) i.V.m. Art. 5 Abs. 1 AsylG (sowie Art. 25
Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30])
als unzulässig. Das BFM ordnete damit zu Recht die vorläufige Aufnahme
des Beschwerdeführers an.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600. festzusetzen (Art. 13 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem
Beschwerdeführer wurde im Rahmen des Instruktionsverfahrens jedoch
die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
gewährt. Überdies ist weiterhin von seiner Bedürftigkeit auszugehen.
Folglich werden keine Verfahrenskosten erhoben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
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