B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1204/2013
U r t e i l v o m 2 0 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren (…)
und ihre Kinder
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
Sri Lanka,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren); Verfügung des BFM vom 18. Februar 2013 /
N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die tamilische Beschwerdeführerin A._______ zusammen mit ihren
Zwillingen Italien am 5. Dezember 2012 verlassen habe und gleichen-
tags in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass sie anlässlich ihrer Befragung vom 13. Dezember 2012, wobei
gleichzeitig das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Rückführung nach
Italien gewährt wurde, zur Begründung dieses Gesuchs im Wesentlichen
angab, sie habe ihren Heimatstaat am (…) 2008 verlassen und sei nach
Italien (Neapel) ausgewandert, wo sie zunächst für zwei Jahre eine Ar-
beitsbewilligung besessen habe,
dass sie ihren Ehemann am (…) 2009 in Neapel nach Brauch geheiratet
und am (…) 2010 ihre Zwillinge bekommen habe, die in Neapel registriert
seien,
dass sie später nach der Eröffnung ihres Geschäftes namens
"D._______" eine Aufenthaltsbewilligung erhalten habe, welche bis im
März 2011 gültig gewesen sei,
dass ihr Ehemann (als Flüchtling, vgl. A4 S. 10) eine Bewilligung in Italien
habe und sich dort aufhalte (vgl. A4 S. 6 und 8),
dass sie einwandte, in Italien Probleme mit der italienischen Mafia gehabt
zu haben (vgl. A4 S. 10),
dass die italienischen Behörden am 23. Januar 2013 nach einer Anfrage
seitens des BFM informierten, die Beschwerdeführerin habe aufgrund ih-
rer Erwerbstätigkeit eine Aufenthaltsbewilligung besessen, welche bis
zum (…) 2011 gültig gewesen sei,
dass dieselben Behörden am 18. Februar 2013 eine Überführung der Be-
schwerdeführerin nach Italien gemäss Art. 9 Abs. 4 der Verordnung (EG)
Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Krite-
rien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines
Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-Verordnung) ak-
zeptierten und darauf hinwiesen, dass sie insbesondere über den Ge-
sundheitszustand der betroffenen Person im Voraus zu informieren seien,
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dass das BFM mit Verfügung vom 18. Februar 2013 – eröffnet am 4. März
2013 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die
Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und die
Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach
Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die
Beschwerdeführerin verfügte,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. März 2013 (Poststem-
pel: 6. März 2013) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erhob und damit implizit beantragte, die vorinstanzliche
Verfügung sei aufzuheben und es sei auf ihr Asylgesuch einzutreten,
dass sie diese Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen damit begründete,
sie habe zwei kleine Kinder und sei derzeit im (…) Monat schwanger; mit
ihrem Ehemann in Italien habe sie keinen Kontakt,
dass sie nicht mehr nach Italien zurückgehen könne, weil sie dort mit
Problemen mit der Mafia konfrontiert sei; ein Freund des Ehepaares sei
am (…) 2012 von der Mafia getötet worden und die Polizei unternehme
nichts,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 7. März 2013 den Vollzug der
Wegweisung per sofort aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 8. März 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
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17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung
haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober
2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt und das BFM die
Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Dublin-II-Verordnung prüfte,
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dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-Verordnung jeder Asylantrag
von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des
Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass u.a. derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, der dem Asylbewerber ei-
nen Aufenthaltstitel ausgestellt hat, welcher im Zeitpunkt des Asylantra-
ges (Art. 5 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung) weniger als zwei Jahre zuvor ab-
gelaufen ist (Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-Verordnung),
dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz am 5. Dezember 2012 um
Asyl nachsuchte; folglich war zu diesem Zeitpunkt die italienische Aufent-
haltsbewilligung, welche bis zum (…) 2011 gültig war, noch keine zwei
Jahre abgelaufen,
dass die generelle Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist,
dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten
Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuches
eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-
Verordnung und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-Verordnung;
vgl. auch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
dass die Beschwerdeführerin geltend machte, sie und ihre Kinder seien in
Italien in Gefahr, da die Mafia sie seit ungefähr einem Jahr bedrohe, weil
sie und ihr Ehemann kein Geld mehr bezahlen würden; früher hätten sie
diesen Leuten einfach Geld gegeben (vgl. A4 S. 10),
dass sie sich nie bei der Polizei gemeldet habe und auch nicht wisse, ob
ihr Ehemann dies gemacht habe (vgl. A4 S. 10),
dass sie auch nicht nach Sri Lanka gehen könnten, da sie dort verfolgt
würden (ihr Ehemann sei in Italien ein anerkannter Flüchtling, vgl. A4
S. 10),
dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend Verfolgung durch
die Mafia nicht genügend substanziiert erscheinen,
dass es ferner der Beschwerdeführerin obliegt, ihre spezifische Situation
und ihre Schwierigkeiten zunächst bei den zuständigen italienischen Be-
hörden vorzubringen,
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dass die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten offensichtlich nicht be-
weisen oder glaubhaft machen konnte, dass ein konkretes und ernsthaf-
tes Risiko bestehe, ihre Überstellung nach Italien würde gegen Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) oder gegen eine andere völker-
rechtliche Verpflichtung der Schweiz verstossen,
dass die italienischen Behörden in ihrem Schreiben vom 18. Februar
2013 darauf hinwiesen, sie seien über einen besonderen Gesundheitszu-
stand der betroffenen Person im Voraus zu informieren,
dass hiermit das BFM angewiesen wird, die italienischen Behörden auf
die besondere Situation der Beschwerdeführerin – ihre Schwangerschaft
und ihre zwei noch sehr kleinen Kinder – aufmerksam zu machen,
dass im Übrigen allgemein bekannt ist, dass Italien über eine ausreichen-
de medizinische Infrastruktur verfügt,
dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch
keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine
Überstellung der Beschwerdeführenden als unzulässig erscheinen las-
sen,
dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitäts-
klausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-Verordnung) gibt,
dass Italien somit für die Prüfung des Asylgesuchs der Beschwerdefüh-
renden gemäss der Dublin-II-Verordnung zuständig und entsprechend
verpflichtet ist, sie gemäss Art. 17 bis Art. 19 Dublin-II-Verordnung aufzu-
nehmen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist
und, da die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von
Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32
Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prü-
fen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits
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Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45, E. 10),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfü-
gung des BFM zu bestätigen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführende, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
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