Abtei lung V
E-1205/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . A u g u s t 2 0 0 9
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher,
Richter Markus Koenig,
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
A._______, Afghanistan,
vertreten durch LL.M. lic. iur. Susanne Sadri,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 23. Januar 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Parteien
Gegenstand
Besetzung
E-1205/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess sein Herkunftsland (Iran) eigenen An-
gaben zufolge im (...) und gelangte am (...) illegal in die Schweiz, wo
er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Am 27. September 2007
erfolgte die Kurzbefragung im B._______, am 11. Oktober 2007 die
Nachbefragung des Beschwerdeführers zu seinem Alter und am
31. Oktober 2007 die Direktanhörung zu seinen Asylgründen durch
das BFM.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer
bei der Direktanhörung geltend, er sei afghanischer Staatsangehöriger
und ethnischer Hazara schiitischen Glaubens mit letztem Wohnsitz in
C._______ (Nähe [...]) im Iran. Seine Eltern stammten ursprünglich
aus der (...) Provinz (...) und seien ein Jahr nach der Machtübernahme
von Khomeini in den Iran geflüchtet, wo er am (...) geboren und mit
seinen (...) aufgewachsen sei. Nach der Primar- und Mittelschule habe
er wegen der (...) seines Vaters als Taglöhner mitgeholfen, den
Lebensunterhalt seiner Familie mitzubestreiten. Die wirtschaftliche
Situation sei für afghanische Flüchtlinge schlecht gewesen, die
Schulen seiner (...) und die Aufenthaltsbewilligungen hätten viel Geld
gekostet. Die iranischen Beamten hätten sich den Afghanen
gegenüber willkürlich verhalten. Ungefähr drei Monate vor der
Einreichung seines Asylgesuchs in der Schweiz habe er ein erstes Mal
versucht, nach Europa zu gelangen. Beim Grenzübertritt in die Türkei
seien er und (...) weitere Flüchtlinge gefasst und an die iranischen
Behörden rückübergeben worden. Nach einem (...)
Gefängnisaufenthalt und der Abnahme seiner Vermögenswerte sei er
zusammen mit den anderen Flüchtlingen von den iranischen Beamten
mit einem Bus nach Afghanistan ausgeschafft worden, wo er nach
D._______ und später nach E._______ gereist sei. Nach weniger als
einem Monat sei er zu seinen Eltern in den Iran zurückgekehrt, weil er
in Afghanistan keine Lebensgrundlage gehabt habe und seine
Bemühungen, einen afghanischen Reisepass zu erlangen, wegen feh-
lender finanzieller Mittel erfolglos geblieben seien. Im (...) sei ihm
schliesslich mit der finanziellen Hilfe seiner Eltern, die sich von
Bekannten und Freunden Geld geborgt hätten, die Ausreise aus dem
Iran und die Weiterreise in die Schweiz gelungen. Für den Inhalt der
weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen und, soweit für den
Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen.
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Am 11. Oktober 2007 wurde dem Beschwerdeführer anlässlich der
Nachbefragung zu seinem Alter das rechtliche Gehör zum Ergebnis
der am 3. Oktober 2007 im Auftrag des BFM von einem Arzt für allge-
meine Medizin vorgenommenen radiographischen Untersuchung, wel-
che ein Alter von 19 Jahren oder mehr ergab, gewährt.
Der Beschwerdeführer reichte im erstinstanzlichen Verfahren Faxkopi-
en seines iranischen Flüchtlingsausweises und der Tazkera (Identitäts-
karte) seines Vaters zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 23. Januar 2008 stellte das BFM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte
sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der
Schweiz und deren Vollzug an. Zur Begründung führte es aus, die Vor-
bringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an
die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht zu genügen, weshalb
darauf verzichtet werden könne, auf allfällige Unglaubhaftigkeitsele-
mente in seinen Aussagen einzugehen. Insbesondere stellten die von
ihm geltend gemachten schlechten sozialen und wirtschaftlichen Ge-
gebenheiten in Afghanistan keine asylrevanten Nachteile im Sinne des
Asylgesetzes dar. Aus den Akten ergäben sich zudem keine Hinweise
darauf, er sei in seinem Heimatstaat asylrelevanten Verfolgungsmass-
nahmen ausgesetzt gewesen. Auch aus dem Verhalten der iranischen
Behörden gegenüber afghanischen Flüchtlingen im Iran könne der Be-
schwerdeführer keine asylrechtlich beachtlichen Nachteile ableiten.
Zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führte das Bundesamt un-
ter anderem an, gemäss Koordinationsurteil der vormals zuständigen
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 24. Januar 2006
sei die Wegweisung in jene Regionen Afghanistans grundsätzlich als
zumutbar zu betrachten, in denen seit 2004 keine bedeutenden militä-
rischen Aktionen mehr bekannt geworden und die keiner permanent
instabilen Lage ausgesetzt seien. Der Anteil der Hazara an der Ge-
samtbevölkerung Afghanistans werde auf rund 20 Prozent geschätzt
und umfasse rund 5 Millionen Menschen. Ihr Hauptsiedlungsgebiet lie-
ge im zentralen Hochland Afghanistans, dem Hazarajat. Dieses unge-
fähr 50 000 Quadratkilometer grosse Gebiet umfasse die Provinz Ba-
miyan sowie Teile der Provinzen Ghazni, Ghor, Daikondi, Oruzgan und
Wardak. Zudem bildeten die Hazara in den Städten Kabul, (...) und
Herat eine bedeutende ethnische Minderheitengruppe. Nach
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übereinstimmender Einschätzung von Experten gehöre das Hazarajat
im innerafghanischen Vergleich zu den sichereren Regi-onen des
Landes. Seit dem Sturz der Taliban seien in dieser Region mit
Ausnahme einzelner Vorfälle in der Provinz Daikondi keine nen-
nenswerten terroristischen oder militärischen Aktionen registriert wor-
den. Dementsprechend könne im Hazarajat nicht von einer permanent
instabilen Lage gesprochen werden.
Das Hazarajat gehöre zwar aufgrund seiner ungünstigen topografi-
schen Lage zu den ärmsten Gegenden Afghanistans. Es sei aber nach
dem Sturz der Taliban zu einem bevorzugten Einsatzgebiet internatio-
naler Hilfsorganisationen geworden. Generell lasse sich feststellen,
dass sich die Lage der mehrheitlich schiitischen Hazara, der
drittgrössten ethnischen Minderheit des Landes, nach dem Ende der
Taliban-Herrschaft insgesamt verbessert habe. Der Beschwerdeführer
verfüge zudem „im Hazarajat mit seinem Onkel väterlicherseits in der
Provinz F._______, mit dem er auch in Kontakt stehe, über ein
tragfähiges soziales Beziehungsnetz.“
Dem Beschwerdeführer stehe es grundsätzlich offen, eine innerstaat-
liche Wohnsitzalternative wahrzunehmen und sich beispielsweise im
Grossraum Kabul niederzulassen. Es lägen keine Berichte über eth-
nisch oder religiös motivierte Übergriffe auf Hazara in Kabul vor, wo
diese eine bedeutende Minderheitengruppe mit entsprechenden Netz-
werken bildeten. Er müsse deshalb nicht befürchten, auf Grund seiner
ethnischen Zugehörigkeit im Grossraum Kabul Opfer asylrelevanter
Nachteile zu werden. Er werde zwar auf ein schwieriges wirtschaftli-
ches Umfeld treffen, dank seiner achtjährigen Schulbildung und seiner
im Iran erworbenen Erfahrungen und Kenntnisse als Arbeiter habe er
indessen im Vergleich mit anderen in Kabul lebenden Hazara einen
deutlichen Vorteil. Darüber hinaus handle es sich beim Beschwerde-
führer um einen gesunden, jungen Mann, der in der Lage sein sollte,
sich in Kabul eine eigene wirtschaftliche Existenz aufzubauen, womit
er über eine zumutbare Wohnsitzalternative verfüge. Zudem stehe es
ihm offen, in den Iran zurückzukehren, zumal er dort über einen Auf-
enthaltstitel als Flüchtling und seine Familie verfüge.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 25. Februar 2008 (Poststempel) bean-
tragte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin in materi-
eller Hinsicht unter Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegwei-
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sungsvollzugs und Anordnung der vorläufigen Aufnahme die teilweise
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung; in prozessualer Hinsicht er-
suchte er unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zur Stützung seiner
Vorbringen reichte er einen Internetartikel vom 1. Dezember 2007 zur
Sicherheitslage in Afghanistan und eine Fürsorgebestätigung des (...)
vom 15. Februar 2008 zu den Akten. Auf die Begründung der
Rechtsbegehren und die eingereichten Dokumente wird, soweit für
den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 29. Februar 2008 teilte der Instruktions-
richter dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfah-
rens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig stellte er fest, dass lediglich
der Vollzug der Wegweisung Gegenstand des Verfahrens bilde, ver-
zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verlegte den
Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
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hungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 108 Abs. 1 und 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in
der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen
(Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsge-
richt kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schrif-
tenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Ziffern 1, 2 und 3 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung
sind in Rechtskraft erwachsen, da sich die Beschwerde einzig gegen
den Vollzug der Wegweisung richtet. Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens bildet somit die Prüfung der Frage, ob das Bundesamt den
Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich
erklärt hat.
4.
4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
4.2 Die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Weg-
weisungsvollzug (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind
alternativer Natur. Sobald eine dieser Bedingungen erfüllt ist, ist der
Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit
der betroffenen Person in der Schweiz nach den Bestimmungen über
die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 6).
4.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
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staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
5.
5.1 Die ARK setzte sich in EMARK 2003 Nr. 10 einlässlich mit der ak-
tuellen Lage in Afghanistan, insbesondere in der Hauptstadt Kabul,
auseinander und umschrieb in EMARK 2003 Nr. 30 die Voraussetzun-
gen für einen Wegweisungsvollzug nach Afghanistan. Infolge der ver-
gleichsweise günstigeren Situation erachtete die ARK den Wegwei-
sungsvollzug nach Kabul unter bestimmten strengen Voraussetzungen,
insbesondere einem tragfähigen Beziehungsnetz und einer gesicher-
ten Wohnsituation, als zumutbar. In EMARK 2006 Nr. 9 bestätigte und
ergänzte sie ihre Rechtssprechung aus dem Jahr 2003. Zusätzlich zu
Kabul erachtete die ARK den Wegweisungsvollzug in jene Regionen
Afghanistans (die Provinzen Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan,
Kunduz, Balkh, Sari Pul, Herat und die Gegend von Samangan, die
nicht zum Hazarajat zu zählen ist), in welchen seit 2004 keine signifi-
kanten militärischen Aktivitäten stattfanden oder die keiner dauernden
Unsicherheit ausgesetzt waren, unter Beachtung der in EMARK 2003
Nr. 10 erwogenen strengen Bedingungen als grundsätzlich zumutbar.
Vorliegend braucht nicht geprüft zu werden, ob und gegebenenfalls in
welchem Ausmasse sich die Situation in den vorgenannten Provinzen
zwischenzeitlich verschlechtert hat.
In den übrigen östlichen, südlichen und südöstlichen Provinzen beste-
he hingegen weiterhin eine allgemeine Gewaltsituation, weshalb der
Wegweisungsvollzug dorthin als unzumutbar zu betrachten sei
(vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.5.3 und 7.8). Das Bundesverwaltungsge-
richt sieht in Berücksichtigung der jüngsten Entwicklung in Afghanistan
(vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichtes D-4664/2006 vom
17. Juli 2009, D-4270/2006 vom 25. Juni 2009) keine Veranlassung,
von dieser Lageeinschätzung abzuweichen.
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5.2
5.2.1 Von der Vorinstanz wurde nicht in Zweifel gezogen, dass es sich
beim Beschwerdeführer um einen afghanischen Staatsangehörigen
und ethnischen Hazara handelt, dessen Eltern aus der Provinz (...)
stammen. Der Herkunftsort der Eltern des Beschwerdeführers befindet
sich nach dem Gesagten nicht in einer der in EMARK 2006 Nr. 9
abschliessend aufgeführten Provinzen, in welche - neben Kabul - der
Wegweisungsvollzug unter strengen Bedingungen als zumutbar er-
achtet wird. Der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers in das
Herkunftsgebiet seiner Eltern muss demnach als unzumutbar qualifi-
ziert werden.
5.2.2 Es stellt sich die Frage, ob dem Beschwerdeführer allenfalls eine
Aufenthaltsalternative in einem anderen Landesteil Afghanistans zur
Verfügung steht. Die Bejahung einer zumutbaren innerstaatlichen Auf-
enthaltsalternative in Kabul oder in einer anderen Provinz, in der die
allgemeine Situation eine Rückkehr unter bestimmten Umständen als
zumutbar erscheinen liesse (vgl. EMARK 2006 Nr. 9), setzt insbeson-
dere die dortige Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes sowie
eine gesicherte Wohnsituation voraus.
Vorliegend ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in
Kabul oder in einer der in EMARK 2006 Nr. 9 abschliessend aufgeliste-
ten Provinzen über eine gesicherte Wohnsituation und ein tragfähiges
Beziehungsnetz verfügt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht
erfüllt, zumal sich zum einen aus den Akten keinerlei Bezugspunkte
des Beschwerdeführers zum Grossraum Kabul ergeben. Zum anderen
erweist sich die Argumentation des BFM, der Beschwerdeführer verfü-
ge in der Provinz F._______ mit seinem Onkel väterlicherseits, zu dem
er Kontakt habe, über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz, als
wenig stichhaltig. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer bei der Direktanhörung aussagte, sein Vater habe
nach Afghanistan zurückkehren wollen und immer wieder mit dem
besagten Onkel telefoniert, um sich über die Lage zu informieren. Der
Onkel habe seinem Vater gesagt, man könne zwar überleben, aber die
Lage werde immer schlechter. Viele andere afghanische Familien
seien wieder in den Iran zurückgekehrt. Dies habe dazu geführt, dass
sein Vater sein Vorhaben, nach Afghanistan zurückzukehren,
aufgegeben habe (Akten BFM A15/21 S. 7 und 8). Angesichts dieser
Sachlage lässt der Umstand, dass er bei der Anhörung auf
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entsprechende Frage die Telefonnummer seines in (...) (Provinz
F._______) wohnhaften Onkels bekanntgab (A15/21 S. 14), entgegen
den Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung
nicht darauf schliessen, dieser sei in der Lage, dem Beschwerdeführer
ein tragfähiges Beziehungsnetz respektive eine gesicherte Wohn-
situation zu bieten. Aufgrund der Aktenlage kann auch nicht ernsthaft
davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer mit Hilfe
von mutmasslich irgendwo in Afghanistan lebenden weiteren Ver-
wandten im Grossraum Kabul oder in einer der anderen genannten
Provinzen eine Existenzgrundlage aufbauen könnte.
5.2.3 Selbst wenn der Beschwerdeführer im Iran, wo er eigenen Anga-
ben zufolge seit seiner Geburt gelebt und gearbeitet hatte, einen le-
galen Aufenthaltstitel besass und über Verwandte verfügen würde,
könnte der Vollzug der Wegweisung in dieses Land nur dann erfolgen,
wenn die Möglichkeit einer legalen Wiedereinreise bestünde, was
indessen nicht feststeht. Es ist in Berücksichtigung seiner diesbe-
züglichen Aussagen, er sei von den iranischen Behörden zwangsweise
nach Afghanistan ausgeschafft worden (A15/21 S. 8), vielmehr davon
auszugehen, dass ihm eine legale Wiedereinreise in den Iran verwehrt
ist.
5.3 Angesichts dieser Sachlage ist der Vollzug der Wegweisung als
unzumutbar zu bezeichnen. Einer vorläufigen Aufnahme stehen keine
einschränkenden gesetzlichen Tatbestände entgegen (Art. 83 Abs. 7
AuG). Die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnah-
me sind damit erfüllt.
6.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt sich eine Auseinan-
dersetzung mit den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe und dem
zur Stützung der Vorbringen eingereichten Internet-Ausdruck vom
1. Dezember 2007 zur Sicherheitslage in Afghanistan. Die Beschwerde
ist gutzuheissen, und die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom
23. Januar 2008 sind aufzuheben. Das BFM ist anzuweisen, den Be-
schwerdeführer in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs vorläufig aufzunehmen (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und
Art. 83 AuG).
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7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerle-
gen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege wird damit gegenstandslos.
7.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der
Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nach-
forderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da im vorlie-
genden Verfahren der Aufwand für das Beschwerdeverfahren zuverläs-
sig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwen-
dung der genannten Bestimmung und unter Berücksichtigung der
massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist das BFM
anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der
Höhe von pauschal Fr. 600.− (inkl. Auslagen und allfälliger Mehrwert-
steuer) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 23. Januar 2008
werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdefüh-
rer vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Rechtsmittelverfahren
eine Parteientschädigung von Fr. 600.− zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers,
das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
Versand:
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