B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1205/2014
U r t e i l v o m 2 0 . M ä r z 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Esther Karpathakis,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiber Jonas Fischer.
Parteien
A._______,
Nepal,
(…)
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 4. Februar 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge von B._______
aus über C._______ nach D._______ und von dort aus am 3. September
2012 in die Schweiz einreiste, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass sie anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum Kreuzlingen vom 28. September 2012 (Protokoll in den Akten BFM:
A6/13) sowie während der Anhörung zu den Asylgründen vom 31. Januar
2014 (Protokoll in den Akten BFM: A15/12) zur Begründung des Asylge-
suchs im Wesentlichen geltend machte, sie sei mit ihrem Ehemann und
den beiden gemeinsamen Kindern von (…) bis (…) in einem Dorf namens
E._______ wohnhaft gewesen,
dass im Jahre (…) eine Gruppe von drei bis vier nicht näher beschriebe-
ner Maoisten von ihr und ihrem Ehemann immer wieder Geld gefordert
habe,
dass sich diese Geldforderungen etwa fünf Mal wiederholt hätten und mit
Todesdrohungen verbunden gewesen seien, da sie beide sich jeweils
geweigert hätten, derartigen Forderungen nachzukommen,
dass sie selbst nur ein einziges Mal persönlich die Maoisten gesehen ha-
be, wobei sie zu diesem Zeitpunkt alleine zuhause gewesen sei,
dass die Maoisten ihr an diesem Tag damit gedroht hätten, beim nächsten
Mal sie und ihr Kinder mitzunehmen und zu töten, wenn ihr Ehemann
dann erneut nicht zugegen sei,
dass sie beide diese Drohungen der Maoisten nicht mehr hätten dulden
können - zumal früher einmal ein Verwandter getötet worden sei und im-
mer wieder Leute aus dem Dorf entführt worden seien - und sie deshalb
am 13. April 2004 mitsamt ihren Kindern nach B._______ gezogen seien,
dass sie dort während sechs oder sieben Jahre einen (…) geführt hätten
und unbehelligt geblieben seien,
dass sich, vermutlich am 1. August 2012, ein mutmasslicher Maoist na-
mens F._______ vor ihrem Laden nach ihnen erkundigt habe, was sie
von Nachbarsfrauen bzw. einer Nachbarin erfahren hätten,
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dass sich die Familie zu diesem Zeitpunkt im (…) aufgehalten habe und
sie der Übermittlerin der Nachricht gesagt hätten, sie solle F._______
nicht erzählen, dass sie anwesend seien,
dass der besagte F._______ aus ihrem Dorf stamme und sie bereits dort
von ihm bedroht worden seien bzw. ihr Ehemann vielleicht mit ihm eine
persönliche Auseinandersetzung gehabt habe,
dass sie zwar nicht wisse, was genau der Mann von ihnen gewollt habe,
die Familie sich aber aus Angst vor F._______ bis am 16. August 2012
bei einem Bekannten versteckt und ihm den (…) übergeben habe,
dass die Familie über die Grenze nach Indien gelangt sei und der Ehe-
mann mit den Kindern dort geblieben sei,
dass er ihr geraten habe allein mit einem Schlepper das Land zu verlas-
sen, zumal ihr Verhältnis nie gut gewesen sei, was sie am (…) auch ge-
tan habe,
dass ihr Mann sie möglicherweise weggeschickt habe, weil er nicht weiter
habe mit ihr zusammen leben wollen,
dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit am 06. Feb-
ruar eröffneter Verfügung vom 4. Februar 2014 ablehnte und die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen
aus dem Jahr 2012 seien - insbesondere auch vor dem Hintergrund der
unproblematischen politischen Situation in Nepal - nicht nachvollziehbar
und nicht hinreichend begründet, weshalb sie den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit nicht standhielten,
dass die von der Beschwerdeführerin geschilderte Bedrohungssituation
an ihrem Wohnort E._______ im Ausreisezeitpunkt bereits über acht Jah-
re zurückgelegen habe, weshalb den geltend gemachten Benachteiligun-
gen – unabhängig von der Glaubhaftigkeit – keine Asylrelevanz zukom-
me,
dass sich der Vollzug der Wegweisung trotz der geltend gemachten zer-
rütteten Familienverhältnisse als zumutbar erweise, weil die entspre-
chenden Vorbringen zum einen nicht nachvollziehbar seien, die Be-
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schwerdeführerin aber unabhängig davon in Nepal über ein soziales Netz
verfüge,
dass die Beschwerdeführerin zudem über eine langjährige Schulbildung
und mehrjährige Berufserfahrung als (…) verfüge,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. März 2014 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und es sei ihr unter
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren,
dass eventualiter festzustellen sei, dass der Vollzug der Wegweisung sich
als unzulässig, unzumutbar und unmöglich darstelle, weshalb die vorläu-
fige Aufnahme anzuordnen sei,
dass sie in formeller Hinsicht begehrte, es sei ihr die unentgeltliche Pro-
zessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
sei zu verzichten, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wieder
herzustellen und die angegebene Ausreisefrist sei als hinfällig zu erklä-
ren,
dass sie schliesslich beantragte, die zuständige Behörde sei vorsorglich
anzuweisen, eine Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder
Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unter-
lassen und bei einer bereits erfolgten Datenweitergabe sei die Beschwer-
deführerin mit einer separaten Verfügung zu informieren,
dass sie zur Begründung im Wesentlichen geltend machte, die angefoch-
tene Verfügung basiere auf der falschen Annahme, sie habe aufgrund der
zerrütteten Familienverhältnisse ihr Heimatland verlassen,
dass ihr Ehemann sie nämlich nicht habe loswerden, sondern vielmehr in
Sicherheit habe wissen wollen,
dass einzig die erneute Bedrohung seitens der Maoisten sie zur Flucht
veranlasst habe,
dass die Beschwerdeführerin als Beweismittel nebst einer Fürsorgebestä-
tigung und einem Unterstützungsschreiben vom 5. März 2014 mehrere
Dokumente zur Situation in Nepal zu den Akten reichte,
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dass auf weitere Einwände, soweit für den Entscheid wesentlich, in den
Erwägungen einzugehen ist,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m.
Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mit
dem vorliegenden Entscheid in der Sache von vornherein die Grundlage
entzogen ist,
dass dasselbe hinsichtlich des Gesuches gilt, die zuständige Behörde sei
vorsorglich anzuweisen, eine Kontaktaufnahme mit den Behörden des
Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an diesel-
ben zu unterlassen,
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dass aufgrund der Akten nichts auf eine bereits erfolgte Bekanntgabe der
in Art. 97 Abs. 3 Bstn. a-c AsylG erwähnten Personendaten gegenüber
der zuständigen ausländischen Behörde hindeutet, weshalb der diesbe-
zügliche Antrag abzuweisen ist, soweit überhaupt darauf einzutreten ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den Gründen, die sie zur
Ausreise in die Schweiz bewogen hätten, generell unstimmig ausgefallen
sind,
dass bereits die Ausführungen zu den mehrfachen Geldforderungen sei-
tens der Maoisten im Jahr (…) äusserst vage und auch inhaltlich nicht
überzeugend ausgefallen sind, den entsprechenden Nachteilen aber, wie
das BFM zu Recht erwägt, unabhängig davon bereits deshalb keine
flüchtlingsrechtliche Relevanz zukommt, weil der hinreichend enge Kau-
salzusammenhang zur Ausreise fehlt,
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dass, was die geltend gemachten Nachteile aus dem Jahr 2012 betrifft,
es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, in nachvollziehbarer Weise
zu begründen, warum F._______ ihre Familie erst acht Jahre nach den
Vorkommnissen in E._______ plötzlich in B._______ aufsuchen sollte,
dass die Annahme der Beschwerdeführerin, der mutmassliche Maoist
F._______ habe asylrechtlich relevante Verfolgungsabsichten darüber
hinaus einzig auf ihren Vermutungen beruht,
dass es sich erübrigt, auf weitere Unstimmigkeiten einzugehen und er-
gänzend auf die sich als zutreffend erweisenden Erwägungen in der an-
gefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass weder die Vorbringen in der Beschwerde noch die eingereichten
Beweismittel etwas zu Gunsten der Beschwerdeführerin zu bewirken
vermögen,
dass sie sowohl anlässlich der Kurzbefragung als auch nach der Anhö-
rung zu den Asylgründen mit ihrer Unterschrift bestätigte, dass die ent-
sprechenden Protokolle ihren Aussagen und der Wahrheit entsprächen
und ihr in eine ihr verständliche Sprache rückübersetzt worden seien,
dass den Akten im Übrigen zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführe-
rin bezüglich dem von ihr konkret vorgebrachten Missverständnis bereits
anlässlich der Kurzbefragung Gelegenheit zur Bereinigung erhielt (vgl.
A6/13 S. 10 f.),
dass schliesslich auch das Unterstützungsschreiben vom 5. März 2014
nichts zu ihren Gunsten bewirkt, zumal darin nun plötzlich geltend ge-
macht wird, die Beschwerdeführerin habe möglicherweise deshalb zu ih-
rem Ehemann keinen Kontakt mehr, weil dieser möglicherweise von Ma-
oisten umgebracht worden sei,
dass es sich erübrigt, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde oder die
eingereichten Beweismittel näher einzugehen,
dass es der Beschwerdeführerin insgesamt nicht gelungen ist, die Flücht-
lingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen,
weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
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(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bun-
desamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebli-
che Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass der Be-
schwerdeführerin in Nepal eine menschenrechtswidrige Behandlung im
Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. Novem-
ber 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsland aufgrund von Situatio-
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nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Nepal, noch individuelle Gründe auf
eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin schliessen lassen,
dass sie mit dem pauschalen Hinweis, ihre zahlreichen im Heimatland le-
benden Verwandten würden sie bei einer Rückkehr nicht unterstützen die
zutreffende Einschätzung in der vorinstanzlichen Verfügung, wonach der
Vollzug der Wegweisung zumutbar sei, nicht zu entkräften vermag und
auf die entsprechende ausführliche Erwägung in der BFM-Verfügung
verwiesen werden kann,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1-
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessfüh-
rung zu behandeln bleibt und – unabhängig von ihrer Bedürftigkeit - ab-
zuweisen ist, da sich die Beschwerdebegehren als aussichtslos im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG erweisen,
dass die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 600.− demzufolge der Be-
schwerdeführerin aufzuerlegen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Das Gesuch um Bekanntgabe einer bereits erfolgten Weitergabe von
Personendaten wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantona-
le Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Karpathakis Jonas Fischer
Versand: