B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1206/2013
Ur t e i l vom 2 3 . D e z embe r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richter Walter Stöckli,
Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur
Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 31. Januar 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste am 10. November 2011 in die Schweiz ein
und suchte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Va-
llorbe um Asyl nach. Am 21. November 2011 wurde er summarisch zu sei-
nen Asylgründen befragt; am 15. Januar 2013 fand die einlässliche Anhö-
rung zu den Asylgründen statt.
Der Beschwerdeführer führte zu seinem persönlichen Hintergrund aus, er
sei in B._______ (Eritrea) geboren und habe dort bis zum Alter von zwei
Jahren gelebt. Dann seien seine Eltern mit ihm nach Addis Abeba in Äthi-
opien gezogen. Mit 13 Jahren sei er ohne seine Eltern zu seinem Onkel,
welcher Priester sei, in die Stadt C._______ weitergezogen. Dort habe er
mit diesem zusammen an drei unterschiedlichen Adressen gewohnt. Im
Jahr 2005 sei er in den Sudan und sieben Monate später nach Libyen ge-
reist, wo er 2006 angekommen und bis Ende Juni 2011 geblieben sei. Nach
einem weiteren Aufenthalt in Italien bis im November 2011 sei er schliess-
lich in die Schweiz gelangt. Im Jahre 1999 seien seine Mutter und seine
Schwester nach Eritrea zurückgeschickt worden. Seine Schwester habe er
später in Libyen wiedergetroffen, doch wisse er seit seiner Inhaftierung in
Libyen nicht mehr, wo sie sich heute befinde. Sein Vater, welcher (…) bei
der äthiopischen [Armee] gewesen sei, sei 1998 in Äthiopien im Gefängnis
inhaftiert worden. Er habe seither keinen Kontakt mehr zu ihm. Hinsichtlich
seiner Papiere führte der Beschwerdeführer aus, er habe weder jemals ei-
nen Reisepass noch eine Identitätskarte gehabt. Er vermöge sich bloss mit
seinem Taufschein und einer Kopie der Identitätskarte seiner Mutter aus-
zuweisen. Nach dem Grund seines Asylgesuches gefragt, gab er an, heute
sei es sein Ziel, hier in Frieden zu leben. Sein ursprüngliches Ziel sei aber
eigentlich Eritrea gewesen. Er habe beabsichtigt, zu seiner dort wohnhaf-
ten Mutter zurückzukehren. Im Sudan habe er dann aber Eritreer angetrof-
fen, die ihm gesagt hätten, die Lage in Eritrea sei sehr schwierig. Er habe
sich dadurch von seinem Plan abbringen lassen. Er sei im Jahr 2005 wäh-
rend zweier beziehungsweise dreier Monate in [äthiopische Stadt] auf dem
Polizeiposten des (…) in Haft gewesen. Er sei dabei auf die Leber bezie-
hungsweise die Niere geschlagen worden. Er habe in der Folge an der
Leber beziehungsweise an der Niere operiert werden müssen. Für die
Festnahme habe es keinen besonderen Grund gegeben; damals seien im
Zuge der Schwierigkeiten im Land viele Leute festgenommen worden.
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Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer bei
den beiden Anhörungen einen Taufschein, eine Kopie der Identitätskarte
seiner Mutter, eine Fotografie seines Vaters in Uniform, eine Fotografie sei-
nes Vaters samt kopierten Zertifikaten (bezüglich […]) und ein fremdspra-
chiges Schreiben der Mutter inklusive Zustellcouvert aus Eritrea zu den
Akten.
B.
Mit Verfügung vom 31. Januar 2013 – eröffnet am 4. Februar 2013 – wies
das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 7 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) wegen Unglaubhaf-
tigkeit der Vorbringen ab und ordnete dessen Wegweisung aus der
Schweiz samt deren Vollzug (nach Äthiopien) an. Den Wegweisungsvoll-
zug bezeichnete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit am 5. März 2013 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig gemachter
Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung beantragte der Be-
schwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft samt
Asylgewährung. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder die Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen und die vorläufige Aufnahme
zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Bewilli-
gung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses. Zudem sei ihm in der Person des im
Rubrum erwähnten Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu
stellen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 12. März 2013 stellte die zuständige Instrukti-
onsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfah-
rens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung hiess sie gut und verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses; das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wies
sie demgegenüber ab. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zum Einreichen
einer Vernehmlassung ein.
E.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 19. März 2013 an seinem
bisherigen Standpunkt fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
E-1206/2013
Seite 4
F.
Der Beschwerdeführer nahm das Recht auf Replik nach Fristerstreckung
mit Eingabe vom 11. April 2013 wahr. Auf seine Stellungnahme wird – so-
weit entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegan-
gen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behör-
den nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwal-
tungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, so auch vorliegend, endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.4 Das Verfahren wird gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG in deutscher
Sprache geführt.
1.5 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012
eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AS 2013 4375) verab-
schiedet, welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Gemäss Art. 1
der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen gilt für die im Zeitpunkt des
Inkrafttretens hängigen Asylverfahren das neue Recht.
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Seite 5
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ge-
rügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, die Vorbringen
des Beschwerdeführers seien aus verschiedenen Gründen nicht glaubhaft.
Sie würden sich entweder als widersprüchlich, nicht ausreichend fundiert
oder teilweise unlogisch erweisen. Als widersprüchlich führte das BFM ein-
leitend die Aussagen zu den Aufenthaltsorten des Beschwerdeführers an.
So habe dieser bei der Summarbefragung und der einlässlichen Anhörung
unterschiedliche Angaben zu seinen Wohnorten gemacht (beispielsweise
habe er bei der ersten Befragung nicht erwähnt, dass er zuletzt wieder in
Addis Abeba gewohnt habe, sondern angegeben, seine letzte Adresse sei
(…) in C._______ bei (…) gewesen [A4/11., S. 4]). Weitere Widersprüche
fänden sich in den Angaben des Beschwerdeführers zur Schulzeit, sei auf-
grund seiner Aussagen doch unklar, wann er in die Schule eingetreten sei
und wie lange er sie besucht habe. Die Aussagen zur Verhaftung und In-
haftierungszeit bezeichnete das BFM sodann als zu wenig spontan, detail-
arm und nicht nachvollziehbar; zudem seien die Angaben zur Dauer der
Haft wiederum nicht stimmig. Dass der Beschwerdeführer freigelassen
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worden sei, ohne dass er zuvor seine Identität preisgegeben hätte, und
somit ohne dass seine Beziehungen und seine Lebensstationen hätten
nachgeprüft werden können, erachtete das BFM als erfahrungswidrig und
somit ebenfalls als unglaubhaft. Auch der Umstand, dass der Beschwerde-
führer nach seinem Spitalaufenthalt an seine frühere Adresse zurückge-
kehrt sei, lasse – ebenso wie die Nennung der Wiedervereinigung mit der
Mutter als primären Ausreisegrund – Zweifel am dargestellten Sachverhalt
und an einer tatsächlichen Verfolgungsfurcht aufkommen. Weiter als un-
glaubhaft bezeichnete das BFM den Umstand, dass der Beschwerdeführer
erst nach seiner Ausreise aus Äthiopien erfahren haben wolle, dass die
Situation in Eritrea einer Rückkehr zur Mutter entgegenstehe.
4.2 In seiner Beschwerdeschrift bestritt der Rechtsvertreter, dass die Aus-
sagen seines Mandanten nicht glaubhaft ausgefallen seien. Er hielt den
Erwägungen konkret Folgendes entgegen: Hinsichtlich der Wohnorte des
Beschwerdeführers seien keinerlei Widersprüche auszumachen. Die Vo-
rinstanz habe verkannt, dass der Beschwerdeführer bei der einen Befra-
gung vom Wohnort vor dem Wegzug nach C._______ gesprochen habe,
bei der zweiten Anhörung jedoch vom Wohnort nach der Rückkehr aus
C._______. Dass er seine letzte Adresse vor der Ausreise bei der ersten
Befragung nicht angegeben habe, rühre daher, dass er damals eben nicht
danach gefragt worden sei. Bezüglich C._______ habe er jedoch überein-
stimmende Angaben gemacht. Die im Entscheid in dieser Sache angeführ-
ten Widersprüche müssten daher als konstruiert bezeichnet werden. Zum
Vorhalt fehlender Spontaneität und Detailliertheit im Zusammenhang mit
den Hafterlebnissen wurde eingewendet, der Beschwerdeführer neige
eben nicht zu detaillierter und ausführlicher Wiedergabe. Er habe aber
beide Male angegeben, im Juni verhaftet und im August 2005 entlassen
worden zu sein. An die genauen Daten habe er sich nicht erinnern können,
doch habe er das eine Mal angegeben, etwa drei Monate inhaftiert gewe-
sen zu sein, was mit der Angabe übereinstimmen würde, dass er Anfang
Juni verhaftet und Ende August wieder freigelassen worden wäre. Bezüg-
lich der Verhaftung müsse man sich sodann vergegenwärtigen, dass es
damals wegen der Wahlen zu Unruhen gekommen sei und der Beschwer-
deführer wegen seiner Falschangaben als der Opposition zugehörig ver-
dächtigt worden sei. Weiter könne über die Gründe der Freilassung nur
spekuliert werden; so sei wahrscheinlich, dass die Behörden hätten verhin-
dern wollen, dass der Beschwerdeführer im Gefängnis an den Folgen der
Folter sterbe. Auch die Rückkehr des Beschwerdeführers an seinen frühe-
ren Wohnort spreche nicht gegen die Glaubhaftigkeit, habe er doch keinen
anderen Ort in Addis Abeba gehabt, wo er hätte wohnen können. Bezüglich
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der Aussage, er sei aus Äthiopien ausgereist, um die Mutter in Eritrea wie-
derzufinden, sei zu bemerken, dass der Beschwerdeführer im Verlaufe der
Anhörungen durchaus weitere Gründe für die Ausreise, namentlich die er-
lebte Verhaftung, genannt habe. Dass er über die Lebensumstände in Erit-
rea nicht informiert gewesen sei, sei darauf zurückzuführen, dass er seit
seinem zweiten Lebensjahr nicht mehr dort gewohnt habe, dass Eritrea
weit weg sei und dass er keinen Kontakt zu seinen Landleuten gehabt
habe.
Weiter monierte der Rechtsvertreter, die Vorinstanz habe keine fundierten
Gründe dafür genannt, weshalb der Beschwerdeführer ihrer Einschätzung
zufolge die äthiopische Staatsbürgerschaft haben sollte. Auch könne aus
der Situation seines Onkels nicht auf den Beschwerdeführer geschlossen
werden. Dieser sei nämlich Priester, (…) und habe aus diesem Grunde
keine Probleme gehabt. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass der Be-
schwerdeführer eine Taufurkunde aus Eritrea abgegeben habe, was sein
Vorbringen, Eritreer zu sein, stütze. Der Vorhalt des BFM, dass es sich da-
bei um eine Fälschung handle (Anmerkung des Bundesverwaltungsge-
richts: vgl. A4/11 S. 6), sei nicht begründet worden. Weiter sei zu berück-
sichtigen, dass die Eltern durch die Deportation der äthiopischen Staats-
bürgerschaft verlustig gegangen seien, sollten sie sie überhaupt je beses-
sen haben, und dass sie sie auch gestützt auf das Staatsbürgerschaftsge-
setz aus dem Jahre 2003 nicht wiedererlangen könnten. Sollte weiterhin
an der eritreischen Staatsangehörigkeit gezweifelt werden, sei das BFM
anzuweisen, eine Identitätsabklärung vorzunehmen. Insgesamt bezeich-
nete der Rechtsvertreter die Aussagen seines Mandanten als kohärent und
in sich stimmig. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass der
Beschwerdeführer eritreischer Staatsangehöriger sei. Da er in militär-
dienstpflichtigem Alter sei, sei mit an Sicherheit grenzender Wahrschein-
lichkeit davon auszugehen, dass er bei einer Wegweisung nach Eritrea re-
krutiert würde. Da anzunehmen sei, dass er als regimekritisch eingestuft
werde, müsse er begründete Furcht vor Verfolgung haben.
In seiner Replik wies der Rechtsvertreter unter Hinweis auf die protokollier-
ten Aussagen nochmals darauf hin, dass weder Widersprüche zu den
Wohnorten in C._______ noch solche zur Haftzeit auszumachen seien.
Dem Beschwerdeführer seien die genauen Daten nicht (mehr) bekannt.
Aufgrund der Protokolle könne jedoch davon ausgegangen werden, dass
die Haft zwischen zwei und drei Monaten gedauert habe. Dass er einmal
von zwei Monaten und einmal von zirka drei Monaten gesprochen habe,
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stelle keinen Widerspruch dar. Schliesslich wiederholte der Rechtsvertre-
ter, dass der Grund der Haftentlassung im schlechten Gesundheitszustand
des Beschwerdeführers gelegen haben müsse. Dass der Beschwerdefüh-
rer nach der Haftentlassung an den früheren Aufenthaltsort zurückgekehrt
sei, erkläre sich damit, dass er keinen andern Ort gehabt habe, an den er
hätte gehen können.
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Betrachtungsweise des BFM,
dass die Vorbringen bei einer Gesamtschau den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermögen. Zwar ist einleitend der Ein-
wand als zutreffend zu bezeichnen, dass bei der Summarbefragung vom
Wohnort in Addis Abeba vor dem Wegzug nach C._______ die Rede war
(A4/11, S. 4), bei der einlässlichen Anhörung dann aber vom Wohnort nach
der Rückkehr aus C._______ (A12/18, S. 4). Der diesbezügliche, vermeint-
liche Widerspruch ist dem Beschwerdeführer daher in der Tat zu Unrecht
vorgehalten worden. Hingegen ist die weitere Argumentation des BFM
durchaus zu stützen. Bezüglich der Wohnorte ist und bleibt nicht nachvoll-
ziehbar, weshalb der Beschwerdeführer in der Summarbefragung als letz-
ten Wohnsitz C._______ angegeben hat (A4/11, S.4), in der Zweitbefra-
gung hingegen von einem letzten Wohnsitz in Addis Abeba (A12/18, S.4)
gesprochen hat. Weiter unerklärt bleibt, weshalb er zu seinem letzten
Schuljahr unterschiedliche Angaben über die Nichtbeendigung respektive
Beendigung (A4/11, S. 4, A12/18, S. 4) gemacht hat. Von ungleich schwe-
rerem Gewicht erscheinen dem Gericht jedoch die unzulänglichen Anga-
ben rund um die Inhaftierung, die Haftzeit und die Haftumstände. Die dies-
bezüglichen Schilderungen hat das BFM zu Recht als nicht überzeugend
gewertet; auch das Gericht erachtet sie als unglaubhaft, da sie in weiten
Teilen widersprüchlich und realitätsfremd sind. Beispielsweise gab der Be-
schwerdeführer unterschiedlich an, ob er während der Haft auf die Nieren
oder die Leber geschlagen worden sei beziehungsweise, ob er sich danach
einer Nieren- oder Leberoperation habe unterziehen müssen (A 4/11, S. 8;
A12/18, S. 12). Auch entsprechen die an einer Stelle beschriebenen offe-
nen Türen und die jederzeitige Zirkulationsmöglichkeit innerhalb des Ge-
fängnisses nicht der Realität eines Gefängnisses (A12/18, S. 11); zudem
gab der Beschwerdeführer an anderer Stelle gegenteilig an, er sei immer
in der Zelle gewesen (A12/18, S. 9). Zu Recht hat das BFM sodann auch
die Aussagen zur Haftdauer als ungereimt gewürdigt. Dass sich der Be-
schwerdeführer nicht daran zu erinnern vermag, ob er für eine Dauer von
zwei oder drei Monaten inhaftiert gewesen sei, spricht – wie bereits vom
BFM festgestellt – nicht für den Wahrheitsgehalt dieses Vorbringens; ent-
gegen der Auffassung des Rechtsvertreters darf in dieser Diskrepanz
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durchaus ein weiteres Indiz gegen die Glaubhaftigkeit erblickt werden, zu-
mal die Beschreibung der Haftzeit ebenfalls einer überzeugenden, bildli-
chen Darstellung ermangelt. Schliesslich sei in Ergänzung zum vorinstanz-
lichen Entscheid auch noch darauf hingewiesen, dass auch die Schilde-
rung der Umstände der geltend gemachten Verhaftung auf ein Konstrukt
schliessen lässt, gab der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang
doch unstimmig an, er habe den Beamten (nebst einem falschen Namen)
eine falsche Hausnummer (welche, wisse er nicht mehr) angegeben, dies,
nachdem er andernorts ausführte, an seinem Wohnort in Addis Abeba
habe es gar keine Strassenbezeichnungen und keine Nummern gegeben
(A12/18, S. 5 und 7). Insgesamt ist somit festzustellen, dass sich das Ver-
haftungsvorbringen von Anfang bis Ende als unstimmig erweist und daher
die Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht erfüllt. Bei dieser Sach-
lage kann daher offen bleiben, welche Gründe zu einer Freilassung geführt
haben könnten.
4.4 Weiter ist dazu Stellung zu beziehen, ob das BFM wie vom Rechtsver-
treter behauptet zu Unrecht vom Besitz einer äthiopischen Staatsangehö-
rigkeit ausgegangen ist. Vorab kann festgehalten werden, dass die spärli-
che Kenntnis des Beschwerdeführers über sein angebliches Herkunftsland
zwar wenig für eine eritreische Staatsbürgerschaft spricht, eine solche aber
nicht ausschliessen liesse. Allerdings fällt auf, dass der Beschwerdeführer
nichts zu seinem angeblichen Geburtsort B._______ (er kennt nicht einmal
annähernd die Distanz zur Hauptstadt) wusste und an anderer Stelle gar
gegenteilig angab, er habe nie in Eritrea gewohnt (A4/11. S.6). Erstaunlich
erscheint dem Gericht sodann auch, dass er nicht über die Verhältnisse in
Eritrea informiert gewesen sei, obwohl er angeblich über Jahre die Rück-
kehr dorthin geplant hat, und dass er trotz angeblich eritreischer Eltern kein
Tigrinisch spricht.
Ungeachtet der zweifelhaften Aussagen des Beschwerdeführers kann zur
Frage der Staatsangehörigkeit Folgendes bemerkt werden: Angesichts der
Tatsache, dass Eritrea zwischen 1962 bis 1993 äthiopische Provinz war,
und alle Einwohner – ungeachtet ihrer tigrinischen Abstammung – bis 1993
die äthiopische Staatsangehörigkeit besassen, hätten auch die Eltern des
Beschwerdeführers, die laut Akten in B._______ gewohnt haben – als äthi-
opische Staatsangehörige gegolten. Als natürliche Folge hätte auch der im
Jahre (…) geborene Sohn (der Beschwerdeführer) durch Abstammung und
Geburt die äthiopische Staatsangehörigkeit erlangt. Selbst wenn den El-
tern die äthiopische Staatsangehörigkeit infolge einer hypothetischen Teil-
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nahme am Unabhängigkeits-Referendum Eritreas im Jahre 1993 aber-
kannt worden wäre, wäre vorliegend festzustellen, dass dieser Umstand
sich nicht auf die äthiopische Nationalität des Kindes und damit des Be-
schwerdeführers ausgewirkt hätte. Dass der Beschwerdeführer selbst am
Unabhängigkeitsreferendum teilgenommen hätte, kann angesichts seines
damaligen Kindesalters von vornherein ausgeschlossen werden.
Der Vollständigkeit halber ist bezüglich der Nationalitätenfrage heute auch
auf Art. 6 der äthiopischen Verfassung vom 22. August 1995 zu verweisen.
Gemäss dieser Bestimmung erlangt jede Person mit einem oder zwei äthi-
opischen Elternteilen, welche die äthiopische Staatsangehörigkeit haben,
die äthiopische Staatsangehörigkeit (vgl. UK Home Office, Country of Ori-
gin Information Report, Ethiopia, vom 18. Januar 2008, Rz 31; UK Home
Office, Operational Guidance Note Ethiopia, November 2013, Rz 3.17).
Das Recht auf die äthiopische Staatsbürgerschaft wird in Art. 33 der Ver-
fassung im Weiteren so geregelt, dass niemand diese gegen seinen Willen
– auch nicht im Fall einer Heirat mit einer ausländischen Person – verliert.
Die Proclamation on Ethiopian Nationality vom 23. Dezember 2003 (Pro-
clamation No. 378/2003) (vgl. hierzu Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH,
ALEXANDRA GEISER: Äthiopien: Eritreische Herkunft, Bern, Auskunft der
SFH-Länderanalyse, 11. Mai 2009 S. 3 ff.; vgl. auch ALEXANDRA GEISER,
SFH: Äthiopien/Eritrea: Umstrittene Herkunft, Auskunft der SFH-Länder-
analyse, 22. Januar 2014, Ziff. 3 S. 5) proklamiert in ihrem Art. 3, dass alle
Personen mit einem oder beiden äthiopischen Elternteilen automatisch
Äthiopier sind. Ein Verlust der Staatsangehörigkeit einer Person hat weiter
keine Auswirkungen auf die Nationalität von Ehegatten und Kindern (Art.
21 Proclamation No. 378/2003). Entsprechend kommen im eritreisch-äthi-
opischen Kontext unterschiedliche Staatsangehörigkeiten innerhalb ein
und derselben Familie durchaus vor (vgl. zum Ganzen: Urteil E-7198/2009
vom 3. Februar 2012 E. 3.4 mit weiteren Hinweisen).
Nach dem Gesagten gibt es für das Gericht keinen vernünftigen Zweifel
daran, dass der Beschwerdeführer, der übrigens ohnehin nur die Deporta-
tion des einen Elternteiles aus Äthiopien geltend gemacht hat und dessen
anderer Elternteil sich laut seinen Angaben noch in Äthiopien aufhalten
dürfte, auch nach der Unabhängigkeit Eritreas weiterhin äthiopischer
Staatsangehöriger war. Das Einreichen diverser Beweismittel, unter ande-
rem eines Taufscheines und einer Kopie der Identitätskarte der Mutter, ver-
mag nach dem Gesagten zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen.
Der Antrag des Rechtsvertreters auf Vornahme weiterer Identitätsabklärun-
gen ist aufgrund dieser Erwägungen abzuweisen.
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4.5 Im Ergebnis sind die vorinstanzlichen Erwägungen weitestgehend zu
bestätigen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind nicht glaubhaft ge-
macht worden. Zudem sind die Einwände in der Beschwerdeschrift und der
Replik, welche vor allem eine andere Gewichtung der Unzulänglichkeiten
nahelegen wollen beziehungsweise weniger hohe Anforderungen an die
Aussagen und die Erinnerungsfähigkeit stellen, nicht geeignet, zu einer an-
deren Betrachtungsweise zu führen. Das Gericht geht nach Würdigung
sämtlicher Akten nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer bei einer
Rückkehr nach Äthiopien einer asylrelevanten Gefährdung im Sinne von
Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Das BFM hat das Asylgesuch nach dem Ge-
sagten zur Recht und mit treffender Begründung abgelehnt. Die Be-
schwerde ist daher im Asylpunkt abzuweisen.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16.
Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständi-
ger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn
der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu ma-
chen (vgl. BVGE 2011/24 E.10.2).
Da nach dem Gesagten davon auszugehen ist, dass der Beschwerdefüh-
rer die äthiopische Staatsangehörigkeit besitzt, ist der Vollzug der Wegwei-
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Seite 12
sung mit Bezug auf Äthiopien zu prüfen. Auf die Einwände in der Be-
schwerde bezüglich einer Rückkehr nach Eritrea ist daher nicht weiter ein-
zugehen.
6.2
6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
6.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand
der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behand-
lung unterworfen werden.
6.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach
Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rück-
kehr nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
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der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer],
Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124–127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
6.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
6.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis von der grund-
sätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Äthiopien aus.
In Äthiopien herrscht heute kein Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation all-
gemeiner Gewalt; die allgemeine Lage lässt nicht auf eine konkrete Ge-
fährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen (vgl.
BVGE 2011/25 E. 8.3 sowie, statt vieler, Urteil D-3971/2014 vom 22. Sep-
tember 2014 E. 7.7)
Zu berücksichtigen gilt es zwar, dass die Lebensumstände für den Gross-
teil der am oder unter dem Existenzminimum lebenden Bevölkerung Äthi-
opiens prekär sind. Insbesondere für alleinstehende und zurückkehrende
Frauen ist es nicht leicht, sich sozial und wirtschaftlich wieder zu reinteg-
rieren (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.4). Zum Aufbau einer sicheren Existenz
sind im Landeskontext insbesondere finanzielle Ressourcen, gut vermarkt-
bare berufliche Fähigkeiten sowie intakte familiäre und soziale Netzwerke
hilfreich. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die
ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, wie beispielsweise
Wohnungsnot oder ein schwieriger Arbeitsmarkt, begründen jedoch in der
Regel für sich alleine noch keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6 S. 591 f.).
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6.3.2 Aus den Akten sind keine Gründe ersichtlich, die ernsthaft gegen die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers spre-
chen, wenngleich nicht in Abrede zu stellen ist, dass er bei einer Rückkehr
nach Äthiopien nach jahrelanger Abwesenheit mit gewissen Schwierigkei-
ten konfrontiert sein dürfte. Indes verfügt der Beschwerdeführer über eine
gute Schulbildung von sieben bis acht Jahren sowie über Berufserfahrung
in verschiedenen Bereichen (u.a. […] [A12/18, S. 4]). Zudem hat der Be-
schwerdeführer in der Schweiz an einem Beschäftigungsprogramm im (…)
teilgenommen. Wesentliche gesundheitliche Beeinträchtigungen scheinen
nicht vorzuliegen. Es ist zu erwarten, dass der Beschwerdeführer, der dort
knapp zwanzig Jahre gelebt und teilweise gearbeitet hat, auf verschiedene
Kontakte wird zurückgreifen können. Unter anderem dürfte auch noch der
Vater des Beschwerdeführers in Äthiopien wohnhaft sein. Aufgrund der
vorliegenden Umstände ist davon auszugehen, dass es ihm relativ rasch
– im Bedarfsfall auch mit Unterstützung durch die Rückkehrhilfe der
Schweiz (Art. 74 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR
142.312]) – gelingen dürfte, sich eine Existenzgrundlage aufzubauen und
sich zu reintegrieren. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der
Wegweisung auch als zumutbar.
6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung einer
vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
8.
Über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
wurde mit Zwischenverfügung vom 12. März 2013 befunden und das ent-
sprechende Gesuch gestützt auf die Aktenlage gutgeheissen. Die Vo-
raussetzungen gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG erscheinen weiterhin als er-
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füllt. Dem Beschwerdeführer sind daher, da immer noch von dessen pro-
zessualer Bedürftigkeit auszugehen ist, trotz Unterliegens keine Verfah-
renskosten aufzuerlegen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sandra Bodenmann
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