Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E1209/2011
U r t e i l v om 8 . No v embe r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
Parteien A._______, geboren (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. Januar 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der kurdische Beschwerdeführer, welcher aus B._______ (syrisches
Gouvernement D._______) stammen soll, gemäss eigenen Angaben sein
Heimatland am 21. Dezember 2010 verliess und über die Türkei auf dem
Luftweg nach Zürich gelangte, wo er am 25. Dezember 2010 um Asyl
nachsuchte,
dass ihm das BFM mit Verfügung vom 25. Dezember 2010 die Einreise in
die Schweiz vorläufig verweigerte und für die Dauer von 60 Tagen den
Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zuwies,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der summarischen Befragung vom
28. Dezember 2010 und der Anhörung vom 7. Januar 2011 vorbrachte, er
habe mit den syrischen Sicherheitsbehörden Probleme gehabt, sei oft
festgenommen sowie für Stunden oder Tage inhaftiert worden, und auch
sein Vater und seine Brüder seien schikaniert und festgenommen
worden,
dass das Ganze auf Vorfälle im Jahre (…) zurückgehe, als es zu
Demonstrationen gekommen sei, wobei seine zwei Brüder und sein Vater
inhaftiert worden seien,
dass er selber letztmals Anfang (…) von der Polizei festgenommen
worden sei,
dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 13. Januar
2011 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, dessen Asylgesuch abwies, ihn aus dem Transitbereich des
Flughafens Zürich wegwies und aufforderte, diesen am Tag nach Eintritt
der Rechtskraft zu verlassen, den Kanton C._______ mit dem
Wegweisungsvollzug beauftragte und dem Beschwerdeführer die
editionspflichtigen Akten aushändigte,
dass das Bundesamt zur Begründung anführte, der Begriff der
Flüchtlingseigenschaft setze einen in zeitlicher und sachlicher Hinsicht
genügend engen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht
voraus, was vorliegend nicht der Fall sei,
dass der Beschwerdeführer Syrien im Dezember 2010 legal mit einem
Pass verlassen und angegeben habe, er werde nicht offiziell gesucht,
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dass die temporäre (…) durch die Behörden nicht asylrelevant sei und
auch die weiteren Vorbringen nicht über das hinausgehen würden, was
die grosse Mehrheit der Kurden in Syrien zu erdulden hätten,
dass die Folge der Ablehnung eines Asylgesuches in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz und der Vollzug der Wegweisung zulässig,
zumutbar, technisch möglich und praktisch durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter am 21. Februar
2011 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwer
de erhob und in materieller Hinsicht beantragte, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben und seine Flüchtlingseigenschaft sei
festzustellen, eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die
Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die
vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei ihm die
unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses sei zu verzichten, alles unter Entschädigungs und
Kostenfolge zulasten der Vorinstanz,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 25. Februar 2011
feststellte, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des
Rechtsmittelverfahrens in der Schweiz abwarten, das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung abwies und den Beschwerdeführer aufforderte,
einen Kostenvorschuss einzubezahlen, welcher innert der angesetzten
Frist beim Gericht einging,
dass die Vorinstanz am 28. Oktober 2011 vom Gericht zur Stellungnahme
aufgefordert wurde,
dass die Vernehmlassung des BFM am 2. November 2011 beim Gericht
einging und dem Beschwerdeführer am 3. November 2011 zur Kenntnis
gebracht wurde,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32)
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
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20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
beurteilt, das BFM zu den Behörden nach Art. 33 VGG gehört und daher
eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts ist, eine das Sachgebiet
betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG nicht vorliegt und
demnach das Gericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
zuständig ist und auf dem Gebiet des Asyls endgültig entscheidet, ausser
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem
die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art.
6 AsylG),
dass die Beschwerde form und fristgerecht eingereicht wurde, der Be
schwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 und Art. 52 VwVG),
dass auf die Beschwerde demnach einzutreten ist,
dass mit einer Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106
Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich begründete oder unbegründete Beschwerden in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters
oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und
es sich vorliegend, wie nachstehend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass der Gesetzgeber aus prozessökonomischen Gründen die
Verwaltungsbeschwerde und damit auch die Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgerichtgrundsätzlich reformatorisch ausgestaltet hat
(vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG und die weiterhin
zutreffende Praxis der vormaligen ARK in Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004
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Nr. 38 E. 7.1), und gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG eine Kassation und
Rückweisung an die Vorinstanz nur ausnahmsweise erfolgen darf, so
etwa, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein
umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist, wobei sich eine
sachgerechte Lösung im Sinne einer Heilung oder Kassation
entscheidend an der Schwere der Verletzung einer Verfahrensvorschrift
(vgl. EMARK 2004 Nr. 38 E. a.a.O.) zu orientieren hat,
dass vorliegend das BFM den Untersuchungsgrundsatz nach Art. 12
VwVG (s. dazu auch ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ
KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel
2008, S. 19, Rz. 1.49 ff.) verletzt hat, indem das Bundesamt eine
zwingend anwendbare gesetzliche Bestimmung nicht berücksichtigt, nach
welcher die Behörde gehalten ist, von Amtes wegen für die richtige und
vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen,
dass sich nämlich die Lage in Syrien seit der vorinstanzlichen Verfügung
des BFM vom 13. Januar 2011 massiv verändert hat und insbesondere
hinsichtlich des Wegweisungsvollzuges dorthin vertiefte Abklärungen
vorzunehmen sind beziehungsweise eine neue Lageanalyse nötig ist,
dass sich indessen die diesbezüglichen Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung auf eine Situation abstützen, die mit der
aktuellen nicht zu vergleichen ist, ist doch das syrische Militär und der
syrische Sicherheitsapparat in letzter Zeit wiederholt mit grösster
Brutalität gegen Demonstranten vorgegangen (s. dazu im Sinne eines
Beispiels den in NZZ Online vom 18. August 2011 kolportierten Bericht
einer UNOKommission über die Lage in Syrien, wonach dort von Mitte
März bis Mitte Juli 1900 Zivilisten getötet worden sind und die syrischen
Sicherheitskräfte gegen Zivilisten den Tatbestand des Verbrechens
gegen die Menschlichkeit erfüllen),
dass sich die Vernehmlassung des Bundesamtes vom 2. November 2011
trotzdem mit der Feststellung begnügt, die Beschwerdeschrift enthalte
keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine
Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten, und im Weiteren
einzig auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen
wird,
dass die Beschwerde daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung
des BFM vom 13. Januar 2011 aufzuheben und die Sache zur
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vollständigen Abklärung sowie Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen ist,
dass die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei
von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr
erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten
zusprechen kann (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass seitens der Rechtsvertretung zwar keine Kostennote eingereicht
wurde, auf die Nachforderung einer solchen aber verzichtet werden kann,
da im vorliegenden Verfahren der Aufwand für das Beschwerdeverfahren
zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE),
dass das BFM unter Anwendung der genannten Bestimmungen und unter
Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff.
VGKE) anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung
in der Höhe von pauschal Fr. 600. auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das
BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 600.
auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das
Migrationsamt des Kantons C._______.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Jonas Tschan
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