B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1209/2013
U r t e i l v o m 8 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Stella Boleki.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch Dr. Reza Shahrdar,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 13. Februar 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein aus der Provinz Westaserbaidschan
stammender Kurde sunnitischen Glaubens, eigenen Angaben zufolge
seinen Heimatstaat am (…) März 2011 ohne eigene Reisepapiere verliess
und über die Türkei, Griechenland und Italien in die Schweiz gelangte, wo
er am 13. April 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuz-
lingen um Asyl nachsuchte,
dass er am 2. Mai 2011 im EVZ summarisch zum Reiseweg und den
Asylgründen befragt wurde und ihm gleichentags – nach Kenntnis eines
Daktyloskopie-Eintrages in der EURODAC-Datenbank vom 21. Dezem-
ber 2007 in B._______ (Griechenland) – das rechtliche Gehör zu einer
allfälligen Wegweisung nach Griechenland gewährt wurde,
dass der Beschwerdeführer hierbei unter anderem offenlegte, er habe
seinen Heimatstaat tatsächlich bereits am (…) April 2006 verlassen, unter
Angabe eines falschen Namens in Griechenland ein Asylgesuch gestellt
und sich dort bis am (…) April 2011 aufgehalten,
dass sein Asylgesuch in Griechenland während seines sechsjährigen
Aufenthalts nicht behandelt worden sei,
dass er am 31. Januar 2013 vom BFM einlässlich zu seinen Asylgründen
angehört wurde und dabei im Wesentlichen vorbrachte, er sei bereits ei-
nige Jahre vor seiner Ausreise aus dem Iran Vertreter der kommunisti-
schen Ideologie gewesen und habe als solcher diese Idee in seinem Ge-
schäft an vertrauenswürdige Personen, wie Bekannte und Verwandte
weitergegeben,
dass Kommunisten vom iranischen Regime als Gottesfeind angesehen
würden, und deshalb mit dem Tod oder zumindest 15 Jahren Gefängnis
bestraft würden,
dass er nur wegen seines vorsichtigen Verhaltens und weil er von einem
Freund, dessen Onkel beim "Itaalat" (vgl. Vezārat-e Ettelā'at va Amniat-e
Keshvar, iranisches Ministerium für Nachrichtenwesen und Sicherheit)
arbeite, gewarnt worden sei, einer Verhaftung habe entgehen können,
dass ihn dieser Freund in der Nacht vom (…) März 2006 vor einer Verhaf-
tung durch den Itaalat gewarnt habe, und er sogleich aus dem Iran aus-
gereist sei bzw. sich noch zwei Wochen versteckt habe,
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dass in dieser Nacht Leute des "Itaalats" nach Hause gekommen seien
und ihn verhaften hätten wollen, wobei sie ein kleines Büchlein über die
Biografie von Karl Marx und seine Identitätskarte mitgenommen hätten,
dass er seit dem (…) 2012 Mitglied der Sozialistischen Partei Irans (SPI)
sei und zirka sieben oder acht Demonstrationen in der Schweiz organi-
siert habe,
dass am (…) 2012 eine Demonstration in C._______ stattgefunden habe
und dabei Plakate und Fotos von Personen gezeigt worden seien, die in
iranischen Gefängnissen gefoltert würden, um auf die Brutalität des irani-
schen Regimes aufmerksam zu machen,
dass er eine Shenasnameh (Geburtsurkunde) zu den Akten reichte, die
sich in der Nacht vom (…) März 2006 bei einem Freund befunden habe
(vgl. A16 F80),
dass er zur Stützung seiner Vorbringen Ausdrucke von acht Farbfotos, die
ihn mit anderen Mitgliedern der SPI bei ihrem Stand zeigen, und einen
Flyer der SPI betreffend die Situation des Irans sowie eine Polizeibewilli-
gung für eine politische Standaktion der SPI in C._______ vom (…) 2012,
(…), einreichte,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 13. Februar 2013 – eröffnet am 15. Februar 2013 – ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Asylvor-
bringen des Beschwerdeführers betreffend die Verfolgung durch die irani-
schen Behörden vor seiner Ausreise seinem Heimatstaat würden den An-
forderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten, weshalb sie nicht
auf die Asylrelevanz hin geprüft werden müssten,
dass die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe (exilpolitische
Tätigkeiten) den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft ebenfalls
nicht zu genügen vermöchten, weshalb der Beschwerdeführer die Flücht-
lingseigenschaft nicht erfülle,
dass es keine Wegweisungsvollzugshindernisse gebe, weshalb die Weg-
weisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
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dass der Beschwerdeführer mittels seines Rechtsvertreters die vor-
instanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom
6. März 2013 anfocht und beantragte, es sei die Verfügung vom 13. Feb-
ruar 2013 aufzuheben und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren,
eventualiter sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt wurde, es sei auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses zu verzichten,
dass das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang
der Beschwerde mit Schreiben vom 11. März 2013 bestätigte,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m.
Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art.
111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Vorinstanz im Wesentlichen zur Begründung der angefochtenen
Verfügung ausführte, er habe zentrale Punkte seiner Asylbegründung wi-
dersprüchlich geschildert,
dass er einerseits angegeben habe, alleine gewohnt zu haben und von
der Hausdurchsuchung von einem Freund erfahren zu haben, anderer-
seits ausgeführt habe, mit seinem Onkel und dessen Familie zusammen-
gewohnt zu haben, und entsprechend von seinem Onkel darüber infor-
miert worden zu sein,
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dass er einerseits angegeben habe, er sei am Tag der Hausdurchsu-
chung ein einziges Mal gewarnt worden und an diesem Tag selbst aus
seinem Heimatstaat ausgereist sei, andererseits zu Protokoll gegeben
habe, er sei zweimal gewarnt worden und habe sich vor seiner Ausreise
zwei Wochen an einem Ort versteckt,
dass er sodann widersprüchliche Ausreisedaten und Daten zur Weiterrei-
se genannt habe,
dass die Vorbringen nicht hinreichend begründet seien, weil er weder zu
seinen politischen Aktivitäten im Iran noch zum Inhalt der Warnungen be-
züglich einer bevorstehenden Verhaftung konkrete Angaben habe ma-
chen können, was nicht nachvollziehbar sei und den Eindruck erwecke,
er habe das Geschilderte nicht selbst erlebt,
dass der Beschwerdeführer angebe, der SPI beigetreten zu sein und an
Demonstrationen und Standaktionen teilgenommen zu haben,
dass in der Schweiz innert weniger Monate unzählige exilpolitische An-
lässe stattfänden, von denen anschliessend Bilder von insgesamt Hun-
derten von Teilnehmern publiziert würden, sodass es den iranischen Be-
hörden unmöglich sein dürfte, all diese Gesichter konkreten Namen zu-
zuordnen,
dass zwar bekannt sei, dass die iranischen Behörden die politischen Akti-
vitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland überwachen, sie jedoch sie
nur ein Interesse an der Identifizierung von Personen hätten, deren Aktivi-
täten über den Rahmen massentypischer und niedrig profilierter Erschei-
nungsformen exilpolitischer Proteste hinausgehen und die Funktionen
oder Aktivitäten entwickeln würden, welche sie als ernsthafte und gefähr-
liche Regimegegner erscheinen lassen würden,
dass das Verhalten des Beschwerdeführers in der Schweiz insgesamt
nicht geeignet sei, ein ernsthaftes Vorgehen der iranischen Behörden zu
bewirken, zumal keine Anhaltspunkte für die Annahme bestünden, im Iran
seien gegen ihn aufgrund der geltend gemachten Aktivitäten behördliche
Massnahmen eingeleitet worden,
dass der Beschwerdeführer dieser Argumentation entgegenhält, er habe
im Iran im traditionellen Haus seines Onkels in einer separaten Wohnein-
heit gewohnt, weshalb seine Angaben zum Wohnen nicht widersprüchlich
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gewesen seien, sondern bloss für eine Person schwer nachvollziehbar,
die sich mit der orientalischen Architektur nicht auskenne,
dass es sich bei den ihm vorgehaltenen unterschiedlichen Anzahl von
Warnungsangaben nicht um Widersprüche handle, sondern eine Interpre-
tationsfrage sei, und die Warnungen ernsthaft gewesen seien, weshalb er
sich habe verstecken müssen,
dass er seinen längeren Aufenthalt in Griechenland verschwiegen habe,
weil er Angst vor einer Rückschaffung dorthin gehabt habe,
dass er auch in Griechenland exilpolitisch aktiv gewesen sei,
dass die Schweizer Asylbehörden die Überwachung von im Ausland poli-
tisch aktiven Iranern durch die iranische Behörden zwar anerkenne, aber
die Folgen mit Mutmassungen verharmlose, denn bei dieser Regierung
handle es sich um ein irrationales und willkürliches System, was auch die
kürzliche Ermordung des Weblog-Aktivisten D._______ zeige,
dass er aufgrund des zirka siebenjährigen Aufenthalts im Schengen-/
Dublin- bzw. EU/EFTA-Raum ein "Fall für eine humanitäre Regelung" sei,
da er im Iran auch keine Verwandten und auch kein sonstiges soziales
Netz habe und ihm ein Aufbau einer Existenzgrundlage auch angesichts
seines Alters von (…) Jahren kaum möglich wäre,
dass das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten zum Schluss
gelangt, dass der vorinstanzliche Entscheid vollumfänglich zu stützen ist,
sich die Argumentation als zutreffend erweist und grundsätzlich auf diese
verwiesen werden kann,
dass der Beschwerdeführer in der EVZ geltend gemacht hatte, er sei am
(…) oder (…) März 2011 von seinem Freund vor der Verhaftung gewarnt,
und sein Haus sei in der Nacht vom (…) auf den (…) März 2011 durch-
sucht worden (vgl. Protokoll EVZ S. 6),
dass diesem Kernvorbringen die Glaubhaftigkeitsgrundlage entzogen ist,
weil sich der Beschwerdeführer im März 2011 (seit vielen Jahren) zuge-
gebenermassen in Griechenland aufhielt (vgl. Protokoll der Gewährung
des rechtlichen Gehörs vom 2. Mai 2011 zum Ergebnis der daktyloskopi-
schen Abklärungen des BFM, S. 1 ff.),
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dass die Asylvorbringen einen unsubstanziierten Eindruck hinterlassen
und überdies von einem einen auffälligen Mangel an so genannten Reali-
tätskennzeichen geprägt sind,
dass ferner in Bezug auf die geltend gemachten fluchtauslösenden Vor-
fälle des Beschwerdeführers festzustellen ist, dass die Angaben zur Per-
son, die Kontakt zum "Itaalat" gehabt habe bzw. ihn gewarnt habe, nicht
kohärent ausgefallen sind, so dass kein nachvollziehbares Bild entsteht,
dass es einer Version zufolge ein damals 15-jähriger Freund des Be-
schwerdeführers gewesen sei, der den Namen von seinem beim "Itaalat"
arbeitenden Onkel erfahren habe und ihm mitgeteilt habe (vgl. A16 F67
und F68),
dass er auf eine Nachfrage hin beifügte, er habe es erfahren, weil er zu
seinem Cousin, also dem Sohn dieses erwähnten Onkels einen guten
Kontakt gehabt habe, der es dem 15-jährigen Jungen erzählt haben soll
(vgl. A16 F69-F71),
dass diese Vorbringen ungereimt sind und die angebliche Involvierung
von derart vielen Personen auch deshalb lebensfremd erschiene, weil
diese dadurch alle einer konkreten Gefahr ausgesetzt worden wären,
dass es in diesem Zusammenhang auch als wenig glaubhaft erscheint,
dass ein 15-Jähriger wissentlich in Gefahr gebracht worden wäre,
dass die in der Rechtsmittelschrift geltend gemachten Einwände zur
Wohnform des Beschwerdeführers und zur uneinheitlich angegebenen
Anzahl von Warnungen an der Einschätzung nichts zu ändern vermögen,
zumal sie auch nichts zur Erklärung der unterschiedlich Angabe der
Übermittlungspersonen beitragen (vgl. A5/F15, A16/F78, F99),
dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelungen ist,
eine Vorverfolgung glaubhaft zu machen,
dass sodann die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung mit zutref-
fenden Erwägungen dargelegt hat, weshalb der Beschwerdeführer auf-
grund der von ihm geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten die
Flüchtlingseigenschaft nicht zu erfüllen vermag,
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dass der Beschwerdeführer nicht ein hochrangiges politisches Profil auf-
weist und seine exilpolitischen Aktivitäten sich auf einige Demonstratio-
nen und Standaktionen der SPI beschränken,
dass angesichts dieser Faktenlage das Interesse der iranischen Behör-
den an der Identifizierung des Beschwerdeführers – auch aufgrund des
Umstands, dass es im Ausland zahlreiche politische Aktivisten gibt – als
gering eingestuft wird (vgl. statt vieler das Urteil D-6271/2012 des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 15. Februar 2013 E. 8 mit Verweis auf
BVGE 2009/28 E. 7.4.3),
dass die Argumentation in der Rechtsmittelschrift, das BFM verharmlose
aufgrund von Mutmassungen die möglichen Folgen für zurückkehrende
Iraner und Iranerinnen, die sich im Ausland oppositionspolitisch engagiert
hätten, denn das iranische Regime sei ein Willkürsystem (ermordeter
Weblogger), aufgrund ihrer Pauschalität vorliegend keine Relevanz zu
entfalten vermag,
dass der Beschwerdeführer erst auf Beschwerdeebene vorbringt, er sei
auch in Griechenland exilpolitisch tätig gewesen, jedoch bezeichnender-
weise keinerlei Beleg für diese Behauptung vorlegt,
dass die Beschwerde insgesamt als offensichtlich unbegründet zu qualifi-
zieren ist, und die vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu entkräften ver-
mag,
dass das BFM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdefüh-
rers verneint und sein Asylgesuch abgewiesen hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001
Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzli-
chen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht ange-
ordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
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nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich des Geltendmachens von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und
keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sin-
ne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
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nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass im Iran keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht,
dass der Beschwerdeführer nach dem oben Gesagten auch keine indivi-
duellen Vollzugshindernisse geltend zu machen vermag (die im Rahmen
der Anhörung zu den Asylgründen erwähnte (…)erkrankung war in der
Beschwerde mit keinem Wort thematisiert worden),
dass der Vollzug der Wegweisung somit zumutbar ist,
dass der Wegweisungsvollzug schliesslich auch möglich ist, da keine
Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Be-
schwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzu-
wirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12
S. 513 ff.),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass das eingangs gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung wegen der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren – wie
vorgängig dargelegt – abzuweisen ist,
dass die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und nicht unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG),
dass das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht mit dem
vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos wird.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Stella Boleki
Versand: