B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1209/2014
U r t e i l v o m 1 4 . J u l i 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Emilia Antonioni Luf-
tensteiner,
Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.
Parteien
A._______, geboren am (…), Jordanien,
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
alle Syrien,
alle handelnd durch F._______, (…),
alle vertreten durch Fürsprecherin Laura Rossi, Berner
Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen; Einspracheentscheid des
BFM vom 7. Februar 2014 / (…).
E-1209/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Aufgrund der damals ausserordentlich dramatischen Lage in Syrien er-
liess das Bundesamt für Migration (BFM) im Einvernehmen mit dem Eid-
genössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und
den kantonalen Migrationsbehörden am 4. September 2013 eine Wei-
sung, welche bestimmte Erleichterungen für die Visumserteilung an syri-
sche Familienangehörige mit Verwandten in der Schweiz beinhaltete
(nachfolgend: Weisung Syrien). Das federführende Eidgenössische Poli-
zei- und Justizdepartement (EJPD) orientierte gleichentags die Öffentlich-
keit in einer Medienmitteilung über die beschlossenen Visaerleichterun-
gen.
B.
Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich um ein Ehepaar mit drei
kleinen Kindern (geboren in den Jahren 2010, 2011 und 2013). Die Be-
schwerdeführerin 1 ist jordanische Staatsangehörige, ihr Ehemann sowie
die gemeinsamen Kinder (Beschwerdeführende 2-5) wurden in Syrien als
palästinensische Flüchtlinge registriert. Die Familie lebte nach eigenen
Angaben in G._______, Syrien. Aufgrund der kriegerischen Auseinander-
setzungen in ihrem Heimatland verliess die Beschwerdeführerin 1 mit ih-
ren Kindern am 28. März 2013 Syrien und begab sich nach Jordanien, wo
sie und die Kinder sich seither aufhalten. Ihr Ehemann, der Beschwerde-
führer 2, reiste in die Türkei und hält sich dort auf.
C.
Die Beschwerdeführenden handeln durch die Schwester des Beschwer-
deführers 2, die in der Schweiz mit Niederlassungsbewilligung lebt (im
Folgenden: Antragstellerin). Am 7. Oktober 2013 beantragte diese bei der
schweizerischen Botschaft in Amman, Jordanien, den Familiennachzug
für ihre Schwägerin und die drei Kinder (Beschwerdeführende 1 sowie 3-
5) im Rahmen der Weisung Syrien. Sie reichte auch eine Bestätigung in
Kopie zu den Akten, aus der hervorging, dass die Familie ihres Bruders
als palästinensische Flüchtlinge in Syrien registriert waren. Die Be-
schwerdeführende 1 sowie ihre Kinder füllten das Antragsformular für ein
Schengen-Visum am 22. Oktober 2013 in der schweizerischen Botschaft
in Amman aus.
D.
Gleichentags leitete die Botschaft die Visaanträge an das BFM mit der
Aufforderung zur Stellungnahme weiter und führte erläuternd aus, dass
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die Anträge durch die Botschaft gemäss Weisung des BFM vom
4. September 2013 für die erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für sy-
rische Familienangehörige behandelt worden seien. Ergänzend wurde
bemerkt, dass nach derzeitigen Kenntnisstand der Botschaft syrische
Personen in Jordanien keine Aufenthaltsbewilligung benötigen würden
und also geduldet wären. Deshalb könne der Nachweis, dass kein gere-
gelter Aufenthalt vorliege, nicht erbracht werden (vgl. Act. 1 S. 19).
E.
Am 4. November 2013 nahm das BFM eine Korrektur in der Anwendung
der Weisung Syrien vor und erliess zu Handen der Auslandsvertretungen
Erläuterungen zur Weisung Syrien, welche Präzisierungen und Erläute-
rungen hinsichtlich der zu erfüllenden Voraussetzungen und der Umset-
zung enthielten. Diese Präzisierungen wurden nicht öffentlich kommuni-
ziert.
F.
Am 5. November 2013 informierte das BFM den Botschafter in Amman,
dass es sich bei der Beschwerdeführerin 1 um eine jordanische Staats-
angehörige handle, die sich folglich weiterhin mit ihren Kindern in Jorda-
nien aufhalten könne. Die Weisung des BFM vom 4. September 2013 für
die erleichterte Visa-Erteilung an syrische Familienangehörige komme
daher nicht zum Tragen. Ferner seien auch keine Gründe für die Erteilung
eines humanitären Visums ersichtlich, die Anträge seien folglich abzuleh-
nen.
G.
Am 17. November 2013 lehnte die Schweizer Botschaft in Amman die Vi-
saanträge der Beschwerdeführerin 1 und ihrer Kinder unter Verwendung
des im Anhang VI zum Visakodex vorgesehenen Formulars, Ziff. 2 und 3
ab (vgl. deutsche Version: /content/dam/data/bfm/
rechtsgrundlagen/weisungen/visa/bfm/bfm-anh10-d.pdf): Die Absicht und
die Umstände des Aufenthaltes seien nicht geklärt und es seien keine
ausreichenden finanziellen Mittel vorhanden für den geplanten Aufenthalt
in der Schweiz oder die Rückkehr ins Heimatland.
H.
Am 18. November 2013 reichte die Antragstellerin ein weiteres Gesuch
um Familiennachzug beim Schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul,
Türkei, ein und beantragte den Familiennachzug für weitere 32 Verwand-
te, darunter auch ihren Bruder, den Beschwerdeführer 2. Für alle Ver-
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wandten reichte sie Kopien der Registerauszüge des Syrischen Ministeri-
ums für Arbeit und Soziales für palästinensische Araber ein, denen zufol-
ge alle ihre Familienmitglieder in Syrien als palästinensische Flüchtlinge
registriert waren (vgl. Act. 3).
I.
Am 25. November 2013 beantragte der Beschwerdeführer 2 ein Schen-
gen-Visum auf dem Konsulat in Istanbul.
J.
Am 28. November 2013 teilte das BFM dem Konsulat in Istanbul mit,
dass die finanziellen Verhältnisse und die Wohnsituation der antragstel-
lenden Gastgeberin ungenügend seien für die Beherbergung aller einge-
ladenen Personen, und forderte dazu auf, die Gesuche abzuweisen. Es
lägen auch keine Gründe für die Erteilung eines humanitären Visums vor,
da die Gesuchsteller sich bereits in einem Nachbarstaat aufhalten wür-
den, wo sie grundsätzlich keiner unmittelbaren und ernsthaften Gefähr-
dung für Leib und Leben ausgesetzt seien.
K.
Am 29. November 2013 hob das EJPD die Weisung vom 4. September
2013 durch die Weisung 2013-11-29/135 Syrien II mit sofortiger Wirkung
auf und verfügte, dass per sofort Visagesuche wieder nach den ordentli-
chen Einreisebestimmungen der Verordnung über die Einreise und die
Visumerteilung (VEV, SR 142.204) und den dazu erlassenen Weisungen
zu behandeln seien. Im Falle einer ernsthaften und konkreten Gefähr-
dung könne ein humanitäres Visum beantragt werden. Die Aufhebung der
Sonderregelung wurde per Medienmitteilung kommuniziert.
L.
Am 10. Dezember 2012 lehnte das Konsulat in Istanbul, nach vorgängi-
ger Konsultation des BFM, das Gesuch des Beschwerdeführers 2 ab, un-
ter Verwendung des im Anhang VI zum Visakodex vorgesehenen Formu-
lars, Ziff. 2 und 3 (dieses Aktenstück fehlt in den Vorinstanzakten).
M.
Am 16. Dezember 2013 erhob die Antragstellerin beim BFM Einsprache
gegen die Ablehnung der Visaanträge gestützt auf Art. 6 Abs. 2bis des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]) und führte aus, dass zum Zeitpunkt ihrer
Eingabe am 7. Oktober 2013 und auch zum Zeitpunkt der Vorsprache der
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Beschwerdeführerin 1 auf der Botschaft in Amman am 22. Oktober 2013
die Erläuterungen zur Weisung vom 4. September 2013, welche vom
4. November 2013 datierten, noch gar nicht vorgelegen hätten. Daher ba-
siere die Abweisung auf einer Grundlage, die bei Antragstellung noch gar
nicht gültig gewesen sei. Es sei ihr bei Antragstellung für die Beschwerde-
führenden 1, 3-5 nicht bekannt gewesen, dass sie entsprechende Aus-
künfte über ihre finanzielle Situation hätte beibringen müssen. Hätte sie
dies gewusst, so hätte sie die entsprechende Erklärung in jedem Fall ab-
gegeben, da sie über die geforderten finanziellen Mittel verfüge (vgl. Act.
6). Vielmehr habe man sie informiert, dass die Bearbeitung zwei Wochen
in Anspruch nehmen würde, wie bei allen anderen Botschaften in den
Nachbarländern Syriens üblich, was jedoch nicht der Fall gewesen sei.
N.
Am 6. Januar 2014 forderte das BFM die Antragstellerin auf, einen Kos-
tenvorschuss von Fr. 150.– für die weiteren Durchführung des Einspra-
cheverfahrens zu leisten. Am 17. Januar 2014 ging beim BFM das vom
8. Januar 2014 datierende Übermittlungsblatt der Botschaft in Amman
ein.
O.
Nach Intervention des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK), welches
die Garantie für die aus der Visaerteilung entstandenen Kosten für die An-
tragstellerin übernahm (vgl. Act. 10), hiess das BFM im Januar 2014 für
17 Personen die Anträge vom 18. November 2013 auf Familienzusam-
menführung der Antragstellerin gut, mit Ausnahme der Anträge für die
Beschwerdeführenden 1-5. Das BFM teilte auch dem SRK seine Auffas-
sung mit, die Beschwerdeführerin 1 und ihre Kinder hätten als Doppel-
bürger in Jordanien einen Aufenthaltsanspruch, weshalb man gedenke,
die Einsprache abzuweisen. Dies gelte auch für das Visumsgesuch des
Beschwerdeführers 2 vom 25. November 2013. Das SRK hielt in einer
Email vom 21. Januar 2014 daran fest, dass nur die Beschwerdeführerin
1 die jordanische Staatsangehörigkeit besitze, dies gelte jedoch nicht für
ihre Kinder. Am 22. Januar 2014 forderte das BFM die Botschaft in Am-
man zur Stellungnahme zu diesem Vorbringen auf.
P.
Am 23. Januar 2014 teilte ein Mitarbeiter der Botschaft in Amman dem
BFM mit, dass die neuste Gesetzeslage jordanischen Müttern die Weiter-
gabe der zivilen Rechte an Kinder ausländischer Väter erlaube und aus-
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serdem viele palästinensische Flüchtlinge problemlos in Jordanien lebten
(vgl. Act. 12). Er empfahl die Abweisung.
Q.
Am 7. Februar 2014 wies das BFM die Einsprache ab. Die Kosten wur-
den den Beschwerdeführenden auferlegt und mit dem in gleicher Höhe
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Zur Begründung führte die Vor-
instanz aus, dass die Antragstellenden aufgrund der jordanischen Staats-
angehörigkeit der Mutter und Ehefrau nicht in den Adressatenkreis der
Weisung vom 4. September 2013 fallen würden. Aus diesem Grund sei
ihnen auch ein humanitäres Visum zu verwehren. Schliesslich sei ihr Auf-
enthalt in der Schweiz auch nicht finanziell abgesichert und es sei unklar,
ob sie ihrer Ausreisepflicht nachkommen würden. Der Einspracheent-
scheid wurde der Antragstellerin am 11. Februar 2014 eröffnet.
R.
Am 7. März 2014 erhob die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden
im Namen der Antragstellerin und der Beschwerdeführenden (Vollmacht
vom 4. März 2014) form- und fristgerecht Beschwerde gegen den ableh-
nenden Entscheid und beantragte die Aufhebung des Einspracheent-
scheids und die Erteilung eines Einreisevisums für die Beschwerdefüh-
renden. Sie argumentierte, dass die Sonderregelung der Weisung Syrien
hätte Anwendung finden müssen, da die Kinder der Beschwerdeführerin 1
sowie ihr Ehemann keinen legalen Aufenthalt in Jordanien nehmen könn-
ten. Aus dem jordanischen Recht ergebe sich auch kein Nachzugsrecht
für den Beschwerdeführer 2. Als Beilage zur Beschwerde reichte sie die
Kopie ihrer schriftlichen Anfrage an die jordanische Vertretung in der
Schweiz ein, betreffend die Rechtsstellung der Beschwerdeführenden 2-5
in Jordanien.
S.
Mit Zwischenverfügung vom 19. März 2014 verzichtete das Bundesver-
waltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte
eine Frist zur Nachreichung der als entscheidrelevant erachteten Aus-
kunft der jordanischen Vertretung in der Schweiz. Mit Eingabe vom 8. Ap-
ril 2014 ersuchte die Rechtsvertreterin um Fristerstreckung, welche das
Gericht mit Verfügung vom 11. April 2014 gewährte. Am 2. Mai 2014 teilte
die Rechtsvertreterin mit, dass sie von der Botschaft auch auf wiederholte
telefonische Anfrage keine Antwort erhalten könne. Die Antragstellerin ih-
rerseits vermute, dass die Botschaft nicht auskunftsbereit sei, da eine ab-
E-1209/2014
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schlägige Antwort ein negatives Licht auf die jordanischen Behörden wer-
fen könnte.
T.
Am 12. Mai 2014 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zur
Vernehmlassung ein. In seiner Stellungnahme vom 23. Mai 2014 hielt das
BFM an der Abweisung fest.
U.
Am 2. Juni 2014 reichte die Rechtsvertreterin ein weiteres Beweismittel
zu den Akten, aus dem hervorgeht, dass am 25. Mail 2014 in den jordani-
schen Zeitungen und im Fernsehen die Mitteilung verbreitet worden sei,
dass "Palästinenser, deren Mütter jordanische Staatsangehörige sind,
(…) von den Vorzügen der jordanischen Regierung ausgeschlossen"
würden. Sie ersuchte das Gericht um einen schnellen Entscheid.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfü-
gungen beziehungsweise Einspracheentscheide des BFM, mit denen die
Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das
Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). Die Zu-
ständigkeit im Bundesverwaltungsgericht ergibt sich aus der Materie.
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, rich-
tet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführenden sind gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
bestimmen sich im vorliegenden Verfahren nach Art. 49 VwVG. Die in
Art. 106 Abs. 1 AsylG normierte spezialgesetzliche Kognitionsbeschrän-
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Seite 8
kung ist für das vorliegende Verfahren nicht anwendbar. Mit Beschwerde
kann demzufolge im vorliegenden Verfahren die Verletzung von Bundes-
recht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens),
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt werden.
3.
Das Beschwerdeobjekt im vorliegenden Verfahren ist der Einspracheent-
scheid des BFM vom 7. Februar 2014, der mit Beschwerde vom 7. März
2014 vollumfänglich angefochten worden ist. Mit dem fraglichen Einspra-
cheentscheid hat das BFM die Visa-Verweigerung betreffend die Be-
schwerdeführerin 1 und die drei Kinder, die Beschwerdeführenden 3-5,
durch die Schweizer Botschaft in Amman sowie die Visa-Verweigerung
betreffend den Beschwerdeführer 2 durch das Schweizer Konsulat in Is-
tanbul bestätigt.
Das BFM hatte im Einspracheentscheid ausgeführt, dass keine Anhalts-
punkte gegeben seien, die für die Erteilung eines humanitären Visums an
die Beschwerdeführenden sprechen würden und die ihre Einreise in die
Schweiz als zwingend notwendig erscheinen liessen. Zudem hatte es
vorgebracht, dass der Aufenthaltszweck und die Umstände des Aufent-
halts für einen vorübergehenden Aufenthalt im Schengenraum nicht ge-
nügend belegt worden seien und die Beschwerdeführenden nicht hinrei-
chend Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr und Ausreise aus der
Schweiz (und dem Schengenraum) zu bieten vermochten, weshalb die
Visa im Rahmen des ordentlichen Visaverfahrens zu verweigern seien
(Art. 32 Schengener Visakodex i.V.m. Art. 12 VEV). Darüber hinaus seien
auch die Voraussetzungen für eine erleichterte Visaerteilung im Rahmen
der Sonderregelung der Weisung Syrien nicht erfüllt, so dass diese nicht
zur Anwendung kommen könne.
Aus Sicht des Gerichts ist im vorliegenden Verfahren vor allem die Frage
von Bedeutung, ob die Gesuche der Beschwerdeführenden im Rahmen
der Spezialregelung der Weisung Syrien zu beurteilen waren. Ob den Be-
schwerdeführenden ein Visum auch nach den regulären Bedingungen
des Verfahrens für Besucher-Visa zu erteilen gewesen wäre, kann dahin-
gestellt bleiben, da – wie im Folgenden ausgeführt wird – die Kinder und
der Ehemann (Beschwerdeführenden 2-5) zum Zeitpunkt der Antragstel-
lung die Kriterien für eine erleichterte Visaerteilung gemäss der Weisung
Syrien und ihrer Präzisierung erfüllten. Einzig hinsichtlich der Mutter und
Ehefrau, der Beschwerdeführerin 1, ist zu prüfen, ob sie die Vorausset-
E-1209/2014
Seite 9
zungen für die Erteilung eines humanitären Visums erfüllt. Das Gericht
kommt zum Schluss, dass die Voraussetzungen vorliegen, was im Fol-
genden begründet wird.
4.
4.1 Der angefochtenen Verfügung liegen die Gesuche einer jordanischen
Staatsangehörigen, ihres Ehemannes und der gemeinsamen Kinder, wel-
che alle in Syrien als palästinensische Flüchtlinge registriert waren, zu-
grunde.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht
auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung
eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grund-
sätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestat-
ten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei
um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.).
Die im AuG und seinen Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelun-
gen über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise gelangen
nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen
keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 4 AuG).
4.2 Angehörige von Drittstaaten dürfen über die Aussengrenzen des
Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je
Sechsmonatszeitraum einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku-
mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ob sie darüber hinaus
ein Visum benötigen, bestimmt sich nach der Verordnung (EG)
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der
Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengren-
zen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer,
deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind.
Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände
ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende
finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie in diesem Zusammen-
hang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilli-
gungsfreien Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine
fristgerechte Wiederausreise bieten. Drittstaatsangehörige dürfen sodann
nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung
ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die in-
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Seite 10
nere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Be-
ziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b-c AuG,
Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c-e und Abs. 3 Schengener Grenzko-
dex [SGK], ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32 [geändert durch Art. 2 der
Verordnung {EU} Nr. 265/2010 vom 25. März 2010], ABl. L 85 vom
31.03.2010, S. 1-4 sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a-d und Art. 21 Abs. 1 Visa-
kodex, ABl. L 243 vom 15.09.2009, S. 1-58).
4.3 Für den Fall, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für
den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt sind, be-
rechtigt das Schengen-Recht die Mitgliedstaaten, ausnahmsweise ein
"Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu erteilen (Art 2 Ziff. 4 Visa-
kodex, bzw. Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex), das grundsätz-
lich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig ist (vgl.
Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex). Der Mitgliedstaat kann ei-
nem Drittstaatsangehörigen die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus huma-
nitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund
internationaler Verpflichtungen gestatten.
4.4 Eine Visumserteilung aus humanitären Gründen ist auf nationaler
Ebene in Art. 2 Abs. 4 VEV (in Kraft seit 22. Oktober 2008) normiert. Ent-
sprechend der genannten Bestimmung (in ihrer jetzigen Form in Kraft seit
1. Oktober 2012) können das Eidgenössische Departement für auswärti-
ge Angelegenheiten (EDA) und das BFM im Rahmen ihrer Zuständigkei-
ten im Einzelfall eine Einreise für einen Aufenthalt von höchstens 90 Ta-
gen aus humanitären Gründen oder zur Wahrung nationaler Interessen
oder internationaler Verpflichtungen bewilligen. Nach der Aufhebung der
Möglichkeit, bei einer Schweizer Auslandsvertretung ein Asylgesuch ein-
zureichen (im Rahmen der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom
28. September 2012 [AS 2012 5359] zum 29. September 2012), hat die
Vorschrift massgeblich an Bedeutung gewonnen. Der Bundesrat hat in
diesem Zusammenhang in seiner Botschaft vom 26. Mai 2010 zur Ände-
rung des Asylgesetzes unter Hinweis auf die Wahrung der humanitären
Tradition der Schweiz ausdrücklich festgehalten, dass auch in Zukunft of-
fensichtlich unmittelbar, ernsthaft und konkret gefährdete Personen den
Schutz der Schweiz erhalten sollen; dies unter explizitem Verweis auf die
bestehende Möglichkeit, um ein Visum "aus humanitären Gründen" zu er-
suchen (vgl. BBl 2010 4455, insbes. 4468, 4472, 4490). Zudem könne
angesichts der einfacheren Verfahrensabläufe bei Visagesuchen der ad-
ministrative Aufwand gesenkt werden, dies werde insbesondere dadurch
erreicht, dass keine asylrechtlichen Befragungen mehr stattfinden würden
E-1209/2014
Seite 11
(BBl 2010 4490), (vgl. auch die Ausführungen in den Urteilen des Bun-
desverwaltungsgerichts E-6862/2013 vom 31. Dezember 2013 E. 4 sowie
D-6308/2013 vom 22. Januar 2014 E. 5.2).
4.5 Der Begriff "humanitäre Gründe" ist weder in den Normen des Schen-
gener Grenzkodex noch in der VEV näher bestimmt. In der genannten
Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes umschreibt der Bundesrat je-
doch in genügend konkretisierender Weise, dass die Einreise in die
Schweiz durch eine Visumserteilung aus humanitären Gründen bewilligt
werden könne, wenn im Einzelfall offensichtlich davon ausgegangen wer-
den müsse, dass die betroffene Person im Heimat- oder Herkunftsstaat
unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sei. Die
betroffene Person müsse sich in einer besonderen Notsituation befinden,
welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache und es
rechtfertige, ihr, im Gegensatz zu anderen Personen, ein Einreisevisum
zu erteilen. Dies könne etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder
bei einer aufgrund der konkreten Situation individuellen Gefährdung ge-
geben sein. Das Visumgesuch sei unter Berücksichtigung der aktuellen
Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der
Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen (vgl. BBl. a.a.O,
S. 4468, 4472 und insbesondere 4490; vgl. dazu auch die Erwägungen
im Urteil E-6862/2013 vom 31. Dezember 2013 Erw. 4). Diese Ausfüh-
rungen finden auch ihren Niederschlag in den entsprechenden Weisun-
gen des BFM vom 28. September 2012.
4.6 Auf Grundlage der oben genannten Bestimmungen hatte das BFM
bereits Ende Juli 2012 angesichts der "sich verschärfenden Lage in Sy-
rien" eine Weisung an die Botschaft in Beirut erlassen, mit dem Zweck,
das Visumsverfahren für bestimmte Personen zu erleichtern. Auch die
umliegenden Botschaften in Amman, Istanbul und Ankara hatten von die-
ser Weisung Kenntnis. Angesichts der sich weiter zuspitzenden Lage in
Syrien und weil die erste Anweisung nur wenig Resultate gebracht hatte,
erliess das BFM Anfang September 2013 eine weitere Weisung, um die
erleichterte Visaerteilung für einen grösseren Personenkreis zu ermögli-
chen.
5.
5.1 Zweck der Weisung vom 4. September 2013 betreffs die erleichterte
Erteilung von Besucher-Visa für syrische Familienangehörige
(COO.2180.101.7.266789/322.213/Syrien/2010/03648, im Weiteren: Wei-
E-1209/2014
Seite 12
sung Syrien) war, das Verfahren für eine bestimmte Gruppe von Perso-
nen zu erleichtern, damit diesen rascher ein Visum erteilt werden könne.
Das BFM als zuständige Behörde erläuterte, dass eine solche Erleichte-
rung mit den Vorgaben des Schengen-Besitzstandes und der nationalen
Gesetzgebung vereinbar sei, da Art. 5 des Schengener Grenzkodex und
Art. 2 Abs. 4 VEV den einzelnen Schengenstaaten das Recht einräumten,
namentlich aus humanitären Gründen von den ordentlichen Einreisevor-
aussetzungen abzuweichen und Einreisen in das jeweilige Staatsgebiet
zu erlauben. Der Rechtsbegriff “humanitäre Gründe“ sei dabei sehr weit
gefasst, so dass er Erleichterungen im Visaverfahren für Familienangehö-
rige unter Berücksichtigung der besonderen Lage in Syrien ermögliche.
Hinsichtlich des Adressatenkreises der Weisung legte das BFM fest, dass
es sich um Mitglieder der Kernfamilie, Verwandte in auf- und absteigen-
der Linie (und deren Kernfamilien) sowie Geschwister (und deren Kern-
familie) von syrischen Staatsangehörigen, die in der Schweiz mit B- oder
C-Bewilligung lebten oder bereits eingebürgert worden seien, handeln
müsse (Ziff. I Bst. a Weisung Syrien). Die Familienmitglieder im Ausland
müssten bei Einreichung des Gesuchs in Syrien wohnhaft sein oder sich
in einem Nachbarstaat von Syrien oder in Ägypten aufhalten und erst
nach dem Ausbruch der Krise in Syrien im März 2011 in eines dieser
Länder gereist sein. Auch dürften sie nicht im Besitz einer ordentlichen
Aufenthaltsbewilligung dieser Länder sein (Ziff. I Bst. b Weisung Syrien).
Abweichend von den geltenden Visa-Bestimmungen müsse bei den Ge-
suchen aus diesem Personenkreis in Anbetracht der Lage in Syrien die
fristgerechte Wiederausreise sowie der Nachweis einer persönlichen,
unmittelbaren Gefährdung nicht vertieft geprüft werden. Auch seien die fi-
nanziellen Voraussetzungen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG nicht
zu prüfen (Ziff. II Weisung Syrien).
Für das Erteilungsverfahren legte die Weisung fest, dass die Auslands-
vertretungen die Anträge entgegenzunehmen und dem BFM zur Geneh-
migung zu überweisen hätten. Sofern die Voraussetzungen nicht gege-
ben seien, seien die Anträge durch die Auslandsvertretung abzuweisen.
In Zweifelsfällen sei das BFM zu konsultieren. Den betroffenen Personen
wurde – sofern die Einreise genehmigt wurde – ein Visum mit räumlich
beschränkter Gültigkeit, das sogenannte VrG-Visum (vgl. Ziff. 135.2, Wei-
sung Visa) erteilt (Ziff. III, Weisung Syrien).
E-1209/2014
Seite 13
5.2 Am 4. November 2013 erliess das BFM zu Handen der Auslandsver-
tretungen Erläuterungen zur Weisung Syrien, welche Präzisierungen und
Erläuterungen für die Umsetzung enthielten
(COO.2180.101.7.264810/322.125/Syrien/2012/01275, im Weiteren: Prä-
zisierung Weisung Syrien). Die Präzisierungen beinhalteten namentlich
Vorgaben hinsichtlich der Priorisierung der Gesuche: Angesichts der ho-
hen Antragszahlen sollten die Gesuche identifiziert werden, welche auf-
grund einer erhöhten Gefährdung und/oder einer besonderen Betroffen-
heit der Gesuchstellenden prioritär zu behandeln seien (vgl. Ziff. I/II Bst. c
Präzisierung Weisung Syrien). Prioritär seien insbesondere Gesuche von
Personen zu behandeln, die ausschliesslich zur Einreichung des Visum-
gesuchs in einen Nachbarstaat von Syrien oder Ägypten eingereist seien
und dort weder eine faktische noch tatsächliche Aufenthaltsregelung be-
sitzen würden (vgl. Ziff. I/II Bst. d Präzisierung Weisung Syrien). Erst von
untergeordneter Priorität seien Gesuche jener Personen, die erst nach
einer gewissen Frist nach Erhalt des Visums von ihrem aktuellen Aufent-
haltsort ausreisen wollten. Ferner sei ein Einladungsschreiben des Ver-
wandten in der Schweiz sowie die Gewähr erforderlich, dass der Gastge-
ber die Gäste während des bewilligungsfreien Aufenthalts bei sich beher-
bergen könne.
In der Präzisierung forderte das BFM die Auslandsvertretungen demnach
insbesondere auf, neben tatsächlich vorliegenden Aufenthaltsregelungen
im Drittstaat auch faktische Aufenthaltsregelungen zu berücksichtigen.
Die Präzisierung der Weisung Syrien wurde nicht bekannt gemacht; das
BFM verzichtete auch auf eine entsprechende Pressemitteilung.
5.3 Am 29. November 2013 hob das BFM die Weisung Syrien durch eine
neue Weisung (2013-11-29/135 Syrien II, im Folgenden: Weisung Aufhe-
bung) mit sofortiger Wirkung auf und verfügte, dass alle nach dem
29. November 2013 eingereichten Visaanträge wieder nach den ordentli-
chen Einreisebestimmungen der VEV und den dazu erlassenen Weisun-
gen des BFM zu behandeln seien. Das BFM teilte diesbezüglich mit, an-
gesichts der bereits eingereisten 719 Personen, der erteilten 1'600 Visa
sowie der weiteren rund 5000 reservierten Termine, um ein Visumsge-
such zu stellen, habe sich die Massnahme mithin als effektiv erwiesen
und ihren Zweck erreicht; das EJPD gehe davon aus, dass die meisten
der Betroffenen mittlerweile ein Visum beantragt hätten. Gemäss der
Weisung Aufhebung seien nach dem 29. November 2013 eingereichte Vi-
sagesuche per sofort wieder nach den ordentlichen Einreisebestimmun-
E-1209/2014
Seite 14
gen zu behandeln; Gesuche von Personen, die sich vor dem 29. Novem-
ber 2013 angemeldet oder die vor diesem Datum ein Visumsgesuch ein-
gereicht hätten, seien weiterhin nach den Kriterien der Weisung vom
4. September 2013 und der Erläuterungen vom 4. November 2013 zu be-
arbeiten. Massgeblich seien die Kriterien der präzisierten Weisung, na-
mentlich dürfe im Drittstaat kein Aufenthaltstitel bestehen und die genü-
gende Unterbringungskapazität beim Gastgeber müsse nachweislich si-
chergestellt sein (vgl. Weisung Aufhebung Ziff. 2).
6.
6.1 Vorliegend wurden die Gesuche für die Beschwerdeführerin 1 und die
drei Kinder am 7. Oktober 2013 gestellt und die Vorsprache auf der Bot-
schaft erfolgte am 22. Oktober 2013 (vgl. oben Bst. C), mithin noch vor
Erlass der Präzisierung Weisung Syrien. Das Gesuch für den Beschwer-
deführer 2 wurde am 18. November 2013 gestellt (vgl. oben Bst. H) und
die Vorsprache auf dem Konsulat in Istanbul erfolgte am 25. November
2013 (vgl. oben Bst. I), mithin nach Ergehen der Präzisierung Weisung
Syrien, aber vor Ergehen der Weisung Aufhebung.
Es ist somit zu prüfen, ob die Einsprache gegen die Verweigerung der Vi-
saerteilung in Folge der Gesuche der Schwester/Schwägerin der Be-
schwerdeführenden vom 7. Oktober 2013 (hinsichtlich der Beschwerde-
führenden 1, 3-5) sowie vom 18. November 2013 (hinsichtlich des Be-
schwerdeführers 2) vom BFM zu Recht abgewiesen wurde. Zu klären ist
insbesondere, ob die Weisung Syrien des EJPD auf die Visagesuche der
Beschwerdeführenden hätte zur Anwendung kommen müssen.
6.2 Unstrittig ist, dass die Visaanträge aller Beschwerdeführenden des
vorliegenden Verfahrens in die Zeitspanne fallen, in denen die Weisung
Syrien in Kraft war, nämlich vom 4. September 2013 bis 29. November
2013. Vorliegend wurden die Gesuche für die Beschwerdeführenden 1, 3-
5 am 7. Oktober 2013 gestellt (oben Bst. C), am 22. Oktober 2013 stellte
die Beschwerdeführerin 1 für sich und ihre Kinder den Antrag auf der Bot-
schaft in Amman (oben Bst. C) – beide Termine fanden noch vor Erlass
der Präzisierung der Weisung Syrien statt. Das Gesuch für den Be-
schwerdeführer 2 wurde am 18. November 2013 gestellt (oben Bst. H), er
unterzeichnete am 25. November 2013 den Visaantrag auf dem General-
konsulat in Istanbul (oben Bst. I), in seinem Fall fallen beide Termine in
die Zeit nach Erlass der Präzisierungen, aber noch vor die Aufhebung der
E-1209/2014
Seite 15
Weisung. Die Weisung Syrien konnte demnach in zeitlicher Hinsicht für
die Gesuche der Beschwerdeführenden zur Anwendung kommen.
6.3 Unproblematisch ist auch die Feststellung, dass die Beschwerdefüh-
renden 1-5 hinsichtlich des verwandtschaftlichen Verhältnisses zur An-
tragstellerin in den Kreis der Begünstigten der Weisung Syrien fallen: Es
handelt sich bei ihnen um den leiblichen Bruder einer in der Schweiz nie-
dergelassenen Syrerin (bzw. palästinensischer Flüchtling aus Syrien),
und die Mitglieder seiner Kernfamilie (Ehegattin und leibliche, minderjäh-
rige Kinder), so dass Ziff. I Bst. a 3. Alternative der Weisung Syrien erfüllt
war.
6.4 Das Gericht geht nach Aktenlage davon aus, dass die Beschwerde-
führenden ihre Heimat Syrien im Frühjahr 2013 verlassen haben und da-
mit erst nach Ausbruch der Krise im März 2011 aus Syrien ausgereist
sind, so dass auch das erste Kriterium von Ziff. I b Weisung Syrien erfüllt
wurde. Sowohl Jordanien als auch die Türkei als Aufenthaltsort sind
Nachbarländer Syriens.
6.5 In den Genuss der erleichterten Visaerteilung konnte schliesslich
kommen, wer in einem Nachbarland keine ordentliche Aufenthaltsgeneh-
migung hatte (Ziff. I Bst. b Satz 2 Weisung Syrien). Diese Voraussetzung
ist vorliegend bestritten; das BFM geht aufgrund der jordanischen Staats-
angehörigkeit der Beschwerdeführerin 1 davon aus, dass der Ehemann
und die Kinder ebenfalls ein Aufenthaltsrecht in Jordanien hätten. Es ist
daher zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden 2-5 zum Zeitpunkt der Ein-
reichung der jeweiligen Gesuche über eine ordentliche Aufenthaltsbewilli-
gung in Jordanien verfügten bzw. hätten verfügen können oder ein fakti-
sches Aufenthaltsrecht hatten. Zu klären ist weiter, welche Anforderungen
an die Anträge hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zu stellen wa-
ren.
6.6 Die Gesuche der Mutter und der Kinder (Beschwerdeführende 1, 3-5),
wurden am 22. Oktober 2013, also noch vor Erlass der Präzisierung vom
4. November 2013, eingereicht. Das Gesuch des Vaters (Beschwerdefüh-
rer 2) vom 25. November 2013 dagegen erst nach dem 4. November
2013. Bei Antragstellung der Beschwerdeführerin 1 und ihrer Kinder galt
die Weisung Syrien ohne jede Einschränkung, da die Präzisierungen erst
am 4. November 2013 in Kraft traten.
E-1209/2014
Seite 16
Abzuweisen waren gemäss der Weisung Syrien Anträge nur dann, sofern
die Betroffenen in Besitz einer "ordentlichen Aufenthaltsregelung" im
Drittstaat waren. Wie oben festgehalten, wurde diesbezüglich im Rahmen
der Präzisierung vom 4. November 2013 eine Priorisierung vorgenom-
men: Das BFM hielt fest, dass Gesuche von Personen Priorität hätten,
die ausschliesslich zur Einreichung des Visumgesuchs in einen Nachbar-
staat von Syrien oder Ägypten eingereist waren, und dort weder eine fak-
tische noch tatsächliche Aufenthaltsregelung besassen (vgl. Ziff. I/II Bst. d
Präzisierung Weisung Syrien). Die Präzisierung geht damit hinsichtlich
des Aufenthalts im Drittstaat weiter als die ursprüngliche Weisung, bzw.
priorisiert die Fälle, in denen gar keine Aufenthaltsregelung möglich ist,
vor jenen Fällen, wo ein ordentlicher oder zumindest ein faktischer Auf-
enthalt im Drittstaat besteht.
Zum einen ist an dieser Stelle festzuhalten, dass es sich bei dieser Priori-
sierung lediglich um eine Anweisung handelte, in welcher Reihenfolge die
eingegangenen Gesuche zu bearbeiten waren und nicht um die Aussage,
dass Personen, die lediglich über ein faktisches Aufenthaltsrecht verfü-
gen, nicht ebenfalls in den Anwendungsbereich der Weisung Syrien fallen
könnten.
Zum andern könnten sich – jedenfalls betreffend die Visagesuche der Be-
schwerdeführerin und der Kinder – allenfalls Fragen des Vertrauens-
schutzes bzw. der Rückwirkungsproblematik stellen, wenn zu klären ist,
welche Art von Aufenthaltsrecht – der ordentliche Aufenthalt im Sinne der
Weisung Syrien oder der ordentliche bzw. auch nur faktische Aufenthalt
im Sinne der Präzisierungen – zur Beurteilung ihrer Gesuche anzuwen-
den war, nachdem die Visagesuche vor Erlass der Präzisierungen gestellt
worden waren, aber erst nach Erlass dieser Präzisierungen (mit Verfü-
gung der Botschaft in Amman vom 17. November 2013, vgl. oben Bst. G)
entschieden wurden. Von Bedeutung wäre in diesem Zusammenhang
sodann auch, dass die Präzisierung der Weisung Syrien ihrerseits – im
Gegensatz zur Aufhebung der Weisung Syrien – keine übergangsrechtli-
chen Aussagen beinhaltet und auch nicht publik gemacht worden ist.
Vorliegend können diese Fragen jedoch offen bleiben, da das Gericht
aufgrund der speziellen Familienkonstellation und aufgrund der vorlie-
genden Erkenntnisse zur Situation von pälästinensischen Syrien-
Flüchtlingen in Jordanien (vgl. nachfolgende Erw. 7.5) zum Ergebnis
kommt, dass die Beschwerdeführer 2-5 in Syrien weder über ein fakti-
E-1209/2014
Seite 17
sches noch ein tatsächliches Aufenthaltsrecht verfügen, so dass ihre
Rechtsposition in Jordanien nicht gesichert ist.
7.
Zu klären ist im Folgenden, welches Aufenthaltsrecht die Beschwerdefüh-
renden 2 – 5 in Jordanien besitzen oder erlangen könnten, nachdem die
Beschwerdeführerin 1 jordanische Staatsangehörige ist.
7.1 Bereits im ersten Visagesuch vom 7. Oktober 2013 legte die Antrag-
stellerin dar, dass die Kinder der Beschwerdeführerin 1 in Jordanien kei-
nen legalen Aufenthalt nehmen könnten, da sie nur syrische Reisedoku-
mente für palästinensische Flüchtlinge hätten. Aus Furcht, man würde ihr
die Einreise nach Jordanien deshalb verweigern, habe die Mutter die Rei-
sepässe der Kinder nicht auf sich getragen, sondern nur digitale Kopien
bei sich geführt. Gemäss den Aussagen der Antragstellerin beantragte die
Beschwerdeführerin 1 für ihre Kinder keinen Aufenthaltstitel, weil sie da-
von ausging, dass ihre Kinder als palästinensische Flüchtlinge aus Syrien
in Jordanien keine entsprechende Bewilligung erhalten würden (vgl. Act.
1, S. 12). Im Reisepass der Beschwerdeführerin, der im Beschwerdever-
fahren in Kopie eingereicht wurde, findet sich der Vermerk "Children can't
be added – Foreigner husband" (Beschwerde Beilage 3).
7.2 Das BFM ging demgegenüber davon aus, dass die Beschwerdefüh-
renden in Jordanien legalen Aufenthalt nehmen könnten und bezog sich
auf folgende Auskunft der Schweizer Vertretung in Amman vom
22. Oktober 2013: "Syrische Personen brauchen für Jordanien keine Auf-
enthaltsbewilligung. D. h. es ist nicht möglich, den in der Weisung er-
wähnten Nachweis, dass kein geregelter Aufenthalt vorliegt, beizubrin-
gen. Syrische Flüchtlinge sind somit in Jordanien geduldet. Sie erhalten
jedoch gemäss meinen Informationen zurzeit keine Arbeitsbewilligung"
(vgl. Act. 1, S. 19).
7.3 Das vorliegende Verfahren zeichnet sich durch die besondere Kon-
stellation aus, dass der Familienvater und die Kinder (Beschwerdeführer
2-5) keine syrischen Staatsangehörigen sind, sondern vor Ausbruch des
Bürgerkrieges in Syrien als palästinensische Flüchtlinge gelebt haben. Es
ist daher zunächst zu klären, welche Rechte palästinensischen Flüchtlin-
gen in Jordanien seit Ausbruch der Krise in Syrien zugestanden werden
(nachfolgend Erw. 7.5). In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, wie die
Rechtsposition von Kindern ausgestaltet ist, deren Mütter jordanische
E-1209/2014
Seite 18
Staatsangehörige sind, deren Väter aber eine andere Staatsangehörigkeit
haben (nachfolgend Erw. 8.2-8.4.).
7.4 Seit jeher bestehen entlang der syrisch-libanesischen sowie der sy-
risch-jordanischen Grenze grenzüberscheitende verwandtschaftliche Be-
ziehungen (vgl. dazu ALEXANDRA GEISER: Jordanien, Libanon: Syrische
Flüchtlinge, Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 26.09.2012, S. 1).
Jordanien beherbergt traditionell eine grosse palästinensische Flücht-
lingsgemeinschaft. Obwohl die meisten palästinensischen Flüchtlinge in
die jordanische Gesellschaft integriert sind, haben nur die Palästinenser,
die vor dem Krieg 1948/49 geflohen sind, einen jordanischen Pass und
entsprechende Rechte erhalten. Flüchtlingen aus dem Gaza-Streifen, die
1967 geflohen sind, blieb der jordanische Pass verwehrt – die meisten
von ihnen wurden in ein Flüchtlingslager bei Jerash gebracht (vgl. VI-
VIENNE CHEW, Palestinian Refugees: Protection in Exile, nicht datiert,
/korbel/hrhw/researchdigest/mena/Exile.pdf, abgerufen am
20.06.2014.). Die Aufnahme von palästinensischen Flüchtlingen ist je-
doch ein Politikum und gibt immer wieder Anlass zu Diskussionen. Seit
dem Jahr 2000 wurde vermehrt vorgebracht, dass eine zu grosse Anzahl
palästinensischer Flüchtlinge das demographische Bevölkerungs-
Gleichgewicht Jordaniens in eine Schieflage bringen könnte. Das Wa-
shington Institute schreibt, dass vielen Syrern palästinensischer Herkunft
die Einreise nach Jordanien aufgrund "demographischer Empfindlichkei-
ten" verwehrt wurde (vgl. The Washington Institute, Jordan Bracing for
More Spillover from Syria, 01.02.2013, www.washington-institute.-
org/policy-analysis/view/jordan-bracing-for-more-spillover-from-syria, ab-
gerufen am 20.06.2014).
7.5 Die syrischen Palästinenser, die vor dem aktuellen Bürgerkrieg flie-
hen, bilden eine neue Gruppe von palästinensischen Flüchtlingen in Jor-
danien, sie scheinen nach Quellenlage deutlich weniger willkommen zu
sein. Amnesty International zieht in seinem Bericht vom Herbst 2013 das
Fazit, dass die jordanischen Behörden aufgrund der Überforderung durch
den gewaltigen Zustrom von Flüchtlingen aus Syrien dazu übergegangen
seien, Einreisen nach Jordanien in rechtswidriger Weise zu verweigern
und ferner internationales Recht dadurch verletzt hätten, indem sie
Flüchtlinge zurückschickten. Dies betreffe vor allem palästinensische
Flüchtlinge aus Syrien, die die vulnerabelste Gruppe der Syrien-
Flüchtlinge in Jordanien darstellten. Sie hätten besonders stark unter be-
hördlicher Willkür zu leiden und erhielten weniger Unterstützung als ande-
re syrische Flüchtlinge (vgl. Amnesty International, Growing Restrictions,
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Seite 19
Tough Conditions – The Plight of Those Fleeing Syria to Jordan, Oktober
2013, Ziff. 1. Introduction, S. 5). Viele unterschiedliche Quellen bestätigen
diese Einschätzung und berichten von Palästinensern, die – aus Syrien
geflohen – an der jordanischen Grenze zurückgewiesen wurden oder
nach einer illegalen Einreise zurück nach Syrien ausgeschafft wurden.
Einigkeit besteht, dass dieses Vorgehen auf die grosse Belastung Jorda-
niens durch die Flüchtlinge aus dem benachbarten Syrien zurückzuführen
ist. Seit dem Ausbruch des Bürgerkriegs in Syrien 2011 flohen über eine
halbe Million Menschen in das wasser- und ressourcenarme Nachbarland
Jordanien (vgl. ALESSANDRA RAM, The Atlantic, Trapped: The Plight of Pa-
lestinian Refugees From Syria, 26.03.2013, /-
international/archive/2013/03/trapped-the-plight-of-palestinian-refugees-
fromsyria/274369/, abgerufen am 20.06.2014; Congressional Research
Service [CRS], Jordan: Background and U.S. Relation, 08.05.2014,
/sgp/crs/mid-east/RL33546.pdf, abgerufen am 20.06.2014).
Obwohl Jordanien die syrischen Flüchtlinge zunächst grosszügig emp-
fangen hat, stellt der grosse Andrang das Land vor enorme Herausforde-
rungen (vgl. U.S. Department of State, The Syrian Refugee Crisis,
07.01.2014, /j/prm/releases/remarks/-2014/219388.htm,
abgerufen am 20.06.2014). Die für palästinensische Flüchtlinge
zuständige United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refu-
gees (UNRWA) berichtet den auch: "The Government of Jordan an-
nounced a policy of non-entry to Palestinians fleeing the Syria conflict in
early 2013. This stemmed the flow of Palestine refugees from Syria to-
wards Jordan and compounded the extreme vulnerability of Palestinians
seeking safety in Syria, as well as that of those who managed to enter
Jordan. The irregular status of PRS (Palestine Refugees from Syria) in
Jordan means they endure a considerable degree of insecurity. They face
difficulties in civil processes such as registration of births and in access to
government services, and are at constant risk of refoulement." (UNRWA,
PRS in Jordan, 03.2014, /prs-jordan, abgerufen am
20.06.2014). Palästinensische Flüchtlinge werden durch jordanische Si-
cherheitsbehörden regelmässig (und rechtswidrig) an der Einreise nach
Jordanien gehindert (vgl. Euro-Mid Observer For Human Rights, Palesti-
nian Syrian refugees in Jordan at risk again, 24.01.2014,
/en/video/57/-Palestinian-Syrian-refugees-in-Jordan-at-
risk-again, abgerufen am 20.06.2014; The Daily Star [Beirut], Refugees
stretch Jordan to its limits, 27.09.2013, -Art-
icle.aspx?id=232711#axzz35BgfUzQu, abgerufen am 20.06.2014). Offen-
sichtlich haben die jordanischen Behörden kein Interesse daran, dass
noch mehr palästinensische Flüchtlinge ins Land kommen: "(…) reports
E-1209/2014
Seite 20
indicate that Jordan has sought to prevent Palestinian refugees in Syria
from entering Jordan" (vgl. Congressional Research Service, Jordan:
Background and U.S. Relation, 27.01.2014, -/sgp-
/crs/mideast/RL33546.pdf, abgerufen am 20.06.2014). Auch Amnesty In-
ternational schildert Fälle, in denen palästinensischen Flüchtlingen die
Einreise verweigert wurde (Amnesty International, Growing restrictions,
tough conditions, a.a.O., Ziff. 4.1, S. 10). Viele palästinensische Flüchtlin-
ge aus Syrien können in Jordanien nur dank der Unterstützung durch die
UNRWA existieren, die sich in den Flüchtlingscamps oder der "Cyber-
city", einem speziellen Flüchtlingscamp mit eingeschränkter Bewegungs-
freiheit für 200 palästinensische Flüchtlinge aus Syrien östlich von Irbid
nahe der syrischen Grenze (vgl. The Times of Israel, Jordan turns away
Palestinian refugees fleeing violence in Syria, 09.01.2013,
/jordan-turns-away-palestinian-refugees-fleeing-
violence-in-syria/, abgerufen am 20.06.2014), um ihre Notversorgung,
Gesundheitsversorgung, Sicherheit und Bildung kümmert (UNRWA, PRS
in Jordan, 03.2014, a.a.O.).
Es muss davon ausgegangen werden, dass palästinensische Neu-
Flüchtlinge, welche im Zuge des Bürgerkriegs aus Syrien in Jordanien
Zuflucht suchen, entgegen der Ansicht der Vorinstanz mit Problemen bei
der Einreise rechnen müssen und – sofern ihnen die (illegale) Einreise
gelingt – in Jordanien keineswegs einen gesicherten Status erhalten, der
einem faktischen Aufenthaltsrecht entspricht, sondern in äusserst prekä-
ren Verhältnissen leben müssen und von der Ausweisung bedroht sind.
Das Gericht kommt daher zur Erkenntnis, dass der Beschwerdeführer 2
und seine Kinder (Beschwerdeführende 3-5) als in Syrien registrierte pa-
lästinensische Flüchtlinge in Jordanien kein Aufenthaltsrecht erhalten
können, beziehungsweise dass dem Beschwerdeführer 2 die Einreise
verweigert werden könnte. Unter diesen Umständen muss im Gegensatz
zur Einschätzung der Vorinstanz davon ausgegangen werden, dass die
Beschwerdeführenden 2-5 weder faktisch noch tatsächlich ein Aufent-
haltsrecht in Jordanien hatten, so dass die Gesuche der Beschwerdefüh-
rer im Herbst 2013 gemäss der Weisung Syrien zu beurteilen gewesen
wären.
8.
8.1 Zu klären ist im nächsten Schritt, ob der Umstand, dass die Be-
schwerdeführerin 1 jordanische Staatsangehörige ist, an der unter E. 7.5
getroffenen Einschätzung etwas zu ändern vermag. Es ist zu prüfen, ob
die Beschwerdeführenden 2-5 ein Aufenthaltsrecht in Jordanien inneha-
E-1209/2014
Seite 21
ben bzw. erhalten können, weil ihre Mutter, bzw. Ehegattin, Jordanierin
ist. Die Beschwerdeführenden hatten argumentiert, dass die Ehefrau ihre
Rechte als jordanische Staatsangehörige nicht an ihre "ausländischen"
Kinder weitergeben könne – auch deshalb seien die Kinder beispielswei-
se nicht in den Reisepass der Mutter eingetragen worden, im Pass sei
vielmehr vermerkt "Children can't be added – Foreigner husband" (vgl.
Beschwerdeakten Beilage 3). In Jordanien kämen sie nicht in den Ge-
nuss aller zivilen Rechte beispielsweise in Hinblick auf den Schulbesuch
(vgl. Beschwerdeschrift Ziff. III 1). Auch könne nicht einfach davon aus-
gegangen werden, dass der Ehemann ein Recht auf Familiennachzug
nach Jordanien habe (vgl. Beschwerdeschrift Ziff. III 3.2).
Das BFM hat seinen Entscheid auf die Argumentation der Botschaft in
Amman abgestützt. Der zuständige Botschaftsmitarbeiter hatte am
23. Januar 2014 mitgeteilt, dass "seit letzter Woche […] ein neues Gesetz
in Kraft getreten [sei], wonach Kinder von Jordanierinnen in den Genuss
jeglicher Zivilrechte kommen und somit Anspruch auf Schule und weitere
behördliche Einrichtungen haben." Weiter führte die Botschaft aus, dass
sich tausende palästinensische und syrische Flüchtlinge in Jordanien
aufhielten, ohne dass sie an Leib und Leben gefährdet seien. Sie würden
geduldet und müssten nicht fürchten, abgeschoben zu werden. Die Vor-
bringen der Beschwerdeführerin seien auch insofern nicht haltbar, als die
Kinder sehr jung seien und noch gar nicht zur Schule gehen könnten (vgl.
Act. 12). Daher seien die Anträge nicht im Rahmen der erleichterten Vi-
saerteilung zu prüfen. An dieser Einschätzung hielt das BFM während
des gesamten Verfahrens und auch im Einspracheentscheid fest.
8.2 Es steht fest, dass die Beschwerdeführerin 1 als jordanische Staats-
angehörige über ein Aufenthaltsrecht in Jordanien verfügt. Fraglich ist, ob
dies auch für den Ehemann und die Kinder (Beschwerdeführer 2-5) gilt.
Das U.S. Department of State schreibt über die Staatsbürgerschaft in
Jordanien: "Citizenship is derived only through the father. Children of fe-
male citizens married to noncitizen husbands receive the nationality of the
father and lose the right to attend public school or seek other government
services if they do not hold legal residency, which must be applied for
every year and is not assured. Married women do not have the legal right
to transmit citizenship to their children. This affected thousands of families
in which the father was of Palestinian origin. By law the cabinet may ap-
prove citizenship for such children; however, this rarely occurred." (vgl.
U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices
for 2013 – Jordan, 27.02.2014, /j/-drl-rls/hrrpt-human-
E-1209/2014
Seite 22
rightsreport/#wrapper, abgerufen am 20.06.2014). Nach Auskunft des
UNHCR ist es Jordanierinnen, die mit Nichtjordaniern verheiratet sind,
nur in Ausnahmefällen möglich, ihre Nationalität an die Kinder weiter-
zugeben. Dies sei beispielsweise der Fall, wenn der Vater unbekannt ist,
staatenlos oder unbekannter Staatsangehörigkeit oder die Abstammung
ungeklärt ist (vgl. UNHCR, Background Note on Gender Equality, Natio-
nality Laws and Statelessness 2014, 08.03.2014,
/4f5886306.html, abgerufen am 20.06.2014). Foreign Poli-
cy in Focus berichtet von über 80'000 Jordanierinnen, die mit Nichtjorda-
niern verheiratet sind. Davon seien gemäss offiziellen Quellen über
50'000 palästinensischer "Nationalität" (vgl. Foreign Policy In Focus, Jor-
danian Women Who Marry Immigrants are Denied Civil Rights,
09.01.2014, /jordanian-women-marry-immigrants-denied-
civil-rights/, abgerufen am 20.06.2014). Andere Quellen sprechen indes-
sen von mehr als einer Million Kindern von jordanischen Müttern, die mit
Nichtjordaniern verheiratet sind, und werfen der Regierung vor, die Zah-
len wissentlich zu verfälschen (vgl. Al Monitor, Jordanian decision on
children's rights sparks uproar, 28.01.2014, /-pul-
se/politics/2014/01/jordan-decision-palestinain-civil-rights-uproar.html,
abgerufen am 20.06.2014). Gemäss der arabischsprachigen Tageszei-
tung al-Quds al-Arabi haben die Demonstrationen von Jordanierinnen, die
ihre Nationalität an ihre Kinder weitergeben wollen, eine Angst vor "de-
mographischem Ungleichgewicht" hervorgerufen (Al-Quds al-arabi vom
24.10.2013, /?p=96340, abgerufen am 20.06.2014).
Dass das Thema politisch aufgeladen ist zeigt auch der Vorwurf an Mus-
tafa Hamarneh, einen jordanischen Parlamentarier palästinensischer
Herkunft: Als dieser vorschlug, Kindern von palästinensischen Flüchtlin-
gen Zugang zu Bildung, Gesundheit und Führerscheinen zu gewähren,
wurde er als "zionistischer Agent" bezeichnet, wie The Economist berich-
tet (vgl. The Economist, A kingdom of two halves, 08.03.2014,
/-news/middle-eastand-africa/21598719-jordanians-
chafe-emerging-ameri-can-plan-israel-palestine-kingdom, abgerufen am
20.06.2014). Offensichtlich ist dieses Thema von hoher politischer Bri-
sanz. Das könnte auch den Umstand erklären, dass die Jordanische Ver-
tretung in der Schweiz die Anfrage der Rechtsvertreterin der Beschwerde-
führenden auch nach mehrmaliger telefonischer Nachfrage bis heute
nicht beantwortet hat.
8.3 Die Schweizer Botschaft in Amman berichtet davon, dass im Januar
2014 ein neues Gesetz erlassen worden sei, das die Weitergabe der jor-
danischen Staatsangehörigkeit von Müttern an ihre ausländischen Kinder
E-1209/2014
Seite 23
ermöglicht (vgl. oben E. 8.1). Auch verschiedene öffentlich zugängliche
Quellen erwähnen eine angebliche Gesetzesänderung, welche den Kin-
dern und Ehemännern jordanischer Frauen, die mit Nichtjordaniern ver-
heiratet sind, zivile Rechte sichert (vgl. OHCHR, Human Rights Council
adopts Universal Periodic Review outcomes of Jordan, Malaysia and the
Central African Republic, 20.03.2014, /-
en/NewsEvents/Pages/DisplayNews.aspx?NewsID=14414&LangID=E,
abgerufen am 20.06.2014; The National, In Jordan, child rights for foreign
mothers will add to strengths, 21.01.2014,
/thenationalconversation/comment/in-jordan-child-
rights-for-foreign-mothers-willadd-to-strengths, abgerufen am 20.06.2014;
Equality Now, Jordanie: accorder aux femmes les mêmes droits de citoy-
enneté qu'aux hommes, 27.01.2014, /fr/take_-
action/agissez_action451, abgerufen am 20.06.2014). Einige der Artikel
erwecken den Eindruck, als wäre das Gesetz bereits in Kraft. Dies ist al-
lerdings nach Erkenntnissen des Gerichts angesichts der konsultierten
Quellen nicht der Fall. Richtig ist vielmehr, dass das Projekt als solches
positiv durch das Parlament aufgenommen wurde. Einem Bericht des
UNHCR vom März 2014 etwa ist zu entnehmen, dass man in Jordanien
ein entsprechendes Gesetz in Betracht zieht – jedoch nicht mehr: "Jordan
is considering legislation to allow children and non-national spouses of
Jordanian women access to lawful residency, education, health, and
employment." (UNHCR, Background Note on Gender Equality, Nationality
Laws and Statelessness 2014, 08.03.2014, a.a.O.). Noch im März 2014
berichteten jordanische Zeitungen über die Demonstrationen für das
Recht von Kindern auf die jordanische Staatsangehörigkeit ihrer Mütter
(The Jordan Times, Activists call for women's right to pass citizenship to
children, 08.03.2014,
right-to-pass-citizenship-to-children, abgerufen am 20.06.2014). Auf-
schluss über den Status des möglichen Gesetzes gibt die Londoner Ta-
geszeitung in arabischer Sprache al-Hayat. Gemäss al-Hayat vermeldete
der jordanische Minister für politische Entwicklung am 26. Januar 2014,
dass sich die Regierung und ein parlamentarischer Block geeinigt hätten,
Kindern und Ehegatten von Jordanierinnen "Bürgerrechte" zu gewähren.
Er wies darauf hin, dass die zuständigen Ministerien mit der Ausarbeitung
von Gesetzesentwürfen beauftragt würden (vgl. Al-Hayat, 27.01.2014,
, abgerufen am 11.04.2014). Auch die
Beschwerdeführenden reichten am 2. Juni 2014 ein weiteres Beweismit-
tel ein, aus dem hervorgeht, dass die palästinensischen Kinder jordani-
scher Mütter von den Zivilrechten ausgeschlossen würden (Beschwerde-
akten Ziff. 8).
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Aus den konsultierten Quellen kann somit kein Hinweis entnommen wer-
den, dass ein entsprechendes Gesetz bereits verabschiedet worden wä-
re. Auch auf der Internetseite des jordanischen Legislation and Opinion
Bureau, auf der die neuen jordanischen Gesetzestexte (in arabischer
Sprache) publiziert werden, finden sich weder für 2013 noch für 2014
Hinweise auf den Erlass eines entsprechenden Gesetzes (vgl. Legislation
and Opinion Bureau [Gesetze], 2014, /ui/laws/listall.jsp,
abgerufen am 14.04.2014). Auch auf der Homepage des Assessment
Capacities Project (ACAP), welches eine Liste der Rechte führt, die
Flüchtlinge aus Syrien in Jordanien in Anspruch nehmen können, fehlt der
Verweis auf ein entsprechendes Gesetz (vgl. The Assessment Capacities
Project [ACAPS], Legal Status of Individuals Fleeing Syria, 06.2013,
/resource/8587, abgerufen am 20.06.2014). Die jüngsten
Verifizierungen allfälliger neu verabschiedeter Gesetze durch das Gericht
Ende Juni 2014 ergaben keinen neuen Stand der Dinge.
8.4 Das Gericht kommt angesichts dieser Ausführungen zum Schluss,
dass der Argumentation der Vorinstanz nicht gefolgt werden kann: Die
Beschwerdeführenden 3-5 können nach heutiger jordanischer Rechtslage
nicht in den Genuss der jordanischen Staatsangehörigkeit kommen. Sie
bleiben damit palästinensische Flüchtlinge mit letztem Wohnort Syrien
und können aus dem Umstand, dass sie die Kinder einer jordanischen
Mutter sind, keine Verbesserung ihrer Rechtsstellung in Jordanien ablei-
ten. Hinsichtlich des Ehemanns der Beschwerdeführerin 1 ist festzuhal-
ten, dass es das Gericht nach den obigen Ausführungen nicht als sicher
erachtet, dass er nach Jordanien einreisen und dort einen legalen Auf-
enthalt nehmen kann. Das Gericht geht vielmehr davon aus, dass sowohl
die Kinder (Beschwerdeführenden 3-5) als auch der Ehemann und Vater
(Beschwerdeführer 2) in Jordanien kein faktisches Aufenthaltsrecht ha-
ben. Selbst mit einer jordanischen Mutter bzw. Ehefrau befinden sich die
Kinder und der Ehemann in Jordanien in einer prekären und instabilen
Aufenthaltssituation.
8.5 Die Beschwerdeführenden 2-5 haben daher sowohl im Zeitpunkt der
Antragstellungen als auch im Zeitpunkt des behördlichen Entscheids über
die Visagewährung alle Voraussetzungen erfüllt, um im Rahmen der Wei-
sung Syrien vom 4. September 2014 ein VrG-Visum im erleichterten Vi-
saverfahren für syrische Verwandte zu erhalten. Sie verfügten nicht über
ein tatsächliches oder faktisches Aufenthaltsrecht in Jordanien in dem
Sinne, dass ihnen das Einreisevisum in die Schweiz zu verweigern gewe-
sen wäre. Das BFM hat die Anträge zu Unrecht nicht im Rahmen dieses
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Seite 25
erleichterten Visa-Verfahrens geprüft und hat an dieser unzutreffenden
Einschätzung auch in seinem Einspracheentscheid vom 7. Februar 2014
festgehalten. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, und die Vorinstanz
ist anzuweisen, auf ihren Einspracheentscheid zurückzukommen und den
Beschwerdeführenden 2-5 ein Besuchervisum mit begrenzter räumlicher
Geltung auszustellen und ihnen die Einreise in die Schweiz zu bewilligen,
gemäss der Weisung vom 4. September 2014.
9.
9.1 Zu klären ist schliesslich, ob auch die Beschwerdeführerin 1 ein Recht
auf die erleichterte Erteilung eines humanitären Visums im Rahmen der
Weisung vom 4. September 2014 hat, obwohl sie als jordanische Staats-
angehörige zweifellos ein Aufenthaltsrecht in Jordanien hat. Bei der Be-
antwortung dieser Frage ist der besonderen familiären Konstellation des
vorliegenden Verfahrens Rechnung zu tragen; die Situation der Be-
schwerdeführerin 1 darf dabei nicht isoliert betrachtet werden, sondern in
Zusammenschau mit der Situation ihrer Kinder und ihres Ehemannes (der
Beschwerdeführenden 2-5). Die Beschwerdeführerin 1 erfüllt – für sich al-
lein betrachtet – die Voraussetzungen der Weisung Syrien nicht, da sie
die jordanische Staatsangehörigkeit besitzt. Wie festgestellt, verfügen
aber die Mitglieder ihrer Kernfamilie nicht über ein faktisches oder ordent-
liches gesichertes Aufenthaltsrecht in Jordanien und haben Anspruch auf
die Erteilung eines Besuchervisums.
9.2 Ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit kann erteilt werden,
wenn ein Mitgliedstaat es aus humanitären Gründen, aus Gründen des
nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für
erforderlich hält, von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen des Art. 5
Abs. 1 Bst. a, c, d und e des Schengener Grenzkodex abzuweichen (Art.
12 Abs. 1 i. V. m. Art. 2 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Ziff. i Visakodex).
In solchen Fällen ist gemäss den oben skizzierten Regelungen (vgl. oben
E. 4.5, 4.6 zu den Voraussetzungen für den Erlass eines Humanitären Vi-
sums) ein für die Schweiz gültiges Humanitäres Visum auszustellen.
9.3 Das gesamte Vorgehen des BFM im Rahmen der Weisung Syrien
beruhte darauf, dass die Schweizer Behörden – im Rahmen der vom
Schengener Grenzkodex eröffneten Möglichkeiten – von ihrem Recht
Gebrauch machten, aus humanitären Gründen von den ordentlichen Ein-
reisebestimmungen abzuweichen. Die Erteilung der Besuchervisa für
Flüchtlinge aus Syrien folgte demnach vor allem humanitären Erwägun-
gen.
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Seite 26
Wie das BFM in der ursprünglichen Weisung Syrien einleitend ausgeführt
hat, ist der Rechtsbegriff der "humanitären Gründe" dabei sehr weit ge-
fasst, so dass der Erlass von besonderen Erleichterungen für Familien-
angehörige unter Berücksichtigung der besonderen Lage in Syrien zuläs-
sig gewesen ist. Vorliegend haben die Kinder und der Ehegatte der Be-
schwerdeführerin 1 wie festgestellt einen Anspruch auf Visaerteilung. An-
gesichts der sehr speziellen Familienverhältnisse der Beschwerdeführen-
den ist ausnahmsweise davon auszugehen, dass das Familienleben nur
in der Schweiz gelebt werden kann. In Jordanien hat zwar die Beschwer-
deführerin aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit ein ordentliches Anwesen-
heitsrecht, hingegen können weder ihr Ehemann noch ihre Kinder als aus
Syrien geflüchtete Palästinenser einen ordentlichen Aufenthaltstitel erlan-
gen. Andererseits würden der Ehemann und die Kinder bei der Einreise in
die Schweiz gestützt auf ein Visum gemäss der Weisung Syrien von der
Ehefrau und Mutter getrennt. Die Beschwerdeführenden 2-5 sind vor dem
Bürgerkrieg in ihrem Heimatland in Drittländer geflüchtet, haben jedoch
dort keinen sicheren Aufenthalt.
Die noch sehr jungen Kinder im Alter von vier, drei und einem Jahr kön-
nen sich bezüglich ihrer Rechte auf das Zusammenleben mit ihrer leibli-
chen Mutter und deren Fürsorge und Betreuung im Grundsatz auf Art. 5,
9 und 10 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte
des Kindes (UNO-Kinderrechtekonvention KRK; SR 0.107) sowie das
Grundprinzip der Respektierung des Kindeswohls gemäss Art. 3 KRK be-
rufen. Ebenso verankert Art. 11 der Schweizerischen Bundesverfassung
(BV) den Anspruch von Kindern und Jugendlichen auf besonderen
Schutz, zu dessen Berücksichtigung die Schweizer Behörden in der An-
wendung anderer Rechtsnormen verpflichtet sind. Mit der Verankerung
als Grundrecht wird der Schutz von Kindern und Jugendlichen verfas-
sungsrechtlich zu einem vordringlichen Anliegen erklärt. Im Unterschied
zu den in Art. 41 Abs. 1 Bst. f und g BV verankerten Sozialzielen, welche
sich als Staatszielbestimmungen hauptsächlich an den Gesetzgeber rich-
ten (BBl 1997 I 200), nimmt Art. 11 Abs. 1 BV auch die rechtsanwenden-
den Instanzen in die Pflicht, bei der Handhabung von Gesetzen den be-
sonderen Schutzbedürfnissen von Kindern und Jugendlichen Rechnung
zu tragen, was in besonderem Masse dann gilt, wenn ein Rechtssatz Lü-
cken aufweist oder den Behörden Ermessensspielräume eröffnet (vgl.
BGE 126 II 377 Erw. 5.d). Mit Art. 11 Abs. 1 BV verfolgte der Verfas-
sungsgeber unter anderem den Zweck, die in der UNO-
Kinderrechtekonvention verbrieften Rechte in allgemeiner Form im
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Seite 27
Grundrechtsteil zu verankern und diese damit auch durch die Bundesver-
fassung zu garantieren (BGE 126 II 377 Erw. 5.d). Zwar hat die Schweiz
zu Art. 10 Abs. 1 KRK einen bis heute nicht aufgehobenen Gesetzesvor-
behalt zu Gunsten der nationalen Ausländergesetzgebung angebracht,
und ist auch darauf hinzuweisen, dass ein solcher Rechtsgrundsatz eine
Bewilligungsverweigerung nicht von vornherein ausschliesst. Jedoch sind
die gesamten Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, die im
Rahmen der Anwendung der einschlägigen Rechtsnormen angemessen
und fallbezogen abzuwägen sind (vgl. BGE 124 II 361 E. 3.b).
Vorliegend sind darüber hinaus auch die Grundsätze des Art. 8 EMRK er-
gänzend zu berücksichtigen, da ein Eingriff in den Schutzbereich von
Art. 8 Ziff. 1 EMRK vorliegen kann, wenn einer ausländischen Person, de-
ren Familienangehörige in der Schweiz weilen, die Anwesenheit in der
Schweiz untersagt und damit das Familienleben – das heisst die Bezie-
hungen in der sogenannten Kernfamilie – vereitelt wird (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1998 Nr. 31 E. m.w.H.; PETER UEBERSAX, Die EMRK und
das Migrationsrecht aus der Sicht der Schweiz, in: EMRK und die
Schweiz, Ehrenzeller/Breitenmoser [Hrsg.], St. Gallen 2010, S. 219).
Grundsätzlich setzt die Anerkennung von eigentlichen Rechtsansprüchen
auf Aufenthaltsregelung aus Art. 8 EMRK voraus, dass ein Teil der Familie
über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügt (BGE 135 I
153 E. 2.1, ebenso BVGE 2011/48 E 6.3.1), was bei den Mitgliedern der
Kernfamilie der Beschwerdeführerin nicht der Fall ist. Indessen geht es im
vorliegenden Fall nicht um die Anerkennung von Rechtsansprüchen auf
Aufenthaltsregelung, sondern um die Berücksichtigung humanitärer As-
pekte im Zusammenhang mit einer speziellen Familienkonstellation und
um die Würdigung der familiären Beziehungen der Beschwerdeführerin 1
zu ihrem Ehemann und zu ihren Kindern im Rahmen der Gewährung ei-
nes humanitären Visums. Die Visaerteilung im Rahmen der Weisung Sy-
rien sollte gerade erleichtert werden und erklärtermassen in Abweichung
von den sonst zu berücksichtigenden Voraussetzungen erfolgen, um in
einem Krisenfall schnelle und unbürokratische Hilfe zu ermöglichen. Die-
se Grundsätze decken sich auch mit den Vorgaben der KRK: Art. 10 KRK
hält die Staaten dazu an, von einem Kind oder seinen Eltern zwecks Fa-
milienzusammenführung gestellte Anträge auf Einreise in einen Vertrags-
staat wohlwollend, human und beschleunigt zu bearbeiten. Auch wenn
die Schweiz für diese Bestimmung einen Vorbehalt angebracht hat, kann
dies nicht bedeuten, dass das Grundrecht in seinem Kerngehalt unbe-
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Seite 28
achtlich ist. Vielmehr muss die Behörde – in Konkretisierung ihrer Ver-
pflichtung aus Art. 11 BV – alle Aspekte des Einzelfalles angemessen
würdigen und sich bei ihrer Entscheidung von den grundrechtlichen Prin-
zipien leiten lassen. Dies gilt insbesondere wenn ihr – wie vorliegend bei
der Erteilung von humanitären Visa – ein grosser Ermessensspielraum
eröffnet wird.
Das Kindeswohl und die Grundrechte der Kinder auf Zusammenleben mit
beiden Eltern wiegen hier schwerer als das Interesse der Schweiz, Migra-
tionsbewegungen zu steuern. Da zudem der Unterhalt der Beschwerde-
führenden in der Schweiz nach Aktenlage gesichert ist (einerseits durch
die Unterstützung der Antragstellerin, andererseits durch die Unterstüt-
zungsbereitschaft des SRK [vgl. Act 10]), spricht aus Aspekten des öffent-
lichen Interesses vorliegend nichts gegen die Visaerteilung. Dieses Er-
gebnis steht im Einklang mit dem Zweck der Regelung des humanitären
Visums, das die Möglichkeit eröffnet, in Krisensituationen – in Abwei-
chung von den gesetzlich normierten Kriterien – die Einreise zu ermögli-
chen.
9.4 Aus diesen Überlegungen und angesichts des sehr jungen Alters der
Kinder kommt das Gericht in Abwägung aller Faktoren zum Schluss, dass
das BFM in der vorliegenden speziellen Situation gehalten gewesen wä-
re, auch den Antrag der Beschwerdeführerin 1 aus humanitären Aspekten
zu bewilligen und ihr ein entsprechendes Visum zu erteilen. Diese Mög-
lichkeit wäre dem BFM in jedem Fall offen gestanden, sie steht – da die
Kriterien für das Vorliegen eines humanitären Falls sehr offen gefasst sind
– auch im Einklang mit den oben unter E. 4.4 und 4.5 genannten Be-
stimmungen des Schengen-Rechts und der nationalen Rechtsordnung.
Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz
die Einsprache der Antragstellerin in Sachen der Beschwerdeführenden
zu Unrecht abgewiesen hat. Die Beschwerdeführenden 2-5 haben einen
Anspruch auf Erteilung eines Visums mit begrenzter räumlicher Gültigkeit
gemäss der Weisung vom 4. September 2013. Der Beschwerdeführerin 1
ist demgegenüber ein Humanitäres Visum gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV zu
erteilen.
Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und das BFM ist anzuweisen,
den Beschwerdeführenden ein Visum zu erteilen und die Einreise in die
Schweiz zu bewilligen.
E-1209/2014
Seite 29
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art.
63 Abs. 1 und 2 VwVG).
11.
Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in
Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die
mit der Beschwerde eingereichte Kostennote dient als Grundlage für die
Parteientschädigung (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Der darin ausgewiesene
Aufwand erscheint als angemessen; die Rechtsvertreterin hat jedoch vor-
liegend nach Einreichung der Beschwerde noch weitere Schriftsätze ver-
fasst und Abklärungen vorgenommen. Gestützt auf die in Betracht zu zie-
henden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist den
Beschwerdeführenden zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung
von insgesamt Fr. 1600.- (inkl. Auslagen und MWSt) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 30
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Das BFM wird angewiesen, den Bescherdeführenden durch die
Schweizerische Vertretungen in Amman, Jordanien und Istanbul, Türkei
ein Visum mit beschränkter räumlicher Gültigkeit für die Schweiz
auszustellen und ihnen die Einreise zu bewilligen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von
Fr. 1600.- (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und an das BFM.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Susanne Bolz
Versand: