Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-1210/2011
Urteil vom 25. Februar 2011
Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Tu-Binh Truong.
Parteien A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
Nigeria,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Italien
(Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 9. Februar
2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge aus Nigeria
stammen, ihren Heimatstaat 2005 (Beschwerdeführer A._______)
respektive 2007 (Beschwerdeführerin B._______) verliessen und über
Niger, Libyen und Italien am 22. November 2010 gemeinsam mit ihrer
Tochter illegal in die Schweiz einreisten, wo sie gleichentags im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl
nachsuchten,
dass sie im EVZ am 25. November 2010 summarisch befragt wurden und
ihnen gleichzeitig das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung
nach Italien gewährt wurde,
dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben im September
2008 illegal in Italien einreiste und dort ein Asylgesuch einreichte, das
abgelehnt worden sei,
dass die Beschwerdeführerin gemäss EURODAC-Meldung am 28. Mai
2009 und 25. Januar 2010 in Rom (Italien) Asylgesuche eingereicht hat,
welche gemäss eigenen Angaben abgelehnt worden seien,
dass die Beschwerdeführenden seit dem September 2009 im Konkubinat
in Italien leben würden, wo ihr gemeinsames Kind am (…) auf die Welt
gekommen sei,
dass das BFM die Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 13.
Dezember 2010 dem Kanton E._______ zuwies,
dass das BFM am 27. Dezember 2010 gestützt auf die EURODAC-
Meldung und die Angaben der Beschwerdeführenden ein
Übernahmeersuchen an die zuständigen italienischen Behörden richtete,
dass die zuständigen Behörden Italiens innerhalb der festgelegten Frist
dazu nicht Stellung nahmen,
dass das BFM mit Verfügung vom 9. Februar 2011 – eröffnet am 15.
Februar 2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat
und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
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dass die Beschwerdeführenden mit undatierter und unsignierter
Formulareingabe (Poststempel: 21. Februar 2011) gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und
dabei mittels vorgedruckten Begehren beantragten, es sei die
vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und ihnen die
Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen sowie Asyl zu gewähren,
(eventualiter) sei ihnen unter Feststellung des unzulässigen,
unzumutbaren und unmöglichen Wegweisungsvollzugs die vorläufige
Aufnahme in der Schweiz anzuordnen,
dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung, um die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
und um die vorsorgliche Anweisung der zuständigen Behörde, die
Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Behörden sowie jegliche
Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen und eventualiter sie bei
bereits erfolgter Datenweitergabe darüber in einer separaten Verfügung
zu informieren, ersuchten,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 23. Februar 2011
die kantonalen Vollzugsbehörden anwies, den Wegweisungsvollzug per
sofort auszusetzen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 23. Februar 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerdeschrift unter anderem die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten hat (Art. 52
Abs. 1 VwVG),
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dass die Beschwerde im vorliegenden Fall an sich keine Unterschrift
enthält,
dass in Anbetracht der Praxis der vormals zuständigen Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK), welche Eingaben auch ohne eigentliche
Unterschrift als genügend akzeptierte, sofern diese nach den Umständen
einem individuellen Beschwerdeführer klar zugeordnet werden konnte
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2003 Nr. 16),
und angesichts des Umstands, wonach in casu Vor- und Nachname der
Beschwerdeführenden in der Eingabe erwähnt sind sowie sich der
Beschwerde beiliegende erste Seite der angefochtenen Verfügung
klarerweise auf sie bezieht, aus prozessökonomischen Gründen auf die
Ansetzung einer Verbesserungsfrist verzichtet wird,
dass es sich um eine sogenannte Laienbeschwerde handelt, an die keine
hohen formellen Anforderungen zu stellen sind, weshalb zu Gunsten der
Beschwerdeführenden auf die insoweit frist- und – mit Ausnahme der
fehlenden Unterschrift – formgerecht eingereichte Beschwerde –
vorbehältlich der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass folglich auf das Gesuch, es sei die Flüchtlingseigenschaft der
Beschwerdeführenden anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren, nicht
einzutreten ist,
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (vgl. Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass das BFM zur Begründung des Nichteintretensentscheids festhielt,
Italien sei in Anwendung des "Abkommens vom 26. Oktober 2004
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in
der Schweiz gestellten Asylantrags" (Dublin-Assoziierungsabkommen
[DAA], SR 0.142.392.6), des "Übereinkommens vom 17. Dezember 2004
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island
und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und
Entwicklung des Schengen-Besitzstandes und über die Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines
in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags" (SR
0.362.32), der "Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18.
Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist" (nachfolgend Dublin-II-VO) für die Durchführung des
Asylverfahrens der Beschwerdeführenden zuständig und die italienischen
Asylbehörden hätten gemäss Art. 20 Bst. c Dublin-II-VO die
Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden (stillschweigend) akzeptiert,
dass die Beschwerdeführenden in ihrer am 22. Februar 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eingegangenen Formularbeschwerde diese
Zuständigkeit nicht bestritten, sondern vielmehr handschriftlich ihre
Beschwerde im Wesentlichen damit begründeten, die Rückkehr in ihren
Heimatstaat sei aus asylrelevanten Gründen nicht möglich und dem
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Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz stünden die gesundheitlichen
Probleme des Beschwerdeführers – deretwegen eine Operation anstünde
– entgegen,
dass nach dem Gesagten Italien vorliegend für die Prüfung des
Asylantrages zuständig ist (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 20 Abs. 1
Bst. c Dublin-II-VO) und die gesetzliche Grundlage für einen
Nichteintretensentscheid nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG erfüllt ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und
auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK
2001 Nr. 21),
dass in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach
Hindernissen des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits
Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des
Nichteintretensentscheides ist (vgl. der zur Publikation vorgesehene
BVGE E-5644/2009 vom 31. August 2010 E. 10.2) und allfällige
völkerrechtliche und humanitäre Vollzugshindernisse im Rahmen der
eventuellen Anwendung der sogenannten Souveränitätsklausel (Art. 3
Abs. 2 Dublin-II-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 über
Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV1], SR 142.311) zu prüfen
sind, weshalb kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44
Abs. 2 i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) besteht,
dass deshalb auf das Gesuch, es sei die vorläufige Aufnahme der
Beschwerdeführenden anzuordnen, nicht einzutreten ist,
dass die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde sinngemäss
vorbringen, dass sie in Italien einer Kettenabschiebung ausgesetzt seien
und gesundheitliche Schwierigkeiten einer Überstellung nach Italien
entgegen stehen, weshalb die Schweiz zum Selbsteintritt nach Art. 3 Abs.
2 Dublin-II-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verpflichtet sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht demgegenüber festhält, dass Italien
sowohl Signaturstaat des Übereinkommens gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
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vom 10. Dezember 1984 (FK) und der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ist
und keine Anhaltspunkte vorliegen, die daraus resultierenden
völkerrechtlichen Verpflichtungen würden durch die italienischen
Behörden in genereller Weise missachtet,
dass im vorliegenden Fall keine konkreten Hinweise darauf bestehen,
Italien werde sich nicht an die massgeblichen völkerrechtlichen
Bestimmungen, insbesondere an die einschlägigen Normen der FK und
EMRK, halten,
dass die Beschwerdeführenden im EVZ anlässlich des Ihnen gewährten
rechtlichen Gehörs zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien keine
gesundheitlichen Probleme geltend machten,
dass dieses Vorbringen in der Beschwerde wenig substantiiert und nicht
mit Beweismitteln untermauert wurde,
dass angesichts dieser Sachlage kein begründeter Anlass besteht, neue
Beweismittel zur Überprüfung dieser Vorbringen einzuholen, sondern
vielmehr im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung von nicht
"gravierenden" gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers
ausgegangen werden kann, aufgrund derer kein Selbsteintritt der
Schweiz geboten wäre,
dass die Beschwerdeführenden ferner bei Bedarf in Italien eine adäquate
medizinische Betreuung in Anspruch nehmen können, zumal Italien über
entsprechende Gesundheitsinstitutionen verfügt und bei Bedarf eine
Mitteilung über allfällige gesundheitliche Befindlichkeiten der zu
übernehmenden Personen an die italienischen Behörden erfolgen kann,
dass zusammenfassend weder angesichts der Verhältnisse in Italien
noch der individuellen Situation der Beschwerdeführenden Anlass zur
Ausübung des Selbsteintritts der Schweiz im Sinne von Art. 3 Abs. 2
Dublin-II-VO i.V.m. 29a Abs. 3 AsylV 1 besteht,
dass die Voraussetzungen für ein Nichteintreten auf das Asylgesuch in
Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG offensichtlich gegeben sind
und das BFM demnach zu Recht auf das Asylgesuch der
Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist sowie die Überstellung
(Wegweisung) nach Italien sowie deren Vollzug angeordnet hat,
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dass im Übrigen in Italien gemäss Art. 16 Abs. 4 Dublin-II-VO nach einer
allfälligen Ablehnung eines Asylantrages verpflichtet ist, die notwendigen
Vorkehrungen für eine rechtmässige Rückkehr in das Heimatland
umzusetzen,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt
habe oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass der in der Rechtsmitteleingabe gestellte Antrag, es sei der
Beschwerde (im Sinne von Art. 107a AsylG) die aufschiebende Wirkung
zu erteilen, mit dem vorliegenden Endentscheid in der Hauptsache
gegen-standslos geworden ist und der am 23. Februar 2011 vorsorglich
verfügte Vollzugsstopp mit der vorliegenden Abweisung der Beschwerde
hinfällig wird,
dass im Übrigen aufgrund der dem Bundesverwaltungsgericht derzeit
vorliegenden Akten nichts auf eine konkrete Gefährdung des
Beschwerdeführers durch eine allfällige Bekanntgabe der in Art. 97 Abs.
3 Bstn. a-c AsylG erwähnten Personendaten gegenüber der zuständigen
ausländischen Behörde hindeutet,
dass mit dem vorliegenden Endentscheid dieser Antrag auf vorsorgliche
Massnahme deshalb gegenstandslos geworden ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses damit ebenfalls gegenstandslos geworden ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde
nach dem Gesagten als aussichtslos erwies,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Tu-Binh Truong
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