B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1210/2016
Ur t e i l vom 2 . M ä r z 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
B._______, geboren am (…),
Afghanistan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 21. Januar 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 5. Dezember 2015 um Asyl in der
Schweiz nach. Die Vorinstanz befragte ihn am 4. Januar 2016 summarisch
und gewährte ihm das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit von Bulgarien
zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Dagegen
brachte der Beschwerdeführer vor, er sei in Bulgarien gezwungen worden,
seine Fingerabdrücke abzugeben. Die Art und Weise, wie die Behörden
dort mit ihm umgegangen seien, habe ihn veranlasst, das Land zu verlas-
sen.
B.
Aufgrund erheblicher Zweifel am geltend gemachten minderjährigen Alter
des Beschwerdeführers veranlasste die Vorinstanz eine Handknochenana-
lyse. Die am 15. Dezember 2015 durchgeführte Analyse ergab ein Kno-
chenalter von knapp 19 Jahren.
C.
Am 13. Januar 2016 ersuchte die Vorinstanz die bulgarischen Behörden
gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festle-
gung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der
für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen
in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu-
ständig ist (Dublin-III-VO) um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers.
Die bulgarischen Behörden hiessen das Gesuch am 19. Januar 2016 gut.
D.
Mit Verfügung vom 21. Januar 2016 – eröffnet nicht vor dem 20. Februar
2016 (vgl. act. 2) – trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch nicht ein, ver-
fügte die Wegweisung nach Bulgarien und forderte den Beschwerdeführer
auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu
verlassen. Weiter verpflichtete die Vorinstanz den zuständigen Kanton mit
dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Beschwerdeführer die editi-
onspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer
allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende
Wirkung zu.
E.
Mit Eingabe vom 26. Februar 2016 reichte der Beschwerdeführer beim
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Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, der Nichtein-
tretensentscheid sei aufzuheben, die Zuständigkeit der Schweiz sei festzu-
stellen und das Asylgesuch sei materiell zu prüfen. Eventualiter sei das
Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In pro-
zessualer Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebenden Wirkung zu ge-
währen, als vorsorgliche Massnahme seien die Vollzugsbehörden anzu-
weisen, bis zum Entscheid der aufschiebenden Wirkung von Vollzugshand-
lungen abzusehen, ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren
und einen Rechtsbeistand beizuordnen.
F.
Die vorinstanzlichen Akten sind am 1. März 2016 beim Bundesverwal-
tungsgericht eingetroffen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die
Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz
zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5).
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
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Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer führt auf Beschwerdeebene aus, die Vorinstanz
sei zu Unrecht von seiner Volljährigkeit ausgegagen. Bei der Handkno-
chenanalyse sei eine erhebliche Abweichung von bis zu drei Jahren mög-
lich. Generell komme ihr nur ein beschränkter Aussagewert zu. Die Vor-
instanz könne nicht ausschliessen, dass er unter 18 Jahre alt sei.
3.2 Die Vorinstanz bringt dazu vor, die Handknochenanalyse habe ein Kno-
chenalter von 19 Jahren ergeben. Die Differenz zu seinem bei Gesuchs-
einreichung angegebenen Alter (Geburtsdatum […]) betrage somit drei
Jahre. Seine Altersangabe sei damit unglaubhaft. Ausserdem habe er
keine Identitätspapiere eingereicht.
3.3 Wie die Vorinstanz geht auch das Gericht davon aus, dass der Be-
schwerdeführer volljährig ist. Aus dem Befragungsprotokoll geht hervor,
dass er gefragt wurde, wann er geboren sei. Er antwortet darauf: "Ich weiss
nicht, wie alt ich bin. Ich habe das geschrieben, was auf meiner Tazkara
steht. Ich weiss allerdings nicht, ob das stimmt. Ich kenne mein Alter nicht".
Ihm wurde sodann mitgeteilt, dass man sein Geburtsdatum auf den (…)
ändere, worauf er antwortet, er akzeptiere, was die Vorinstanz sage (SEM-
Akten, A8/13 S. 3). Darauf hat er sich behaften zu lassen. Zudem deuten
auch seine Aussagen zu seiner Tazkara, welche sich angeblich in Afgha-
nistan befindet, nicht daraufhin, dass er bei Gesuchseinreichung 16 Jahre
alt gewesen ist. So führt er aus, in seiner Tazkara stehe, dass er 16 Jahre
alt sei. Er wisse jedoch nicht, wann diese ausgestellt worden sei (SEM-
Akten, A8/13 S. 7). Die Tatsache, dass er sich nicht mehr an die Ausstel-
lung der Tazkara erinnert, deutet nicht daraufhin, dass diese erst vor kur-
zem ausgestellt worden ist, womit auch sein behauptetes Alter von 16 Jah-
ren nicht glaubhaft ist. In Anbetracht der Aussagen des Beschwerdefüh-
rers, der Handknochenanalyse und dem Nichteinreichen von rechtsgenüg-
lichen Ausweispapieren ist von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers
auszugehen. Auf sein Vorbringen, er werde seine Original-Tazkara einrei-
chen, ist aufgrund dessen, dass es sich bei der Tazkara nicht um ein amt-
liches Reisepapier handelt, sie nicht fälschungssicher ist und ihr darum nur
ein verminderter Beweiswert zukommt (BVGE 2013/30 E. 4.2.2), nicht wei-
ter einzugehen. Ausserdem wurde der Beschwerdeführer bereits in der Be-
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fragung vom 4. Januar 2016 aufgefordert, Reise- und Identitätspapiere ein-
zureichen. Dieser Forderung ist er bisher nicht nachgekommen, obwohl er
angeblich über eine Tazkara verfügt.
4.
4.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch
in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen
können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens staatsvertraglich zuständig ist. Jeder Antrag wird von einem einzigen
Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger
Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1, Satz 2 Dublin-III-VO).
4.2 Gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ist der Mitgliedstaat ver-
pflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung eines Antrags in ei-
nem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Ho-
heitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach
Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
4.3 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
5.
5.1 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, ein Abgleich
der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac habe ergeben, dass der
Beschwerdeführer am 26. November 2015 in Bulgarien ein Asylgesuch
eingereicht habe. Die bulgarischen Behörden hätten das Ersuchen der
Schweiz um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18
Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO gutgeheissen. Die Zuständigkeit für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens liege somit bei Bulgarien.
Sein Wunsch nach einem Verbleib in der Schweiz habe keinen Einfluss auf
die Zuständigkeit. Es sei nicht davon auszugehen, dass er bei einer Über-
stellung nach Bulgarien im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3
EMRK gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wären, in
eine existenzielle Notlage geraten würden oder ohne Prüfung seines Asyl-
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gesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in sein Hei-
matland überstellt werden würden. Für eine Anwendung der Souveränitäts-
klausel würden keine Gründe vorliegen.
5.2 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher
noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Beschwerde zeigt nicht
auf, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt
fehlerhaft festgestellt haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich.
5.2.1 Aus dem Eurodac-Datenblatt geht hervor, dass der Beschwerdefüh-
rer am 26. November 2015 in Bulgarien ein Asylgesuch gestellt hat. Die
Behauptung des Beschwerdeführers, er habe in Bulgarien nie Asyl bean-
tragt, ist damit nachweislich falsch. Die Vorinstanz ist somit in Anwendung
von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zutreffend von der grundsätzlichen
Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens ausgegangen.
5.2.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Situation in Bulgarien sei ver-
gleichbar mit derjenigen in Italien, weshalb eine Überstellung nur zulässig
sei, wenn eine effektive Garantie für eine entsprechende Unterkunft mit
speziellem Schutz bestehe.
Diese Rüge geht fehl. Der Beschwerdeführer übersieht, dass das Tarakhel-
Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sich
explizit auf Familien mit Kindern bei Überstellungen nach Italien bezieht,
was vorliegend nicht der Fall ist (Urteil des EGMR Tarakhel gegen die
Schweiz vom 4. November 2014, 29217/12).
5.2.3 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, das Asylsystem Bulga-
riens weise Schwachstellen auf. Eine Wegweisung dorthin würde Art. 3
EMRK verletzen.
Bulgarien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung o-
der Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom
31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Ferner gelten auch in Bulgarien die Richt-
linien des Europäischen Parlaments und Rats 2013/32/EU vom 26. Juni
2013 betreffend gemeinsames Verfahren für die Zuerkennung und Aber-
kennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie die
Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für
die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog.
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Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Bulga-
rien im vorliegenden Fall seine staatsvertraglichen Verpflichtungen miss-
achten würde und der Beschwerdeführer einer menschenunwürdigen oder
erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre (Art. 3 EMRK). Im Übrigen
handelt es sich beim Beschwerdeführer nicht um eine besonders verletzli-
che Person, sondern um einen jungen gesunden Mann. Systemische Män-
gel liegen im bulgarischen Asyl- und Aufnahmeverfahren keine vor; Art. 3
Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO greift somit nicht.
5.3 Die Vorinstanz ist somit zutreffend von der Zuständigkeit Bulgariens
ausgegangen und in Anwendung Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten. Für einen
Selbsteintritt der Schweiz besteht kein Anlass. Allfällige Vollzugshinder-
nisse sind nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugs-
hindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides ge-
mäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10).
6.
Zusammenfassend verletzt die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht
und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG). Für eine Rück-
weisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein
Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Gewährung der aufschieben-
den Wirkung sowie der Antrag, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen,
von Vollzugshandlungen abzusehen, gegenstandslos geworden.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE],
SR 173.320.2). Da sein Begehren als aussichtslos zu gelten hat, kann dem
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie dem Ge-
such um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes nicht stattgegeben
werden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
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