Bu nde s ve rw altungs ge r icht
Tr i buna l adm inis t r a t if fé dé r al
Tr i buna le amm inis t r at ivo fe de r ale
Tr i buna l adm inis t r a t i v fe de r al
Abteilung V
E-121/2009
U r t e i l v o m 1 2 . A p r i l 2 0 1 2
Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 5.Dezember 2008 / N (…).
E-121/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge mit einem
ihm nicht zustehenden Reisepass Sri Lanka am 18. September 2008 auf
dem Luftweg und flog via ein arabisches Land nach Italien, von wo aus er
am 19. September 2008 in die Schweiz gelangte. Er stellte am folgenden
Tag ein Asylgesuch. Am 23. September 2008 wurde er im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) Basel zum Reiseweg, zu den Personalien und
zu den Ausreisegründen summarisch befragt (Protokoll: A1). Das BFM
hörte ihn am 2. Dezember 2008 zu den Asylgründen an (Protokoll: A9).
A.b. Der Beschwerdeführer machte geltend, er fürchte sich vor Angehöri-
gen der Karuna-Gruppe (Tamil Makkal Viduthalai Pulikal [TMVP]) und der
sri-lankischen Armee (SLA). Er sei tamilischer Ethnie und er habe seit
seiner Geburt bis kurz vor der Ausreise in B._______ gewohnt, einer (…)
Kleinstadt an der Ostküste (Ostprovinz), wo er als Fahrer mit einem gele-
asten Lieferwagen ein (…)unternehmen geführt habe. Er habe oft die
Strecke C._______-Colombo befahren müssen. Am 25. Juli 2008 sei er
von Mitgliedern der TMVP aufgefordert worden, zu ihrem Büro zu kom-
men. Dort sei er wiederholt aufgefordert worden, eine Waffenausbildung
zu absolvieren. Da er sich geweigert habe, hätten sie ihn gezwungen,
andere Arbeiten, beispielsweise Haushaltsarbeiten, auszuführen. Er sei
insgesamt rund einundeinhalb Monate lang im Büro der TMVP festgehal-
ten worden. Eines Nachts im September 2008 habe er für die Gruppe ei-
nen weissen Kleinbus fahren müssen. Er sei dabei Zeuge geworden, wie
maskierte Männer der TMVP einen Mann in diesem Kleinbus festgehalten
hätten. Beim Hauptbüro habe er das Fahrzeug verlassen müssen. Die
Entführer seien mit ihrem Opfer weggefahren. Später sei er aufgefordert
worden, die Blutspuren im Kleinbus zu entfernen. Für ihn sei damit klar,
dass in jener Nacht gemordet worden sei. Er habe sich in der Folge ge-
weigert, weiterhin den Kleinbus zu fahren. Er habe behauptet, er könne
kein Blut sehen und würde deshalb vielleicht einen Unfall verursachen.
Später habe er in Begleitung eines bewaffneten Mitglieds der TMVP seine
Mutter besuchen dürfen. Während dieser Bewacher auf ihn gewartet ha-
be, sei ihm die Flucht bis ins Nachbardorf gelungen. Von dort aus sei er
mit Unterstützung eines muslimischen Berufskollegen in sechs Stunden
nach Colombo gereist. Zwei bis drei Tage später habe er Sri Lanka ver-
lassen.
A.c. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2008 – eröffnet am 9. Dezember
2008 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
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lingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte seine Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
B.
Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe vom 8. Januar 2009 an
das Bundesverwaltungsgericht, die angefochtene Verfügung sei aufzuhe-
ben und die Sache zur Abklärung des korrekten Sachverhalts, zur Neu-
beurteilung und zu neuem Entscheid an das BFM zurückzuweisen. Even-
tualiter sei Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei wegen Unzulässigkeit
vom Wegweisungsvollzug abzusehen und die vorläufige Aufnahme anzu-
ordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Einsichtgabe in die Beweis-
mittel sub act. A10 ersucht, verbunden mit der Gewährung einer anzuset-
zenden Frist für eine allfällige Beschwerdeergänzung. Weiter wurden die
Abnahme der im Anhörungsprotokoll (act. A9 S. 3) erwähnten Beweismit-
tel, die Durchführung einer ergänzenden Befragung und einer Bot-
schaftsabklärung sowie weitere Abklärungen zur Aufenthaltsalternative
beantragt. Mit der Beschwerde wurden Kopien des angefochtenen Ent-
scheides, eines Führerausweises, einer Bestätigung der Versicherung,
einer "Vehicle Licence", eines Fahrzeugausweises, eines Hinweises auf
ein Fahrzeug, eines Internetauszugs vom 27. November 2008, einer Be-
rufsbestätigung, einer Aufenthaltsbewilligung, einer Todesanzeige, eines
Auszugs aus dem Geburtsregister, eines Auszugs aus dem Todesregister
samt Übersetzung ins Englische und eines Arbeitsvertrags eingereicht.
C.
C.a. Das Bundesverwaltungsgericht hiess mit Verfügung vom 26. Januar
2009 den Antrag auf Einsicht in die Beweismittel sub act. A10 gut und
wies die Anträge auf Ansetzung einer Frist zur allfälligen Beschwerdeer-
gänzung, zur Einreichung weiterer Beweismittel oder zu einer Neubefra-
gung des Beschwerdeführers ab. Es verlegte die Behandlung der übrigen
Anträge auf einen späteren Zeitpunkt und forderte vom Beschwerdeführer
die Leistung eines Kostenvorschusses.
C.b. Der Beschwerdeführer ersuchte mit Schreiben vom 10. Februar
2009 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit dem Gesuch wurden ei-
ne Fürsorgebestätigung vom 28. Januar 2009, ein handschriftlich verfass-
tes Schreiben vom 17. Dezember 2008 und eine Vorladung der TMVP
eingereicht.
Der Beschwerdeführer wies im selben Schreiben auf einen Sachverhalt
hin, der eine polizeiliche Ermittlung zur Folge hatte: Am 4. Februar 2009
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Seite 4
habe er sich bei der Kantonspolizei Aargau zu Vorwürfen äussern müs-
sen, die vom Vater einer in der Schweiz wohnhaften Tamilin, die er nach
dessen Ansicht und nach Meinung seines eigenen Vaters hätte heiraten
sollen, erhoben worden seien. Die Angelegenheit – er hätte nach diesen
Plänen bereits im Jahr 2006 seine Unterlagen auf der Schweizerischen
Botschaft in Colombo abgeben und in die Schweiz reisen müssen – sei
allerdings im Sand verlaufen. Der Brautvater habe Anzeige gegen ihn er-
hoben mit der Behauptung, er habe seinerzeit für ihn den Fluchthelfer be-
zahlt. Dies entspreche aber nicht der Wahrheit.
C.c. Mit Schreiben vom 12. Februar 2009 (Postaufgabe) wurden deut-
sche Übersetzungen der oben erwähnten Vorladung der Karuna-Gruppe
und des Schreibens der Mutter des Beschwerdeführer vom 17. Dezember
2008 nachgereicht.
C.d. Mit Zwischenverfügung vom 19. Februar 2009 hiess das Bundes-
verwaltungsgericht die Gesuche um Kostenerlass und Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses gut und gab dem BFM Gelegenheit
zur Einreichung einer Vernehmlassung.
C.e. Das BFM hob im Rahmen des Schriftenwechsels mit Verfügung
vom 13. März 2009 wiedererwägungsweise die Dispositivziffern 4 und 5
seiner Verfügung vom 5. Dezember 2008 auf und ordnete die vorläufige
Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs an.
C.f. Mit Verfügung vom 17. März 2009 fragte das Gericht den Beschwer-
deführer an, ob er unter diesen Umständen die Beschwerde, soweit sie
nicht gegenstandslos geworden sei, innert angesetzter Frist zurückziehen
möchte. Zudem erhielt der Rechtsvertreter Gelegenheit, innert gleicher
Frist eine Kostennote einzureichen, Letzteres unter dem Hinweis, dass im
Verzichtsfall der Vertretungsaufwand geschätzt und eine allfällige Partei-
entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen sei.
C.g. Mit Schreiben vom 30. März 2009 hielt der Beschwerdeführer an
seinen Anträgen betreffend die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft,
die Gewährung des Asyls und die Ausrichtung einer Parteientschädigung
fest. Dessen Rechtsvertreter verzichtete auf Einreichung einer Kostenno-
te und stellte den Antrag, es sei ihm zu einem späteren Zeitpunkt erneut
eine Frist zur Einreichung einer Kostennote anzusetzen.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und
das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
1.4. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Mit der wiedererwägungsweisen Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5
der angefochtenen Verfügung und der Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme durch die BFM-Verfügung vom 13. März 2009 erweist sich die Be-
schwerde betreffend Wegweisungsvollzug als gegenstandslos und ist als
solche abzuschreiben. Verfahrensgegenstand bilden somit die Verneinung
der Flüchtlingseigenschaft, Verweigerung des Asyls und Wegweisung.
3.
Im Folgenden sind die zahlreichen formellen Rügen des Beschwerdefüh-
rers zu behandeln, da sie allenfalls zur Kassation der vorinstanzlichen
Verfügung führen könnten.
E-121/2009
Seite 6
3.1. Der Beschwerdeführer rügte, die zweite Anhörung sei seinem Kön-
nen nicht angemessen geführt worden respektive er habe nicht den Sinn
und Zweck aller Fragen erkennen können, weshalb der Sachverhalt un-
genügend festgestellt worden sei; wäre er von der Sachbearbeiterin bloss
einwandfrei befragt worden, hätte er auf alle Fragen überzeugend geant-
wortet. Ausserdem habe er Beweismittel eingereicht, worin erwähnt sei,
dass der Cousin nach der Rückreise gestorben sei. Die Sachbearbeiterin
des BFM habe in diesem Zusammenhang unterlassen abzuklären, in
welchem Kontext die nicht zu den Akten genommenen Beweismittel und
die Ermordung des Cousins zu den Asylgründen gestanden seien. Da
das BFM an der Glaubhaftigkeit des Asylvorbringens zweifle und das
Empfangsstellenprotokoll diesbezüglich ohnehin nichts Aussagekräftiges
liefere, hätte es zwingend weiterer Abklärungen bedurft. Es seien eine
Anhörung und eine Botschaftsanfrage angezeigt.
Die Durchsicht der Befragungsprotokolle ergibt keine Anhaltspunkte da-
für, dass der Beschwerdeführer, der immerhin eine elfjährige Schulbil-
dung genossen und ein (…)unternehmen geführt hat, die Asylgründe
nicht vollständig hätte schildern können, bei den Befragungen intellektuell
überfordert gewesen wäre oder unzureichend Gelegenheit gehabt hätte,
seine Vorbringen vollständig darzulegen. Die Protokolle enthalten keine
Hinweise auf Verständigungsprobleme. Er konnte sich in beiden Befra-
gungen frei zu den Asylgründen äussern. Anlässlich der zweiten Anhö-
rung war er auf gezieltes Nachfragen hin weitgehend nicht in der Lage,
vertiefende Substanz zu bieten, weshalb der Sachverhalt – auch wegen
seines offensichtlich ausweichenden, vagen Antwortverhaltens – mit zahl-
reichen, aber leicht verständlichen Zusatzfragen ermittelt werden musste.
Zudem geht aus dem Protokollblatt der Hilfswerkvertretung vom 2. De-
zember 2008 nicht hervor, dass die Anhörung Anlass zu Beanstandungen
gegenüber der damaligen Befragerin gegeben hätte. Der Beschwerdefüh-
rer hat die Protokolle vorbehaltlos unterzeichnet, weshalb er bei seinen
Aussagen zu behaften ist und sich Unterlassungen oder fehlende Korrek-
turen nach der Rückübersetzung in die Muttersprache selber zuzuschrei-
ben hat (vgl. Art. 7 Abs. 3 und Art. 8 Abs. 1 AsylG). Die Protokolle stellen
somit eine genügende Basis für einen Entscheid dar. Bei dieser Sachlage
erweist sich die Rüge eines nicht situationsgerechten Befragens und da-
mit eines ungenügend festgestellten Sachverhaltes als nicht stichhaltig.
3.2. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass das BFM ihm einige Be-
weismittel wieder zurückgegeben habe. Die Beweismittel seien in der an-
gefochtenen Verfügung weder aufgelistet noch gewürdigt worden.
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Zwar hat ein Asylsuchender grundsätzlich Anspruch auf Mitwirkung, was
sich unmittelbar aus dem Anspruch auf faire Behandlung im Verwaltungs-
verfahren und auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfas-
sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR
101]; Art. 29 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) ergibt. Im Rahmen dieses
Rechts kann er seine Beweise anbieten, welche grundsätzlich abzuneh-
men sind, soweit der zu beweisende Sachverhalt rechtserheblich ist (vgl.
auch Art. 33 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Die Behörde darf im Sinne
einer antizipierten Beweiswürdigung von der Beweisabnahme absehen in
der Annahme, die rechtliche Überzeugung würde durch weitere Beweis-
erhebungen nicht geändert. Dies gilt insbesondere dann, wenn der betref-
fende Sachverhalt bereits hinreichend erstellt erscheint, die Behörde den
Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde und der Aktenlage ausreichend
würdigen kann oder von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Be-
weis keine wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln vermag.
Der Beschwerdeführer konnte im Rahmen der zweiten Befragung offen-
sichtlich keinen adäquaten Zusammenhang zwischen dem Tod seines
Cousins (Ermordung durch Unbekannte im Jahr 2006) und seinem
Fluchtentschluss plausibel aufzeigen (A9 S. 3), weshalb die damalige
Rückgabe der Beweismittel durch das BFM vertretbar ist. Immerhin hat
das BFM die Rückgabe im Protokoll vermerkt und zum Tod des Cousins
einige Fragen gestellt. Ein Zusammenhang dieses Vorfalls mit den Aus-
reisegründen des Beschwerdeführers wurde von letzterem während der
gesamten Befragung nicht hergestellt; er behauptete einfach, dass er bei
einer Rückkehr nach Sri Lanka ebenso erschossen würde wie sein Cou-
sin (A9 S. 13). Seitens der Hilfswerkvertretung wurde weder die Nichtab-
nahme der entsprechenden Beweismittel bemängelt noch wurden weitere
Fragen zu diesem Thema gestellt. Die Nichterwähnung der angebotenen
Beweismittel in der angefochtenen Verfügung ist aus den bereits erwähn-
ten Gründen somit nicht zu beanstanden. Zudem hat der Beschwerdefüh-
rer diese Beweismittel auf Beschwerdestufe erneut eingereicht, weshalb
ihm kein Nachteil dadurch entstanden ist. Weiter ist auch keine Verlet-
zung der Begründungs- oder Würdigungspflicht darin zu erkennen, wenn
Beweismittel wie die (vom BFM nicht bestrittene) Fahrzeughaltereigen-
schaft sowie ein Antragsformular auf Ausstellung eines Identitätsscheins
in der angefochtenen Verfügung keine Erwähnung finden; diese Beweis-
mittel haben angesichts der in der angefochtenen Verfügung erfolgten Ar-
gumentation offensichtlich keine wesentliche andere Erkenntnis vermittelt.
Dass dem Beschwerdeführer durch eine mangelhafte Begründung der
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Seite 8
angefochtenen Verfügung oder die Protokollierung eine sachgerechte
Beschwerdeführung verwehrt gewesen sei, wurde zu Recht behauptet.
3.3. Mit der Zwischenverfügung vom 26. Januar 2009 wurden die Gesu-
che um eine Akteneinsicht in act. A10 gutgeheissen und die Anträge auf
Ansetzung einer Frist zur allfälligen Beschwerdeergänzung, zur Einrei-
chung weiterer Beweismittel, zu einer Neubefragung des Beschwerdefüh-
rers abgewiesen; es kann dazu auf die dortige Argumentation verwiesen
werden. Der professionell vertretene Beschwerdeführer hat danach noch
jahrelang Gelegenheit gehabt, Aussagekräftiges zu zentralen Punkten
des Asylgesuchs nachzuliefern (vgl. dazu Art. 32 Abs. 2 VwVG). Aufgrund
des erstellten Sachverhalts besteht kein Anlass für weitere Abklärungen,
sei es eine Nachbefragung, eine Botschaftsabklärung oder eine andere
Massnahme, weshalb diese Anträge abzuweisen sind.
3.4. Zusammenfassend sind keine erheblichen Hinweise auf ungenü-
gende Sachverhaltsfeststellung oder Begründung der angefochtenen Ver-
fügung und damit auf eine Gehörsverletzung erkennbar, weshalb der
Hauptantrag auf Kassation und Rückweisung abzuweisen ist.
4.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen Asyl, so-
fern keine Asylausschlussgründe im Sinne von Art. 50 ff. AsylG vorliegen.
4.1. Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG sind Personen, die in ihrem
Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse,
Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-
gesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausge-
setzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefähr-
dung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die
einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
4.2. Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person
die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund
Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und
aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und
vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann
(vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f., BVGE 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.). Die im
Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Verfolgungsmotive sind über die sprach-
lich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verste-
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Seite 9
hen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die un-
trennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, er-
folgt ist beziehungsweise droht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 32 E. 8.7.1).
4.3. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend sub-
stanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in va-
gen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht wider-
sprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tat-
sachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Die asylsuchen-
de Person muss persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere
dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abstützt, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt
oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen aus-
wechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Ver-
fahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung
impliziert ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes
Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den
Vorbringen des asylsuchende Person. Eine Behauptung gilt bereits als
glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig über-
zeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält. Demgegenüber reicht es
nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdi-
gung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände
gegen die vorgebrachte Darstellung des Sachverhalts sprechen. Ent-
scheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die für die Richtigkeit
des dargelegten Sachverhalts sprechenden Gründe überwiegen oder
nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen.
4.4. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Si-
tuation im Zeitpunkt des Entscheides über deren Bestehen – nicht dieje-
nige im Zeitpunkt der Ausreise –, wobei allerdings erlittene Verfolgung
oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfol-
gung auf andauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der
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Seite 10
Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu
Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen
(BVGE 2010/57 E. 2, BVGE 2010/9 E. 5.2, BVGE 2007/31 E. 5.3 f.).
5.
5.1. Zur Begründung des abweisenden Entscheides führte das BFM aus,
die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen seien nicht glaubhaft. So
seien die Antworten auf Fragen zur Zeit bei der TMVP oder zu den
Fluchtmodalitäten insgesamt wenig detailliert ausgefallen. Die Schilde-
rungen über die Verfolgungssituation seien sehr oberflächlich und allge-
mein ausgefallen. Erst auf intensives Nachhaken hin seien Details er-
wähnt worden, wobei allerdings diese weiterhin im generellen Bereich
verhaftet geblieben seien. Obwohl der Beschwerdeführer angegeben ha-
be, rund einundeinhalb Monate lang von der TMVP gefangen gehalten
worden zu sein, könne er über die erlebten Umstände lediglich sehr we-
nig berichten. Über die anderen Mitgefangenen und die Mitglieder der
TMVP gebe es dabei nichts zu erfahren. Ausserdem sei er bei konkreten
Fragen über diese Themen ausgewichen und erwähne an ihrer Stelle all-
gemeine Vorkommnisse in der Gegend. Mithin sei die angegebene Inhaf-
tierung nicht glaubhaft. Weiter habe er behauptet, seine Ausreise inner-
halb von vier bis sechs Tagen seit der Flucht bewältigt zu haben. Die in
diesem Kontext gemachten Schilderungen seien jedoch unsubstanziiert
und unrealistisch ausgefallen. So habe es in Colombo in der ganzen
Stadt verteilt Kontrollpunkte gegeben, an denen sich Passanten Perso-
nenkontrollen hätten unterziehen müssen. Besonders strengen Kontrollen
seien dabei Personen tamilischer Ethnie unterworfen worden. Folglich
wären die Ausreisevorbereitungen (Geld beschaffen, Schlepper auftrei-
ben, Flug in die Schweiz buchen) innerhalb der genannten vier bis sechs
Tagen kaum realisierbar. Es sei demnach von einem konstruierten Sach-
verhalt auszugehen. Schliesslich schildere er, sich nach der Flucht aus
dem Lager zu einem Bekannten seines Vaters in ein Nachbardorf bege-
ben zu haben; er habe sich jener Person anvertraut. Daraufhin habe ihm
dieser zur Flucht verholfen. Da er aber den Namen dieser Person nicht
kenne, könne es sich nur um eine sehr oberflächliche Bekanntschaft
handeln, weshalb es unrealistisch sei, dass er sich ihr anvertraut habe,
zumal er nicht habe voraussehen können, wie sie reagieren würde.
5.2. Der Argumentation des BFM wurde in der Beschwerdeschrift und den
Ergänzungen im Wesentlichen entgegengehalten, das BFM schätze die
Angaben des Beschwerdeführers zu Unrecht als unglaubhaft ein. So sei-
en die eigenen Aussagen geradezu beispielhaft mit Realitätskennzeichen
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Seite 11
angereichert, auch im Bereich der Schilderung der Reinigung des Busses
vom Blut der ermordeten Person. Er schildere durchwegs zusammen-
hängend, auffallend ausführlich, detailreich, ohne Unterbruch, wider-
spruchsfrei, chronologisch, präzis und erläuternd, auch im Rahmen zahl-
reicher Interaktionsschilderungen. Er habe vielfach die direkte Rede ver-
wendet. Er schmücke dabei die eigene Rolle und Funktion nicht aus. Die
Fluchtmodalitäten habe er nachvollziehbar, in sich logisch und detailge-
treu geschildert. Beim Fluchthelfer habe es sich um einen ihm bekannten
Berufskollegen, also einen (…), gehandelt, der Tamilen gegenüber stets
hilfsbereit gewesen sei und den er für die Fluchthelferdienste finanziell
entschädigt habe. In der Regel sei dieser nicht kontrolliert worden, weil er
Muslim gewesen sei. Dass der Beschwerdeführer seinen Namen nicht
nennen wolle, entspreche dem ungeschriebenen Gesetz, Identitäten von
Fluchthelfern (auch gegenüber Asylbehörden) nicht offen zu legen. Damit
sei von der grundsätzlichen Glaubhaftigkeit seines Asylvorbringens aus-
zugehen. Zusammenfassend sei er somit durch die regierungs- und ar-
meenahe TMVP an Leib und Leben gefährdet. Diese habe nach seiner
Flucht intensiv nach ihm gefahndet. Bei einer Rückkehr würde er wegen
der Flucht verdächtigt, als Tamile der LTTE anzugehören oder sie zu un-
terstützen. Es sei in diesem Kontext zu berücksichtigen, dass sein Cousin
V.P. im Jahr 2006 im Rahmen eines vorübergehenden Aufenthalts in Sri
Lanka von Mitgliedern der TMVP erschossen worden sei. Ausserdem sei-
en 17 Personen aus seinem Dorf ermordet worden. Sollte die Flücht-
lingseigenschaft nicht anerkannt werden, so wäre er wegen unzulässigen
oder unzumutbaren Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.
Später machte der Beschwerdeführer ergänzend geltend, sein Vater habe
mittlerweile – wie ihm die Mutter mit Schreiben vom 17. Dezember 2008
berichtet habe – eine Vorladung der TMVP für den 15. Dezember 2008
erhalten. Es sei davon auszugehen, dass sich der Vater wegen seiner
Flucht bei der TMVP hätte melden müssen. Nun sei der Vater seinerseits
untergetaucht, denn auch er fürchte sich vor Behelligungen.
6.
Im Sinne einer Gesamtwürdigung ist nachfolgend zu ermitteln, ob die für
die Richtigkeit des Sachvortrags sprechenden Gründe überwiegen oder
nicht, wobei auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen ist.
6.1. Für die Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers kann
primär sprechen, dass er seine beruflichen Tätigkeiten als Halter eines
Lieferwagens nachgewiesen hat und im Stande war, eine Vorladung der
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Seite 12
TMVP im Original für seinen Vater für den 15. Dezember 2008 einzurei-
chen. Indessen lässt der Inhalt dieser Vorladung sowie des Schreibens
der Mutter erste Zweifel an der Sachdarstellung aufkommen. So gab er
an, nach seiner Ankunft in der Schweiz telefonischen Kontakt mit seiner
Mutter gehabt zu haben, mithin nach dem 19. September 2008 (A1 S. 6).
Er wusste damals erst davon zu berichten, dass ihn die TMVP suche (A1
S. 6 und 7). Später gab er an, dass die Eltern durch TMVP-Leute bei de-
ren wöchentlichen Fahndungsgängen geschlagen und aufgefordert wor-
den seien, ihn auszuliefern; auch die sri-lankische Armee suche ihn, weil
er sich wegen seines Verschwindens der Nähe zur LTTE verdächtigt ge-
macht habe (A9 S. 5 f.). Von den geltend gemachten Misshandlungen ist
dem Schreiben der Mutter vom 17. Dezember 2008 allerdings nichts zu
entnehmen.
6.2. Weiter ist die Auffassung des Rechtsvertreters nicht zu teilen, wo-
nach der Beschwerdeführer in seiner Asylbegründung überzeugend ge-
wesen sei. Vielmehr widerspricht er sich erheblich in Bezug auf zentrale
Abläufe (Ort des Geschehens, Fluchtmodalitäten) und bleibt auffallend
zurückhaltend und vage in Bezug auf die Bezeichnung und Beschreibung
von Gegnern, Mitgefangenen und Helfern.
6.2.1. Zunächst erklärte er, dem Ersuchen der TMVP entsprechend sei er
am 25. Juli 2008 zu deren Büro im Heimatort, folglich in B._______ oder
der nächstgelegenen grösseren Ortschaft D._______, gegangen (A1 S.
5). Demgegenüber behauptete er in der späteren Befragung, von Ange-
hörigen der TMVP abgeholt und nicht zum Karuna-Büro in seinem Dorf,
sondern auf einem ihrer Motorräder ins Büro der TMVP ins Dorf
E._______ geführt und dort festgehalten worden zu sein (A9 S. 4). Eine
solche Diskrepanz – es geht dabei nicht nur im die Benennung eines Or-
tes, sondern um eine ganze Schilderung von Vorgängen – wäre ihm nicht
unterlaufen, wenn er von eigenen Erlebnissen berichtet hätte.
6.2.2. Weiter erklärte er, die TMVP-Leute hätten ihm eine bewaffnete Per-
son auf einem Motorrad als Begleitung für seinen Besuch zur Verfügung
gestellt (A1 S. 5, A9 S. 5). Demgegenüber stellte er die selbe Situation
später so dar, dass er damals die Mutter nur habe besuchen dürfen, weil
der fürs Kochen verantwortliche Leiter in der Ortschaft einen Auftrag habe
durchführen müssen, sich seiner erbarmt und ihn auf dem Motorrad mit-
genommen habe. Dieser Mann habe während des Besuchs nicht – wie in
der Erstanhörung behauptet wurde (A1 S. 5) – im Vorraum des Hauses,
sondern beim Motorrad stehend auf der Strasse (A9 S. 5) auf ihn gewar-
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tet, was in Anbetracht der geltend gemachten Vorgeschichte und nament-
lich der mit Sicherheitsüberlegungen begründeten Besuchsverweigerung
durch ein anderes Gruppenmitglied erhebliche Zweifel am Wahrheitsge-
halt aufkommen lässt, zumal solche Umstände bei der Umsetzung eines
Fluchtplans entscheidend sein dürften.
Irritierend ist auch, wie der Beschwerdeführer vorerst in einer unpersönli-
chen Art von einer bewaffneten Begleitperson auf dem Motorrad, einem
Karuna-Mann (A1 S.5) oder einer anderen Person aus dieser Gruppe (A9
S. 5) gesprochen hat, um später anzugeben, es habe sich bei diesem
Mann um den verantwortlichen Leiter fürs Kochen gehandelt, der ihm
immerhin während der sechs Wochen Aufenthalt fast täglich vorgestan-
den sein müsste (A9 S. 5 F16 und 17).
6.3. Der Vorhalt des BFM einer nicht schlüssigen Berichterstattung betref-
fend die Festhaltung im Büro der TMVP in B._______ oder E._______ ist
berechtigt. Die vom Beschwerdeführer gesetzten Ungereimtheiten kön-
nen durch die Argumente in der Beschwerde nicht plausibel aufgelöst
oder durch die eingereichten Beweismittel aufgewogen werden. Er konnte
konkrete, problemlos verständliche Nachfragen offensichtlich nicht mit der
nötigen Substanz beantworten. Die Mitgefangenen, die ihn bedrohenden
Mitglieder der TMVP und der konsultierte Schlepper weisen bei ihm keine
Charakteristika auf und bleiben weitgehend konturenlos (vgl. insbesonde-
re die ausweichenden und vagen Antworten auf die Fragen F61 ff. der
zweiten Anhörung). Aktenwidrig ist die Behauptung in der Beschwerde,
der Beschwerdeführer kenne den Namen des Muslims, der ihm bei der
Ausreise geholfen habe, sehr wohl, doch gebe es ein ungeschriebenes
Gesetz, den Namen von Fluchthelfern und Schleppern nicht zu nennen.
Abgesehen davon, dass diesem ungeschriebenen das geschriebene Ge-
setz (Art. 8 AsylG: Mitwirkungspflicht) entgegensteht, hat der Beschwer-
deführer auf die konkrete Frage nach dem Namen geantwortet, er könne
sich nicht genau an den Namen erinnern und die Muslime hätten ohnehin
alle ähnliche Namen (A9 S. 6). Bei dieser Sachlage können weitere Fra-
gen und Zweifel – wie die Sicherheit, die der Transport durch einen mus-
limischen Fahrer bewirkt haben soll, und die überraschend flinke Ausrei-
seorganisation in Colombo –, offen gelassen werden.
6.4. Zusammenfassend folgt, dass das BFM zu Recht die Vorbringen des
Beschwerdeführers als unglaubhaft bezeichnet und das Asylgesuch ab-
gelehnt hat.
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7.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ver-
fügt.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
hinsichtlich der angefochtenen Dispositivpunkte 1 - 3 Bundesrecht nicht
verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig fest-
stellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuwei-
sen, soweit sie (Dispositivpunkte 4 und 5) nicht als gegenstandslos ge-
worden abzuschreiben ist.
9.
Es verbleibt, über die Kosten und allfälligen Entschädigungen zu befin-
den. Bei der vorliegenden Sachlage ist angesichts der Ablehnung des
Rückweisungsantrags, der Ablehnung des Antrags auf Asylgewährung
und der wiedererwägungsweise angeordneten vorläufigen Aufnahme
durch das BFM im Vernehmlassungsverfahren von einem Obsiegen des
Beschwerdeführers zu einem Drittel auszugehen.
9.1. Von der Auflage von Verfahrenskosten ist angesichts der gewährten
unentgeltlichen Prozessführung abzusehen.
9.2. Der teilweise obsiegenden Partei ist gemäss Art. 7 Abs. 2 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine um zwei Drit-
tel gekürzte Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen
Kosten zusprechen. Der Rechtsvertreter reichte trotz entsprechender Auf-
forderung vom 17. März 2009 keine Kostennote ein, was ungeachtet sei-
nes unmotivierten Gesuchs um spätere Einforderung einer solchen als
Verzicht zu werten ist, weshalb die Parteientschädigung von Amtes we-
gen festzusetzen ist. Der notwendige Vertretungsaufwand für das Be-
schwerdeverfahren wird pauschal auf Fr. 1800.– geschätzt. Dem Be-
schwerdeführer ist somit vom BFM eine reduzierte Parteientschädigung
in der Höhe von Fr. 600.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteueranteil)
zu entrichten.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Der Antrag auf Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz wird
abgewiesen.
2.
Die Beschwerde wird betreffend Verneinung der Flüchtlingseigenschaft,
Ablehnung des Asylgesuches und Wegweisung aus der Schweiz (Dispo-
sitiv Ziff. 1 - 3 der angefochtenen Verfügung) abgewiesen.
3.
Das Beschwerdeverfahren wird als durch Wiedererwägung seitens des
BFM gegenstandslos geworden abgeschrieben, soweit es den Wegwei-
sungsvollzug (Dispositiv Ziff. 4 - 5 der angefochtenen Verfügung) betrifft.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung in
der Höhe von Fr. 600.– zu entrichten.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
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