B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1213/2014
Ur t e i l vom 9 . Ok t o be r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch Dr. iur. Oliver Brunetti, BAS Beratungsstelle
für Asylsuchende der Region Basel,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 6. Februar 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer, ein afghani-
scher Staatsangehöriger und ethnischer Hazara, seinen Heimatstaat im
September 2011. Am 1. Oktober 2011 reiste er in die Schweiz ein, wo er
gleichentags um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Kurzbefragung vom
11. Oktober 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______
und der Anhörung vom 17. Dezember 2013 zu den Asylgründen machte er
im Wesentlichen Folgendes geltend:
Er stamme aus C._______, Provinz Wardak, wo seine Familie Land be-
sessen habe. Mehrere Jahre in Folge sei seine Familie von Angehörigen
der Kuchis (ein Stamm paschtunischer Ethnie) aufgesucht und bedroht
worden. Sein Vater sei aufgefordert worden, den Kuchis sein Land zu über-
lassen, habe sich jedoch immer geweigert und die Aufforderungen igno-
riert. Als die Kuchis die Familie im August 2011 erneut aufgesucht hätten,
sei der Vater vor der ganzen Familie gefoltert und schliesslich getötet wor-
den. Der Beschwerdeführer sei ebenfalls geschlagen und aufgefordert
worden, das Land abzugeben. Deshalb habe die Familie des Beschwerde-
führers C._______ verlassen müssen. Sie seien nach Kabul gegangen, wo
ein Cousin des Beschwerdeführers lebe. Dieser habe die Familie unter-
stützt, indem er ihnen eine Unterkunft organisiert habe. Nach einigen Ta-
gen in Kabul sei er (Beschwerdeführer) Richtung Iran weitergereist.
B.
Mit Eingabe vom 6. September 2013 zeigte der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers sein Mandat an und erkundigte sich nach dem Verfah-
rensstand. Am 14. Oktober 2013 teilte ihm die Vorinstanz mit, aufgrund der
hohen Geschäftslast könne keine verbindliche Zusage zur weiteren Dauer
des Verfahrens gemacht werden.
C.
Am 10. Januar 2014 forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer zur Ein-
reichung eines Arztberichtes auf. Am 20. Januar 2014 gingen verschiedene
Arztberichte von Dr. med. D._______ (5. und 15. Januar 2014), Berichte
des Universitätsspitals B._______ (3. Dezember 2012 und 4. September
2013) und ein Austrittsbericht des Kantonsspitals E._______ vom 23. Au-
gust 2012 bei der Vorinstanz ein. Gemäss den Berichten habe der Be-
schwerdeführer im August 2012 an einer (…) gelitten, von welcher er sich
inzwischen vollständig erholt habe. Zurzeit sei keine Behandlung mehr nö-
tig; es seien aber dreimal jährlich beobachtende Kontrollen durchzuführen.
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Seite 3
D.
Mit Verfügung vom 6. Februar 2014 (eröffnet am 10. Februar 2014) lehnte
die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete
seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die Vorinstanz
begründete den ablehnenden Asylentscheid damit, dass seine Vorbringen
den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR
142.31) nicht stand hielten. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zu-
mutbar und möglich.
E.
Mit Beschwerde vom 8. März 2014 an das Bundesverwaltungsgericht be-
antragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfü-
gung, soweit sie den Vollzug der Wegweisung betreffe, die Feststellung der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläu-
figen Aufnahme, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vo-
rinstanz. In prozessualer Hinsicht wurden die Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes
beantragt. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorge-
bestätigung vom 4. März 2014, die Kopie eines Terminkärtchens der
(…)ärztin, Dr. med. D._______, sowie eine Aufforderung zu einem Sprech-
stundentermin des Universitätsspitals B._______, vom 3. Januar 2014, zu
den Akten.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 19. März 2014 stellte die Instruktionsrichterin
den legalen Aufenthalt des Beschwerdeführers während des Verfahrens
fest. Gleichzeitig hiess sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes gut, ver-
zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Be-
schwerdeführer seinen bisherigen Rechtsvertreter, Dr. iur. Oliver Brunetti,
als amtlichen Rechtsbeistand bei. Ferner setzte sie der Vor-instanz Frist
zur Einreichung einer Vernehmlassung.
G.
Mit Vernehmlassung vom 21. März 2014 hielt die Vorinstanz an ihrer Ver-
fügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 25. März 2014 zur
Kenntnis gebracht.
H.
Mit Eingabe vom 4. Juli 2014 informierte der Beschwerdeführer darüber,
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Seite 4
dass betreffend die Überfälle der Kuchis in seiner Herkunftsregion eine Re-
portage mit dem Titel "Drum of Democracy", in welcher auch die Mutter und
eine Schwester des Beschwerdeführers erschienen, gedreht worden sei.
Gleichzeitig reichte er als Beweismittel einen USB-Stick zu den Akten, auf
welchem sich besagte Reportage, Tazkaras seiner Mutter und der Ge-
schwister sowie Familienfotografien befinden. Nachdem die Reportage An-
fang April 2014 ausgestrahlt worden sei, sei die Familie Ende April 2014
von Kuchis aufgesucht und gewarnt worden, nicht mehr vor der Kamera
auszusagen. Ausserdem seien sie aufgefordert worden, das Land zu ver-
lassen. Die Kuchis hätten gedroht, sie umzubringen und die Frauen zu ver-
gewaltigen. Aus Angst sei die Familie danach innerhalb von Kabul umge-
zogen, jedoch sei ihnen am neuen Wohnort erneut nachgestellt worden.
Daraufhin seien sie wieder umgezogen. Der Beschwerdeführer wisse im
Moment nicht, wo sich seine Familie aufhalte.
I.
Mit Eingabe vom 20. Mai 2015 teilte der Beschwerdeführer mit, dass sein
Bruder Ende März 2015 in den Iran geflohen sei. Die Mutter und zwei
Schwestern würden sich nach wie vor in Kabul aufhalten. Als Beweismittel
wurden fünf Fotografien zu den Akten gereicht, welche den Aufenthalt des
Bruders im Iran belegen sollen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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Seite 5
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ver-
neint, sein Asylgesuch abgelehnt und ihn aus der Schweiz weggewiesen.
Er beantragt in seiner Beschwerde lediglich die Aufhebung der Verfügung,
soweit den Wegweisungsvollzug betreffend (Ziffern 4 und 5 des Disposi-
tivs).
Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylge-
suchs und die Wegweisung an sich blieben somit unangefochten und sind
mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen (Dispositivziffern
1-3). Vorliegend ist deshalb einzig die Frage zu beantworten, ob die Weg-
weisung zu vollziehen oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Auf-
nahme anzuordnen ist (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]).
4.
4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
4.2 Gemäss Rechtsprechung sind die Bedingungen für einen Verzicht auf
den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglich-
keit; vgl. Art. 83 Abs. 2-4 AuG) alternativer Natur. Sobald eine der Vor-aus-
setzungen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu
betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Best-
immungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51
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Seite 6
E. 5.4 S. 748; Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.).
Weil sich der Vollzug der Wegweisung, wie im Folgenden aufzuzeigen ist,
als unzumutbar erweist, ist auf eine Erörterung der beiden andern Voraus-
setzungen eines rechtmässigen Wegweisungsvollzugs zu verzichten.
4.3 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
4.4
4.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
4.4.2 Die Vorinstanz erachtete den Wegweisungsvollzug des Beschwerde-
führers in sein Heimatdorf – in Übereinstimmung mit der nach wie vor gül-
tigen Lageanalyse des Bundesverwaltungsgerichts betreffend Afghanistan
in BVGE 2011/7 – als unzumutbar. Gleichzeitig wurde in der vor-instanzli-
chen Verfügung festgehalten, es bestehe eine zumutbare innerstaatliche
Wohnsitzalternative in Kabul. Der Beschwerdeführer sei, nachdem er aus
seinem Heimatdorf vertrieben worden sei, mit seiner Familie nach Kabul
gereist, wo ein Cousin von ihm wohne. Die Tatsache, dass seine Familie
nach wie vor in Kabul lebe, weise darauf hin, dass es auch für ihn möglich
wäre, dort zu leben. Die Familie verfüge über eine gesicherte Wohnsitua-
tion; der Cousin habe ein eigenes Haus, und der Bruder verdiene Geld mit
Gelegenheitsjobs. Somit verfüge der Beschwerdeführer in Kabul über ein
Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation. Nach Ansicht der Vo-
rinstanz sollte es ihm möglich sein, seine Existenz durch Annahme einer
Arbeitsstelle zu finanzieren. Aus den medizinischen Akten gehe ferner her-
vor, dass er sich von der (…) vollständig erholt habe und gegenwärtig, aus-
ser Kontrolluntersuchungen, keine Behandlung benötige. Eine konkrete
Gefährdung in Form einer medizinischen Notlage gemäss Art. 83 Abs. 4
AuG liege demnach nicht vor.
E-1213/2014
Seite 7
4.4.3 In seiner Rechtsmitteleingabe entgegnete der Beschwerdeführer
dem im Wesentlichen, er sei in C._______, einem Dorf in der Provinz
Wardak, geboren und aufgewachsen. Während fünf Jahren habe er die
Koranschule im Dorf besucht; eine weiterführenden Schule oder das Ab-
solvieren einer sonstigen Ausbildung sei aufgrund der finanziellen Verhält-
nisse der Familie nicht möglich gewesen. Danach habe er seinem Vater
bei der Bewirtschaftung des Landes geholfen. Nach dem Tod des Vaters
und der Vertreibung der Familie habe er sich lediglich einige Tage in Kabul
aufgehalten. Seit seiner Ausreise habe er mit seiner Familie nur alle paar
Monate telefonisch Kontakt. Diese sei einige Male innerhalb von Kabul
umgezogen. Zurzeit würden alle zusammen in einem Zimmer leben. Die
Mutter sei gesundheitlich angeschlagen und benötige Medikamente gegen
ihre Atembeschwerden, welche sie auf Raten abzahlen müsse. Der Bruder
verdiene durch Gelegenheitsarbeiten etwas Geld für die Familie; manch-
mal gehe er auch betteln. Der Cousin, welcher der Familie bei deren An-
kunft geholfen habe, eine Unterkunft zu finden, wohne mit seiner Frau in
einem zerfallenen Lehmhaus und verdiene sein Geld im Sommer mit dem
Kartoffelhandel und im Winter mit Gelegenheitsarbeiten. Der Beschwerde-
führer selber habe nie in Kabul gelebt und verfüge dort nebst der Familie
über kein eigenes Beziehungsnetz. Seine Familie lebe zwar seit seiner
Ausreise in Kabul, jedoch in prekären Verhältnissen. Entgegen der Ein-
schätzung der Vorinstanz verfüge er somit in Kabul über kein tragfähiges
soziales Netz, welches ihm bei der Wiedereingliederung Unterstützung bie-
ten könnte. Auch von einer gesicherten Wohnsituation könne eindeutig
nicht gesprochen werden. Zusammenfassend sei davon auszugehen, dass
er in Kabul über kein tragfähiges soziales Netz im Sinne der Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts verfüge, weshalb die Stadt keine zumutbare
innerstaatliche Aufenthaltsalternative darstelle.
Betreffend die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers sei der
Vorinstanz insofern zuzustimmen, als diese für sich alleine kein Wegwei-
sungshindernis darstelle. Jedoch berücksichtige die Vorinstanz nicht, dass
ein guter Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Sinne eines be-
günstigenden Faktors eine Voraussetzung für die Annahme der Zumutbar-
keit eines Wegweisungsvollzuges nach Kabul sei. Zu prüfen sei, ob er von
genügend robuster Gesundheit sei, um die grundsätzlich sehr schwierige
wirtschaftliche Integration in Kabul zu meistern. Dies sei zumindest zwei-
felhaft. Es treffe zwar zu, dass er momentan keine Probleme mit den (…)
habe. Jedoch gehe aus den Arztberichten hervor, dass die Ursache des
plötzlichen (…) unklar sei. Es sei demnach nicht auszuschliessen, dass ein
solcher in Zukunft wieder auftrete. In diesem Fall wäre er auf eine rasche
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Seite 8
und adäquate Behandlung angewiesen, welche angesichts der sehr
schwierigen medizinischen Versorgungslage in Afghanistan und des Feh-
lens von finanziellen Mitteln nicht garantiert werden könne.
Ferner sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer und seine Fa-
milie in der Vergangenheit erhebliche Probleme mit den Taliban gehabt hät-
ten. Im Hinblick auf die Gefahr einer Erstarkung der Taliban – auch in Kabul
– bestehe das Risiko, dass die Familie in Zukunft erneut in Auseinander-
setzungen mit diesen geraten könnte.
4.4.4 In einer Eingabe vom 4. Juli 2014 informierte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen darüber, dass seine Familie aufgrund von Problemen mit
den Kuchis mehrmals innerhalb Kabuls habe umziehen müssen. Am
20. Mai 2015 teilte er mit, sein Bruder sei Ende März 2015 aus Kabul in
den Iran geflohen. Dort sei er festgenommen und in eine Kaserne verbracht
worden. Da der Kontakt des Beschwerdeführers mit seiner Familie jeweils
über seinen Bruder stattgefunden habe, habe er keine aktuellen Informati-
onen über seine in Kabul verbliebenen Familienangehörigen.
4.4.5 In Bezug auf die allgemeine Lage in Afghanistan kann auf die vom
Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Einschätzung in BVGE
2011/7 verwiesen werden. Das Gericht stellt dort zusammenfassend fest,
dass in weiten Teilen Afghanistans – ausser allenfalls in Grossstädten –
eine derart schlechte Sicherheitslage und schwierige humanitäre Bedin-
gungen bestünden, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser allgemeinen Feststellung
sei die Situation in Kabul zu unterscheiden. Angesichts des Umstandes,
dass sich dort die Sicherheitslage im Verlaufe des vergangenen Jahres
nicht weiter verschlechtert habe und die humanitäre Situation im Vergleich
zu den übrigen Gebieten etwas weniger dramatisch sei, könne der Vollzug
der Wegweisung nach Kabul unter Umständen als zumutbar qualifiziert
werden. Solche Umstände könnten grundsätzlich namentlich dann gege-
ben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann
handle. Angesichts der bisher aufgezeigten konstanten Verschlechterung
der Lage über die vergangenen Jahre hinweg und der auch in Kabul
schwierigen Situation verstehe es sich aber von selbst, dass die bereits in
EMARK 2003 Nr. 10 formulierten strengen Bedingungen in jedem Einzelfall
sorgfältig geprüft werden müssten, um einen Wegweisungsvollzug als zu-
mutbar zu qualifizieren. Unabdingbar sei in erster Linie ein soziales Netz,
das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rück-
kehrers als tragfähig erweisen müsse. Ohne Unterstützung durch Familie
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Seite 9
oder Bekannte würden die schwierigen Lebensverhältnisse auch in Kabul
unweigerlich in eine existenzielle beziehungsweise lebensbedrohende Si-
tuation führen. Für einen Rückkehrer aus Europa bestehe nach der Ankunft
in Kabul ein erhöhtes Risiko, entführt oder überfallen zu werden, da ver-
mutet werde, er trage Devisen auf sich. Verfüge er aber über keine genü-
genden finanziellen Mittel, habe er ohne soziale Vernetzung kaum Aussicht
auf eine zumutbare – das heisst winterfeste und mit minimaler sanitärer
Einrichtung ausgestattete – Unterkunft. Auch für die Arbeitssuche seien
persönliche Beziehungen unerlässlich, da eine Einstellung (sogar von un-
qualifizierten Arbeitskräften) regelmässig nur aufgrund persönlicher Emp-
fehlungen erfolge. Eine die Gesundheit einigermassen garantierende Er-
nährung wäre ohne die Hilfe von nahestehenden Personen ebenfalls kaum
möglich, und der Zugang zu sauberem Trinkwasser schwierig; Unterstüt-
zungsmassnahmen der Regierung oder internationaler Organisationen
könnten laut zuverlässigen Quellen daran nichts ändern. Ohne eine soziale
Vernetzung würde daher auch ein junger und gesunder Mann unweigerlich
innert absehbarer Zeit in eine existenzbedrohende Situation geraten. Im
Übrigen betone auch der (für Afghanistan zuständige) Schweizer Botschaf-
ter in Islamabad die vorrangige Bedeutung eines tragfähigen sozialen Net-
zes für einen Rückkehrer zur Vermeidung unüberbrückbarer Schwierigkei-
ten (vgl. a.a.O., E. 9.9).
In letzter Zeit hat sich die Situation weiter verschlechtert. Mit dem Abzug
der ISAF (International Security Assistance Force) und den damit entstan-
denen Sicherheitslücken begannen die militärischen Konfrontationen zwi-
schen regierungsfeindlichen Gruppierungen und afghanischen Sicher-
heitskräften zu eskalieren und führten zu einem Anstieg der zivilen Opfer
(vgl. United Nations Assistance Mission in Afghanistan [UNAMA], Annual
Report 2013 – Protection of Civilians in Armed Conflict, Februar 2014,
S. 13, 39 f.). Vor diesem Hintergrund ist unklar, ob sich die afghanischen
Sicherheitskräfte ohne internationale Unterstützung gegen die regierungs-
feindlichen Gruppierungen werden behaupten können, zumal die Deserti-
ons- und Abgangsrate sehr hoch sowie der Ausbildungsstand der Rekruten
schlecht ist und eine Infiltrierung durch regierungsfeindliche Gruppierun-
gen stattfindet (vgl. GIUSTOZZI/QUENTIN, The Afghan National Army, Feb-
ruar 2014, S. 6 ff., 42; vgl. zum Ganzen Schweizerische Flüchtlingshilfe
(SFH), Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, Bern, 5. Oktober
2014, S. 3, 6 sowie SFH, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheits-
lage, Bern, 13. September 2015). Zudem gilt die Afghan Local Police (ALP)
in der afghanischen Bevölkerung als korrupt und hat einen schlechten Ruf,
weshalb sich offenbar kaum jemand freiwillig ihrem Schutz unterstelle (vgl.
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Seite 10
SFH, Afghanistan: Sicherheit in Kabul, Auskunft, Bern, 22. Juli 2014, S. 12
f. mit Hinweis auf UNAMA, a.a.O., S. 9 f., 50).
4.4.6 Der Beschwerdeführer brachte anlässlich der Befragung zur Person
und der Anhörungen glaubhaft vor, er stamme aus dem Dorf C._______
(Provinz Wardak) und habe bis kurz vor seiner Ausreise immer dort gelebt.
In Übereinstimmung mit der Vorinstanz geht das Bundesverwaltungsge-
richt davon aus, dass die Rückkehr an diesen Ort aufgrund der dort herr-
schenden allgemeinen Lage als unzumutbar zu erachten ist. Nach einläss-
licher Prüfung der Akten kommt es jedoch – entgegen der Einschätzung
der Vorinstanz – zum Schluss, dass die Stadt Kabul für den Beschwerde-
führer keine zumutbare Aufenthaltsalternative darstellt. Er selber hat nie
dort gelebt oder gearbeitet und verfügt über keine berufliche Ausbildung.
Seine einzige Arbeitserfahrung ist die Unterstützung seines Vaters bei der
Bestellung des Landes der Familie. Die Vorinstanz führt an, dem Be-
schwerdeführer sollte es möglich sein, seine Existenz in Kabul durch An-
nahme einer Arbeitsstelle finanzieren zu können, unterlässt es jedoch dar-
zulegen, worauf dieser Schluss beruht. Zwar verfügt er dort insofern über
ein familiäres Netz, als dass seine Mutter und zwei seiner Schwestern so-
wie ein Cousin dort wohnhaft sind. Sowohl der Cousin als auch die Familie
leben jedoch gemäss Aussagen des Beschwerdeführers in sehr ärmlichen
Verhältnissen (vgl. vorinstanzliche Akten A15 F55 ff.). Dem Cousin ist es
aufgrund seines Einkommens als Gemüsehändler und den Einnahmen aus
Gelegenheitsarbeiten wohl nicht möglich, neben der eigenen Familie noch
den Beschwerdeführer und dessen Familie zu unterstützen. Auch wird der
Cousin angesichts seiner unsicheren beruflichen Situation kaum in der
Lage sein, dem Beschwerdeführer bei der Beschaffung einer Arbeitsstelle
behilflich zu sein. Für diese Einschätzung spricht denn auch die Tatsache,
dass es dem jüngeren Bruder offenbar nie gelungen ist, in Kabul beruflich
Fuss zu fassen. Dieser hat gemäss Eingabe des Beschwerdeführers vom
20. Mai 2015 inzwischen das Land verlassen und kann den Beschwerde-
führer bei einer Wiedereingliederung somit nicht unterstützen. Sodann liegt
es auf der Hand, dass die Mutter und die beiden in Kabul verbleibenden
Schwestern, welche nie beruflich tätig waren, bei einer Integration in den
Arbeitsmarkt ebenfalls nicht behilflich sein können. Somit stellt die in Kabul
wohnhafte Familie kein genügend tragfähiges soziales Beziehungsnetz im
Sinne der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts dar (vgl. BVGE 2011/7 E.
9.9.2; EMARK 2003 Nr. 10). Ob der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr
tatsächlich – wie von der Vorinstanz festgestellt – über eine gesicherte
Wohnsituation in Kabul verfügt, kann unter diesen Umständen offengelas-
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Seite 11
sen werden. Auch auf Ausführungen betreffend die gesundheitliche Situa-
tion und sich daraus ergebende allfällige Vollzugshindernisse kann an die-
ser Stelle verzichtet werden.
4.4.7 Insgesamt erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Afghanis-
tan im Sinne von Art. 83 abs. 4 AuG als unzumutbar. Nachdem sich den
Akten keinerlei Hinweise dafür entnehmen lassen, dass der Beschwerde-
führer einen der Tatbestände von Art. 83 Abs. 7 AuG erfüllen würde, sind
die Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme erfüllt
(Art. 83 Abs. 1 AuG).
5.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen. Die Ziffern 4 und 5
der vorinstanzlichen Verfügung vom 6. Februar 2014 sind aufzuheben und
das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer infolge Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen (Art.
44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG).
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sowie aufgrund der mit Verfügung
vom 19. März 2014 gewährten unentgeltlichen Rechtspflege sind keine
Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
7.
Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in An-
wendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm not-
wendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine
Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund
der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf
die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist
dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung
von insgesamt Fr. 1'500.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen.
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 6. Februar 2014 wird betreffend die Ziffern 4 und 5 auf-
gehoben und das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig
aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 1'500.- auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel
Versand: