B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1213/2016
Ur t e i l vom 7 . M ä r z 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Afghanistan,
vertreten durch (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 10. Februar 2016 / N (…).
E-1213/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein Tadschike aus B._______, Afghanistan –
stellte von Deutschland herkommend am 13. Januar 2016 ein Asylgesuch
in der Schweiz. Er gab dabei an, am (…) geboren worden zu sein.
Das SEM liess am 19. Januar 2016 eine radiologische Knochenaltersana-
lyse des Beschwerdeführers zur Überprüfung seiner Altersangabe durch-
führen. Der eingesetzte Arzt wandte die Knochenaltersbestimmung nach
Greulich-Pyle an und kam zum Ergebnis, der Beschwerdeführer sei 18
Jahre alt.
In der Befragung zur Person (BzP) vom 27. Januar 2016 hielt der Be-
schwerdeführer am erwähnten Geburtsdatum fest. Sein Onkel habe ihm
dieses Geburtsdatum ins Personalienblatt bei der Anmeldung des Asylge-
suchs eingetragen. Die Grosseltern und zwei Onkel hielten sich in der
Schweiz auf. Er sei aus Afghanistan ausgereist, weil er dort niemanden
mehr habe. In gesundheitlicher Hinsicht habe er lediglich zu bemerken,
dass seine Augen etwas schwach seien, ansonsten sei er gesund.
Der Beschwerdeführer reichte dem SEM die Kopie eines iranischen "Ver-
kehrsscheins" ein, um sein angegebenes Geburtsdatum nachzuweisen. Er
gab ferner an, nicht zu wissen, ob er eine afghanische Taskira besitze.
In der ersten ergänzenden Befragung vom 27. Januar 2016 hielt das SEM
dem Beschwerdeführer vor, das Resultat der Knochenaltersbestimmung
habe ergeben, dass sein noch nicht abgeschlossenes Skelettwachstum
demjenigen einer 18-jährigen Person entspreche. Folglich hätten sich die
Zweifel des SEM am geltend gemachten Alter von 13 Jahren und zehn
Monaten (Stand: 19. Januar 2016) erhärtet. Damit sage er nicht die Wahr-
heit. Der Beschwerdeführer widersprach dieser Auffassung und wieder-
holte Bekanntes. Das SEM entgegnete ihm, die Kopie des iranischen Ver-
kehrsscheins besitze keine genügende Beweiskraft. Der Beschwerdefüh-
rer erklärte daraufhin, 14 Jahre alt zu sein, und stellte in Aussicht, dass er
den Grossvater mit der Dokumentenbeschaffung beauftragen wolle. Da-
raufhin gab das SEM bekannt, dass es ihn im Verfahren fortan als Volljäh-
rigen behandeln werde.
In einer zweiten ergänzenden Befragung vom 27. Januar 2016 wurde dem
Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum allfälligen Nichteintreten und
einer Wegweisung nach Deutschland gewährt, welches gestützt auf seine
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Aussagen und aufgrund der festgestellten Eurodac-Treffer vom (…) 2015
(Abgleich der Fingerabdrücke) für die Durchführung des Asyl- und Weg-
weisungsverfahrens zuständig sei. Der Beschwerdeführer führte an, er
habe sich in Deutschland nicht registrieren lassen und kein Asylgesuch
stellen wollen, weil sich seine Grosseltern in der Schweiz befänden. Er
wolle in der Schweiz bleiben.
Das SEM stellte am 5. Februar 2016 an die deutschen Behörden ein Ersu-
chen um Übernahme (take back) des Beschwerdeführers. Die deutschen
Behörden hiessen dieses Ersuchen am 9. Februar 2016 gut und teilten
dem SEM die Überstellungsmodalitäten mit. Sie gaben darüber hinaus be-
kannt, dass der Beschwerdeführer in Deutschland als A._______, geboren
(…anderes Geburtsdatum mit einem anderen Jahr als das in der Schweiz
angegebene…), Afghanistan, registriert worden sei.
B.
Ausgehend von der ausdrücklichen Zustimmung Deutschlands zur Be-
handlung des Asylgesuchs, trat das SEM mit Verfügung vom 10. Februar
2016 – eröffnet am 18. Februar 2016 – auf das Asylgesuch des Beschwer-
deführers nicht ein, wies ihn nach Deutschland weg, forderte ihn auf, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegwei-
sung. Das Staatssekretariat stellte zudem fest, einer allfälligen Be-
schwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu,
und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss
Aktenverzeichnis aus.
C.
Mit Eingabe vom 25. Februar 2016 erhob der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der vo-
rinstanzlichen Verfügung. Das SEM sei anzuweisen, sein Selbsteintritts-
recht auszuüben und sich für die (materielle) Behandlung des Asylgesuchs
für zuständig zu erklären. Eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz
zwecks vollständiger Erhebung des Sachverhaltes zurückzuweisen. In pro-
zessualer Hinsicht beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende
Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien im Rahmen der vor-
sorglichen Massnahmen anzuweisen, bis zum Entscheid über die Be-
schwerde von einer Überstellung nach Deutschland abzusehen. Weiter sei
die unentgeltliche Prozessführung, einschliesslich die Befreiung von der
Kostenvorschusspflicht, und die amtliche Verbeiständung in der Person der
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unterzeichnenden Rechtsvertreterin zu gewähren. Im Fliesstext der Be-
schwerde ersuchte er um Einräumung einer Frist zur Beschaffung weiterer
Dokumente.
Mit der Beschwerde wurden die Vollmacht vom 25. Februar 2016, eine af-
ghanische Taskira vom 15. März 2015 und Kopien der angefochtenen Ver-
fügung eingereicht. Die Einreichung eines Geburtsscheins wurde in Aus-
sicht gestellt.
D.
Der Instruktionsrichter setzte am 1. März 2016 mit per Telefax übermittelter
Verfügung den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus. Gleichentags be-
auftragte er den gerichtsinternen Übersetzer, den wesentlichen Teil der
Einträge in der Taskira in eine Schweizer Amtssprache zu übersetzen.
E.
Der amtsinterne Übersetzungsdienst teilte in der Folge mit, dass die in
B._______ ausgestellte afghanische Taskira in Bezug auf den Beschwer-
deführer u.a. die folgenden Feststellungen enthält: Das Alter des (…) wird
gemäss Aussage im Ausstellungszeitpunkt (24.12.1393, damit europäi-
sche Zeitrechnung 15. März 2015) auf 13 Jahre festgelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
E-1213/2016
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(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2012/4 E. 2.2).
1.4 Die Beschwerde erweist sich nach Kenntnis aller Akten als offensicht-
lich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit
Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterun-
gen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und
2 AsylG).
2.
2.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG wird in der Regel auf Asylgesuche
nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen kön-
nen, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestim-
mung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zustän-
digkeitskriterien nach der Dublin-III-VO (Verordnung [EG] Nr. 604/2013
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Fest-
legung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der
für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitglied-
staat gestellten Asylantrags zuständig ist). Führt diese Prüfung zur Fest-
stellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs
zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer
Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch
grundsätzlich nicht ein.
2.2 Beim Aufnahmeverfahren (take charge) sind die Kriterien in der in Ka-
pitel III der Dublin-III-VO genannten Rangfolge anzuwenden (vgl. Art. 8–16
Dublin-III-VO) und es ist von der Situation zum Zeitpunkt, in dem der Asyl-
bewerber erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, auszugehen
(Art. 7 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO). Dies steht im Gegensatz zum vorlie-
genden Wiederaufnahmeverfahren (take back), bei dem keine neuerliche
Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO stattfindet, sondern
primär zu prüfen ist, ob die bisherige Zuständigkeit des Mitgliedstaates er-
loschen ist (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung – Das Europäi-
sche Asylzuständigkeitssystem, Wien und Graz 2014, K5f. zu Art. 18
S. 170). Nach Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ist der zuständige Mit-
gliedstaat verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines
Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach
Massgabe von Art. 23 bis 25 und 29 wieder aufzunehmen.
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2.3 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO darf indessen jeder Mit-
gliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen
oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen,
auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht
für die Prüfung zuständig wäre (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog.
Selbsteintrittsrecht).
3.
3.1 Die Vorinstanz führte in der Begründung ihres Nichteintretensentschei-
des aus, aus den Umständen, dass der Beschwerdeführer am 30. Dezem-
ber 2015 in Deutschland ein Asylgesuch gestellt hat sowie Deutschland
dem Übernahmeersuchen des SEM vom 5. Februar 2016 innerhalb der
festgelegten Frist zugestimmt hat, liege die Zuständigkeit für die Behand-
lung des Asylgesuchs bei Deutschland. Mithin sei auf das Asylgesuch nicht
einzutreten. Der Beschwerdeführer könne demzufolge nach Deutschland
ausreisen, welches für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsver-
fahrens gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zuständig sei (Art.
31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Die Abwägung aller Hinweise für und gegen das
angegebene Alter liesse aufgrund der bisherigen Praxis auf einen mündi-
gen Beschwerdeführer schliessen. Es existierten keine Anhaltspunkte da-
für, dass Deutschland sich nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen
halten und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen
werde.
3.2 Der Beschwerdeführer hielt der vorinstanzlichen Beurteilung in seiner
Rechtsschrift im Wesentlichen Folgendes entgegen:
(1) Er habe immer geltend gemacht, 14 Jahre alt, mithin minderjährig zu
sein. Das von ihm geltend gemachte Alter stelle eine ungefähre Altersan-
gabe dar und beinhalte zu seinem tatsächlichen Alter eine vernachlässig-
bare Abweichung von wenigen Wochen. Er sei keine geschulte Person und
Analphabet, der mit Fragen und massiven Vorhalten des SEM konfrontiert
worden sei, die bei ihm Stress ausgelöst hätten (s. dazu E. 3.2.3). Er sei
jung, im Auftreten unsicher und auf Fremdhilfe angewiesen. Unter diesen
Umständen dürfe seine Kernaussage, (ungefähr) 14 Jahre alt zu sein, we-
der als Widerspruch noch als Täuschungsversuch aufgefasst werden (vgl.
Beschwerde S. 4 bis 6). Ohnehin sei zur Handknochenanalyse vom 19.
Januar 2016 anzumerken, dass diese nur einen beschränkten Aussage-
wert besitzen könne, da das Knochenwachstum individuell variiere. Die
Praxis habe selbst bei einer Abweichung von mehr als drei Jahren die Ana-
lyseresultate bloss als ein Indiz, aber nicht als Beweis für eine Unglaubhaf-
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tigkeit zugelassen (vgl. Beschwerde S. 5 und 6). So vermöchten die einge-
reichte Kopie des iranischen Verkehrsscheins und die nachgereichte origi-
nale Taskira für seine Glaubwürdigkeit sprechen. Der Geburtsschein sei
momentan auf dem Weg in die Schweiz. Er werde nachgereicht.
(2) Die Nichtbeiordnung einer Vertrauensperson durch das SEM stelle eine
grobe Verletzung der Verfahrensrechte eines Minderjährigen dar. Weder
die Befragung zur Person noch andere relevante Verfahrensschritte (bei-
spielsweise das rechtliche Gehör betreffend Alter) seien in Anwesenheit ei-
ner solchen Vertrauensperson erfolgt (Beschwerde S. 6). Er habe als Min-
derjähriger Anspruch auf die Beiordnung einer Vertrauensperson.
(3) Weiter sei es unzulässig, ihn mit unzutreffenden Vorhalten (wie Falsch-
angaben zum Alter, Identitätstäuschung) massiv unter Druck zu setzen, zu-
mal man nicht von seiner Volljährigkeit habe ausgehen dürfen (Be-
schwerde S. 5).
(4) Die Schweiz sei aufgrund von Art. 8 Abs. 2 Dublin-III-VO zur Behand-
lung seines Asylgesuchs zuständig (Beschwerde S. 7).
4.
Dieser Einschätzung des Beschwerdeführers kann aus nachfolgenden
Gründen nicht zugestimmt werden.
4.1 Das vorliegende Wiederaufnahmegesuch stützt sich auf die Angaben
aus dem Eurodac-System (vgl. dazu Art. 23 Abs. 1 Dublin-III-VO). Diesem
ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in Deutschland am 30. De-
zember 2015 ein Asylgesuch gestellt hat. Mangels eines Gegenbeweises
des Beschwerdeführers (vgl. dazu FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verord-
nung, Stand 1.2.2014, K 7 zu Art. 23 Dublin-III-VO) durfte sich das SEM
auf den erwähnten Eurodac-Datenbankeintrag stützen, zumal die Zustän-
digkeit Deutschlands nicht erloschen war.
4.2 Der Beschwerdeführer beruft sich auf die Bestimmung in Art. 8 Abs. 2
Dublin-III-VO. Im Verfahren um Wiederaufnahme geht es jedoch nicht um
die erstmalige Bestimmung der Zuständigkeit, weshalb die angerufene Be-
stimmung nicht anwendbar ist.
4.3
4.3.1 Was die zentrale Rüge des Beschwerdeführers betrifft, wonach die
Vorinstanz ihm als 14-Jährigen Verfahrensgarantien (Anspruch auf rechtli-
ches Gehör, Beiordnung einer Vertrauensperson, notwendige Abklärungen
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u.a.m.) vorenthalten habe (vgl. E. 3.2.1 bis E. 3.2.3), ist festzustellen, dass
das SEM den Beschwerdeführer über das Resultat der durchgeführten ra-
diologischen Untersuchung anlässlich der Befragungen in korrekter Weise
orientiert und ihm ausreichend Gelegenheit gegeben hat, Stellung zum Re-
sultat der Abklärung zu beziehen. Auch hat er seit Kenntnis der Untersu-
chungsresultate vom 27. Januar 2016 viel Zeit verfliessen lassen, weshalb
sich das Gericht nicht veranlasst sieht, ihm eine Frist zur Beibringung wei-
terer Beweismittel anzusetzen oder weitere Beweismittel abzuwarten. Die
entsprechenden Anträge sind abzuweisen.
4.3.2 Die Vorinstanz und das Gericht haben bis heute keine rechtsgenüg-
lichen Identitätspapiere im Original erhalten. Der Beschwerdeführer hat
sein Alter bei verschiedenen Gelegenheiten, sei es in Deutschland oder in
der Schweiz, unterschiedlich angegeben. Dabei lag er stets ausserhalb der
bei der Würdigung und Verwertbarkeit solcher Skelettaltersgutachten zu
beachtenden Standard-Abweichung von drei Jahren, womit aufgrund
nachstehend angeführter Praxis von der Volljährigkeit ausgegangen wer-
den darf. Daran vermögen weder die für sich allein wenig beweiskräftige
Kopie eines iranischen Verkehrsscheins noch die wenig aussagekräftige
(originale) afghanische Taskira etwas zu ändern; führen doch beide Be-
weismittel Geburtsdaten an, die offensichtlich ausserhalb der Standard-Ab-
weichung von drei Jahren des nach Greulich und Pyle-Methode festgestell-
ten Skelettalters liegen. Die blossen Beteuerungen des Beschwerdefüh-
rers in Bezug auf seine Minderjährigkeit vermögen somit auf dem Hinter-
grund der bisherigen Erfahrungen europäischer Gerichte mit Knochenal-
tersanalysen nicht zu überzeugen. Auch wären keine Erkrankungen oder
sonstigen Einwirkungen aktenkundig, die beim Beschwerdeführer zu einer
extremen Abweichung von der Knochenreifung hätten führen können. Bei
dieser Sachlage durfte das SEM auf nachträgliche Abklärungen verzichten.
Die Beschwerdeinstanz hat sich in mehreren publizierten Urteilen mit
verschiedenen rechtlichen Aspekten der von der Vorinstanz in Auftrag
gegebenen radiologischen Knochenaltersgutachten befasst, namentlich
mit dem Beweiswert (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 16, 2004 Nrn.
31 und 30, 2000 Nrn. 28 und 19), den Folgen einer Divergenz zwischen
festgestelltem Knochenalter und behauptetem Alter (EMARK 2001 Nr. 23
E. 4c, und 2004 Nr. 30 E. 6.2) und den grundsätzlichen formalen und
inhaltlichen Anforderungen an solche "Gutachten" (vgl. EMARK 2004 Nr.
31, E. 7). Diese Praxis ist für das Bundesverwaltungsgericht nach wie vor
massgebend.
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Seite 9
Zusammenfassend ist die Altersangabe des Beschwerdeführers von 13
Jahren und zehn Monaten respektive 14 Jahren als unglaubhaft zu
bestätigen. Die Vorinstanz durfte folglich auf Mündigkeit des
Beschwerdeführers schliessen (vgl. zu den Anforderungen EMARK 2004
Nr. 30).
4.3.3 Damit gehört der Beschwerdeführer nicht zur Gruppe der verletzli-
chen Personen der unbegleiteten Minderjährigen. Die Verfahrensbestim-
mungen, völkerrechtliche Schutzmassnahmen und Garantien für minder-
jährige Asylsuchende finden vorliegend keine Anwendung (vgl. auch dazu
BVGE 2011 Nr. 23 E. 5.3.1 ff.). Somit sind die Ausführungen der Rechts-
vertretung in der Beschwerde in Zusammenhang mit unbegleiteten Minder-
jährigen und verletzlichen Personen unbehelflich.
4.4 Die Vorinstanz hat demnach den Nichteintretensentscheid mit Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG auf die richtige Rechtsgrundlage abgestützt. In diesem
Kontext ist anzufügen, dass die zuständigen deutschen Behörden nach der
fristgerechten Anfrage (vgl. Art. 23 Abs. 2 Dublin-III-VO) des SEM i.S. Über-
nahme des Beschwerdeführers (take back-Verfahren) die Zuständigkeit
Deutschlands anerkannt haben. Damit ist die grundsätzliche Zuständigkeit
Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
gegeben. Die eingereichten Beweismittel und die unter Ziff. 3.2 angeführ-
ten Gründe vermögen somit an der grundsätzlichen Zuständigkeit
Deutschlands für das Asylgesuch nichts zu ändern. Für eine Rückweisung
der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz besteht kein Anlass.
5.
Der Beschwerdeführer ersucht um Anwendung der Ermessensklausel von
Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, was zum Selbsteintritt der Schweiz und zur
materiellen Beurteilung des Antrags auf internationalen Schutz durch die-
ses Land führen würde. Er macht hierzu die in E. 3.2 erwähnten Gründe
geltend.
Da er nicht als Minderjähriger gilt, bleibt der von der Vorinstanz festgestellte
rechtserhebliche Sachverhalt gültig. Für einen Selbsteintritt der Schweiz
besteht kein Anlass (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/9). Das SEM hat die
wesentlichen Umstände, welche die Überstellung des Beschwerdeführers
aufgrund seiner individuellen Situation oder der Verhältnisse im zuständi-
gen Staat hätten problematisch erscheinen lassen können, geprüft und
dargelegt, weshalb es auf einen Selbsteintritt aus humanitären Gründen
E-1213/2016
Seite 10
verzichtet hat. Der Vorinstanz kann dabei keine gesetzeswidrige Ermes-
sensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) vorgehalten werden. Un-
ter diesen Umständen erübrigen sich weitere Ausführungen zur Frage ei-
nes Selbsteintritts. Nach dem Gesagten besteht kein Grund für die Anwen-
dung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO.
6.
Allfällige Vollzugshindernisse sind nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von
Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintre-
tensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (BVGE 2010/45
E. 10 S. 645).
7.
Zusammenfassend verletzt die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht
und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde
ist abzuweisen.
Das Beschwerdeverfahren wird mit vorliegendem Urteil abgeschlossen,
weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung,
Anordnung vorsorglicher Massnahmen und auf Verzicht eines Kostenvor-
schusses als gegenstandslos erweisen.
8.
Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und die amtliche Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2
VwVG.
Da die Begehren als aussichtslos zu gelten haben, fehlt es an einer der
kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen, weshalb die Gesuche um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen sind.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten von Fr. 600.– dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Thomas Hardegger
Versand: