Abtei lung V
E-1214/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . M ä r z 2 0 0 8
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richterin Therese Kojic,
Gerichtsschreiber Urs David.
A._______, Syrien, dessen Ehefrau B._______,
Staatsangehörigkeit unbekannt, sowie ihr Kind
C._______, Syrien,
alle vertreten durch lic. iur. Dominik Heinzer,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 15. Februar 2008 / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1214/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführer – ethnische Kurden aus Kamishli – ihren
Heimatstaat eigenen Angaben zufolge um den 20. November 2007
verliessen und am 27. Dezember 2008 in der Schweiz um Asyl ersuch-
ten,
dass am 10. Januar 2008 das Kind C._______ zur Welt kam,
dass die Beschwerdeführer am 21. Januar 2008 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum D._______ kurz befragt und am 7. Februar 2008
durch das BFM einlässlich zu den Asylgründen angehört wurden,
wobei sie im Wesentlichen folgendes geltend machten,
dass der Beschwerdeführer im Jahre 2001 sein Heimatland erstmals
verlassen und in E._______ ein Asylgesuch eingereicht habe,
dass er alsbald nach F._______ weitergereist sei, um dort ebenfalls
um Asyl zu ersuchen,
dass er – ohne den Asylentscheid in F._______ abzuwarten – im
November 2006 von F._______ nach Syrien zurückgekehrt sei und bei
der Ankunft auf dem Flughafen sogleich festgenommen, über seinen
Aufenthalt in F._______ beziehungsweise über dort wohnhafte
syrische Kurden befragt, ferner beschimpft und misshandelt worden
sei,
dass er nach über einem Monat Haft von einem Gericht freigespro-
chen und nachfolgend freigelassen worden sei,
dass er danach an seinen Heimatort Kamishli zurückgekehrt sei, wo er
sich alle drei Tage auf einem Polizeiposten habe melden müssen, bis
er nach etwa ein bis zwei Monaten durch Geldzahlungen die Entlas-
sung aus der Meldepflicht habe erwirken können und von den Behör-
den fortan nicht mehr behelligt worden sei,
dass die Beschwerdeführer am G._______ geheiratet hätten,
dass der Beschwerdeführer am 2. November 2007 an einer Demonst-
ration gegen die Intervention der Türkei im Nordirak teilgenommen
habe, anlässlich welcher die Polizei gewaltsam gegen Demonstranten
vorgegangen sei,
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dass der Beschwerdeführer einen verletzt auf dem Boden liegenden
und danach ins Spital eingelieferten Demonstranten mit seinem Handy
gefilmt und die Filmaufzeichnung einem Mann und den Kindern eines
Imam übergeben habe, damit diese den Film einem TV-Sender zuspie-
len beziehungsweise im Internet veröffentlichen konnten,
dass der Beschwerdeführer deswegen am folgenden Tag von den Be-
hörden erfolglos zu Hause gesucht worden sei, weshalb an seiner
Stelle die schwangere Beschwerdeführerin auf den Polizeiposten mit-
genommen, über ihren Mann befragt, geschlagen und nach drei Stun-
den in das Spital überführt worden sei, bevor man sie unter Drohun-
gen wieder freigelassen habe,
dass sie am 4. November 2007 nach Damaskus gegangen sei und ih-
ren Mann über das Vorgefallene orientiert habe,
dass die Beschwerdeführer nunmehr den Entscheid zur Ausreise ge-
troffen hätten und am 19. November 2007 auf dem Luftweg mit ge-
fälschten Reispässen nach H._______ gelangt seien, wo sie ein
Asylgesuch gestellt hätten, welches nach wenigen Tagen abgelehnt
worden sei,
dass man sie jedoch zum Verlassen I._______ aufgefordert habe und
sie deshalb nach F._______ weitergereist seien, wo sie sich am 16.
Dezember 2007 bei den Behörden gemeldet hätten,
dass sie von F._______ herkommend am 27. Dezember 2007 beim
zweiten Versuch illegal in die Schweiz eingereist seien,
dass die Beschwerdeführerin zudem auf die schwierige Stellung der
(staatenlosen) Ajanib in Syrien hinwies, welche keine Rechte hätten
und nicht zur Universität zugelassen würden,
dass sie als Ajanib bei einer Rückkehr nach Syrien zudem ihre Tötung
wegen illegaler Ausreise zu befürchten habe,
dass der Beschwerdeführer seine Identitätskarte zu den Akten gab,
wogegen sein eigener, echter Reisepass bei der Rückkehr Ende 2006
nach Syrien eingezogen worden sei,
dass die Beschwerdeführer ferner die erwähnte Filmaufnahme, im Üb-
rigen aber keine weiteren Beweismittel zu den Akten gaben und die
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Beschwerdeführerin laut ihren Aussagen insbesondere über keinerlei
Identitätsdokumente verfüge,
dass das Bundespolizeiamt K._______ mit Telefax vom 21. und vom
22. Januar 2008 einem Rückübernahmeersuchen des BFM entsprach
und einer Rückübernahme der Beschwerdeführer zustimmte,
dass gemäss Auskunft der F._______ Behörden der Beschwerdeführer
in F._______ mit einem Asylgesuch vom L._______ und einer dies-
bezüglichen Ablehnung vom M._______ und die Beschwerdeführerin
mit einem pendenten Asylgesuch vom N._______ sowie beide mit
abweichenden Personalienangaben erfasst seien,
dass die Beschwerdeführer in Beanspruchung des ihnen anlässlich
der Anhörung gewährten rechtlichen Gehörs geltend machten, in
F._______ zwar registriert und zu einer Anhörung eingeladen worden
zu sein, jedoch kein neues formelles Asylgesuch eingereicht zu haben,
dass sie befürchteten, von den F._______ Behörden nach Syrien zu-
rückgeführt zu werden, zumal diese im Besitze von Ausweiskopien sei-
en und ihnen die Rückführungsabsicht gar mündlich kundgetan hätten,
dass das BFM mit Verfügung vom 15. Februar 2008 – eröffnet am
18. Februar 2008 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf
die Asylgesuche nicht eintrat und die Wegweisung der Beschwerdefüh-
rer aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Voraus-
setzungen von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG i.V. mit Art. 6a Abs. 2 Bst. b
AsylG seien vorliegend erfüllt, da der Bundesrat F._______ als si-
cheren Drittstaat bezeichnet habe, die Beschwerdeführer sich vor der
Einreise in die Schweiz dort aufgehalten hätten und jenes Land die
Bereitschaft für die Rückübernahme erklärt habe,
dass die Beschwerdeführer keine substanziierten Gründe vorgebracht
hätten, welche zur Widerlegung der Vermutung der Beachtung des
Non-refoulement-Gebotes durch F._______ geeignet wären und sie
dieses Gebot gemäss eigenen Angaben insbesondere auch gar nie
angerufen hätten,
dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführer ferner verschiedene
unaufgelöste Ungereimtheiten (so betreffend Zeitpunkt der Inhaftie-
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rung am Flughafen und [in die Haftzeit fallende] Ausstellung der Identi-
tätskarte, ferner betreffend die erlittenen Misshandlungen und zum
Vorgehen des syrischen Sicherheitsdienstes) aufwiesen und erhebli-
che Zweifel an deren Glaubhaftigkeit angebracht seien,
dass dem eingereichten Videofilm nur sehr geringer Beweiswert zu-
komme, da solche Dokumente beispielsweise im Internet kursierten,
leicht beschaffbar seien und der Beschwerdeführer zudem gemäss
eigenen Angaben selber auf dem Film gar nicht zu sehen sei,
dass die Beschwerdeführer ferner in der Schweiz weder Angehörige
noch enge Beziehungen zu hier lebenden Personen hätten und die
Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht offensichtlich erfüllten,
dass F._______ effektiven Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs.
1 AsylG biete, ferner das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und die Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) ratifiziert habe und das Land damit die
Bedingungen von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG erfülle,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides
darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit,
Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzuges in
den Drittstaat F._______ schliessen lassen würden, zumal E._______
(recte: F._______) einer Rückübernahme der Beschwerdeführer zu-
gestimmt habe,
dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Februar 2008 und Er-
gänzung vom 29. Februar 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei dessen Aufhe-
bung, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Neubeur-
teilung und hinreichender Prüfung des Sachverhalts, eventualiter
zwecks Eintretens auf das Asylgesuch und subeventualiter zwecks
Prüfung der Staatenlosigkeit der Beschwerdeführerin beantragen,
dass zudem subsubeventualiter die Unzulässigkeit beziehungsweise
Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die
vorläufige Aufnahme anzuordnen sei,
dass schliesslich in prozessualer Hinsicht die Aussetzung des Weg-
weisungsvollzuges während des Beschwerdeverfahrens anzuordnen
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und die unentgeltliche Prozessführung mit Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses zu bewilligen sei,
dass die Beschwerdeführer in der Begründung zunächst den geltend
gemachten Sachverhalt im Wesentlichen bekräftigen und diesen mit
dem Vorbringen ergänzen, wonach der Beschwerdeführer sich wäh-
rend seines mehrjährigen Aufenthaltes in F._______ exilpolitisch für
die O._______ engagiert habe,
dass die Beschwerdeführer sodann eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs, des Anspruchs auf ein faires Verfahren und des Untersu-
chungsgrundsatzes rügen,
dass das BFM nämlich in unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung
die als Beweismittel eingereichte Filmaufnahme nicht beigezogen
habe, zumal der Beschwerdeführer darauf mit seinen Kleidungsstü-
cken erkennbar sei und das Beweismittel somit von grosser Relevanz
für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft sei, wogegen sich das
BFM mit dem lapidaren Hinweis auf einige wenige Ungereimtheiten
begnüge, die sich nicht einmal auf die erwähnte Demonstration bezö-
gen,
dass die Beschwerdeführer weiter Verständigungsschwierigkeiten und
Übersetzungsprobleme bei den Anhörungen zu den Asylgründen, ins-
besondere bei der Anhörung der Beschwerdeführerin geltend machen,
wodurch ebenfalls das rechtliche Gehör verletzt sei,
dass aufgrund dieser Umstände der angefochtene Entscheid zu kas-
sieren und an die Vorinstanz zurückzuweisen sei zwecks Neubeurtei-
lung beziehungsweise zur hinreichenden Abklärung des relevanten
Sachverhalts,
dass die Beschwerdeführer ferner ihren vorgängigen Aufenthalt im
vom Bundesrat als sicher bezeichneten Drittstaat F._______ und die
Rücknahmezusicherung der dortigen Behörden als Tatsachen aner-
kennen, sich jedoch auf den Ausnahmekatalog von Art. 34 Abs. 3
AsylG berufen, da sie offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft erfüll-
ten,
dass sie hierzu auf die notorische Repressivität und Unterdrückungs-
politik des syrischen Regimes gegenüber Oppositionellen und Kurden
aufmerksam machen,
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dass die mehrjährige Landesabwesenheit des Beschwerdeführers und
dessen intensives Engagement für die O._______ in F._______ un-
weigerlich zu Verfolgungsmassnahmen durch die syrischen Behörden
habe führen müssen,
dass die vom BFM erkannte Unstimmigkeit hinsichtlich des (in die an-
gebliche Haftzeit fallenden) Ausstellungsdatums der Identitätskarte
vermutlich auf ein nachträgliches und durch den syrischen Anwalt initi-
iertes Zurücksetzen des Ausstellungsdatums zu erklären sei,
dass die Zweifel an der Glaubhaftigkeit im Zusammenhang mit den er-
littenen Misshandlungen unberechtigt seien, zumal dem Beschwerde-
führer gar keine Vertiefungsfragen hierzu gestellt worden seien,
dass jedenfalls nicht von einer generellen Unglaubhaftigkeit der Vor-
bringen ausgegangen werden dürfe und angesichts der bereits einge-
reichten und noch in Aussicht stehenden Beweismittel sowie der be-
gründeten Furcht vor flüchtlingsrechtlich bedeutsamer Benachteiligung
Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bestehe,
dass die Beschwerdeführer darüber hinaus Zweifel an einem wirksa-
men Rückschiebungsschutz durch F._______ hätten, da ihnen die
F._______ Behörden während des vorgängigen Aufenthaltes in jenem
Land klar ihre Rückschiebungsabsicht ohne asylrechtliche Prüfung
zum Ausdruck gebracht hätten,
dass abgesehen davon die F._______ Behörden aufgrund des Dublin-
Übereinkommens ohnehin eine Rückführung nach I._______ vorneh-
men würden, wo die Beschwerdeführer aber zuvor innert weniger Tage
einen negativen Asylentscheid und damit eine Rückschiebungsgrund-
lage erwirkt hätten,
dass im Übrigen die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer aktenkundigen
Aussagen betreffend Bürger- und Aufenthaltsstatus in Syrien vom Bun-
desamt als Staatenlose hätte erkannt werden müssen, womit sie auf-
grund der ausländerrechtlichen Bestimmungen Anspruch auf Erteilung
einer (die Wegweisung ausschliessenden) Aufenthaltsbewilligung
habe,
dass schliesslich ein Vollzug der Wegweisung nach F._______ nicht
nur eine mittelbare Verletzung von Art. 3 EMRK sondern ebenso von
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Art. 8 EMRK bedeuten würde, da die Familie in F._______ wahr-
scheinlich getrennt würde,
dass die Beschwerdeführer als Beweismittel verschiedene Film- und
Fotoaufnahmen (betreffend die Demonstration vom 2. November 2007
und das Begräbnis eines Demonstrationsopfers sowie betreffend exil-
politischer Tätigkeiten des Beschwerdeführers in F._______), eine
Faxkopie der Identitätskarte sowie ein Foto des Bruders des Be-
schwerdeführers, den E-Mail-Ausdruck einer Bestätigung des vom Be-
schwerdeführer gefilmten Demonstrationsteilnehmers sowie zwei Inter-
netberichte betreffend die Demonstration vom 2. November 2007 zu
den Akten gaben,
dass die vorinstanzlichen Akten am 26. Februar 2008 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass im Übrigen vorliegend hinsichtlich Sachverhaltsfeststellung und
Verfahrensgang auf die Akten und den Inhalt der angefochtenen Verfü-
gung verwiesen werden kann,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde le-
gitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutre-
ten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
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überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüg-
lich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel zu verzichten ist,
dass gewisse Verständigungsschwierigkeiten bei der Anhörung der
Beschwerdeführerin aktenkundig sind, diese aber das betreffende Pro-
tokoll in seiner Verwertbarkeit für das vorliegende Verfahren nicht min-
dern, zumal gegen Schluss der Anhörung und vor der Rücküberset-
zung die Beschwerdeführerin noch einmal ausdrücklich auf ihr Inter-
ventionsrecht aufmerksam gemacht wurde, sie dieses in Form punktu-
eller Korrekturen in Anspruch nahm und am Ende die Korrektheit und
Vollständigkeit des Dokumentes unterschriftlich bestätigte (vgl. A17
S. 6 ff.),
dass im Übrigen weder der anwesende Hilfswerksvertreter irgendwel-
che Einwände deponierte noch die in jenem Zeitpunkt bereits manda-
tierte (und zur Anhörung eingeladene) Rechtsvertretung im Anschluss
an die Anhörung Vorbehalte geltend machte,
dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen
Bestimmung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche in der
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Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen sicheren
Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in
welchem sie sich vorher aufgehalten haben,
dass nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG der Bundesrat Staaten bezeich-
nen kann, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor
Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht,
dass nach Art. 34 Abs. 3 AsylG die Bestimmung von Abs. 2 dieses Ar-
tikels keine Anwendung findet, wenn Personen, zu denen die asylsu-
chende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der
Schweiz leben (Bst. a), die asylsuchende Person offensichtlich die
Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt (Bst. b) oder Hinweise
darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rück-
schiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Bst. c),
dass die Voraussetzungen der Anwendbarkeit von Art. 34 Abs. 2 Bst. a
AsylG i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG vorliegend in Bestätigung der
vorinstanzlichen Erkenntnisse erfüllt sind,
dass der vorangegangene Aufenthalt der Beschwerdeführer in
F._______ aktenkundig und unbestritten ist,
dass von den Beschwerdeführern zudem nie behauptet wurde, sie hät-
ten zur Schweiz enge Beziehungen oder hier nahe Angehörige, woge-
gen die Beschwerdeführerin in der Erstbefragung immerhin verwandt-
schaftliche Beziehungen in F._______ erwähnte,
dass F._______ – zusammen mit allen anderen EU- und EFTA Staaten
– am 14. Dezember 2007 vom Bundesrat als sicherer Drittstaat be-
zeichnet worden ist,
dass die Beschwerdeführer – wie vom BFM zutreffend erkannt – in den
sicheren Drittstaat F._______ zurückkehren können, da dessen Be-
hörden mit nach wie vor gültiger Erklärung vom 22. Januar 2008 ge-
genüber der Schweiz die Rückübernahme zugesichert haben,
dass die Beschwerdeführer die Vermutung der Beachtung des Rück-
schiebungsschutzes im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG durch den Dritt-
staat F._______ mit den Argumenten zu widerlegen versuchen, wo-
nach in ihrem Fall die deutschen Behörden klar die Rückführungsab-
sicht nach Syrien erklärt hätten beziehungsweise gemäss Dublin-Ab-
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kommen eine Rückführung nach I._______ in Aussicht stehe, welches
Land aufgrund des dort von den Beschwerdeführern erwirkten negati-
ven Asylentscheides ebenfalls die Rückführung nach Syrien vorneh-
men werde,
dass jedoch die Beschwerdeführer für diese Erklärung der F._______
Behörden keinerlei Belege einzureichen vermögen, die Absichtserklä-
rung als solche nicht glaubhaft erscheint und sie jedenfalls nicht bloss
mündlich und ohne jede Begründung abgegeben worden wäre,
dass das BFM ferner in seiner (sinngemässen) Erwägung zu stützen
ist, wonach eine Missachtung des Non-refoulement-Gebotes durch
den Drittstaat gar nicht begangen werden kann, solange die Behörden
dieses Drittstaates mangels Schutzersuchens oder mangels Mitwir-
kung der Betroffenen (beispielsweise durch Beachtung einer Anhö-
rungseinladung) gar nicht auf eine allfällige Verfolgungs- oder Gefähr-
dungssituation im Heimatstaat aufmerksam gemacht werden,
dass es somit in der Disposition der Beschwerdeführer liegt, entspre-
chende Gründe nach einer Rückkehr nach F._______ geltend zu
machen,
dass die Furcht vor einer Rückführung der Beschwerdeführer durch
die F._______ Behörden nach I._______ in Anwendung der Dublin-
Übereinkunft objektiv nicht von der Hand zu weisen ist, allfällige Vorbe-
halte jedoch bei den F._______ Behörden anzubringen wären, da im
Rahmen des vorliegenden Verfahrens einzig der allfällige Rückschie-
bungsschutz jenes Drittstaates zur Diskussion steht, welcher die Rück-
übernahme zugesichert hat,
dass – im Sinne einer blossen Randbemerkung – I._______ im Übri-
gen ebenso die Qualität eines vom Bundesrat bezeichneten sicheren
Drittstaates aufweist,
dass auch keine anderweitigen Indizien für die Widerlegung der Ver-
mutung ersichtlich sind, wonach F._______ im Falle der Beschwer-
deführer den Rückschiebungsschutz im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG
beachte,
dass überdies gemäss der Drittstaatenregelung unbeachtlich ist, ob im
Drittstaat ein Asylverfahren hängig oder schon abgeschlossen ist (Bot-
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schaft des Bundesrates zur Änderung des Asylgesetzes vom 4. Sep-
tember 2002 [02.060] S. 6884),
dass bei Anwendung des neuen Nichteintretens-Tatbestandes von
Art. 34 Abs. 2 AsylG (sicherer Drittstaat) und im Unterschied zu Abs. 1
der gleichen Bestimmung (safe country im Sinne eines verfolgungssi-
cheren Herkunftslandes) nicht zu prüfen ist, ob Hinweise auf Verfol-
gung vorliegen, sondern lediglich die Ausnahmeklausel von Art. 34
Abs. 3 Bst. b AsylG zu beachten ist, wonach von einer Wegweisung in
den Drittstaat dann abgesehen wird, wenn die asylsuchende Person
offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft erfüllt,
dass somit das BFM nicht darlegen muss, dass die Beschwerdeführer
die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllen, sondern bereits
die Feststellung genügt, dass die Flüchtlingseigenschaft jedenfalls
nicht offensichtlich zutage tritt,
dass die Beschwerdeführer zwar die Anwendbarkeit dieser Ausnahme-
klausel für sich beanspruchen, sie indessen nicht dem klaren Wortlaut
entsprechend interpretieren,
dass sich, wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend erkannt, aus
den Akten keine konkreten Hinweise zur offensichtlichen Annahme der
Flüchtlingseigenschaft ergeben und auf die betreffenden Erwägungen
verwiesen werden kann,
dass die Beschwerdeschrift keine zureichenden Anhaltspunkte für eine
gegenüber den vorinstanzlichen Erkenntnissen andere Betrachtungs-
weise in der Eintretensfrage enthält, selbst unter Berücksichtigung des
in seiner Verspätung gänzlich unbegründeten Sachverhaltsnachschu-
bes betreffend das exilpolitische Engagement des Rekurrenten in
F._______,
dass die gesamten vorliegenden erst- und zweitinstanzlichen Akten
zwar den Gesamteindruck jedenfalls nicht geradezu haltloser Asylvor-
bringen vermitteln,
dass aber das Gesetz für den Ausschluss der Anwendbarkeit des
Nichteintretenstatbestandes im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG
die offensichtlich zutage tretende Flüchtlingseigenschaft verlangt, de-
ren Annahme sich mit anderen Worten ohne weitere Abklärungen auf
den ersten Blick objektiv ergeben muss,
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dass vorliegend jedoch die vorinstanzlichen Akten und die auf Rekurs-
stufe vorgebrachten Sachverhaltsergänzungen, Gegenargumente, Rü-
gen und Beweismittel zur Erkenntnis eines bestenfalls vertiefteren Ab-
klärungsbedarfs im Hinblick auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft führen, längst nicht aber zur Offensichtlichkeit der Flüchtlingsei-
genschaft der Beschwerdeführer,
dass die Erkenntnis eines allfälligen weiteren Abklärungsbedarfs im
Hinblick auf die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft einen Nichteintre-
tensentscheid nach Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht abzuwenden ver-
mag,
dass unter Berücksichtigung dieser Differenzierung das Vorgehen des
BFM nicht zu beanstanden ist, wonach es auf eine Visionierung des
abgegebenen Filmmaterials verzichtet hat, zumal der Inhalt des Mate-
rials vom BFM beim Beschwerdeführer hinreichend erfragt (vgl. acta
A1 S. 6 f. sowie A16 S. 3, 5 und 7) und im angefochtenen Entscheid
gewürdigt wurde und dieser ferner die eigenhändige Entfernung der
identifizierungstauglichen Sequenzen selber erwähnt hat (vgl. A16
S. 5),
dass die flüchtlingsrechtliche Brisanz des Beweismittels im Übrigen
schon deshalb als subjektiv und objektiv gering einzuschätzen ist, als
der Beschwerdeführer das betreffende Speichermedium (Handy) ge-
mäss eigenen Ausführungen bei seiner Ausreise über den streng be-
wachten und kontrollierten Luftweg mitgenommen habe (vgl. Be-
schwerde S. 4),
dass somit vorliegend die Ausschlussklausel der offensichtlich beste-
henden Flüchtlingseigenschaft selbst in Berücksichtigung der bei der
Vorinstanz und auf Beschwerdeebene vorgelegten Beweismittel nicht
zur Anwendung gelangt, die Nichteintretensfolge bestehen bleibt und
allfällige die Flüchtlingseigenschaft begründenden Elemente im Be-
darfsfall gegenüber den F._______ Behörden geltend zu machen sind,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a
AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführer nicht einge-
treten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
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spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeord-
net wurde,
dass die behauptete Staatenlosigkeit der Beschwerdeführerin zweifel-
haft und – trotz anwaltlicher Vertretung in Syrien – bislang nicht bewie-
sen ist,
dass unbesehen dessen die Beschwerdeführerin aufgrund der beste-
henden Aktenlage keinen Anspruch auf Anerkennung als Staatenlose
und mittelbar auf Erteilung einer die Wegweisung ausschliessenden
Aufenthaltsbewilligung (vgl. Art. 31 AuG) ableiten kann,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK),
dass vorliegend einzig ein Vollzug der Wegweisung nach F._______
zur Diskussion steht, nicht aber ein solcher nach I._______ oder in
das Heimatland der Beschwerdeführer,
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgebenden
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen (insb. auch Art. 3 EMRK)
zulässig ist, da die Beschwerdeführer in F._______ offensichtlich nicht
an Leib, Leben oder Freiheit gefährdet sind oder eine menschen-
rechtswidrige Behandlung zu befürchten haben und sie dort zudem –
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wie bereits oben erkannt – Schutz vor Rückschiebung im Sinne von
Art. 5 Abs. 1 AsylG finden, sofern darum ersucht wird,
dass auch der in Art. 8 EMRK verankerte Schutz des Familienlebens
bei einer Rückführung nach F._______ offensichtlich nicht tangiert ist,
da alle drei Beschwerdeführer mit vorliegendem Entscheid zum
Verlassen der Schweiz verpflichtet werden, ferner eine von ihnen all-
fällig befürchtete Trennung in F._______ im hiesigen Verfahren ohne
Bedeutung ist und eine solche im Übrigen auch nicht den Schutz vor
Rückschiebung (im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG) beschlüge,
dass weder die in F._______ herrschende allgemeine Lage noch
sonstige Gründe gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges
der Beschwerdeführer nach F._______ sprechen und solche auch
nicht substanziell geltend gemacht werden,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer nach
F._______ schliesslich möglich ist, da keine konkreten Vollzugshin-
dernisse ersichtlich sind (Art. 83 Abs. 2 AuG) und die F._______ Be-
hörden die Rückübernahme zugesichert haben,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt angeordnete Vollzug
der Wegweisung als rechtmässig zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführern demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde in-
klusive sämtlicher materieller und prozessualer Anträge abzuweisen
ist,
dass aufgrund des Erkannten und der gesamten Umstände und Vor-
bringen darauf verzichtet werden kann, auf die gestellten Anträge, den
Inhalt der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel im Einzel-
nen näher einzugehen oder die in Aussicht gestellten Beweismittel ab-
zuwarten,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG),
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dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
nach Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der behaupteten Bedürftigkeit
abzuweisen ist, da sich die Rekursbegehren gemäss vorstehenden Er-
wägungen als aussichtslos präsentierten, welcher Umstand die Ge-
währung unentgeltlicher Prozessführung nach Gesetz ausschliesst,
dass die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses und um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs mit vorliegen-
dem Urteil gegenstandslos werden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (vorab per Telefax; Ein-
schreiben, Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ (per
Telefax, zu den Akten Ref.-Nr. N _______)
- P._______ (per Telefax)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
Versand:
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