B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1215/2011
U r t e i l v o m 1 2 . A u g u s t 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi,
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
Parteien
A.________, geboren am (…),
B.________, geboren am (…),
und ihr Sohn
C.________, geboren am (…),
Beschwerdeführende,
alle Kosovo,
alle vertreten durch Annelise Gerber, (…),
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Januar
2011 / N (…).
E-1215/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden, serbischsprachige Roma muslimischen Glau-
bens aus D.________, Kosovo, reisten am 20. Dezember 2010 in die
Schweiz ein, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum
[EVZ] (...) ihre Asylgesuche stellten. Für die Dauer des Verfahrens wur-
den sie dem Kanton (...) zugeteilt. Anlässlich der Kurzbefragung im EVZ
vom 23. bzw. 27. Dezember 2010 und der einlässlichen Anhörung vom
13. Januar 2011 zu ihren Ausreise- und Asylgründen machten sie im We-
sentlichen Folgendes geltend:
Der Beschwerdeführer habe für [Firma] von D.________ gearbeitet und
im Krieg 1998/1999 [Verrichtung während seiner Hauptarbeit]. Im Jahr
1999, kurz bevor er das Land mit seiner Familie verlassen habe, sei er
von seinem damaligen Vorgesetzten gewarnt worden, niemandem vom
[Tätigkeit] zu erzählen. Nachdem die Beschwerdeführenden nach dem
Einmarsch der KFOR-Truppen (Kosovo Force) aus Kosovo ausgereist
seien, sei ihr Haus in D.________ in Brand gesteckt worden. In der Folge
hätten sie in verschiedenen Regionen in Serbien gelebt. Während der
wenigen Male, die der Beschwerdeführer nach D.________ gereist sei,
um sich nach einer Unterkunft für sich und seine Familie zu erkundigen,
sei er von Albanern angehalten worden, welche ihre Familienangehörigen
im Krieg verloren hätten und mehr über den [Tätigkeit] hätten in Erfah-
rung bringen wollen. Er habe diesen Leuten erklärt, dass er nur geholfen
habe, [Tätigkeit]. Im Übrigen seien die Beschwerdeführenden ständig von
Albanern sowie von Serben beschimpft und verfolgt worden, und sie hät-
ten nirgends in Freiheit leben können. Ausserdem hätten die Kinder auf-
grund der ständigen Wohnortswechsel keine Schule besuchen können.
Schliesslich hätten sie sich unmittelbar vor der Ausreise aus Kosovo in
die Schweiz am 20. Dezember 2010 in D.________ aufgehalten.
Zur Stützung der geltend gemachten Vorbringen wurden folgende Doku-
mente in Kopie ins Recht gelegt: Identitätskarte des Beschwerdeführers
([…], ausgestellt am (…) 1990 in D.________), Geburtsscheine der Be-
schwerdeführenden (ausgestellt in D.________ und [Serbien]; Geburts-
schein der Beschwerdeführerin im Original), Eheschein, Bestätigung und
Bescheinigung, welche besagen würden, dass der Beschwerdeführer im
Jahr 1999 erwerbstätig gewesen und berechtigt gewesen sei, sich wäh-
rend des Krieges auf der Strasse frei zu bewegen beziehungsweise zur
Arbeit zu gehen, sowie Beschluss der UNMIK (United Nations Interim
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Seite 3
Administration Mission in Kosovo), dass das Haus der Beschwerdefüh-
renden niedergebrannt worden sei.
B.
Mit Verfügung vom 20. Januar 2011– eröffnet am 21. Januar 2011 – lehn-
te das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an.
Die Vorinstanz begründete die Gesuchsabweisung mit dem Umstand,
dass die geltend gemachten Vorbringen der Beschwerdeführenden teils
nicht den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) standzuhalten vermöch-
ten, teils keine Asylrelevanz nach Art. 3 AsylG entfalten würden. In Koso-
vo sei es in den vergangenen Jahren vereinzelt zu schwerwiegenden
Übergriffen auf Angehörige der ethnischen Minderheiten, namentlich der
serbischsprachigen Roma, gekommen. Es könne jedoch von keinen all-
gemeinen Vertreibungen ausgegangen werden. Am 17. Februar 2008 ha-
be Kosovo die Unabhängigkeit erklärt. Gemäss der neuen kosovarischen
Verfassung, die am 15. Juni 2008 in Kraft getreten sei, sei auch nach
dem Statuswechsel eine internationale zivile und militärische Präsenz
vorgesehen. Zudem würden in Kosovo mit der UNMIK und der EU zwei
internationale Missionen bestehen. Die am 9. Dezember 2008 offiziell ge-
startete EULEX-Mission (European Union Rule of Law Mission in Kosovo)
sei formal den Vereinten Nationen unterstellt und werde unter deren
Oberhoheit und innerhalb eines statusneutralen Rahmens geführt. Die
EULEX-Mission umfasse Polizisten, Richter, Staatsanwälte und Strafvoll-
zugsbeamte. Die internationalen Streitkräfte sowie die Kosovo Police
(KP) würden die Sicherheit garantieren und seien weitgehend in der La-
ge, die ethnischen Minderheiten in Kosovo zu schützen. Bei Übergriffen
würden die Sicherheitskräfte regelmässig intervenieren, und bei Strafta-
ten gegen Angehörige von Minderheiten würden Ermittlungen aufge-
nommen. Zentrale Polizeifunktionen würden weiterhin von internationalen
Polizeikräften wahrgenommen. Die neue kosovarische Verfassung geste-
he den Minderheiten umfassende Rechte zu. Da vom Vorhandensein ei-
nes adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen sei, seien
die Befürchtungen der Beschwerdeführenden, von Albanern oder Serben
behelligt zu werden, im vorliegenden Fall nicht asylrelevant. Für Serben
und serbischsprachige Roma aus den südlichen Bezirken bestehe zudem
eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative im Norden Kosovos. Durch das
grundsätzliche Bestehen einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative er-
übrige sich eine weitergehende Auseinandersetzung mit der Frage, ob
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Serben und serbischsprachige Roma in Kosovo einer asylrelevanten Ge-
fährdung ausgesetzt seien.
Des Weiteren seien die Vorbringen der Beschwerdeführenden aufgrund
wesentlicher Widersprüche als unglaubhaft zu bewerten. Namentlich
würden Unstimmigkeiten betreffend den Aufenthalt der Familie in den
letzten zehn Jahren bestehen. Auf die Widersprüche angesprochen, habe
der ältere Sohn beziehungsweise Bruder der Beschwerdeführenden
(E-1219/2011) zuerst erklärt, die Aussagen seines Vaters würden nicht
zutreffen, dann jedoch behauptet, er sei überfordert und das, was der Va-
ter gesagt habe, treffe zu. Im Übrigen könne sich der jüngere Sohn an
nichts erinnern – insbesondere habe er nicht angeben können, wo er mit
seiner Familie die letzten zehn Jahre gelebt habe –, weshalb seine Aus-
sagen ohnehin nicht glaubhaft seien.
Betreffend den Wegweisungsvollzug sei festzuhalten, dass sich die Si-
cherheitslage in Kosovo zwar in den vergangenen Jahren verbessert ha-
be, jedoch könne die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung für
serbischsprachige Roma ausserhalb ihrer Enklaven weiterhin nicht aus-
geschlossen werden, weshalb eine Rückkehr nach Kosovo in der Regel
als unzumutbar erachtet werde. Eine Ausnahme bilde der Norden Koso-
vos. Die Rückkehr dorthin sei für serbischsprachige Romas zumutbar. Da
die Beschwerdeführenden bereits im Norden Kosovos gelebt hätten und
keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungs-
vollzugs sprechen würden, sei ihnen eine Rückkehr dorthin zumutbar. Im
Übrigen stehe es den Beschwerdeführenden frei, nach Serbien zurückzu-
kehren, wo sie sich gemäss Aussagen des Beschwerdeführers die letzten
zehn Jahre mehrheitlich aufgehalten hätten.
C.
Mit Eingabe vom 19. Februar 2011 (Poststempel: 22. Februar 2011; vorab
per Telefax vom 21. Februar 2011) erhob die Rechtsvertreterin namens
und im Auftrag der Beschwerdeführenden gegen die vorinstanzliche Ver-
fügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es
sei die Verfügung des BFM vom 20. Januar 2011 aufzuheben, die Flücht-
lingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen und ihnen Asyl
zu gewähren; eventualiter sei die vorläufige Aufnahme infolge Unzuläs-
sigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
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ersucht und beantragt, die beiden Dossiers E-1215/2011 und
E-1219/2011 (älterer Sohn beziehungsweise Bruder der Beschwerdefüh-
renden) zusammen zu legen und gemeinsam zu behandeln.
Der Argumentation des BFM wurde im Wesentlichen entgegengehalten,
die von der Vorinstanz angeführten Widersprüche in den Aussagen der
Beschwerdeführenden und des älteren Sohnes beziehungsweise Bruders
würden sich insbesondere damit erklären lassen, dass die Söhne nie zur
Schule gegangen seien und mit ihren Eltern stets den Wohnort gewech-
selt hätten. Aus dem Gespräch mit den Eltern sei hervorgegangen, dass
die Söhne eigentlich nicht wissen würden, wo die Familie jeweils gewohnt
habe. Sie hätten sich selten draussen aufgehalten und den Eltern auch
keine entsprechenden Fragen gestellt. Sie hätten einfach nur Jahre der
Unsicherheit, der Angst und der dauernden Wohnortwechsel erlebt. Die
Söhne seien während der Anhörung überfordert und nicht in der Lage
gewesen, den Behörden richtig Auskunft zu geben. Ferner könnten die
ausländischen und kosovarischen Organisationen und Behörden den An-
gehörigen der Minderheiten keinen effektiven Schutz gewähren. Insbe-
sondere könnten sie den zwangsweise rückgewiesenen Roma keine In-
tegrationsmöglichkeit bieten. Zudem könnten die Beschwerdeführenden
nicht nach D.________ zurückkehren, weil sie dort an Leib und Leben ge-
fährdet seien und unter Massnahmen zu leiden hätten, welche einen un-
erträglichen Druck erzeugen würden. Des Weiteren sei der Norden Koso-
vos für die Beschwerdeführenden keine Aufenthaltsalternative, da sie sich
dort nur eine kurz Zeit aufgehalten hätten. Langfristig könnten sie sich
dort keine Existenz aufbauen. Ausserdem bestehe die reelle Gefahr, dass
der Beschwerdeführer dort von Albanern wiedererkannt würde. Zwar sei
der Norden Mitrovicas vorwiegend von Serben bewohnt, jedoch sei es
nicht auszuschliessen, dass er von den betroffenen Albanern aus Grün-
den der Familienrache bis dorthin verfolgt würde. Im Übrigen bilde auch
Serbien keine Aufenthaltsalternative für die Beschwerdeführenden. Sie
hätten sich dort in diversen Orten kurzfristig aufgehalten, ohne eine Lö-
sung zu finden. Schliesslich könnten sie auch nicht mit einer finanziellen
Unterstützung von Familienmitgliedern aus dem Ausland rechnen.
Im Übrigen wurde auf die Pressemitteilung der Generalsekretärin der
deutschen Sektion von Amnesty International, Monika Lüke, vom Dezem-
ber 2010 sowie den Bericht "EUROPA/300: Systematische Diskriminie-
rung von Roma in Kosovo" im Amnesty Journal, Dezember 2010/Januar
2011 hingewiesen.
E-1215/2011
Seite 6
D.
Mit Zwischenverfügung vom 8. März 2011 hielt das Bundesverwaltungs-
gericht fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfah-
rens in der Schweiz abwarten und die beiden Verfahren E-1215/2011 und
E-1219/2011 würden angesichts ihres engen Sachzusammenhanges ver-
einigt, jedoch würden beide Dossiers ihre Verfahrensnummer beibehal-
ten. Ferner werde aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegeh-
ren das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG abgewiesen; die Beschwerdeführenden wurden aufgefordert, in-
nert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu leisten, andernfalls auf
die beiden vereinigten Beschwerden unter Kostenfolge nicht eingetreten
werde.
Der vom Bundesverwaltungsgericht eingeforderte Kostenvorschuss wur-
de fristgerecht geleistet.
E.
Mit Verfügung vom 7. September 2012 lud das Bundesverwaltungsgericht
das BFM zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 19. September 2012, welche den Be-
schwerdeführenden am 24. September 2012 zur Kenntnisnahme zuge-
stellt wurde, beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde, da die
Rechtsmitteleingabe keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismit-
tel enthalte, welche eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes zu
rechtfertigen vermöchten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwal-
tungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme i.S. von Art. 32
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Ge-
biet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des
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Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG sind Personen, die in
ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer
Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-
len ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. Aufgrund der Subsidiarität des
flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingsei-
genschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat-
oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE
2008/12 E.7.2.6.2, BVGE 2008/4 E. 5.2). Massgeblich für die Beurteilung
der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides
– nicht diejenige im Zeitpunkt der Ausreise –, wobei allerdings erlittene
Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht
vor Verfolgung auf andauernde Gefährdung hinweisen kann. Verände-
rungen der Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylent-
scheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu be-
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rücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2, BVGE 2010/9 E. 5.2, BVGE
2007/31 E. 5.3 f., jeweils mit weiteren Hinweisen).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält (Art. 7 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genü-
gend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich
nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht
widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht
den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber
hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erschei-
nen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3
AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen er-
gibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung
der asylsuchenden Person sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. BVGE
2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.6, EMARK 2004 Nr. 1 E. 5, mit weite-
ren Hinweisen).
4.
4.1 Nach Durchsicht der vorliegenden Akten gelangt das Bundesverwal-
tungsgericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass
die Beschwerdeführenden nicht glaubhaft darlegen konnten, dass der ko-
sovarische Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkommt beziehungsweise
nicht in der Lage ist, Schutz zu gewähren.
4.2 Die Beschwerdeführenden machten in ihren Asylvorbringen geltend,
sie seien wegen ihrer ethnischen Herkunft sowohl durch Albaner als auch
durch Serben beschimpft und bedroht worden. Ferner sei der Beschwer-
deführer während der wenigen Male, die er nach D.________ gereist sei,
um sich nach einer Unterkunft zu erkundigen, von Albanern angehalten
worden, welche ihre Familienangehörigen im Krieg verloren und sich über
[Tätigkeit des Beschwerdeführers] erkundigt hätten. Bei den geltend ge-
machten Behelligungen handelt es sich um Übergriffe Dritter. Der schwei-
zerische Bundesrat hat mit Beschluss vom 6. März 2009 (Wirkung ab
1. April 2009) Kosovo als sogenannten verfolgungssicheren Staat be-
zeichnet. Massgebliche Kriterien für die Bezeichnung eines Staates als
verfolgungssicher sind dessen Einhaltung der Menschenrechte und die
Anwendung internationaler Konventionen im Menschenrechtsbereich. Die
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Seite 9
Vertreter der neuen Regierung haben sich im Rahmen ihrer Unabhängig-
keitserklärung im Februar 2008 verpflichtet, sämtliche Verträge und Ab-
sprachen, die sich aus dem "Umfassenden Vorschlag zur Regelung des
Kosovostatus" des Sondergesandten des UNO-Generalsekretärs für den
Prozess zur Bestimmung des künftigen Status von Kosovo ergeben, voll-
umfänglich zu erfüllen. Die Sicherheitslage für Minderheiten von nicht-
albanischer Volkszugehörigkeit in Kosovo hat sich in den letzten Jahren
deutlich entspannt; dies insbesondere dank dem Einsatz internationaler
Sicherheitskräfte wie UNMIK, KFOR oder EULEX. Gemäss Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts kommt die Republik Kosovo ihrer staatlichen
Schutzpflicht im Sinne der geltenden Schutztheorie (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2006 Nr. 18 E. 7 und 8) nach (vgl. BVGE 2011/50 E. 4.7). Die zuständi-
gen Behörden von Kosovo gehen – im Rahmen ihrer Möglichkeiten –
denn auch in aller Regel gegen Bedrohungen und Übergriffe Dritter vor.
Insoweit ist vom bestehenden Schutzwillen und auch von der weitgehen-
den Schutzfähigkeit der in Kosovo tätigen Sicherheitsbehörden auszuge-
hen. Den Beschwerdeführenden stand es somit (zumindest) ab April 2009
(Geltung als Safe Country) offen, sich aufgrund der geltend gemachten
Behelligungen seitens Dritter an die heimatlichen Behörden zu wenden
und diese um Schutz zu ersuchen. Weshalb sie – falls sie zu diesem
Zeitpunkt weiterhin Behelligungen ausgesetzt gewesen wären – davon
abgesehen haben, erscheint unter Berücksichtigung der damals sowie
heute herrschenden politischen und rechtlichen Zustände in Kosovo nicht
nachvollziehbar. Aufgrund der Aktenlage ist jedenfalls nicht hinreichend
dargelegt, dass die zuständigen staatlichen Organe den Beschwerdefüh-
renden den erforderlichen Schutz verweigert hätten oder in Zukunft ver-
weigern würden.
Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die kosovarischen Behörden
gewillt und fähig sind, der Zivilbevölkerung – unabhängig von ihrer ethni-
schen Herkunft – staatlichen Schutz zu gewähren, und dabei durch die in-
ternationalen Schutztruppen unterstützt werden. Aus diesem Grunde ist
auf die Ausführungen der Beschwerdeführenden und des älteren Sohnes
beziehungsweise Bruders (E-1219/2011) hinsichtlich des Aufenthaltes der
Familie in den letzten zehn Jahren im Rahmen der Prüfung der Flücht-
lingseigenschaft nicht weiter einzugehen.
4.3 Somit ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden
bei ihrer Rückkehr in eine Bedrohungssituation geraten würden. Die Vor-
instanz hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die Flüchtlingsei-
E-1215/2011
Seite 10
genschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche ab-
gelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 mit weiteren Hinweisen). Die Weg-
weisung wurde demnach zu Recht angeordnet.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmög-
lich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den ge-
setzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
(Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. De-
zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bei der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt nach ständi-
ger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1, mit weiteren Hinweisen).
6.2 Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen – wonach im Zusammen-
hang mit der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges weitere Abklä-
rungen vorzunehmen sind und daher die Sache an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen ist – erübrigen sich an dieser Stelle Ausführungen zur Zu-
lässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
6.3
6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
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vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
6.3.2 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, dass we-
der die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere
Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung nach Kosovo sprechen.
So habe sich die Sicherheitslage in den vergangenen Jahren gebessert
oder zumindest stabilisiert. Die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Ge-
fährdung könne jedoch für serbischsprachige Roma ausserhalb ihrer En-
klaven weiterhin nicht ausgeschlossen werden. Eine Rückkehr nach Ko-
sovo werde demnach in der Regel als unzumutbar erachtet. Eine Aus-
nahme bilde der Norden Kosovos. Für serbischsprachige Roma, die be-
reits im Norden Kosovos gelebt hätten, sei die Rückkehr dorthin zumut-
bar. Im vorliegenden Fall hätten die Beschwerdeführenden bereits im
Norden Kosovos gelebt, weshalb eine Rückkehr dorthin als zumutbar er-
achtet werde. Im Übrigen stehe es ihnen frei, nach Serbien zurückzukeh-
ren, wo sie sich gemäss Angaben des Beschwerdeführers die letzten
zehn Jahre mehrheitlich aufgehalten hätten. Somit sei die Inanspruch-
nahme der Aufenthaltsalternative in Serbien ebenfalls zumutbar.
6.4
6.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus,
dass der Vollzug der Wegweisung von albanischsprachigen Roma, Ash-
kali und "Ägyptern" nach Kosovo in der Regel zumutbar ist, sofern auf-
grund einer Einzelfallabklärung – namentlich durch Untersuchungen vor
Ort (heute über die Schweizerische Botschaft, vor der Unabhängigkeit
Kosovos und dessen Anerkennung durch die Schweiz via das Verbin-
dungsbüro in Kosovo) – feststeht, dass bestimmte Reintegrationskriterien
– wie berufliche Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter, ausreichende
wirtschaftliche Lebensgrundlage und Beziehungsnetz in Kosovo – erfüllt
seien (vgl. BVGE 2007/10). Eine Einzelfallabklärung der individuellen
Umstände im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung muss nicht nur für die
aufgeführten Minderheiten, sondern vielmehr erst recht auch für ser-
bischsprachige Roma vorgenommen werden, bildet Serbisch doch eine
Minderheitensprache in Kosovo.
6.4.2 Die Vorinstanz bejahte in der angefochtenen Verfügung die Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzuges, ohne sich auf Abklärungen vor Ort
stützen zu können. Es wird lediglich pauschal darauf verwiesen, dass die
E-1215/2011
Seite 12
Rückkehr in den Norden Kosovos für serbischsprachige Roma, die be-
reits dort gelebt hätten, zumutbar sei. Da die Beschwerdeführenden zuvor
im Norden Kosovos gelebt hätten, sei ihnen die Rückkehr dorthin zumut-
bar. Eine genaue Abklärung sowie Würdigung hinsichtlich Ortschaft und
Dauer des Aufenthaltes der Beschwerdeführenden im Nordkosovo fehlen
gänzlich. Ungeachtet der (widersprüchlichen) Aussagen der Beschwerde-
führenden und ihres älteren Sohnes zum Aufenthalt in Mitrovica ist an
dieser Stelle festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem
Urteil BVGE 2011/50 festgehalten hat, ein Wegweisungsvollzug serbisch-
sprachiger Muslime – bei den Beschwerdeführenden handelt es sich um
serbischsprachige Roma muslimischen Glaubens – in die Region Mitrovi-
ca sei nicht generell zumutbar (BVGE 2011/50 E. 8.6).
Im vorliegenden Verfahren kann aufgrund der Aktenlage, wie sie sich
nach der Erstbefragung und der direkten Anhörung darstellt, im Sinne der
zitierten Rechtsprechung nicht der Schluss gezogen werden, ein Wegwei-
sungsvollzug in den Nordkosovo sei für die Beschwerdeführenden zumut-
bar. Dem BFM ist vorzuhalten, dass es sich mit der angeführten Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts in keiner Weise auseinander-
gesetzt hat. Folglich erscheint ein Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche
Abklärungen vor Ort zur Feststellung der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs nicht gerechtfertigt.
6.4.3 Weiter führte das BFM aus, den Beschwerdeführenden würde es im
Übrigen frei stehen, nach Serbien zurückzukehren, wo sie sich gemäss
Aussagen des Beschwerdeführers die letzten zehn Jahre mehrheitlich
aufgehalten hätten.
Das Bundesverwaltungsgericht hielt in seinem Grundsatzurteil BVGE
2010/41 fest, dass der Wegweisungsvollzug nach Serbien lediglich für
aus Kosovo stammende Personen serbischer Ethnie als zumutbar erach-
tet werde. Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich um ethnische
Roma. Die Inanspruchnahme einer Aufenthaltsalternative in Serbien für
ethnische Roma kann gemäss der zitierten Rechtsprechung mithin nicht
angenommen werden. Allenfalls wäre aufgrund der geltend gemachten
Umstände – die Beschwerdeführenden seien bereits 1999 aus Kosovo
ausgereist und hätten sich gemäss Aussagen des Beschwerdeführers
überwiegend in Serbien aufgehalten – anhand einer Botschaftsanfrage
abzuklären, ob sie (auch) über die serbische Staatsangehörigkeit verfü-
gen.
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Seite 13
6.4.4 Nach dem Gesagten kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz
ohne Berufung auf besondere Gründe vom durch die Rechtsprechung
begründeten Grundsatz abgewichen ist, dass für die Beurteilung der Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Falle der Roma-Minderheit (so-
wie Ashkali und "Ägyptern") aus Kosovo eine Abklärung vor Ort vorzu-
nehmen ist. Die angefochtene Verfügung beruht im Vollzugspunkt auf ei-
nem unvollständig abgeklärten Sachverhalt.
7.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Regel reformato-
risch. Nur ausnahmsweise wird eine angefochtene Verfügung kassiert
und an die Vorinstanz zurückgewiesen. Vorliegend liegt der Mangel der
angefochtenen Verfügung in einer unvollständigen Abklärung des Sach-
verhalts. Die unterbliebenen, notwendigen Abklärungen vor Ort stellen ei-
ne relativ aufwändige Beweiserhebung dar. In einem solchen Fall recht-
fertigt sich gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die Kassation
der angefochtenen Verfügung. Zudem bleibt den Beschwerdeführenden
auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als im
Asylverfahren das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet
(Näheres zur Praxis bei mangelhafter Abklärung des Sachverhaltes in:
ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor
dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 180 f. Rz. 3.193 ff.). So-
mit erweist es sich als angezeigt, die Sache an die Vorinstanz zwecks
Vornahme der erforderlichen Abklärungen zurückzuweisen.
7.2 Mit Bezug auf die Anordnung des Wegweisungsvollzuges durch die
Vorinstanz kann somit festgehalten werden, dass die Dispositiv-Ziffern 4
und 5 der angefochtenen Verfügung vom 20. Januar 2011 aufzuheben
sind. Die Beschwerde ist im Wegweisungsvollzugspunkt gutzuheissen.
Das BFM ist anzuweisen, die erforderlichen Abklärungen vor Ort vorzu-
nehmen bzw. vornehmen zu lassen und aufgrund des vollständig erstell-
ten und aktualisierten Sachverhalts betreffend den Vollzug der Wegwei-
sung neu zu entscheiden.
7.3 Im Übrigen – im Asyl- und Wegweisungspunkt (Dispositiv-Ziffern 1, 2
und 3 der angefochtenen Verfügung vom 20. Januar 2011) – ist die Be-
schwerde nach dem oben Gesagten abzuweisen.
8.
E-1215/2011
Seite 14
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die reduzierten Verfahrens-
kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5
VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 8. März 2011 wurde das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG abgewiesen und die Beschwerdeführenden und der ältere Sohn
beziehungsweise Bruder wurden aufgefordert, einen Kostenvorschuss in
Höhe von Fr. 600.– (für das vorliegende Verfahren sowie das Verfahren
E-1219/2011) zu leisten.
Die um die Hälfte reduzierten Kosten in der Höhe von Fr. 300.– (Art. 1 ff.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) sind
den Beschwerdeführenden und ihrem älteren Sohn beziehungsweise
Bruder aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Sie sind mit dem ge-
leisteten Kostenvorschuss bereits beglichen. Die restlichen Fr. 300.– sind
den Beschwerdeführenden und ihrem älteren Sohn beziehungsweise
Bruder zurückzuerstatten.
8.2 Angesichts des teilweisen Obsiegens (betreffend Wegweisungsvoll-
zug) ist die Vorinstanz anzuweisen, den Beschwerdeführenden und ihrem
älteren Sohn beziehungsweise Bruder eine (hälftig reduzierte) Parteient-
schädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 7 Abs. 1 und 2
VGKE. Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote eingereicht. Der ent-
standene Aufwand ist aufgrund der Akten abschätzbar (Art. 14 Abs. 2
VGKE), weshalb von der Einforderung einer Kostennote abzusehen und
die Entschädigung zu Lasten des BFM unter Berücksichtigung der mass-
gebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und der Entschädi-
gungspraxis in vergleichbaren Fällen insgesamt auf Fr. 300.– (inkl. Ausla-
gen und allfällige MwSt) festzusetzen ist (für das vorliegende Verfahren
sowie das Verfahren E-1219/2011).
(Dispositiv nächste Seite)
E-1215/2011
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Asyl- und Wegweisungspunkt (Dispositiv-Ziffern
1, 2 und 3 der angefochtenen Verfügung vom 20. Januar 2011) abgewie-
sen.
2.
Die Beschwerde wird in Bezug auf die vorinstanzliche Anordnung des
Wegweisungsvollzuges gutgeheissen. Die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 der
Verfügung des BFM vom 20. Januar 2011 werden aufgehoben. Die Sache
wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.– (für das vorliegende Verfahren und
das Verfahren E-1219/2011) werden den Beschwerdeführenden sowie
dem älteren Sohn beziehungsweise Bruder auferlegt. Sie sind mit dem
geleisteten Kostenvorschuss bereits beglichen. Die restlichen Fr. 300.–
werden ihnen zurückerstattet.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden und ihrem älteren
Sohn beziehungsweise Bruder eine Parteientschädigung in Höhe von
Fr. 300.– (für das vorliegende Verfahren sowie das Verfahren
E-1219/2011) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Natasa Stankovic
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