B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1215/2014
U r t e i l v o m 1 7 . M ä r z 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______,
Afghanistan,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 21. Februar 2014 / N (…).
E-1215/2014
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 11. Dezember 2013 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte und am 17. Dezember 2013 summarisch zu seinem Ge-
such befragt wurde, wobei ihm das rechtliche Gehör zu einer allfälligen
Wegweisung nach Bulgarien gestützt auf das Dublin-Abkommen gewährt
wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 21. Februar 2014 – eröffnet am 3. März
2014 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die
Wegweisung aus der Schweiz nach Bulgarien anordnete und den
Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ab-
lauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den
Beschwerdeführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. März 2014 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
beantragte, dieser sei aufzuheben und das BFM sei anzuweisen, sein
Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylge-
such als zuständig zu erachten,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei seiner Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehör-
den seien anzuweisen, bis zum Entscheid über den Suspensiveffekt von
einer Überstellung nach Bulgarien abzusehen,
dass ihm ferner die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung
zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen
sei,
dass die vorinstanzlichen Akten am 11. März 2014 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
dass der Instruktionsrichter mit Telefax-Verfügung vom 11. März 2014 den
Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aussetzte,
E-1215/2014
Seite 3
dass am 12. März 2014 beim Bundesverwaltungsgericht eine Unterstüt-
zungsbedürftigkeitserklärung des (…) vom 10. März 2014 einging,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der
Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfü-
gungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31‒33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
E-1215/2014
Seite 4
dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober
2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt und das BFM die
Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des
Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags
zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat (Dublin-II-VO), geprüft hat,
dass die Schweiz seit dem 1. Januar 2014 einen Grossteil der Bestim-
mungen der Dublin-III-VO (Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in ei-
nem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig
ist [Neufassung, ABl. L 180/31 vom 29.6.2013]) vorläufig anwendet, vor-
liegend jedoch aufgrund der Übergangsbestimmungen derselben nach
wie vor die Bestimmungen der Dublin-II-VO Anwendung finden (Art. 49
Abs. 2 Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-VO jeder Asylantrag von ei-
nem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapi-
tels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienange-
hörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling ge-
währt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder
ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze
der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal über-
schritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5
i.V.m. Art. 6‒13 Dublin-II-VO),
dass derjenige Mitgliedstaat den Asylbewerber, der sich zuvor während
eines ununterbrochenen Zeitraumes von mindestens fünf Monaten in die-
sem Mitgliedstaat aufgehalten hat, nach Massgabe der Art. 17‒19 Dublin-
II-VO aufzunehmen hat (Art. 10 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1 Bst. a Dublin-II-
VO), wenn der Asylbewerber in einem weiteren Mitgliedstaat ein Asylge-
such einreicht,
dass die Übernahmeverpflichtungen erlöschen, wenn der Drittstaatsan-
gehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Mo-
nate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz
E-1215/2014
Seite 5
eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltsti-
tels (Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-VO),
dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten
Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuchs
eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO
und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-VO; vgl. auch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
[AsylV 1, SR 142.311]),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der
"Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am (…) Oktober 2013 in Bulga-
rien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist war,
dass das BFM die bulgarischen Behörden am 20. Dezember 2013 um
Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-
VO ersuchte,
dass die bulgarischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 18 Abs. 1 Dublin-II-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen,
womit sie die Zuständigkeit Bulgariens implizit anerkannten (Art. 18
Abs. 7 Dublin-II-VO),
dass der Beschwerdeführer seine daktyloskopische Erfassung in
Bulgarien nicht bestreitet, und auch die Zuständigkeit dieses Mitgliedstaa-
tes unbestritten blieb,
dass nach dem Gesagten vorliegend Bulgarien für die Prüfung des Asyl-
antrags zuständig ist,
dass der Beschwerdeführer geltend macht, die bulgarischen Behörden
würden ihn unter Verletzung den Grundsatzes des Non-Refoulement
nach der Überstellung nach Afghanistan zurückschicken,
dass im Weiteren gemäss einem Bericht des UNHCR die Aufnahmebe-
dingungen für Asylsuchende in Bulgarien sehr schlecht seien und auf-
grund der systematischen Mängel die Gefahr einer unmenschlichen oder
erniedrigenden Behandlung drohe,
dass er während seiner 20-tägigen Inhaftierung in Bulgarien Hunger gelit-
ten habe, weil die Versorgung mit Essen ungenügend gewesen sei,
E-1215/2014
Seite 6
dass das Argument des Beschwerdeführers, es sei aufgrund seiner Ab-
wesenheit von über drei Monaten nicht sicher, dass sein Asylverfahren in
Bulgarien wieder aufgenommen würde, nicht stichhaltig ist, da aufgrund
der Eurodac-Daten erstellt ist, dass er in diesem Land noch gar kein
Asylgesuch gestellt hat,
dass es angesichts der Vermutung, der für die Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens zuständige Staat respektiere seine aus dem
internationalen Recht fliessenden Verpflichtungen, dem Beschwerdefüh-
rer obliegt darzutun, gestützt auf welche ernsthaften Hinweise die An-
nahme naheliegt, dass die bulgarischen Behörden in seinem Fall die
staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren und ihm den not-
wendigen Schutz nicht gewähren werden (vgl. Europäischer Gerichtshof
für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland
[Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84 f. und 250; Urteil
des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember
2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493/10),
dass man bei einer Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat unter
anderem von der Prämisse ausgeht, dass dieser kraft seiner Mitglied-
schaft den Verpflichtungen aus der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom
27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme
von Asylbewerbern in Mitgliedstaaten (sog. Aufnahmerichtlinie), darunter
auch dem Non-Refoulement-Gebot, nachkommt (vgl. BVGE 2010/45
E. 7.4.2 S. 638),
dass die blosse Verletzung erwähnter Richtlinie durch den zuständigen
Mitgliedstaat kein selbstständiges Recht einer beschwerdeführenden
Person auf Anrufung der Ausübung des Selbsteintrittsrechts begrün-
det, sondern es hierzu grundsätzlich des Nachweises eines "real risk"
im Sinne der der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bedarf (vgl. da-
hingehend CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin II-Verordnung,
3. Aufl., Wien/Graz 2010, Art. 3 K11 S. 75),
dass, sofern dieser Nachweis nicht gelingt und nicht von einem Überstel-
lungshindernis in den zuständigen Mitgliedstaat auszugehen ist, der be-
troffenen Person die Möglichkeit offensteht, sich im zuständigen Mitglied-
staat mittelbar auf die Aufnahmerichtlinie zu berufen respektive die ent-
sprechenden innerstaatlichen Rechtsmittel zu ergreifen,
E-1215/2014
Seite 7
dass, falls es demgegenüber einer notorischen Tatsache entspricht, dass
der zur Prüfung des Asylverfahrens zuständige Mitgliedstaat systematisch
gravierende Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 EMRK be-
geht, eine beschwerdeführende Person nicht die volle Beweislast trägt
(vgl. Urteil des EGMR vom 21. Januar 2011 im Fall M.S.S. gegen Belgien
und Griechenland [Beschwerde-Nr. 30696/09]),
dass dem vom Beschwerdeführer zitierten Bericht des UNHCR vom
2. Januar 2014 (UNHCR Observation on the Current Situation of Asylum
in Bulgaria) zwar zu entnehmen ist, dass Mängel bei den Aufnahmebe-
dingungen für Asylsuchende und dem Asylverfahren in Bulgarien beste-
hen,
dass hingegen gemäss einem neueren Lagebericht des UNHCR (Refu-
gee Situation Bulgaria, External Update, 20. Januar 2014) auch Fort-
schritte bei der Registrierung von Asylsuchenden und den Lebensbedin-
gungen zu verzeichnen sind,
dass der Beschwerdeführer insgesamt vor diesem Hintergrund keine hin-
reichenden Anhaltspunkte dafür vorzubringen vermag, dass ihm bei einer
Rücküberstellung nach Bulgarien der Zugang zu einem fairen Asylverfah-
ren verwehrt und er systematischen gravierenden Menschenrechtsverlet-
zungen ausgesetzt würde
dass ferner nicht davon ausgegangen werden kann, dass Bulgarien, bei
welchem es sich um einen Signatarstaat der EMRK, des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) handelt, seine staatsvertraglichen
Verpflichtungen missachten und ihn ohne Prüfung seiner Asylgründe un-
ter Missachtung des Non-Refoulement-Gebotes oder von Art. 3 EMRK in
seinen Heimatstaat zurückschaffen würde (vgl. in diesem Zusammen-
hang auch die Urteile E-595/2014 und E-597/2014 des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 11. Februar 2014, je S. 9 f.),
dass demnach auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind,
die darauf hindeuten, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rück-
kehr nach Bulgarien in eine existenzielle Notlage geraten würde,
dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch
keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, welche
E-1215/2014
Seite 8
eine Überstellung des Beschwerdeführers als unzulässig oder unzumut-
bar erscheinen lassen,
dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitäts-
klausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-Verordnung) gibt,
dass Bulgarien somit für die Prüfung des Asylgesuchs des
Beschwerdeführers gemäss der Dublin-II-VO zuständig und entspre-
chend verpflichtet ist, ihn gemäss Art. 17 bis Art. 19 Dublin-II-VO aufzu-
nehmen,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetre-
ten ist und – da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Auf-
enthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44
AsylG die Überstellung nach Bulgarien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a
AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prü-
fen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits
Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10 S. 645),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, und die Verfü-
gung des BFM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen
ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wir-
kung und auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht als gegenstands-
los erweisen,
dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung ungeachtet der beleg-
ten Mittellosigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen sind, da die Be-
gehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aus-
sichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65
Abs. 1 und 2 VwVG nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
E-1215/2014
Seite 9
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-1215/2014
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
Versand: