B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1215/2017
Ur t e i l vom 9 . M ä r z 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von
Richter David R. Wenger,
Gerichtsschreiberin Tu-Binh Tschan.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 25. Januar 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin ist eine syrische Staatsangehörige kurdischer Eth-
nie aus (…) mit letzten Wohnsitzen in (…), (…) und danach (…) (Irak). Sie
reiste am 5. August 2015 in die Schweiz ein und stellte am nächsten Tag
ein Asylgesuch. Am 19. August 2015 wurde sie summarisch zur Person
befragt (BzP) und am 13. Januar 2017 vertieft zu ihren Asylgründen ange-
hört (vgl. SEM-Akten: Protokoll BzP A7/12 und Anhörungsprotokoll
A13/12).
Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte sie im Wesentlichen geltend,
sie sei als Kleinkind mit ihrer Familie nach (…) umgezogen. Als geborene
Ajnabi sei ihr in der Jugendzeit die syrische Staatsangehörigkeit zugespro-
chen worden. Im Jahre 2011 beziehungsweise als sie die (…) Klasse be-
sucht habe, seien in Syrien die ersten Demonstrationen gegen das Regime
durchgeführt worden, woraufhin sich die Sicherheitslage auch in (…) ver-
schlechtert habe. Nachdem in unmittelbarer Nähe ihrer Schule im Quartier
(…) eine Bombe explodiert sei, habe sie die Schule nicht mehr besucht. In
der Folge habe sich auch ihr Vater an Demonstrationen beteiligt und sei im
(…) verhaftet und während ungefähr einem Monat inhaftiert worden. Nach
seiner Entlassung habe ihre Familie den Wohnort gewechselt, wobei ihr
Vater jeweils wöchentlich habe seine Unterschrift leisten müssen. Im (…)
habe sie mit ihren Eltern und den Geschwistern (…) verlassen und sei nach
(…) umgezogen. Aufgrund der politischen Aktivitäten ihres Vaters sei in der
Folge ein Konflikt zwischen ihrem Stamm und der PKK (Arbeiterpartei Kur-
distans; kurdisch: Partiya Karkerên Kurdistanê) entstanden. Ihr Vater habe
in diesem Zusammenhang Syrien verlassen müssen, woraufhin ihre Fami-
lie drei- oder viermal von Leuten der PKK zuhause aufgesucht worden sei.
Diese hätten jeweils ihren Vater verlangt und damit gedroht, an seiner
Stelle sie mitzunehmen und in den bewaffneten Kampf einzuziehen. Von
ihrer Nachbarin habe sie zudem erfahren, dass es bei der PKK auch für
Frauen eine Dienstpflicht gäbe. Dieses Problem habe ihre Familie dazu
veranlasst, ungefähr zu Beginn des Jahres 2014 via Checkpoints der PKK
nach (…), in den Irak zu gehen, um ihre Reise in die Schweiz, wo sich
damals bereits ihr Vater aufgehalten habe, vorzubereiten. Ihre Mutter und
ihre Geschwister seien per Familienzusammenführung und sie selbst nach
Ausstellung eines humanitären Visums über Istanbul am 5. August 2015 in
die Schweiz gereist.
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Zum Nachweis ihrer Identität und zum Beleg ihrer Vorbringen reichte sie
dem SEM ihren Reisepass und eine Registrierung als Ajnabi in Kopie zu
den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 25. Januar 2017 – am 26. Januar 2017 eröffnet – lehnte
das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab, verfügte ihre Weg-
weisung aus der Schweiz und nahm sie wegen unzumutbaren Wegwei-
sungsvollzugs vorläufig in der Schweiz auf.
C.
Mit undatierter Beschwerde (Poststempel: 24. Februar 2017) beantragte
die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung, eventualiter die vor-
läufige Aufnahme als Flüchtling.
In prozessrechtlicher Hinsicht wurde um die Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ersucht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
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2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz begründet ihren abweisenden Entscheid im Wesentli-
chen mit der mangelnden Asylrelevanz der geltend gemachten Vorbringen.
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Seite 5
5.2 So habe die Beschwerdeführerin die Besuche durch die PKK-Vertreter
bei ihr zuhause und deren Suche nach ihrem Vater, dahingehend geschil-
dert, dass sie dabei niemals persönlichen Kontakt mit den Personen der
PKK gehabt und lediglich über ihren Grossvater von den Drohungen erfah-
ren habe (vgl. A13/12, F43, F48). Wenn die PKK sie im Rahmen einer Re-
flexverfolgung an Stelle ihres Vaters hätte mitnehmen wollen, so hätten
dazu genügend Möglichkeiten bestanden. Ihren Aussagen seien jedoch
keine konkreten Bemühungen und Anstrengungen von Seiten der PKK zu
entnehmen, aufgrund derer eine Verfolgung mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit und in absehbarer Zeit abzuleiten wäre. Somit könne nicht von ei-
ner Zwangssituation ausgegangen werden, welcher sie sich nur durch die
Flucht in den Irak habe entziehen können. Als weiterer Hinweis darauf,
dass sie und ihre Familienangehörigen zum Zeitpunkt ihrer Ausreise keine
asylrelevante Verfolgungsmassnahmen zu gewärtigen gehabt hätten, sei
ihre Ausreise in den Irak zu erwähnen. So habe sie angegeben, dass sie
sich bei den Checkpoints der PKK haben ausweisen müssen, was zu kei-
nerlei Problemen geführt habe (A13/12, F62). Da sie somit nicht daran ge-
hindert worden sei, das von der PKK kontrollierte Gebiet zu verlassen,
könne nicht davon ausgegangen werden, dass ein besonderes Interesse
an ihrer Person bestanden habe. Für die Annahme einer begründeten
Furcht vor einer zukünftigen Rekrutierung reiche es zudem nicht aus, dass
eine Person im dienstfähigen Alter sei und befürchte, irgendwann ausge-
hoben zu werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3).
Des Weiteren gelte an dieser Stelle festzuhalten, dass die Rekrutierung für
den militärischen Dienst bei der PKK nicht auf eine von Art. 3 AsylG ge-
schützte Eigenschaft zurückzuführen sei. Die von der Beschwerdeführerin
erwähnte PKK übe in ihrer Herkunftsregion, (…), die Kontrolle aus. Zur
Verteidigung ihres Gebietes habe diese Partei eine Miliz, die Volksverteidi-
gungseinheiten YPG (Yekîneyên Parastina Gel), aufgebaut. Im Juli 2014
hätten die kurdischen Behörden ein Gesetz erlassen, welches definiere,
wer Dienst bei der YPG – den so genannten „Defence Service“ – zu leisten
habe. Diese Dienstpflicht betreffe in der Region lebende junge Männer im
Alter zwischen 18 und 30 Jahren. Die Kriterien für die Rekrutierung würden
somit nicht auf Eigenschaften, welche von Art. 3 AsylG geschützt werden,
zielen. Daher komme der Rekrutierung von jungen Männern (und auch
Frauen) durch die YPG in den von den Kurden kontrollierten Gebieten in
Syrien grundsätzlich keine asylrelevante Bedeutung zu (vgl. hierzu das
Bundesverwaltungsgerichtsurteil D-7292/2014 vom 22. Mai 2015). Allge-
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mein zugänglichen Informationen zufolge, würde für Kurden zwar ein sozi-
aler Druck bestehen, die kurdische Volksmiliz zu unterstützen. Es sei je-
doch davon auszugehen, dass die YPG über genügend freiwillige, einsatz-
willige Personen verfüge und nicht auf Zwangsrekrutierung angewiesen
sei. Angesichts dessen würden ihre Befürchtungen, seitens der PKK ver-
folgt oder für deren militärischen Dienst rekrutiert zu werden, keine asylre-
levante Bedeutung im Sinne von Art. 3 AsylG zu entfalten vermögen.
5.3 Im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene
Nachteile würden keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen,
soweit sie nicht auf der Absicht beruhen würden, einen Menschen aus ei-
nem der in Art. 3 AsylG erwähnten Gründe zu treffen. Die Beschwerdefüh-
rerin habe geltend gemacht, dass sich die Sicherheitslage in (…) ab dem
Jahre 2011 verschlechtert habe, sie deshalb die Schule habe abbrechen
müssen und mit ihrer Familie nach (…) umgezogen sei. Es sei unbestritten,
dass die Situation in Syrien angesichts des Bürgerkrieges ausgesprochen
schwierig sei. Die von ihr beschriebenen Nachteile – namentlich der
schwierige Alltag in Kriegszeiten, die Explosion in unmittelbarer Nähe ihrer
Schule und der daraus resultierende Schulabbruch – seien jedoch auf die
zurzeit herrschende Situation und die allgemein gegenwärtige Gewalt in
Syrien zurückzuführen und demnach nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3
AsylG.
6.
6.1 Die in der Beschwerdeschrift erhobenen Einwände vermögen das Ge-
richt nicht zu überzeugen. Vielmehr ist aufgrund der Aktenlage die Ein-
schätzung der Vorinstanz – dass aufgrund mangelnder Anzeichen zum
Ausreisezeitpunkt weder auf eine in absehbarer Zeit einzutretende asylre-
levante Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin durch die PKK noch auf
eine begründete Furcht vor einer zukünftigen Rekrutierung durch die YPG
geschlossen werden könne – offensichtlich zu stützen (vgl. E. 5.2 oben).
Der Vorwurf, dass die Vorinstanz die Vorbringen zur Verfolgungsgefahr sei-
tens der PKK einzig nicht als asylrelevant eingestuft habe, weil deren Dro-
hungen nicht in Taten umgesetzt worden seien, greift nicht. Vielmehr stützt
sich die Einschätzung der Vorinstanz zu Recht auf die Schilderungen der
Beschwerdeführerin, welche in der Tat keine Hinweise auf eine möglicher-
weise drohende eintretende Verfolgungsgefahr erkennen lassen. Dieser
Eindruck wird – wie die Vorinstanz zu Recht ausführt – durch die „problem-
lose“ Ausreise in den Irak verstärkt. Daran vermag auch der auf Beschwer-
deebene erhobene Einwand, die Ausreise sei illegal ohne Wissen der PKK
und der PYD (Partiya Yekitîya Demokrat, Partei der Demokratischen
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Union) erfolgt, etwas zu ändern. Fakt ist, dass die Beschwerdeführerin die
Frage nach einer speziellen Reaktion der PKK-Leute bei der Namenskon-
trolle an den Checkpoints verneinte (vgl. A13/12, F62 und F63). Somit
kann, wie die Vorinstanz zu Recht feststellte, nicht davon ausgegangen
werden, dass von Seiten der PKK ein besonderes Interesse an ihrer Per-
son bestanden hatte, auch im Hinblick auf eine Zwangsrekrutierung nicht.
Dagegen erschöpfen sich die Ausführungen der Beschwerdeführerin ledig-
lich in Hinweisen zu der allgemeinen Gefahr einer Verfolgung durch die
PKK/PYD und zur Verschlechterung der Lage in (…), ohne zu konkretisie-
ren, weshalb die PYD/YPG gezielt die Beschwerdeführerin ins Visier ge-
nommen haben sollten. Sie vermag auch unter Berücksichtigung der „UN-
HCR (United Nations High Commissioner for Refugees)-Erwägungen zum
Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien flie-
hen“ vom November 2015 (abbrufbar unter:
bin/texis/vtx/rwmain/opendocpdf.pdf?reldoc=y&docid=56ba17344) auf-
grund ihres Profils nicht unter die Risikogruppe der „Frauen“ (insbesondere
Frauen ohne Schutz durch Männer, Frauen, die Opfer von sexueller Ge-
walt, von Kinder- und Zwangsheirat, häuslicher Gewalt, Verbrechen zur
Verteidigung der Familienehre [„Ehrendelikt“] und Menschenhandel wur-
den, S. 26) zu fallen. Hinsichtlich der Gefahr einer Zwangsrekrutierung kön-
nen die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach für Kurden zwar ein sozialer
Druck bestehe, die kurdische Volksmiliz zu unterstützen, indes davon aus-
zugehen sei, dass die Zwangsrekrutierung von Frauen durch die YPG
selbst nicht wahrscheinlich sei (vgl. E. 5.2 oben), vollumfänglich bestätigt
werden (vgl. dazu Danish Immigration Service, SYRIA Update on Military
Service, Mandatory Self Defence Duty and Recruitment to the YPG, Sep-
tember 2015, S. 28, abbrubar unter:
lyres/D2CD3A2F-402C-439C-9CD3-62EA255ED546/0/SyrienFFMrap-
port2015.pdf). Schliesslich ist auch die vorinstanzliche Einschätzung der
mangelnden Asylrelevanz erlittener Nachteile, welche als bedauerliche Ne-
benfolgen eines Bürgerkrieges zu werten sind, vollumfänglich zu bestäti-
gen (vgl. E. 5.3 oben).
6.2 Zusammenfassend sind die vorinstanzlichen Erwägungen vollumfäng-
lich zu stützen. Die Beschwerdeführerin erfüllt die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und das SEM hat folglich zu Recht ihr Asylgesuch abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
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den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.3 Da die Beschwerdeführerin vorläufig aufgenommen wurde und die Voll-
zugshindernisse alternativer Natur sind (BVGE 2009/51 E. 5.4) erübrigt
sich die Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil die Begehren – wie
sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu be-
zeichnen sind, womit eine der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65
Abs. 1 VwVG nicht erfüllt ist.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. Die Ver-
fahrenskosten von Fr. 600. – werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Tu-Binh Tschan
Versand: