B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1215/2018
Ur t e i l vom 7 . M ä r z 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Simon Thurnheer, Richter David R. Wenger,
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Marokko,
(mit verschiedenen Alias-Identitäten),
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung Dublin (Ausländerrecht);
Verfügung des SEM vom 14. Februar 2018 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass ein erstes Asylgesuch des Beschwerdeführers vom (…) 2015 am (…)
2015 vom SEM als durch Rückzug gegenstandslos geworden abgeschrie-
ben wurde,
dass der Beschwerdeführer am (…) 2016 ein neues Asylgesuch stellte, auf
welches das SEM mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfü-
gung vom (…) 2016 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR
142.31) nicht eintrat, unter gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung nach
Deutschland und des Wegweisungsvollzuges,
dass die Überstellung nach Deutschland am (…) 2016 erfolgte,
dass der Beschwerdeführer am 31. Januar 2018 erneut illegal in die
Schweiz einreiste, am 2. Februar 2018 aufgrund einer Ausschreibung im
Fahndungssystem verhaftet und in der Folge zur Strafverbüssung dem
Kanton B._______ zugeführt wurde,
dass er am 7. Februar 2018 vom zuständigen Ausländeramt des Kantons
B._______ anlässlich einer Befragung das rechtliche Gehör insbesondere
zu einer beabsichtigten Wegweisung nach Deutschland aufgrund der Zu-
ständigkeit dieses Landes für die Durchführung seines Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens gemäss den Dublin-Vertragsgrundlagen erhielt,
dass er dabei geltend machte, er wolle nicht nach Deutschland zurückkeh-
ren, sondern lieber vorher Selbstmord begehen, denn er habe genug von
Europa und beabsichtige die Rückkehr nach Marokko, wozu ihm die
schweizerischen Behörden behilflich sein möchten,
dass er ferner psychisch krank sei und an einer (…) sowie an einer (…)
leide, es sich bei der letzteren tatsächlich um eine (…) handle, die in
Deutschland behandelt worden sei, und er die Medikamenteneinnahme
abgesetzt habe,
dass das Ausländeramt gleichentags die Ausschaffungshaft des Be-
schwerdeführers gemäss Art. 76a AuG (SR 142.20) anordnete,
dass das SEM die deutschen Behörden am 8. Februar 2018 um Über-
nahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Ver-
ordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
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vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats-
angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags
auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), ersuchte,
dass die deutschen Behörden diesem Gesuch am 14. Februar 2018 zu-
stimmten,
dass das SEM mit Verfügung vom 14. Februar 2018 – eröffnet am 20. Feb-
ruar 2018 – gestützt auf Art. 64a Abs. 1 AuG die Wegweisung des Be-
schwerdeführers nach Deutschland verfügte, ihm eine Ausreisefrist spä-
testens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist ansetzte und festhielt, ei-
ner allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass das SEM zur Begründung der Wegweisungsverfügung im Wesentli-
chen anführte, der Beschwerdeführer befinde sich ohne Aufenthaltsrege-
lung in der Schweiz und habe demnach das Land grundsätzlich zu verlas-
sen,
dass aufgrund der Bestimmungen der Dublin-Vertragsgrundlagen die Zu-
ständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asylverfahrens fest-
stehe, welches Land denn auch das Übernahmeersuchen der Schweiz gut-
geheissen habe,
dass die im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom Beschwerdeführer ge-
äusserten Einwände die Zuständigkeit Deutschlands für das Asylverfahren
nicht zu widerlegen vermöchten, es ferner nicht Sache der betroffenen Per-
son sei, den für das Asylverfahren zuständigen Staat selber zu bestimmen,
und im Übrigen eine freiwillige Rückkehr in den Heimatstaat Marokko je-
derzeit möglich sei,
dass Deutschland Signatarstaat der EMRK und des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sei
und keine Anhaltspunkte vorlägen, wonach sich das Land nicht an seine
diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen halte und das Asyl- und
Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde,
dass Deutschland über eine ausreichende medizinische Infrastruktur ver-
füge und keine Hinweise vorlägen, wonach dieser Staat den Aufnahme-
richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 nicht nachkäme und im Falle des Beschwerdeführers eine
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angemessene, zumindest notwendige medizinische Versorgung und Be-
handlung verweigert hätte oder zukünftig verweigern würde,
dass die für das Dublin-Verfahren einzig ausschlaggebende Reisefähigkeit
erst kurz vor der Überstellung beurteilt werde und die deutschen Behörden
vom SEM erforderlichenfalls über seinen Gesundheitszustand und notwen-
dige medizinische Behandlungen informiert würden,
dass der Vollzug der Wegweisung mithin zulässig und zumutbar und im
Übrigen technisch möglich und praktisch durchführbar sei, wobei die Über-
stellung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung
der Frist (Art. 29 Dublin-III-VO) – bis spätestens am 14. August 2018 zu
erfolgen habe,
dass der Entzug der aufschiebenden Wirkung in Art. 64a Abs. 2 AuG vor-
gesehen sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Februar 2018 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat
und dabei dessen Aufhebung, die Anordnung der Wegweisung nach Ma-
rokko sowie in prozessualer Hinsicht die Erteilung aufschiebender Wir-
kung, die Anordnung vollzugshemmender vorsorglicher Massnahmen und
die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses beantragt,
dass er in der Begründung klarstellt, er opponiere nicht grundsätzlich ge-
gen eine Wegweisung aus der Schweiz, jedoch gegen einen Vollzug nach
Deutschland, weil ein solcher für ihn aus psychischen Gründen nicht zu-
mutbar sei,
dass er stattdessen freiwillig nach Marokko zurückzukehren gedenke, zu
welchem Zweck er denn auch in die Schweiz gekommen sei und eine Frei-
willigkeitserklärung sowie eine Geburtsurkunde vorgelegt habe,
dass die Instruktionsrichterin die kantonale Behörde, das SEM und den
Beschwerdeführer per Telefax vom 28. Februar 2018 darüber in Kenntnis
gesetzt hat, dass sie sich in Anbetracht des Inhalts der vorliegenden Be-
schwerde und der angefochtenen Verfügung einstweilen nicht veranlasst
sehe, den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG vorsorglich
auszusetzen,
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dass die vorinstanzlichen Akten am 2. März 2018 beim Bundesverwal-
tungsgericht eingetroffen sind,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem für Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM zuständig ist, wobei das Gericht
im Bereich der Wegweisungen aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkom-
men (Art. 64a AuG) endgültig entscheidet (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m.
Art. 31 und 33 VGG sowie Art. 83 Bst. c Ziff. 4 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet soweit das VGG oder die
Spezialgesetzgebung – vorliegend das AuG – nichts anderes bestimmt
(Art. 37 VGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde unter
Vorbehalt nachfolgender Einschränkung einzutreten ist (Art. 64a Abs. 2
AuG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass auf den Antrag betreffend Anordnung der Wegweisung nach Marokko
nicht einzutreten ist, weil ein solcher Gegenstand nicht Teil des Dispositivs
der angefochtenen Verfügung ist, das Bundesverwaltungsgericht selber
nicht für die Anordnung einer solchen Wegweisungsverfügung nach Ma-
rokko zuständig ist und im Übrigen eine freiwillige Rückkehr des Beschwer-
deführers in sein Heimatland – allenfalls nach Verbüssung seiner Strafe –
auch ohne Verfügung jederzeit möglich ist und entsprechende Vorberei-
tungshandlungen denn auch im Gange sind,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 112 AuG i.V.m. Art. 49
VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5.5),
dass die vorliegende Beschwerde zum Vornherein unbegründet erscheint,
weshalb gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG (e contrario) auf einen Schriften-
wechsel zu verzichten ist,
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dass eine sich illegal in der Schweiz aufhaltende ausländische Person ge-
stützt auf Art. 64a Abs. 1 AuG aus der Schweiz wegzuweisen ist, wenn ein
anderer Dublin-Staat für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsver-
fahrens staatsvertraglich zuständig ist,
dass das SEM diese Bestimmung gesetzeskonform angewandt hat, die Er-
wägungen gemäss angefochtener Verfügung vollumfänglich zu stützen
sind, auf diese zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden
kann und der Inhalt der Beschwerde offensichtlich nicht zu einer anderen
Betrachtungsweise führt,
dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen weder über eine auslän-
derrechtliche Anwesenheitsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen verfügt und die mit Verfügung des SEM vom (…) 2016
bereits rechtskräftig festgestellte grundsätzliche Zuständigkeit Deutsch-
lands für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens nach
den Bestimmungen der Dublin-III-VO von ihm substanziell nicht bestritten
wird,
dass eine aktuelle Übernahmezusicherung Deutschlands vom 14. Februar
2018 vorliegt,
dass Deutschland Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), der FK sowie
des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und
seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt,
was der Beschwerdeführer abermals nicht bestreitet,
dass ferner – wiederum unbestrittenerweise – davon ausgegangen werden
darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutz-
suchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zu-
erkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrens-
richtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Nor-
men für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantra-
gen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass das SEM mithin zutreffend sowohl von der Zulässigkeit als auch von
der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen ist (Art. 83
Abs. 3 und 4 AuG) und der Vollzug auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG),
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zumal keine Vollzugshindernisse ersichtlich sind und Deutschland einer
Übernahme ausdrücklich zugestimmt hat,
dass die gegen einen Vollzug der Wegweisung nach Deutschland ange-
führten psychischen Probleme des Beschwerdeführers unbeachtlich sind,
da er seit seiner neuerlichen Einreise in die Schweiz und bis zum heutigen
Zeitpunkt nie auch nur ansatzweise einen Grund angeführt hat, weshalb
diese psychischen Probleme, deren Behandlung in Deutschland gemäss
seinen eigenen Angaben bis zu seiner Ausreise sichergestellt war, ein Voll-
zugshindernis darstellen sollten,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen oder unan-
gemessen sein soll (Art. 49 VwVG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist, soweit Eintretensanspruch besteht,
dass im Übrigen der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung
zum einen mit dem vorliegenden Direktentscheid in der Sache und zum
andern mit dem die Vollziehbarkeit der Wegweisung auslösenden Ablauf
der fünftägigen Behandlungsfrist nach Art. 64a Abs. 2 AuG hinfällig gewor-
den ist,
dass mit dem Direktentscheid in der Sache auch das Gesuch um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig geworden ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unge-
achtet der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen
ist, da die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt,
als aussichtslos zu bezeichnen und somit die Voraussetzungen von Art. 65
Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
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