B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1218/2017
Ur t e i l vom 3 0 . M a i 2 0 1 7
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richterin Esther Marti
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi,
(…),
Beschwerdeführer,
Gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des SEM vom 27. Januar 2017 / N (…).
E-1218/2017
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Sachverhalt:
A.
A.a Der kurdische Beschwerdeführer mit letztem Wohnsitz in B._______,
Provinz Al Hasaka, verliess Syrien gemäss eigenen Angaben am (…) Juli
2015 und gelangte in die Türkei. Dort sei er bis zum 19. September 2015
geblieben und habe auf seinen Bruder (N […]) gewartet. Gemeinsam seien
sie über die Balkanroute am 28. September 2015 in die Schweiz eingereist.
Der Beschwerdeführer reichte gleichentags ein Asylgesuch ein. Im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum Altstätten wurde er am 12. Oktober 2015
erstmals summarisch befragt (Befragung zur Person, BzP). Das SEM
führte am 24. August 2016 – nachdem am 23. Oktober 2015 ein zuvor ein-
geleitetes Dublin- Verfahren für beendet erklärt worden war – gestützt auf
Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) eine einlässliche Anhörung des Be-
schwerdeführers zu seinen Asylgründen durch.
A.b Der Beschwerdeführer machte zur Begründung im Wesentlichen gel-
tend, er habe einmal an einer Demonstration in B._______ teilgenommen.
Die syrischen Sicherheitskräfte hätten die Demonstranten angegriffen und
viele festgenommen. Der Beschwerdeführer sei ebenfalls in ein Auto ge-
zerrt, geschlagen und nach einiger Zeit auf die Strasse geworfen worden
(vgl. Protokoll Befragung S. 8) respektive einen Tag in Haft behalten (vgl.
Protokoll BzP S. 8) worden. Weiter sei er ein bis zwei Monate lang Mitglied
der Partei Hisb al Yasar al Demokrati gewesen, danach aber aus dieser
wieder ausgetreten.
Im (…) sei er ins militärdienstfähige Alter gekommen. Er hätte auch eine
Musterung machen müssen, um das Militärdienstbüchlein zu erhalten. Er
habe jedoch keinen Kontakt mit den syrischen Behörden gehabt und sei
von diesen auch nicht einberufen worden.
Am (…) 2015 sei er nach einer Prüfung in der Schule auf der Strasse fest-
genommen und einige Stunden (bis nachts um […] Uhr) festgehalten wor-
den. Am (…) 2015, im Anschluss an eine weitere Prüfung, sei er erneut
festgenommen worden. Man habe ihn in eine Kaserne in der Stadt ge-
bracht, wo Minderjährige militärisch ausgebildet worden seien. Nach zwei
bis drei respektive vier Tagen sei ihm während des Einkaufs auf dem Markt
die Flucht gelungen. Er habe sich im Farmhaus des Vaters für zwei Tage
versteckt, danach sei er illegal ausgereist. Der Vater sei nach seiner Aus-
reise auch festgenommen worden; zudem habe es vor dessen Laden eine
Explosion gegeben. Der Vater habe inzwischen ebenfalls in der Schweiz
ein Asylgesuch gestellt (N […]).
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Seite 3
A.c Der Beschwerdeführer hat bis heute keine beweisbildenden Unterla-
gen, namentlich betreffend seine Identität, zu den Akten gereicht.
B.
Mit Verfügung vom 27. Januar 2017 (welche zwei am 23. Januar 2017 er-
gangene Verfügungen ersetzte) stellte das SEM fest, die Vorbringen wür-
den den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten,
lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz.
Zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde der Vollzug zu-
gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben.
C.
Mit Eingabe vom 24. Februar 2017 liess der Beschwerdeführer durch sei-
nen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht gegen die vorinstanz-
liche Verfügung eine Beschwerde einreichen und beantragen, die Verfü-
gung vom 27. Januar 2017 sei aufzuheben. Die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers sei anzuerkennen und ihm sei in der Schweiz Asyl zu
gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde um Erlass der Prozesskosten
ersucht.
Als Beweismittel liess der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung von
(…) vom 17. Februar 2017 sowie Kopien von Flüchtlingsausweisen des
Bruders C._______ und eines Onkels zu den Akten reichen.
D.
Mit Schreiben vom 3. März 2017 wurde der Eingang des Rechtsmittels
beim Bundesverwaltungsgericht bestätigt.
E.
Mit Verfügung vom 23. März 2017 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gestützt auf Art. 65
Abs. 1 VwVG gut und überwies die Beschwerde der Vorinstanz zur Stel-
lungnahme.
F.
Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 5. April 2017 vollumfänglich
an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 6. April 2017 zur
Kenntnis gebracht.
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Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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Seite 5
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM beurteilte die zur Begründung des Asylgesuchs vorgebrach-
ten Gründe teilweise als unglaubhaft, teilweise als den Anforderungen an
die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügend.
4.2
4.2.1 Im Rechtsmittel wird einleitend festgehalten, der Beschwerdeführer
habe Syrien verlassen, weil er gegen seinen Willen "von der PYD/YPG" ins
Militär geschickt worden sei (PYD: Partiya Yekitîya Demokrat, Partei der
Demokratischen Union; YPG: Yekîneyên Parastina Gel, Volksverteidi-
gungseinheiten). Zudem habe er Angst gehabt, für die syrische Armee in
den Militärdienst gehen zu müssen. Dass die Vorinstanz ihm am 23. Januar
2017 versehentlich sowohl einen ablehnenden als auch einen positiven
Asylentscheid zugestellt habe, habe ihn psychisch belastet.
4.2.2 Die anlässlich einer Demonstration geltend gemachte Festnahme sei
entgegen der Feststellung der Vorinstanz von ihm glaubhaft gemacht wor-
den. In beiden Anhörungen habe der Beschwerdeführer dazu das Wesent-
liche konsistent wiedergegeben und Details – wie etwa die Automarke –
von sich aus erwähnt. Ohnehin habe er diese Festnahme durch die syri-
schen Behörden gar nicht als zentrales Motiv für sein Asylgesuch genannt
und dieses Ereignis erst auf entsprechende Fragen hin erwähnt.
4.2.3 Hauptmotiv für seine Ausreise und sein Asylgesuch seien die
Zwangsrekrutierung durch die YPG und seine Furcht vor einer Rekrutie-
rung durch die syrische Armee. Entgegen der Auffassung des SEM sei
diese Furcht vor einer Rekrutierung durch die syrische Armee als begrün-
det zu beurteilen, zumal bereits seine zwei älteren Brüder für den Militär-
dienst aufgeboten worden seien. Er habe sich jedoch kein Militärbüchlein
ausstellen lassen respektive Syrien verlassen, bevor er dazu aufgefordert
worden sei. Insbesondere habe er nicht den gleichen Fehler machen wol-
len wie sein Bruder C._______; dieser sei nach Ausstellen des Militärbüch-
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Seite 6
leins direkt eingezogen worden. C._______ halte sich heute als anerkann-
ter Flüchtling in der Schweiz auf. Es sei zudem nicht anzunehmen, die sy-
rischen Behörden hätten mit Bezug auf den Beschwerdeführer eine Aus-
nahme gemacht, zumal grundsätzlich für alle männlichen syrischen Staats-
bürger mit Erreichen des 18. Lebensjahres der Militärdienst obligatorisch
sei. Dabei sei einer Vielzahl von Berichten zu entnehmen, dass die staatli-
chen syrischen Sicherheitskräfte seit Ausbruch des Konflikts im März 2011
gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner vorgehen würden
und das syrische Militärstrafrecht kenne für "verschiedene Abstufungen der
Entziehung vor der militärischen Dienstpflicht unterschiedliche Straf-
masse" (vgl. Beschwerde S. 7).
4.2.4 Hinsichtlich der Zwangsrekrutierung durch die YPG sei festzuhalten,
dass diese – auch wenn ihr keine Asylrelevanz zukomme – doch eine Ge-
fährdungssituation für die betroffenen Personen darstelle. So müsse davon
ausgegangen werden, dass die PYD/YPG mit dem syrischen Regime zu-
sammenarbeite. Vor diesem Hintergrund könne eine asylrechtlich rele-
vante Verfolgung auch hier nicht ausgeschlossen werden.
4.2.5 Als jüngerer Bruder eines Dienstverweigerers sehe sich der Be-
schwerdeführer im Fall einer Rückkehr zudem einer grossen Gefahr ge-
genüber. So müssten Familienangehörige von Wehrdienstverweigern da-
mit rechnen, anstelle des desertierten Familienmitglieds von den syrischen
Behörden belangt zu werden. Diese Reflexverfolgung – zu der Hinweise
auf Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe und des Amts des Hohen
Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) angebracht wer-
den – sei in Syrien ein "vertrautes politisches Instrument", das durch ver-
schiedene Konfliktparteien ausgeübt werde. Es sei mit grosser Wahr-
scheinlichkeit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der
Dienstverweigerung des Bruders ins Visier des syrischen Geheimdienstes
geraten sei. Zudem hätten zwei Onkel des Beschwerdeführers in der
Schweiz Asyl erhalten. In diesem familiären Kontext drohe ihm eine Gefahr
durch Reflexverfolgung.
4.2.6 Insgesamt sei der Beschwerdeführer ernsthaft gefährdet und seine
Angst vor Verfolgung sei begründet und damit flüchtlingsrechtlich relevant.
E-1218/2017
Seite 7
5.
5.1 Vorab hält das Bundesverwaltungsgericht fest, dass das syrische Re-
gime seit Beginn der Unruhen im Jahre 2011 zunehmend gewaltsam gegen
die landesweiten Proteste mit Hunderten von Todesopfern sowie der Inhaf-
tierung und Folterung Zehntausender von Personen reagierte. Es folgte
eine Eskalation des Konflikts, der schliesslich in einen erbarmungslosen
Bürgerkrieg mündete (vgl. dazu BVGE 2015/3 E. 6.2.1), dessen Ende nicht
absehbar ist. Soweit sich der Beschwerdeführer auf die ernsthaften Nach-
teile dieses Bürgerkrieges bezieht, ist jedoch praxisgemäss nicht von einer
gezielten flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung des syrischen Regimes
auszugehen (Art. 3 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer macht die Teilnahme an einer Demonstration in
B._______ geltend. Dazu lässt er im Rechtsmittel (vgl. dort S. 5) ausführen,
diesen Vorfall selber nicht als zentral für das Verlassen der Heimat zu be-
trachten. Wie nachfolgend aufgezeigt, kann die Frage der flüchtlingsrecht-
lichen Relevanz dieser angeblichen Demonstrationsteilnahme ohnehin of-
fen bleiben:
5.2.1 Der Beschwerdeführer hat einerseits angegeben, er habe im Jahr
2013 an der besagten Demonstration teilgenommen und sei dabei in Haft
gekommen ("Vorletztes Jahr […]. Ich blieb ca. einen Tag in Haft […]",
vgl. Protokoll BzP [vom 12. Oktober 2015] S. 8). Andererseits gab er bei
der Befragung vom 24. August 2016 an, er wisse nicht genau, wann diese
Teilnahme erfolgt sei, vermutlich sei das vor etwa zwei Jahren – damit im
Jahr 2014 – der Fall gewesen. Sodann hat er angegeben, diese Demonst-
ration sei eine Reaktion auf die Ermordung von "Mush al Tamo" gewesen.
Er und die anderen Teilnehmer seien zu dessen Beerdigung auf die
Strasse und mit dem Trauerzug bis zum Friedhof gegangen (vgl. Protokoll
Befragung S. 8 f.).
5.2.2 Gemäss öffentlich zugänglichen Quellen ist "Mush al Tamo" zu einem
früheren Zeitpunkt (Herbst 2011) ermordet worden, die bei dessen Beerdi-
gung stattgefundene Kundgebung in B._______ datiert entsprechend in
diesem Zeitraum (vgl.
https:// /tag/maschal-al-tammo/; je abgerufen am
11. Mai 2017). Damit erweisen sich diese Aussagen des Beschwerdefüh-
rers insgesamt zeitlich und inhaltlich als widersprüchlich; sie können mithin
nicht als glaubhaft gelten.
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5.3 Gemäss aktueller Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist
sodann die Gefahr einer asylrechtlich relevanten Verfolgung für Personen,
die sich einer Rekrutierung der YPG verweigern, im gegenwärtigen Zeit-
punkt zu verneinen (vgl. Urteil BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015
E. 5.3 [als länderspezifisches Referenzurteil publiziert], vgl. auch Urteile
des BVGer D-5018/2015 vom 26. Oktober 2015 und E. 5.3, sowie
E-3070/2015 vom 24. Oktober 2016 E. 9.4). Es liegen mit anderen Worten
zum heutigen Zeitpunkt keine konkreten Hinweise für die Annahme vor, die
YPG würden Personen, welche die Teilnahme am bewaffneten Kampf der
Organisation ablehnen, als Verräter an der kurdischen Sache betrachten,
die einer politisch motivierten unverhältnismässigen Bestrafung zugeführt
würden. Zwar ist davon auszugehen, dass in den von den YPG kontrollier-
ten Gebieten Nordsyriens Aufforderungen zur Wahrnehmung einer Dienst-
pflicht ergehen, eine Weigerung zum heutigen Zeitpunkt jedoch keine asyl-
relevanten Sanktionen nach sich zieht. Die Frage, ob es sich bei einer dies-
bezüglichen Wehrpflicht um eine quasi-staatlich legitimierte Massnahme
zwecks Verteidigung des kurdischen Territoriums handelt, kann insofern of-
fen bleiben. Das Gleiche gilt für die Frage, ob eine drohende Bestrafung
wegen Verweigerung des militärischen Diensts bei den YPG, welche weder
aus asylrechtlich relevanten Gründen verhängt noch unverhältnismässig
streng ausfallen würde, mangels eines asylrelevanten Verfolgungsmotivs
allenfalls unter dem Aspekt der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs beachtlich wäre. Diese Thematik ist,
nachdem mit der angefochtenen Verfügung die vorläufige Aufnahme ange-
ordnet wurde, im vorliegenden Verfahren nicht Prozessgegenstand.
5.4 Der Beschwerdeführer macht als (weiteren) Hauptgrund für das Ver-
lassen der Heimat die drohende Einberufung in den Militärdienst durch die
syrische Armee geltend.
5.4.1 Gemäss koordinierter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts vermag eine Bestrafung wegen Nichtbeachtung eines Militärdienst-
aufgebots (oder eines Aufgebotes in den Reservedienst) auch im syrischen
Kontext für sich allein die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen, son-
dern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1
AsylG verbunden ist; dies ist im Syrien-Kontext insbesondere dann anzu-
nehmen, wenn der Betroffene in der Vergangenheit bereits als Regimegeg-
ner registriert worden ist (vgl. BVGE 2015/3 E. 4–7).
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5.4.2 Von einer solchen, flüchtlingsrechtlich relevanten Motivation für eine
allfällige Bestrafung wegen Refraktion ist aufgrund der Akten nicht auszu-
gehen. Im Übrigen weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass die
Furcht vor entsprechenden Nachteilen auch deshalb nicht begründet ist,
weil der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge noch gar keinen Kon-
takt zu den Militärbehörden hatte (vgl. Verfügung S. 4).
5.5 Vor der zweiten Instanz macht der Beschwerdeführer in diesem Zu-
sammenhang erstmals geltend, wegen des Bruders müsse er damit rech-
nen, an dessen Stelle einberufen zu werden. Zur Begründung führt er ver-
schiedene Auszüge aus öffentlich zugänglichen Quellen auf (vgl. Be-
schwerde S. 8 f.). Auch wegen der in der Schweiz als Flüchtlinge aner-
kannten Onkel drohe ihm eine Reflexverfolgung.
5.5.1 Das Gericht hat im vorliegenden Verfahren die Akten des Bruders
C._______, des Onkels D._______ und des Vaters E._______ beigezogen
(an jenem Verfahren sind auch die Mutter und […] minderjährige […] des
Beschwerdeführers beteiligt).
Der Bruder C._______ (N […]) hat verschiedene Demonstrationsteilnah-
men glaubhaft gemacht; vor diesem Hintergrund wurde seine (belegte) Ein-
berufung in den Dienst der syrischen Armee vom SEM als flüchtlingsrecht-
lich relevant beurteilt und es wurde ihm mit Verfügung vom 27. Januar 2017
Asyl gewährt.
Der Onkel D._______ (N […]) erhielt vor Ausbruch des Bürgerkriegs in Sy-
rien, nämlich am 27. Januar 2010, aus politischen Gründen in der Schweiz
Asyl (ein Onkel namens F._______ erhielt im Dezember 2014 Asyl, und ein
weiterer, G._______, wurde vom SEM vorläufig in der Schweiz aufgenom-
men [Beschwerde beim BVGer hängig]).
Über das Asylgesuch des Vaters E._______, dessen zweiter Ehefrau und
der minderjährigen Kinder (N […]) ist erstinstanzlich noch nicht entschie-
den worden.
5.5.2 Das SEM weist in seiner Vernehmlassung zu Recht darauf hin, dass
der Beschwerdeführer in den Befragungen eine – erlittene oder befürchtete
– Reflexverfolgung nicht ansatzweise als Asylgrund geltend gemacht hat.
Er nannte die in der Schweiz lebenden Angehörigen nur zur Begründung,
weshalb er gerade in der Schweiz um Asyl nachgesucht habe (vgl. Proto-
koll Anhörung S. 4). Dass er wegen seinen verwandtschaftlichen Verhält-
nissen Nachteile erlitten oder er solche für die Zukunft befürchtet hätte,
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Seite 10
wurde von ihm nie thematisiert; vielmehr verneinte er sämtliche Fragen
nach weiteren Fluchtgründen klar (vgl. Protokoll BzP S. 7 F. 7.01 in fine,
S. 8 F. 7.03; Protokoll Anhörung S. 4 F. 25, S. 7 F. 57, S. 8 F. 58–64,
S. 10 f., 77 und 78). Hinsichtlich des Bruders C._______ erwähnte er zwar,
wie dieser sich der Rekrutierung entzogen habe, machte aber auch hier
nicht geltend, er selber müsse deswegen mit Konsequenzen rechnen (vgl.
Protokoll BzP S. 7, Protokoll Anhörung S. 8). Die Onkel erwähnte der Be-
schwerdeführer in diesem Zusammenhang gar nicht. Dass er nun neu in
seiner Beschwerde eine solche Reflexverfolgung glauben machen will, ver-
mag unter diesen Umständen nicht zu überzeugen. Vielmehr wird mit die-
sem nachträglichen Vorbringen offenbar versucht, den eigenen Darlegun-
gen mehr Gewicht zu verleihen. Auch die Sichtung der beigezogenen Ak-
ten ergibt keine konkreten Hinweise auf eine mögliche Anschlussverfol-
gung des Beschwerdeführers.
5.5.3 Es ist folglich vorliegend nicht von einer Reflexverfolgung oder einer
Situation auszugehen, die den Schluss zulassen würde, der Beschwerde-
führer sei als Folge eigener politischer Aktivitäten oder wegen solcher von
Familienangehörigen seitens der syrischen Sicherheitskräfte als Regime-
gegner identifiziert worden.
5.6 Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, der Beschwer-
deführer hätte im (angesichts der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz in
absehbarer Zeit hypothetischen) Fall einer Rückkehr nach Syrien flücht-
lingsrechtlich relevante Nachteile zu gewärtigen.
5.7 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgewiesen.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E-1218/2017
Seite 11
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.2 Nachdem der Beschwerdeführer wegen der generellen Gefährdung
aufgrund der aktuellen Situation in Syrien von der Vorinstanz infolge Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenom-
men worden ist, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Vor-
aussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung – Unzu-
lässigkeit und Unmöglichkeit – heute nicht, da diese Vollzugshindernisse
alternativer Natur sind: Ist eines erfüllt, gilt der Vollzug der Wegweisung als
undurchführbar (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).
7.3 Die vom SEM in seiner Verfügung vom 27. Januar 2017 angeordnete
vorläufige Aufnahme tritt mit dem Erlass des heutigen Urteils formell in
Kraft.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 23. März
2017 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen hat, ist auf die Auferlegung
von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
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