B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1219/2011
U r t e i l v o m 1 2 . A u g u s t 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi,
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Kosovo,
vertreten durch Annelise Gerber, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung, Verfügung des BFM vom 20. Januar
2011 / N (…).
E-1219/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein serbischsprachiger Roma muslimischen
Glaubens aus B._______, Kosovo, reiste eigenen Angaben zufolge am
20. Dezember 2010 in die Schweiz ein, wo er gleichentags im Empfangs-
und Verfahrenszentrum [EVZ] (…) ein Asylgesuch stellte. Für die Dauer
des Verfahrens wurde er dem Kanton (…) zugeteilt. Anlässlich der Kurz-
befragung im EVZ vom 27. Dezember 2010 und der einlässlichen Anhö-
rung vom 13. Januar 2011 zu seinen Ausreise- und Asylgründen machte
er im Wesentlichen Folgendes geltend:
Er sei zusammen mit seinen Eltern und seinem jüngeren Bruder in die
Schweiz gekommen, weil sie in ihrer Heimat seit Jahren keine Freiheit
und keine Unterkunft hätten. Sie würden ständig in Angst leben und hät-
ten Probleme mit Albanern und Serben. Ihr Haus in B._______ sei vor
Jahren in Brand gesteckt worden. Ferner habe sein Vater während des
Krieges besondere Aufgaben wahrgenommen. Junge Albaner hätten sie
deshalb aufgefordert, Kosovo zu verlassen. Sie hätten daraufhin überall
in Kosovo sowie in Serbien gelebt.
Zur Stützung der geltend gemachten Vorbringen reichte er eine Kopie
seines Geburtsscheines (ausgestellt in [Serbien]) zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 20. Januar 2011 – eröffnet am 21. Januar 2011 – lehn-
te das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an.
Die Vorinstanz begründete die Gesuchsabweisung mit dem Umstand,
dass die geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers teils
nicht den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) standzuhalten vermöch-
ten, teils keine Asylrelevanz nach Art. 3 AsylG entfalten würden. In Koso-
vo sei es in den vergangenen Jahren vereinzelt zu schwerwiegenden
Übergriffen auf Angehörige der ethnischen Minderheiten, namentlich der
serbischsprachigen Roma, gekommen. Es könne jedoch von keinen all-
gemeinen Vertreibungen ausgegangen werden. Am 17. Februar 2008 ha-
be Kosovo die Unabhängigkeit erklärt. Gemäss der neuen kosovarischen
Verfassung, die am 15. Juni 2008 in Kraft getreten sei, sei auch nach
dem Statuswechsel eine internationale zivile und militärische Präsenz
vorgesehen. Zudem würden in Kosovo mit der UNMIK (United Nations In-
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terim Administration Mission in Kosovo) und der EU zwei internationale
Missionen bestehen. Die am 9. Dezember 2008 offiziell gestartete EU-
LEX-Mission (European Union Rule of Law Mission in Kosovo) sei formal
den Vereinten Nationen unterstellt und werde unter deren Oberhoheit und
innerhalb eines statusneutralen Rahmens geführt. Die EULEX-Mission
umfasse Polizisten, Richter, Staatsanwälte und Strafvollzugsbeamte. Die
internationalen Streitkräfte sowie die Kosovo Police (KP) würden die Si-
cherheit garantieren und seien weitgehend in der Lage, die ethnischen
Minderheiten in Kosovo zu schützen. Bei Übergriffen würden die Sicher-
heitskräfte regelmässig intervenieren, und bei Straftaten gegen Angehöri-
ge von Minderheiten würden Ermittlungen aufgenommen. Zentrale Poli-
zeifunktionen würden weiterhin von internationalen Polizeikräften wahr-
genommen. Die neue kosovarische Verfassung gestehe den Minderhei-
ten umfassende Rechte zu. Da vom Vorhandensein eines adäquaten
Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen sei, seien die Befürchtun-
gen des Beschwerdeführers, von Albanern oder Serben behelligt zu wer-
den, im vorliegenden Fall nicht asylrelevant. Für Serben und serbisch-
sprachige Roma aus den südlichen Bezirken bestehe zudem eine inner-
staatliche Aufenthaltsalternative im Norden Kosovos. Durch das grund-
sätzliche Bestehen einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative erübrige
sich eine weitergehende Auseinandersetzung mit der Frage, ob Serben
und serbischsprachige Roma im Kosovo einer asylrelevanten Gefährdung
ausgesetzt seien.
Des Weiteren seien die Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner
Familie (Eltern und jüngerer Bruder, Verfahren E-1215/2011) aufgrund
wesentlicher Widersprüche als unglaubhaft zu bewerten. Namentlich
würden Unstimmigkeiten betreffend den Aufenthalt des Beschwerdefüh-
rers und seiner Familie in den letzten zehn Jahren bestehen. Auf die Wi-
dersprüche angesprochen, habe der Beschwerdeführer zuerst erklärt, die
Aussagen seines Vaters würden nicht zutreffen, dann jedoch behauptet,
er sei überfordert und das, was der Vater gesagt habe, treffe zu. Im Übri-
gen könne sich sein jüngerer Bruder an nichts erinnern – insbesondere
habe er nicht angeben können, wo er mit seiner Familie die letzten zehn
Jahre gelebt habe –, weshalb seine Aussagen ohnehin nicht glaubhaft
seien.
Betreffend den Wegweisungsvollzug sei festzuhalten, dass sich die Si-
cherheitslage in Kosovo zwar in den vergangenen Jahren verbessert ha-
be, jedoch könne die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung für
serbischsprachige Roma ausserhalb ihrer Enklaven weiterhin nicht aus-
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Seite 4
geschlossen werden, weshalb eine Rückkehr nach Kosovo in der Regel
als unzumutbar erachtet werde. Eine Ausnahme bilde der Norden Koso-
vos. Die Rückkehr dorthin sei für serbischsprachige Romas zumutbar. Da
der Beschwerdeführer mit seinen Eltern und seinem jüngeren Bruder be-
reits im Norden Kosovos gelebt habe und keine individuellen Gründe ge-
gen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs sprechen würden, sei
ihm und seiner Familie eine Rückkehr dorthin zumutbar. Im Übrigen stehe
es ihm und seiner Familie frei, nach Serbien zurückzukehren, wo sie sich
gemäss den Aussagen des Vaters des Beschwerdeführers die letzten
zehn Jahre mehrheitlich aufgehalten hätten.
C.
Mit Eingabe vom 19. Februar 2011 (Poststempel: 22. Februar 2011; vorab
per Telefax vom 21. Februar 2011) erhob die Rechtsvertreterin namens
und im Auftrag des Beschwerdeführers und seiner Familie gegen die vor-
instanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und
beantragte, es sei die jeweilige Verfügung des BFM vom 20. Januar 2011
aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und sei-
ner Familie festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren; eventualiter sei die
vorläufige Aufnahme infolge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wur-
de um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersucht und beantragt, die beiden
Dossiers E-1219/2011 und E-1215/2011 (Eltern und jüngerer Bruder des
Beschwerdeführers) zusammen zu legen und gemeinsam zu behandeln.
Der Argumentation des BFM wurde im Wesentlichen entgegengehalten,
die von der Vorinstanz angeführten Widersprüche in den Aussagen des
Beschwerdeführers und seiner Familie würden sich insbesondere damit
erklären lassen, dass der Beschwerdeführer und sein jüngerer Bruder nie
zur Schule gegangen seien und mit ihren Eltern stets den Wohnort ge-
wechselt hätten. Aus dem Gespräch mit den Eltern sei hervorgegangen,
dass die Söhne eigentlich nicht wissen würden, wo die Familie jeweils
gewohnt habe. Sie hätten sich selten draussen aufgehalten und den El-
tern auch keine entsprechenden Fragen gestellt. Sie hätten einfach nur
Jahre der Unsicherheit, der Angst und der dauernden Wohnortwechsel er-
lebt. Die Söhne seien während der Anhörung überfordert und nicht in der
Lage gewesen, den Behörden richtig Auskunft zu geben. Ferner könnten
die ausländischen und kosovarischen Organisationen und Behörden den
Angehörigen der Minderheiten keinen effektiven Schutz gewähren. Insbe-
E-1219/2011
Seite 5
sondere könnten sie den zwangsweise rückgewiesenen Roma keine In-
tegrationsmöglichkeit bieten. Zudem könnten der Beschwerdeführer und
seine Familie nicht nach B._______ zurückkehren, weil sie dort an Leib
und Leben gefährdet seien und unter Massnahmen zu leiden hätten, wel-
che einen unerträglichen Druck erzeugen würden. Des Weiteren sei der
Norden Kosovos für den Beschwerdeführer und seine Familie keine Auf-
enthaltsalternative, da sie sich dort nur eine kurz Zeit aufgehalten hätten.
Langfristig könnten sie sich dort keine Existenz aufbauen. Ausserdem be-
stehe die reelle Gefahr, dass der Vater des Beschwerdeführers dort von
Albanern wiedererkannt würde. Zwar sei der Norden Mitrovicas vorwie-
gend von Serben bewohnt, jedoch sei es nicht auszuschliessen, dass er
von den betroffenen Albanern aus Gründen der Familienrache bis dorthin
verfolgt würde. Im Übrigen bilde auch Serbien keine Aufenthaltsalternati-
ve für den Beschwerdeführer und seine Familie. Sie hätten sich dort in di-
versen Orten kurzfristig aufgehalten, ohne eine Lösung zu finden.
Schliesslich könnten sie auch nicht mit einer finanziellen Unterstützung
von Familienmitgliedern aus dem Ausland rechnen.
Im Übrigen wurde auf die Pressemitteilung der Generalsekretärin der
deutschen Sektion von Amnesty International, Monika Lüke, vom Dezem-
ber 2010 sowie den Bericht "EUROPA/300: Systematische Diskriminie-
rung von Roma im Kosovo" im Amnesty Journal, Dezember 2010/Januar
2011 hingewiesen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 8. März 2011 hielt das Bundesverwaltungs-
gericht fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten und die beiden Verfahren E-1219/2011 und
E-1215/2011 würden angesichts ihres engen Sachzusammenhanges ver-
einigt, jedoch würden beide Dossiers ihre Verfahrensnummer beibehal-
ten. Ferner werde aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegeh-
ren das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG abgewiesen; der Beschwerdeführer und seine Familie wurden
aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu leisten,
andernfalls auf die beiden vereinigten Beschwerden unter Kostenfolge
nicht eingetreten werde.
Der vom Bundesverwaltungsgericht eingeforderte Kostenvorschuss wur-
de fristgerecht geleistet.
E-1219/2011
Seite 6
E.
Mit Verfügung vom 7. September 2012 lud das Bundesverwaltungsgericht
das BFM zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 19. September 2012, welche dem Be-
schwerdeführer am 24. September 2012 zur Kenntnisnahme zugestellt
wurde, beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde, da die
Rechtsmitteleingabe keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismit-
tel enthalte, welche eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes zu
rechtfertigen vermöchten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwal-
tungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme i.S. von Art. 32
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Ge-
biet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er
ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und
Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
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Seite 7
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG sind Personen, die in
ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer
Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-
len ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. Aufgrund der Subsidiarität des
flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingsei-
genschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat-
oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE
2008/12 E.7.2.6.2, BVGE 2008/4 E. 5.2). Massgeblich für die Beurteilung
der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides
– nicht diejenige im Zeitpunkt der Ausreise –, wobei allerdings erlittene
Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht
vor Verfolgung auf andauernde Gefährdung hinweisen kann. Verände-
rungen der Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylent-
scheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu be-
rücksichtigen (BVGE 2010/57 E. 2, BVGE 2010/9 E. 5.2, BVGE 2007/31
E. 5.3 f., jeweils mit weiteren Hinweisen).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält (Art. 7 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genü-
gend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich
nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht
widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht
den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber
hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erschei-
nen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3
AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen er-
gibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung
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der asylsuchenden Person sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. BVGE
2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.6, EMARK 2004 Nr. 1 E. 5, mit weite-
ren Hinweisen).
4.
4.1 Nach Durchsicht der vorliegenden Akten gelangt das Bundesverwal-
tungsgericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass
der Beschwerdeführer und seine Familie nicht glaubhaft darlegen konn-
ten, dass der kosovarische Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkommt
beziehungsweise nicht in der Lage ist, Schutz zu gewähren.
4.2 Der Beschwerdeführer und seine Familie machten in ihren Asylvor-
bringen geltend, sie seien wegen ihrer ethnischen Herkunft sowohl durch
Albaner als auch durch Serben beschimpft und bedroht worden. Ferner
sei der Vater des Beschwerdeführers während der wenigen Male, die er
nach B._______ gereist sei, um sich nach einer Unterkunft zu erkundi-
gen, von Albanern angehalten worden. Bei den geltend gemachten Be-
helligungen handelt es sich um Übergriffe Dritter. Der schweizerische
Bundesrat hat mit Beschluss vom 6. März 2009 (Wirkung ab 1. April
2009) Kosovo als sogenannten verfolgungssicheren Staat bezeichnet.
Massgebliche Kriterien für die Bezeichnung eines Staates als verfol-
gungssicher sind dessen Einhaltung der Menschenrechte und die An-
wendung internationaler Konventionen im Menschenrechtsbereich. Die
Vertreter der neuen Regierung haben sich im Rahmen ihrer Unabhängig-
keitserklärung im Februar 2008 verpflichtet, sämtliche Verträge und Ab-
sprachen, die sich aus dem "Umfassenden Vorschlag zur Regelung des
Kosovostatus" des Sondergesandten des UNO-Generalsekretärs für den
Prozess zur Bestimmung des künftigen Status von Kosovo ergeben, voll-
umfänglich zu erfüllen. Die Sicherheitslage für Minderheiten von nicht-
albanischer Volkszugehörigkeit in Kosovo hat sich in den letzten Jahren
deutlich entspannt; dies insbesondere dank dem Einsatz internationaler
Sicherheitskräfte wie UNMIK, KFOR oder EULEX. Gemäss Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts kommt die Republik Kosovo ihrer staatlichen
Schutzpflicht im Sinne der geltenden Schutztheorie (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2006 Nr. 18 E. 7 und 8) nach (vgl. BVGE 2011/50 E. 4.7). Die zuständi-
gen Behörden von Kosovo gehen – im Rahmen ihrer Möglichkeiten –
denn auch in aller Regel gegen Bedrohungen und Übergriffe Dritter vor.
Insoweit ist vom bestehenden Schutzwillen und auch von der weitgehen-
den Schutzfähigkeit der in Kosovo tätigen Sicherheitsbehörden auszuge-
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Seite 9
hen. Dem Beschwerdeführer und seiner Familie stand es somit (zumin-
dest) ab April 2009 (Geltung als Safe Country) offen, sich aufgrund der
geltend gemachten Behelligungen seitens Dritter an die heimatlichen Be-
hörden zu wenden und diese um Schutz zu ersuchen. Weshalb sie – falls
sie zu diesem Zeitpunkt weiterhin Behelligungen ausgesetzt gewesen wä-
ren – davon abgesehen haben, erscheint unter Berücksichtigung der da-
mals sowie heute herrschenden politischen und rechtlichen Zustände im
Kosovo nicht nachvollziehbar. Aufgrund der Aktenlage ist jedenfalls nicht
hinreichend dargelegt, dass die zuständigen staatlichen Organe dem Be-
schwerdeführer und seiner Familie den erforderlichen Schutz verweigert
hätten oder in Zukunft verweigern würden.
Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die kosovarischen Behörden
gewillt und fähig sind, der Zivilbevölkerung – unabhängig von ihrer ethni-
schen Herkunft – staatlichen Schutz zu gewähren, und dabei durch die in-
ternationalen Schutztruppen unterstützt werden. Aus diesem Grunde ist
auf die Ausführungen des Beschwerdeführers und seiner Familie hinsicht-
lich ihres Aufenthaltes in den letzten zehn Jahren im Rahmen der Prüfung
der Flüchtlingseigenschaft nicht weiter einzugehen.
4.3 Somit ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei
seiner Rückkehr in eine Bedrohungssituation geraten würde. Die Vorin-
stanz hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die Flüchtlingsei-
genschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abge-
lehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1, mit weiteren Hinweisen). Die Wegwei-
sung wurde demnach zu Recht angeordnet.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmög-
lich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den ge-
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Seite 10
setzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
(Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. De-
zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bei der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt nach ständi-
ger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1, mit weiteren Hinweisen).
6.2 Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen – wonach im Zusammen-
hang mit der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges weitere Abklä-
rungen vorzunehmen sind und daher die Sache an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen ist – erübrigen sich an dieser Stelle Ausführungen zur Zu-
lässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
6.3
6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
6.3.2 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, dass we-
der die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere
Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung nach Kosovo sprechen.
So habe sich die Sicherheitslage in den vergangenen Jahren gebessert
oder zumindest stabilisiert. Die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Ge-
fährdung könne jedoch für serbischsprachige Roma ausserhalb ihrer En-
klaven weiterhin nicht ausgeschlossen werden. Eine Rückkehr nach Ko-
sovo werde demnach in der Regel als unzumutbar erachtet. Eine Aus-
nahme bilde der Norden Kosovos. Für serbischsprachige Roma, die be-
reits im Norden Kosovos gelebt hätten, sei die Rückkehr dorthin zumut-
bar. Im vorliegenden Fall hätten der Beschwerdeführer und seine Familie
bereits im Norden Kosovos gelebt, weshalb eine Rückkehr dorthin als
zumutbar erachtet werde. Im Übrigen stehe es ihnen frei, nach Serbien
zurückzukehren, wo sie sich gemäss den Angaben des Vaters des Be-
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Seite 11
schwerdeführers die letzten zehn Jahre mehrheitlich aufgehalten hätten.
Somit sei die Inanspruchnahme der Aufenthaltsalternative in Serbien
ebenfalls zumutbar.
6.4
6.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus,
dass der Vollzug der Wegweisung von albanischsprachigen Roma, Ash-
kali und "Ägyptern" nach Kosovo in der Regel zumutbar ist, sofern auf-
grund einer Einzelfallabklärung – namentlich durch Untersuchungen vor
Ort (heute über die Schweizerische Botschaft, vor der Unabhängigkeit
Kosovos und dessen Anerkennung durch die Schweiz via das Verbin-
dungsbüro in Kosovo) – feststeht, dass bestimmte Reintegrationskriterien
– wie berufliche Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter, ausreichende
wirtschaftliche Lebensgrundlage und Beziehungsnetz in Kosovo – erfüllt
seien (vgl. BVGE 2007/10). Eine Einzelfallabklärung der individuellen
Umstände im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung muss nicht nur für die
aufgeführten Minderheiten, sondern vielmehr erst recht auch für ser-
bischsprachige Roma vorgenommen werden, bildet Serbisch doch eine
Minderheitensprache in Kosovo.
6.4.2 Die Vorinstanz bejahte in der angefochtenen Verfügung die Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzuges, ohne sich auf Abklärungen vor Ort
stützen zu können. Es wird lediglich pauschal darauf verwiesen, dass die
Rückkehr in den Norden Kosovos für serbischsprachige Roma, die be-
reits dort gelebt hätten, zumutbar sei. Da der Beschwerdeführer und sei-
ne Familie zuvor im Norden Kosovos gelebt hätten, sei ihnen die Rück-
kehr dorthin zumutbar. Eine genau Abklärung sowie Würdigung hinsicht-
lich Ortschaft und Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers und
seiner Familie im Nordkosovo fehlen gänzlich. Ungeachtet der (wider-
sprüchlichen) Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Eltern zum
Aufenthalt in Mitrovica ist an dieser Stelle festzuhalten, dass das Bundes-
verwaltungsgericht in seinem Urteil BVGE 2011/50 festgehalten hat, ein
Wegweisungsvollzug serbischsprachiger Muslime – beim Beschwerde-
führer und seiner Familie handelt es sich um serbischsprachige Roma
muslimischen Glaubens – in die Region Mitrovica sei nicht generell zu-
mutbar (BVGE 2011/50 E. 8.6).
Im vorliegenden Verfahren kann aufgrund der Aktenlage, wie sie sich
nach der Erstbefragung und der direkten Anhörung darstellt, im Sinne der
zitierten Rechtsprechung nicht der Schluss gezogen werden, ein Weg-
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Seite 12
weisungsvollzug in den Nordkosovo sei für den Beschwerdeführer und
seine Familie zumutbar. Dem BFM ist vorzuhalten, dass es sich mit der
angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in keiner
Weise auseinandergesetzt hat. Folglich erscheint ein Verzicht auf zusätz-
liche tatbeständliche Abklärungen vor Ort zur Feststellung der Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs nicht gerechtfertigt.
6.4.3 Weiter führte das BFM aus, dem Beschwerdeführer und seiner Fa-
milie würde es im Übrigen frei stehen, nach Serbien zurückzukehren, wo
sie sich gemäss Aussagen des Vaters des Beschwerdeführers die letzten
zehn Jahre mehrheitlich aufgehalten hätten.
Das Bundesverwaltungsgericht hielt in seinem Grundsatzurteil BVGE
2010/41 fest, dass der Wegweisungsvollzug nach Serbien lediglich für
aus dem Kosovo stammende Personen serbischer Ethnie als zumutbar
erachtet werde. Beim Beschwerdeführer und seiner Familie handelt es
sich um ethnische Roma. Die Inanspruchnahme einer Aufenthaltsalterna-
tive in Serbien für ethnische Roma kann gemäss der zitierten Rechtspre-
chung mithin nicht angenommen werden. Allenfalls wäre aufgrund der
geltend gemachten Umstände – der Beschwerdeführer und seine Familie
seien bereits 1999 aus dem Kosovo ausgereist und hätten sich gemäss
Aussagen des Vaters des Beschwerdeführers überwiegend in Serbien
aufgehalten – anhand einer Botschaftsanfrage abzuklären, ob sie (auch)
über die serbische Staatsangehörigkeit verfügen.
6.4.4 Nach dem Gesagten kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz
ohne Berufung auf besondere Gründe vom durch die Rechtsprechung
begründeten Grundsatz abgewichen ist, dass für die Beurteilung der Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Falle der Roma-Minderheit (so-
wie Ashkali und "Ägyptern") aus Kosovo eine Abklärung vor Ort vorzu-
nehmen ist. Die angefochtene Verfügung beruht im Vollzugspunkt auf ei-
nem unvollständig abgeklärten Sachverhalt.
7.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Regel reformato-
risch. Nur ausnahmsweise wird eine angefochtene Verfügung kassiert
und an die Vorinstanz zurückgewiesen. Vorliegend liegt der Mangel der
angefochtenen Verfügung in einer unvollständigen Abklärung des Sach-
verhalts. Die unterbliebenen, notwendigen Abklärungen vor Ort stellen ei-
ne relativ aufwändige Beweiserhebung dar. In einem solchen Fall recht-
E-1219/2011
Seite 13
fertigt sich gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die Kassation
der angefochtenen Verfügung. Zudem bleibt dem Beschwerdeführer auf
diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als im
Asylverfahren das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet
(Näheres zur Praxis bei mangelhafter Abklärung des Sachverhaltes in:
ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor
dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 180 f. Rz. 3.193 ff.). So-
mit erweist es sich als angezeigt, die Sache an die Vorinstanz zwecks
Vornahme der erforderlichen Abklärungen zurückzuweisen.
7.2 Mit Bezug auf die Anordnung des Wegweisungsvollzuges durch die
Vorinstanz kann somit festgehalten werden, dass die Dispositiv-Ziffern 4
und 5 der angefochtenen Verfügung vom 20. Januar 2011 aufzuheben
sind. Die Beschwerde ist im Wegweisungsvollzugspunkt gutzuheissen.
Das BFM ist anzuweisen, die erforderlichen Abklärungen vor Ort vorzu-
nehmen bzw. vornehmen zu lassen und aufgrund des vollständig erstell-
ten und aktualisierten Sachverhalts betreffend den Vollzug der Wegwei-
sung neu zu entscheiden.
7.3 Im Übrigen – im Asyl- und Wegweisungspunkt (Dispositiv-Ziffern 1, 2
und 3 der angefochtenen Verfügung vom 20. Januar 2011) – ist die Be-
schwerde nach dem oben Gesagten abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die reduzierten Verfahrens-
kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5
VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 8. März 2011 wurde das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG abgewiesen und der Beschwerdeführer und seine Familie wurden
aufgefordert, einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 600.– (für das vor-
liegende Verfahren sowie das Verfahren E-1215/2011) zu leisten.
Die um die Hälfte reduzierten Kosten in der Höhe von Fr. 300.– (Art. 1 ff.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) sind
dem Beschwerdeführer und seiner Familie aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG) und wurden im Verfahren E-1215/2011 (die Familie des Be-
schwerdeführers betreffend) bereits abgewickelt.
8.2 Angesichts des teilweisen Obsiegens (betreffend Wegweisungsvoll-
zug) ist die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer und seiner
E-1219/2011
Seite 14
Familie eine hälftige Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1
und 2 VwVG; Art. 7 Abs. 1 und 2 VGKE. Die Parteientschädigung wurde
ebenfalls bereits im Verfahren E-1215/2011 (selbe Rechtsvertreterin in
beiden Beschwerdeverfahren) festgesetzt und abgewickelt.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1219/2011
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Asyl- und Wegweisungspunkt (Dispositiv-Ziffern
1, 2 und 3 der angefochtenen Verfügung vom 20. Januar 2011) abgewie-
sen.
2.
Die Beschwerde wird in Bezug auf die vorinstanzliche Anordnung des
Wegweisungsvollzuges gutgeheissen. Die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 der
Verfügung des BFM vom 20. Januar 2011 werden aufgehoben. Die Sache
wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten sowie die Parteientschädigung (für die beiden Be-
schwerdeverfahren E-1219/2011 und E-1215/2011) wurden bereits im
Verfahren E-1215/2011 abgewickelt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Natasa Stankovic
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