B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1219/2013
U r t e i l v o m 1 9 . N o v e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiber David Wenger.
Parteien
A._______,
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 1. Februar 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge Sri Lanka am
26. September 2009, reiste am 28. September 2009 in die Schweiz ein
und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 1. Oktober 2009 wurde er im
Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel befragt. Das BFM hörte ihn am
28. Dezember 2009 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der
Beschwerdeführer geltend, er sei Tamile, hätte in B._______ (Nordpro-
vinz) gewohnt und stamme aus C._______. Im Oktober 2008 haben ihn
die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) während der Arbeit auf dem
Feld aufgesucht und verlangt, dass er für sie Medikamente kaufe. Aus
Angst vor der srilankischen Armee habe er sich jedoch geweigert. Die
LTTE haben ihm darauf mit dem Tod gedroht, weshalb er die Medikamen-
te schliesslich doch besorgte. Im Mai 2009 sei er von Soldaten der sri-
lankischen Armee auf dem Feld aufgesucht, geschlagen und in ein Camp
geführt worden, wo ihm schwere Misshandlungen an Kopf und Ge-
schlechtsteilen zugefügt worden seien. Nach zwei Tagen sei er mit Hilfe
eines Armeeangehörigen und aufgrund von Lösegeldzahlung seines Va-
ter freigelassen worden. In der Folge sei er bei Verwandten unterge-
taucht, wo das Criminal Investigation Department (CID) jedoch wiederholt
nach ihm suchte, weshalb ihn die Verwandten nicht länger beherbergen
wollten. Im September 2009 sei er mit einem Schlepper nach Colombo
gefahren, von wo er Sri Lanka am 26. September 2009 per Flugzeug ver-
lassen habe und in einem unbekannten Land angekommen sei, von wo
aus er am 28. September 2009 in die Schweiz gefahren sei.
B.
Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer – im Original – seine Identi-
tätskarte und – jeweils in Kopie – zahlreiche Berichte von Hilfsorganisati-
onen sowie Zeitungsartikel zur Situation in Sri Lanka zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 1. Februar 2013 stellte das BFM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch
ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug
an.
D.
Mit Eingabe vom 6. März 2013 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht, unter Beilage der auf Seite 48 ff. aufgeführten
Beweismittel (1 bis 61), Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung
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des BFM sei wegen Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör
resp. wegen Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes aufzuheben und
die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserhebli-
chen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuwei-
sen. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben und es sei die Flüchtlingsei-
genschaft festzustellen sowie Asyl zu gewähren. Subeventuell sei die
Verfügung betreffend die Ziffern 4 und 5 aufzuheben und die Unzulässig-
keit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. Es
sei ihm mitzuteilen, welcher Bundesverwaltungsrichter und Gerichts-
schreiber mit der Instruktion des Verfahrens betraut sei und welche Rich-
ter am Entscheid mitwirken würden. Schliesslich sei dem Anwalt vor Gut-
heissung der Beschwerde eine angemessene Frist zur Einreichung einer
Kostennote anzusetzen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 14. März 2013 teilte der Instruktionsrichter
dem Beschwerdeführer die Besetzung des Spruchgremiums mit. Das
Gesuch um Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Kostennote wies
er ab. Zudem verlangte er vom Beschwerdeführer, bis zum 19. April 2013
ein Arztzeugnis sowie eine Erklärung über die Entbindung von der ärztli-
chen Schweigepflicht einzureichen. Ferner habe der Beschwerdeführer
bis zum 25. März 2013 einen Beleg dafür einzureichen, dass er sich in
ärztliche Behandlung begeben und weitere Arzttermine vereinbart habe.
Schliesslich forderte er den Beschwerdeführer auf, bis zum 2. April 2013
einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten.
F.
Mit Schreiben vom 25. März 2013 reichte der Beschwerdeführer den Be-
leg für die ärztliche Behandlung und weitere Arzttermine ein.
G.
Am 2. April 2013 leistete der Beschwerdeführer den verlangten Kosten-
vorschuss.
H.
Mit Schreiben vom 19. April 2013 reichte der Beschwerdeführer ein Arzt-
zeugnis sowie neue Länderberichte zur Lage in Sri Lanka, dokumentiert
mit den in der Eingabe aufgeführten Beweismitteln 62 bis 65, ein.
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I.
Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 3. Mai 2013 die Abwei-
sung der Beschwerde. Die Vernehmlassung ist dem Beschwerdeführer
am 6. Mai 2013 zur Kenntnis zugestellt worden.
J.
Mit Schreiben vom 13. Mai 2013 ersuchte der Beschwerdeführer um
förmliche Ansetzung einer Frist zur Replik.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer
ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108
Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige und unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin
(Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in kei-
nem Fall (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Die Beschwerdeinstanz kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212).
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2.3 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit
Zustimmung eines zweiten Richters zu behandeln, weil sie sich im Er-
gebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tami-
lischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausrei-
sefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen
aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im
Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten
Umständen im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei be-
kannt gewordene Vorfälle zurück. Die sri-lankischen Behörden hatten of-
fenbar tamilische Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen.
Daraufhin hat die Vorinstanz in Aussicht gestellt, nicht nur die beiden Vor-
fälle, sondern auch eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation
in Sri Lanka vertieft abzuklären. Die Vorinstanz geht damit selbst davon
aus, dass der Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 1. Februar 2013
zugrunde liegt, offensichtlich nicht vollständig festgestellt ist. Denn es be-
steht kein Zweifel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die
konkrete Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken
kann, sei es im Wegweisungsvollzugspunkt, sei es allenfalls im Flücht-
lings- und Asylpunkt (vgl. zu den Risikogruppen BVGE 2011/24 E. 8).
3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festge-
stellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1
Bst. b AsylG), und es stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er
sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es
kann indessen nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz sein, grundle-
gende Fragen zum Sachverhalt als erste Instanz zu klären. Das ergibt
sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Das Gericht beurteilt
Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG,
ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen zuständig (Art. 31 VGG). Die
Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in Art. 32 VwVG ist denn auch
primär auf das Verwaltungsverfahren vor den erstinstanzlichen Bundes-
behörden und nicht auf das Beschwerdeverfahren zugeschnitten, was die
gesetzliche Systematik bestätigt. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass die
Partei eine Instanz verlöre, wenn das Gericht die Grundlagen des rechts-
erheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine
erste Instanz erheben würde. Aus diesen Gründen hat das Bundesver-
waltungsgericht von eigenen Sachverhaltsfeststellungen, die über eine
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blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts
hinausreichen, abzusehen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5; ferner Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-4157/2012 vom 4. Oktober 2012, E. 4).
3.3 Demnach ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache
zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Tatsache allein, dass die Ergebnisse
der vorinstanzlichen Abklärungen abzuwarten sind, rechtfertigt die Aufhe-
bung der Verfügung. Die Beschwerde ist – ungeachtet der Parteivorbrin-
gen – somit gutzuheissen. An der Beurteilung der konkreten Beschwer-
devorbringen besteht kein schutzwürdiges Interesse mehr und in diesem
Masse ist die Beschwerde zugleich gegenstandslos geworden.
4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 VwVG); der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.– ist dem
Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
4.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG). Einerseits gilt der Beschwerdeführer insoweit als
obsiegende Partei, als seinem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen
Verfügung stattzugeben ist. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass die
Beschwerdegegnerin den gleichen Parteistandpunkt einnimmt, auch
wenn ein formeller Antrag auf Beschwerdegutheissung fehlt. Die Gutheis-
sung erfolgt denn auch nicht wegen begründeter Parteivorbringen, son-
dern allein deshalb, weil eine allfällig veränderte Sachlage die Wiederauf-
nahme des erstinstanzlichen Verwaltungsverfahrens unausweichlich
macht. Bei der Festsetzung der Parteientschädigung ist beiden Aspekten
Rechnung zu tragen, sowohl dem Aspekt des Obsiegens des Beschwer-
deführers (nach Art. 7–14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) als auch dem der Gegenstandslosigkeit (nach Art.
15 VGKE). Bei gegenstandlosen Verfahren ohne Zutun der Parteien rich-
tet sich die Entschädigung aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledi-
gungsgrundes (Art. 15 i.V.m. Art. 5 Satz 2 VGKE). Letztlich sind es die
ungeklärten Vorfälle, die dazu führen, dass die Beschwerde durch Rück-
weisungsentscheid zu erledigen ist. Da keine gesicherten Erkenntnisse
über die allgemeine Situation in Sri Lanka vorliegen, lässt sich die Sach-
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lage und damit die prozessuale Erfolgsaussichten der Beschwerde auch
im Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht näher bestimmen. In Anwendung der
gesetzlichen Bemessungsfaktoren und angesichts der besonderen Um-
stände erscheint eine (pauschalisierende) Parteientschädigung von
Fr. 1'600.– angemessen. Die Vorinstanz ist in Anwendung von Art. 64
Abs. 2 VwVG anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Par-
teientschädigung zu entrichten. Mit dem vorliegenden Urteil ist auch der
prozessuale Antrag um Ansetzung einer Frist zur Replik gegenstandslos
geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 1. Februar 2013 wird aufgehoben und die
Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entschei-
dung an das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von
Fr. 600.– wird den Beschwerdeführenden zurückerstattet.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'600.– (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger David Wenger