B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-12/2008
U r t e i l v o m 1 5 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Kurt Gysi, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Tu-Binh Truong.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Kongo (Kinshasa),
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. No-
vember 2007 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer hat eigenen Angaben zufolge seinen Heimat-
staat mit einem Boot Richtung Brazzaville (Kongo-Brazzaville) am
30. Juni 2007 verlassen und ist von dort am 4. Juli 2007 nach Cotonou
(Benin) geflogen. Dort habe er sich einen gefälschten Pass organisiert
und ist mit diesem am 21. September 2007 über Paris nach B._______
geflogen, wo er am 22. September 2007 angekommen ist.
A.b Eine am 22. September 2007 durch die Flughafenpolizei durchge-
führte Ausweisprüfung hat ergeben, dass es sich beim Reisedokument
(Diplomatenpass unter der Identität […] [Diplomatensohn]) um ein ge-
fälschtes Dokument handelt, da das im Pass angebrachte Schweizer Vi-
sum eine Blankofälschung – d.h. gestohlenes Visum mit gefälschtem Ein-
trag – ist (vgl. A11/2).
A.c Am 23. September 2007 reichte der Beschwerdeführer im Flughafen
B._______ ein Asylgesuch ein. Das BFM verfügte gleichentags, dass ihm
die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert werde, und ihm wurde für
die Dauer des Asylverfahrens bis maximal 7. Oktober 2007 der Transitbe-
reich des Flughafens B._______ als Aufenthaltsort zugewiesen. Am 25.
September 2007 wurde er dort summarisch befragt und am 2. Oktober
2007 eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Mit Verfügung vom 5.
Oktober 2007 bewilligte das BFM sodann die Einreise des Beschwerde-
führers zur Prüfung seines Asylgesuches, und er wurde an das Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ verwiesen, wo am 22.
Oktober 2007 die Befragung zur Person sowie am 9. November 2007 die
direkte Anhörung stattfanden.
A.d Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 28. November 2007
dem Kanton B._______ zugewiesen.
B.
Zu den Beweggründen seiner Ausreise machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei Staatsangehöriger von Kongo
(Kinshasa) mit letztem Hauptwohnsitz in Kinshasa. Er sei aufgrund seines
Berufes als (Berufsgattung) viel nach Matadi (Provinz Bas-Congo) ge-
reist, wo er Mitglieder der Kirche Bunda dia Kongo (BDK) kennengelernt
habe. Er sei dieser religiös-politischen Bewegung 2004 beigetreten und
habe danach evangelisiert. Zudem habe er als (Tätigkeit) das Anwesen
des geistigen Führers Ne Muanda-Nsemi (…). Er sei ferner am 24. Feb-
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ruar 2007, als in Bas-Congo Gouverneurswahlen stattgefunden hätten,
zufällig in Matadi gewesen. Am 27. Februar 2007 hätten Demonstrationen
durch BDK-Mitglieder gegen das Ergebnis der Gouverneurswahlen statt-
gefunden, an denen er aus Solidarität teilgenommen habe. Es sei zu
Auseinandersetzungen zwischen der Polizei und den Demonstranten ge-
kommen. Diese seien eskaliert, was dazu geführt habe, dass zusätzlich
zur Polizei Militärangehörige – Fusssoldaten, Helikopter sowie Fahrzeuge
aus der Basis in Kitona (Nähe Muanda) kommend – gegen die Demonst-
ranten eingesetzt worden seien. Diese hätten auf dem ganzen Weg von
Muanda bis nach Boma und Matadi auf die Demonstranten geschossen.
Danach hätten sie alle Büros und die Häuser der Demonstranten nach
Waffen durchsucht. Während dieser Durchsuchungen sei geschossen
und getötet worden. Als sie ins Quartier D._______ in Matadi gekommen
seien, (…), hätten die Leute geschrien, dass geschossen werde und man
flüchten solle. Der Beschwerdeführer sei mit vier anderen BDK-
Mitgliedern, welche aus Kinshasa stammten, geflohen, wobei zwei auf
der Stelle getötet und die anderen zwei geschlagen und mitgenommen
worden seien. Er wisse nicht, wo sich diese zwei heute befinden würden.
Ihm selber sei es gelungen, über die Mauer auf die Nachbarparzelle zu
springen, wo er sich bis Ende März bei der dort ansässigen Familie ver-
steckt habe. Danach sei er nach Kinshasa zurückgekehrt und habe sich
dort während zweier Monate auf einem Platz mit anderen BDK-
Mitgliedern getroffen, Predigten zugehört und sich weitergebildet. Ihm sei
danach vorgeschlagen worden, Evangelist zu werden, weshalb er ange-
fangen habe, Konzerte zu organisieren; am ersten dieser Konzerte vom
(Datum) habe er den Namen des geistigen BDK-Führers genannt und für
BDK-Opfer Geld gesammelt. Er habe für den (Datum) ein weiteres Kon-
zert vorbereitet, aber eine Nachbarin habe ihn vorher als BDK-Mitglied an
den nationalen Sicherheitsdienst (Agence Nationale de Renseignement,
ANR) verraten, weshalb er am 25. Juni 2007 seine erste Gerichtsvorla-
dung für eine Anhörung am 28. Juni 2007 erhalten habe. Er sei an besag-
tem Termin vor Gericht erschienen, der sein Dossier behandelnde Beam-
te sei indessen in einer Sitzung gewesen. Seine Wahlkarte habe er statt-
dessen einem Mann names L. gezeigt, der aus seiner Region stamme
und ihn mit dem Vorwurf konfrontiert habe, er sei BDK-Mitglied. Nachdem
der Beschwerdeführer dies bestätigt habe, habe der Beamte ihn wegge-
schickt, ihn aber zusätzlich davor gewarnt, dass die BDK-Mitgliedschaft
ihm das Leben kosten könne. Als er nach Hause gekommen sei, habe ihn
der "Papa" des Quartiers darüber informiert, dass es im Quartier für ihn
aufgrund der Denunziation durch die Nachbarin zu gefährlich geworden
sei. Er solle darauf verzichten das angekündigte Konzert vom (Datum) zu
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geben, stattdessen mit dem gesammelten Geld fliehen. Er habe in der
Folge am 30. Juni 2007, dem Unabhängigkeitstag (Kongos [Kinshasa]),
nach dem Festumzug den Fluss mit einem Boot nach Brazzaville über-
quert (vgl. A15/11 und A30/19, S. 6 f. und S. 11 ff.).
C.
Der Beschwerdeführer reichte im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens
folgende Beweismittel zu den Akten: Ein Foto eines Konzerts mit dem
Namen A._______ auf einem Banner; eine gerichtliche Vorladung aus
Kinshasa (Mandat de Comparution) vom 25. Juni 2007 (in Kopie); einen
Nationalitätsnachweis (Attestation de Nationalité) vom 18. September
2001 (in Kopie); eine undatierte Mitgliedskarte der BDK (in Kopie) und ei-
ne Vermisstenanzeige aus der Zeitung "(Name)" vom 4. Oktober 2007 (in
Kopie).
D.
D.a Mit Verfügung vom 29. November 2007 – gleichentags eröffnet durch
persönliche Aushändigung (vgl. A35/7) – stellte das BFM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein
Asylgesuch ab. Zudem ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und
deren Vollzug an und beauftragte den Kanton Zürich mit dem Wegwei-
sungsvollzug.
D.b Das BFM begründete seinen ablehnenden Entscheid vorab damit,
dass die Behauptung des Beschwerdeführers, der mit ihm geführte (Dip-
lomaten)Pass gehöre nicht ihm, und er wisse nicht, ob dieser Pass ge-
stohlen sei, da er ihm erst am Tag seiner Abreise in Cotonou (Benin) vom
Schlepper übergeben worden sei (vgl. A10/28, S. 11 und 12), unrealis-
tisch und zudem nicht vereinbar sei mit den Untersuchungsergebnissen
der Flughafen-Spezialabteilung Fachstelle Grenzkontrolle / Ausweisprü-
fung, die keine objektiven Fälschungsmerkmale im Pass festgestellt ha-
be. Damit sei auch seine Behauptung, dass im Pass lediglich das Bild
ausgewechselt worden sei (vgl. A10/28, S. 16), eindeutig widerlegt wor-
den. Aufgrund der ermittelten Echtheit des Passes müsse davon ausge-
gangen werden, dass die darin aufgeführten Personalien der wahren
Identität des Beschwerdeführers entsprächen, und er falsche Angaben
über seine Identität mache. Bezeichnenderweise sei der Beschwerdefüh-
rer auch nicht in der Lage gewesen, seine geltend gemachte Identität
(A._______) zu belegen. So würde die zu den Akten gereichte Nationali-
tätsbescheinigung lediglich in Kopie vorliegen, weshalb sie nicht auf ihre
Echtheit hin überprüft werden könne. Zudem handle es sich bei dieser
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nicht um einen rechtsgenüglichen Identitätsausweis, der den gesetzlichen
Anforderungen genügen würde. Folglich sei davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer die Schweizer Behörden über seine Identität zu täu-
schen versuche, was seine Glaubwürdigkeit schon von Beginn weg gene-
rell in Frage stelle. Ferner seien die Ausführungen des Beschwerdefüh-
rers hinsichtlich seiner Mitgliedschaft bei der Kirche BDK und seine dar-
aus resultierende Verfolgung seitens der Behörden in grundlegenden Be-
reichen substanzlos und überdies auch tatsachenwidrig. So habe er
kaum Kenntnisse über die BDK, weshalb er diesbezügliche Fragen
durchwegs ausweichend beantwortet habe. Über Verantwortliche, Struk-
tur und Hauptaktivitäten der BDK sei er nicht im Bilde, und seine diesbe-
züglichen Angaben seien undifferenziert und auch nicht zutreffend. So
habe der Beschwerdeführer beispielsweise, nachdem er nach den politi-
schen Zielen der BDK befragt worden sei, unkundig angegeben, dies sei,
die Bibel gut zu kennen und zu wissen, was Gut und Böse sei (vgl.
A15/11, S. 5). Ebenso wenig kenne er die "Devisen" (recte: Devise oder
Wahlspruch) der BDK (A15/11, S. 5 und 6). Zudem seien auch seine zeit-
lichen Angaben zu den geltend gemachten Ausschreitungen in Matadi
nicht zutreffend. So hätten die in den Medien ausführlich dokumentierten
Protestmärsche in den Städten Matadi, Boma und Muandi als Folge der
Gouverneurswahlen nicht, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht,
am 27. Februar 2007, sondern bereits anfangs Februar 2007 begonnen.
Im Übrigen hätten die Gouverneurswahlen in Bas-Congo auch nicht am
24. Februar 2007, wie der Beschwerdeführer angegeben habe (A15/11,
S. 7), stattgefunden. In Anbe-tracht dieser unzutreffenden Angaben könne
davon ausgegangen werden, dass sein Vorbringen hinsichtlich seiner
persönlichen Verwicklung in die vorgeblichen Ereignisse nicht auf wahren
Tatsachen beruhe. Diese Vielzahl von unsubstanziierten und tatsachen-
widrigen Angaben bezüglich der BDK und der geltend gemachten politi-
schen Geschehnisse würden erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt der
Vorbringen des Beschwerdeführers aufkommen lassen. Schliesslich sei-
en Beweismittel untauglich, wenn sie den asylrelevanten Sachverhalt
nicht glaubhaft belegen könnten. Die zu den Akten gereichte Faxkopie
der Mitgliedskarte der BDK sei nicht geeignet, die Mitgliedschaft des Be-
schwerdeführers bei der BDK zu belegen, sondern bestätige vielmehr de-
ren Unglaubhaftigkeit, da gemäss gesicherten Kenntnissen des BFM die
Mitgliedskarten der BDK anders aussehen würden und zudem auch nicht
in französischer Sprache verfasst seien. Des Weiteren würden die Anga-
ben im Artikel von "(Name)" in direktem Widerspruch zu den Aussagen
des Beschwerdeführers stehen. So stehe im Zeitungsartikel, dass nach
den Ereignissen im Bas-Congo, als das Militär auf BDK Mitglieder ge-
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schossen habe, A._______ von uniformierten Männern verhaftet und an
einen unbekannten Ort gebracht worden sei. Man wisse nicht, wie er es
geschafft habe, von dort zu fliehen. Danach sei er von "Agenten" gesucht
worden, und da er um sein Leben gefürchtet habe, sei er seit damals im
Untergrund, niemand wisse wo. Der Beschwerdeführer habe in seinem
Asylvorbringen diese im Zeitungsartikel aufgeführten Vorkommnisse mit
keinem Wort erwähnt, was die Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit zusätz-
lich vermehre. Die von ihm in Kopieform eingereichte gerichtliche Vorla-
dung bestätige vollends die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen, da er
behauptet habe, diese sei seine erste Vorladung gewesen (vgl. A15/11, S.
9), wohingegen gemäss gesicherten Kenntnissen des BFM eine solche
erst dann ausgestellt werde, wenn eine Person einer Vorladung dreimal
keine Folge geleistet habe. Zusammenfassend würden die Vorbringen
des Beschwerdeführers hinsichtlich der geltend gemachten BDK-
Mitgliedschaft und der daraus resultierenden behördlichen Verfolgungs-
massnahmen die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten,
weshalb nicht weiter auf ihre Asylrelevanz eingegangen werde.
Der Wegweisungsvollzug sei ferner zulässig, möglich und zumutbar. Im
Kongo, namentlich in Kinshasa, herrsche kein Bürgerkrieg und auch kei-
ne Situation allgemeiner, das ganze Staatsgebiet überziehender Gewalt,
der oder die dem Wegweisungsvollzug entgegenstehen würden. Folglich
bestehe keine konkrete Gefährdung der Bevölkerung des Kongo nach
Art. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer (ANAG, seit dem 1. Januar 2008 er-
setzt durch Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E.
E.a
Mit Eingabe vom 31. Dezember 2007 – Poststempel – erhob der Be-
schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die-
sen Entscheid und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfü-
gung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung
von Asyl. Eventualiter begehrte er die vorläufige Aufnahme infolge Unzu-
lässigkeit bzw. Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrens-
rechtlicher Hinsicht beantragte er, ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege
sowie der Erlass des Kostenvorschusses zu gewähren.
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Den vorinstanzlichen Erwägungen zu seiner zweifelhaften Glaubwürdig-
keit, da er die Schweizer Behörden versucht hätte bezüglich seiner Identi-
tät zu täuschen, hält er entgegen, seiner Erklärung, ihm sei der Pass vom
Schlepper organisiert und erst am Tag der Ausreise übergeben worden,
und er habe deshalb über dessen Herstellungsweise keinerlei Kenntnis,
könne nichts Unrealistisches entnommen werden, denn es gehöre doch
zum Grundhandwerk der Schlepper, für ihre Kunden Pässe herstellen zu
lassen. Dass Letztere nicht in die Herstellungsprozesse eingebunden
würden, erscheine absolut plausibel. Insofern sei es auch nachvollzieh-
bar, dass er eher unbeholfen auf die Frage reagiert habe, wie denn genau
seine Fotografie auf den Diplomatenpass gekommen sei. Das BFM wür-
dige ferner in keiner Weise seine Aussage, er müsste, wäre er im Besitz
eines echten Reisepasses, einen "gewöhnlichen" Pass und keinen Dip-
lomatenpass haben (vgl. A10/28, S. 16), denn Diplomatenpässe würden
nur Diplomaten oder Personen mit wichtiger öffentlicher Funktion ausge-
händigt werden. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass der Beschwerde-
führer selbst Diplomat gewesen sei oder einer Diplomatenfamilie ent-
stamme. Wäre er nun aber tatsächlich Sohn eines Diplomaten, so hätte
er wohl kaum mit einem gefälschten Visum in die Schweiz gelangen und
die entsprechenden Strapazen auf sich nehmen müssen. Vielmehr wären
ihm mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Wege offengestanden, sich auf
legale Weise ein echtes Visum zu beschaffen. Insofern sei davon auszu-
gehen, dass die Prüfungsverfahren der Flughafenpolizei nicht über alle
Zweifel erhaben seien und damit die im Diplomatenpass aufgeführten
Personalien nicht der wahren Identität des Beschwerdeführers entsprä-
chen. Mit dem eingereichten Nationalitätsnachweis (in Kopieform) habe
er zudem die geltend gemachte Identität offengelegt (wenn auch nicht
rechtsgenügend bewiesen). Den vorinstanzlichen Erwägungen zur feh-
lenden Substantiiertheit seiner Aussagen die BDK-Mitgliedschaft betref-
fend entgegnet er, dass er zu den Hauptaktivitäten der BDK, dem (politi-
schen) Ziel, den Verantwortlichen sowie zur Organisation der BDK jeweils
nur mit einer Frage konfrontiert worden sei (vgl. A15/11, S. 5 f.). Insofern
könne grundsätzlich nicht erwartet werden, dass er per se substantiiert
hätte antworten können, und seine Antworten könnten nicht als "durch-
wegs ausweichend" bezeichnet werden. Aus seinen Schilderungen gehe
hervor, dass er der BDK eine insbesondere oppositionspolitische Bedeu-
tung im Kongo beimesse, weshalb ideologische Fragen die BDK betref-
fend (Doktrin, Geschichte usw.) für ihn von verhältnismässig geringerer
Bedeutung seien. Ferner dürfe nicht vernachlässigt werden, dass es an
der Bundesanhörung vom 9. November 2007 offensichtlich wiederholt zu
(nicht-sprachlichen) Kommunikationsschwierigkeiten bzw. Spannungen
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Seite 8
zwischen ihm und dem Sachbearbeiter gekommen sei. Davon würden
verschiedene Stellen im Protokoll (so z.B. A30/19, S. 2 f., 4 und 8) zeu-
gen. Es sei nun aber allgemein bekannt, dass eine angespannte Ge-
sprächssituation zur Behinderung von substantiierten Antworten führen
könne (vgl. Beschwerde, S. 3). Dass seine Äusserungen zu den eigenen
Tätigkeiten für die BDK ungleich detaillierter ausgefallen seien, sei vom
BFM dagegen in keiner Weise berücksichtigt worden. So könne er ziem-
lich genau seine Funktion (Tätigkeit) für den Führer der BDK (Ne Muanda
Nsemi) darlegen (vgl. A30/19, S. 13, A15/11, S. 6). Des Weiteren erzähle
er ausführlich über das von ihm veranstaltete Konzert (vgl. A30/19, S. 11).
Zudem gelinge es ihm, seine Arbeit als Evangelist zu beschreiben und in
diesem Zusammenhang auf Tätigkeitsorte und Bezugs-/Kontaktpersonen
hinzuweisen (vgl. A30/19, S. 7 ff.). Schliesslich erzähle er ausserordent-
lich ausführlich, detailliert und erlebnisnah seine Teilnahme an der De-
monstration in Matadi (vgl. A15/11, S. 7 f.). Aufgrund dieser Ausführungen
sei deshalb, obschon detaillierte Aussagen zu ideologischen Fragen die
BDK betreffend ausgeblieben seien, davon auszugehen, dass er enga-
giert für die BDK tätig gewesen sei. Dem vorinstanzlichen Vorhalt seiner
zeitlich unzutreffenden Angaben die Ausschreitungen in Matadi betreffend
hält er entgegen, dass er sich diesbezüglich offensichtlich im Datum geirrt
habe. In Bezug auf die Gouverneurswahlen weist er nochmals ausdrück-
lich darauf hin, dass er mit dem 24. Februar 2007 nicht auf die Wahl,
sondern auf die Proklamation des gewählten Gouverneurs abstelle. Aus
den Ungereimtheiten die zeitlichen Angaben betreffend könne folglich
nicht geschlossen werden, dass er deswegen nicht an den Demonstratio-
nen teilgenommen habe. Immerhin schildere er die Geschehnisse jener
Ausschreitungen sehr detailliert und erlebnisnah. Es sei folglich kaum da-
von auszugehen, dass er diese Informationen aus zweiter Hand (Medien
oder über Zweit- bzw. Drittpersonen) erhalten habe. Den vorinstanzlichen
Erwägungen zum fehlenden Beweiswert der eingereichten Beweismittel
entgegnet er schliesslich wie folgt: Zur BDK-Karte sei zu sagen, dass,
auch wenn diese in der Regel nicht in französischer Sprache ausgestellt
werde, nicht grundsätzlich von einer einheitlichen Ausstellungsform aus-
gegangen werden könne. Es sei daher gut möglich, dass die Karten in ih-
rem Erscheinungsbild je nach Ausstellungsort variieren würden. Zudem
machte der Beschwerdeführer geltend, angesichts seiner glaubhaft ge-
machten Tätigkeiten für die BDK sowie der insgesamt repressiven Hal-
tung der Regierung gegenüber Kritikern des politischen Systems, sei da-
von auszugehen, dass ihm im Falle einer Rückkehr mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit eine Verhaftung und Verurteilung wegen Aufwiegelung
gegen die Regierung drohe.
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Seite 9
F.
Mit Verfügung vom 8. Januar 2008 hiess das Bundesverwaltungsgericht
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtshilfe – unter der
Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung (mit Schrei-
ben vom 7. Januar 2008 [Eingang Bundesverwaltungsgericht: 9. Januar
2008] vom Beschwerdeführer nachgereicht) sowie unter dem Vorbehalt
der Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers – gut.
Gleichzeitig lud es die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.
G.
Mit Vernehmlassung vom 22. Januar 2008 stellte die Vorinstanz fest, die
Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Be-
weismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könn-
ten. Zum Vorwurf des Beschwerdeführers, es sei in der Bundesanhörung
vom 9. November 2007 offensichtlich und wiederholt zu nichtsprachlichen
Kommunikationsschwierigkeiten bzw. Spannungen gekommen, und er sei
aus diesem Grund daran gehindert worden, seine Vorbringen substanti-
iert darzulegen (vgl. Beschwerde, S. 3), bemerkte sie, dass dieser nicht
gerechtfertigt sei, und dass die anwesende Hilfswerksvertreterin bezeich-
nenderweise auch keine diesbezüglichen Einwände auf ihrem Unter-
schriftenblatt angebracht habe. Im Übrigen verwies sie auf ihre vo-
rinstanzlichen Erwägungen, an denen sie vollumfänglich festhalte, und
beantragte die Abweisung der Beschwerde.
H.
Mit seiner Replik vom 18. Februar 2008 hielt der Beschwerdeführer dem
BFM entgegen, es habe nicht begründet, weshalb sein Vorhalt, dass an-
lässlich der Anhörung Spannungen aufgetretenen seien, nicht gerechtfer-
tigt sei, sondern lediglich auf das leere Unterschriftenblatt der Hilfswerk-
vertretung hingewiesen. Den in der Beschwerdeschrift zitierten, der Ein-
gabe beigelegten Protokollstellen könne entnommen werden, dass der
Sachbearbeiter die Anhörung offensichtlich mit einer sehr klaren, vermut-
lich zuvor wohlüberlegten, Befragungsstruktur habe angehen wollen;
nachdem der Beschwerdeführer sich dieser entgegengesetzt habe, habe
der Befrager Mühe bekundet, mit dieser Widersetzung umzugehen, in-
dem er sich bedingungslos über die Einwände des Beschwerdeführers
hinweggesetzt habe. Es sei nun aber allgemein bekannt, dass die Art und
Weise des Beginns einer Anhörung für deren weiteren Verlauf handlungs-
theoretisch von wesentlicher Bedeutung sei, da sich in dieser Phase der
Befragende und der Befragte gegenseitig definieren und positionieren
sowie ihr Handeln dem Anderen gegenüber entsprechend ausrichten
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Seite 10
würden. Komme es bereits zu Beginn der Anhörung zu zwischenmensch-
lichen Spannungen, so könne diese unter Umständen den späteren Ver-
lauf der Anhörung negativ beeinflussen – und zwar in dem Sinne, dass
gewisse Fragen nicht (oder nicht ausführlich genug) gestellt würden oder
umgekehrt der Befragte, weil er sich missverstanden fühle, sich nicht um
detaillierte Antworten bemühe.
I.
Mit Schreiben vom 17. März 2008 reichte der Beschwerdeführer die Ori-
ginale folgender zwei Dokumente, welche im vorinstanzlichen Verfahren
bereits in Kopie eingereicht wurden, ein: die gerichtliche Vorladung und
Vermisstenanzeige aus der Zeitung "(Name)" und neu eine Geburtsbestä-
tigung vom 20. September 2001. Am 23. Juni 2008 reichte er zudem das
Original seiner offiziellen BDK-Mitgliedskarte ein. Diese Karte sei ihm von
einem Freund in Kinshasa, bei dem er besagte Karte und andere wichtige
persönliche Dokumente wie z.B. Schul- und Universitätsdiplome vor sei-
ner Flucht deponiert habe, in die Schweiz geschickt worden.
J.
Das Bundesverwaltungsgericht lud die Vorinstanz am 31. Mai 2010 zu
einer Stellungnahme insbesondere die eingereichten Beweismittel betref-
fend ein.
In der Vernehmlassung vom 6. Mai 2010 führte die Vorinstanz dazu aus,
die zu den Akten gereichten Beweismittel vermöchten an ihrem Entscheid
vom 29. November 2008 nichts zu ändern. Die BDK-Mitgliedskarte betref-
fend sei anzumerken, dass ein solches Dokument leicht unrechtmässig
erworben werden könne. Bezeichnenderweise, handle es sich bei dieser
Mitgliedskarte nicht um diejenige, welche der Beschwerdeführer am
26. September 2007 in Kopie zu den Akten gereicht habe. Der Be-
schwerdeführer habe anlässlich seiner Anhörungen und auch in seiner
Beschwerdeschrift an keiner Stelle erwähnt, einen derartigen Ausweis zu
besitzen. Der Ausschnitt aus der Zeitung "(Name)" vermöge an ihrer Be-
urteilung des Sachverhaltes ebenso wenig etwas ändern. Der als Ver-
misstenanzeige veröffentlichte Zeitungsartikel könne gegen entsprechen-
de Bezahlung in Auftrag gegeben werden und habe keinerlei Beweiswert.
Ferner könnten die Dokumente wie die gerichtliche Vorladung bzw. der
Geburtsschein ohne weiteres illegal erworben werden.
K.
Der Beschwerdeführer erhielt mit Verfügung vom 31. Mai 2010 Gelegen-
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Seite 11
heit zur Stellungnahme, was er mit Schreiben vom 24. Juni 2010 wie folgt
wahrnahm: Dem Vorwurf, die Dokumente seien käuflich und unrechtmäs-
sig erworben worden, sei entgegenzuhalten, dass der blosse Verweis auf
die Käuflichkeit – angesichts der vom Beschwerdeführer vorgebrachten
Asylgründe – einer seriösen Prüfung i.S.v. Art. 32 Abs. 1 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021)
nicht standhalte. Die Vorinstanz sei zumindest verpflichtet gewesen, die
vorgehaltene Fälschung des Dokuments mittels (dem BFM zur Verfügung
stehenden) Analysen zu belegen. Sonst entstehe die absurde Situation,
dass die auferlegte (und vorliegend erfüllte) Mitwirkungspflicht gegen den
Mitwirkenden verwendet bzw. der Mitwirkende für sein Tun bestraft wür-
de. Solange das BFM die angenommene Fälschung nicht belegen könne,
sei weiterhin davon auszugehen, dass durch die eingereichten Dokumen-
te eine asylrelevante Verfolgung belegt werden könne. Des Weiteren tref-
fe der Vorhalt des BFM, der Beschwerdeführer habe weder in den Anhö-
rungen noch in der Beschwerdeschrift erwähnt, einen derartigen Ausweis
zu besitzen, nicht zu. Im Anhörungsprotokoll vom 9. November 2007 er-
wähne der Beschwerdeführer nämlich, dass sich unter anderem seine
"BDK-Karte" bei einem Freund befinde (vgl. A30/19, S. 6).
Zudem wurden weitere Beweismittel eingereicht: So einerseits die Aus-
gabe der Zeitung "(Name)" vom 24. Dezember 2009, in dem der Be-
schwerdeführer im Artikel auf Seite 2 mit dem Titel "(…)" explizit und im
Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die BDK erwähnt werde. Damit
werde der Beweiswert des bereits eingereichten Artikels aus der Zeitung
"(Name)" nochmals untermauert und die Glaubhaftigkeit der Asylvorbrin-
gen weiter gestützt. Andererseits bestätige der ebenfalls beigelegte Haft-
befehl ("Convocation", in Kopie) vom 16. November 2009, ausgestellt von
der kongolesischen Nationalpolizei, dass der Beschwerdeführer im Kongo
(Kinshasa) weiterhin gesucht werde. Die Vorladung sei an der alten
Wohnadresse des Beschwerdeführers übergeben worden und durch dort
Wohnhafte an den vormals erwähnten Freund gelangt. Der Beschwerde-
führer bemühe sich darum, das Original des Haftbefehls zu beschaffen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
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Seite 12
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Mit dem auf Beschwerdeebene und in der Replik vom 18. Februar
2008 geäusserten Vorwurf einer spannungsgeladenen Anhörung, welche
zu detailarmen Aussagen des Beschwerdeführers geführt hätten (vgl.
Prozessgeschichte oben Bstn. E.a, G und H), rügt der Beschwerdeführer
sinngemäss in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
Die Anhörung hat nämlich im Allgemeinen den Sinn und Zweck, dem
Asylsuchenden die Gelegenheit zu geben, sein Gesuch zu begründen.
Damit soll garantiert werden, dass die Entscheidung nicht über den Kopf
der Betroffenen hinweg ergeht. Das Recht auf vorgängige Anhörung vor
Ergehen eines Entscheides stellt einen Teilbereich des Anspruchs auf
rechtliches Gehör gemäss Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) dar (vgl.
E-12/2008
Seite 13
BVGE 2007/30 E. 5.5.1., mit weiteren Hinweisen). Zu beachten ist aller-
dings, dass die Anhörung als wichtigste Konkretisierung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör nicht nur ein persönlichkeitsbezogenes Mitwir-
kungsrecht darstellt, sondern gleichzeitig auch der materiellen Sachver-
haltsabklärung, die im Asylverfahren grundsätzlich von Amtes wegen
durchzuführen ist (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), dient. Diese behörd-
liche Untersuchungspflicht wird durch die den Asylsuchenden gestützt auf
Art. 8 AsylG auferlegte Mitwirkungspflicht eingeschränkt, wobei die Ge-
suchsteller insbesondere ihre Identität offen legen und bei der Anhörung
ihre Asylgründe angeben müssen. Zwar schliesst diese behördliche Un-
tersuchungspflicht eine die asylsuchende Person allein treffende, unein-
geschränkte Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Allerdings kommt
der Mitwirkungspflicht der Verfahrensparteien naturgemäss dann beson-
deres Gewicht zu, wenn sie von bestimmten Tatsachen bessere Kenntnis
als die Behörden haben, welche wiederum ohne Mitwirkung der Parteien
diese Tatsachen gar nicht, oder jedenfalls nicht mit vernünftigem Aufwand
erheben könnten (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.5.2., mit weiteren Hinweisen).
3.2 Diese Ausführungen zeigen, dass der Beschwerdeführer mit seinen
Argumenten nicht gehört werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht
verkennt zwar nicht, dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Pro-
tokollstellen aufzeigen, dass der BFM-Befrager tatsächlich brüsk reagier-
te, als der Beschwerdeführer nicht in der von ihm gewünschten Weise auf
seine Fragen antwortete. Obwohl dieses Verhalten des Befragers aus
Sicht des Bundesverwaltungsgerichts bedauerlich erscheint, so kann den
angegebenen Protokollstellen nicht – wie vom Beschwerdeführer geltend
gemacht – entnommen werden, dass die Spannungen als so gravierend
einzustufen wären und damit verfahrenstechnisch einen so erheblichen
Einfluss auf das Aussageverhalten des Beschwerdeführers genommen
hätten, als dass sie seine teilweise ausweichenden bzw. detailarmen
Antworten zu erklären vermöchten. Den Beschwerdeführer trifft zwar auf-
grund der behördlichen Untersuchungspflicht nicht die alleinige Beweis-
führungslast. Der Untersuchungsgrundsatz ändert aber nichts an der Ver-
teilung der materiellen Beweislast, d.h. an der Regelung der Folgen der
Beweislosigkeit: Der Entscheid fällt zu Ungunsten jener Partei aus, die
aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte
(vgl. BGE 121 II 257, S. 266; 117 V 153, S. 158, 115 V 38, S. 44). Des-
halb war der Beschwerdeführer im Rahmen der Mitwirkungspflicht ge-
mäss Art. 8 AsylG gehalten – auch wenn er sich angeblich "missverstan-
den fühlte" – sich in seinem Interesse um detaillierte Antworten zu bemü-
hen. Aus den angegebenen Protokollstellen ist ferner nicht ersichtlich, in-
E-12/2008
Seite 14
wiefern der Befrager dem Beschwerdeführer nicht die Möglichkeit gege-
ben haben soll, seine Asylgründe detailliert darzulegen. Zusammenfas-
send liegt hinsichtlich des Befragungsverlaufs keine Verletzung des recht-
lichen Gehörs vor.
3.3 Das Bundesverwaltungsgericht stellt indessen gestützt auf den Unter-
suchungsgrundsatz gemäss Art. 12 VwVG fest, dass die Vorinstanz da-
durch, dass sie in ihrer Verfügung vom 29. November 2007 zur Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs lediglich feststellte, mangels Bürger-
kriegs bzw. flächendeckender Gewalt im Kongo könne von einer dortigen
"konkreten Gefährdung der Bevölkerung" nicht gesprochen werden (vgl.
Ausführungen in Prozessgeschichte Bst. D.b oben), ihre Begründungs-
pflicht klarerweise verletzt hat. Diese umfasst als Ausfluss des Grundsat-
zes des rechtlichen Gehörs nämlich, dass die verfügende Behörde die
Vorbringen des Beschwerdeführers tatsächlich hört, sorgfältig und ernst-
haft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entspre-
chend in der Begründung des Entscheides niederschlagen muss (vgl. Art.
35 Abs. 1 VwVG; Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 E. 6.3 S. 264). Die Abfassung
der Begründung soll es dem Betroffenen möglich machen, den Entscheid
gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur möglich ist, wenn sich
sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragwei-
te des Entscheides ein Bild machen können (BGE 129 I 232 E. 3.2; zur
Begründungsdichte BGE 112 Ia 110; BVGE 2008/47 E. 3.2. S. 674 f.;
EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1 S. 256; 2006 Nr. 4 E. 5 S. 44 ff.; 2004 Nr. 38
E. 7 S. 265). Die Vorinstanz hat es indessen in ihrem Entscheid unterlas-
sen, auch nur ansatzweise die individuelle Situation des Beschwerdefüh-
rers anlässlich der Zumutbarkeitsprüfung des Wegweisungsvollzugs zu
berücksichtigen, und somit diesem die Möglichkeit nicht eröffnet, ihren
Entscheid sachgerecht anzufechten. Das Bundesverwaltungsgericht geht
indessen davon aus, dass Gehörsverletzungen aus prozessökonomi-
schen Gründen unter bestimmten Voraussetzungen geheilt werden kön-
nen (vgl. zu diesen BVGE 2008/47 E. 3.3.4, mit weiteren Hinweisen). Un-
ter Berücksichtigung der vollen Kognition des Bundesverwaltungsgerichts
(Art. 106 AsylG) und der Tatsache, dass der rechtserhebliche Sachverhalt
erstellt und somit die notwendige Entscheidreife gegeben ist, kann der
festgestellte Verfahrensmangel im vorliegenden Fall als geheilt erachtet
werden, zumal der Beschwerdeführer Gelegenheit hatte, sich auf Be-
schwerdeebene zur individuellen Situation im Zusammenhang mit der
Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu äussern.
E-12/2008
Seite 15
Nach dem Gesagten besteht somit keine Veranlassung, die Verfügung
des BFM vom 29. November 2007 aus formellen Gründen aufzuheben
und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der
Umstand, dass die angefochtene Verfügung im Zeitpunkt ihres Erlasses
an einem Verfahrensmangel litt, wird indessen im Kosten- und Entschädi-
gungspunkt zu berücksichtigen sein (vgl. nachfolgend E. 9).
4.
Somit bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht aufgrund des von ihr
korrekt festgestellten Sachverhaltes schloss, der Beschwerdeführer habe
die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 7 AsylG nicht genügend glaubhaft
darlegen können.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen
des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtig-
keit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwie-
gen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen
(vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. 5a). Eine wesentliche Voraussetzung für die
Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Er-
lebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie
und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheits-
E-12/2008
Seite 16
gemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekenn-
zeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere
Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen
insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder
nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftma-
chung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstim-
mung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und
Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder
gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdar-
stellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftma-
chung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar
möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und
überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstel-
lung sprechen (vgl. EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a).
4.3 Vorerst ist das auf Beschwerdeebene einleitend vorgebrachte Argu-
ment des Beschwerdeführers, seinen Ausführungen, wie er zum abgege-
benen Pass gekommen sei, könne nichts Unrealistisches entnommen
werden, zu bestätigen. So erscheint es tatsächlich abwegig, dass der Be-
schwerdeführer sich als Sohn eines Diplomaten um einen gefälschten
Eintrag eines gestohlenen Visums in einen echten – ihm gehörenden –
Diplomatenpass hätte bemühen müssen, zumal dieser bereits zahlreiche
andere Visa beinhaltet. Folglich muss davon ausgegangen werden, dass
der Beschwerdeführer tatsächlich einen Pass, dessen Ursprung ihm un-
bekannt ist und der nicht seine wahre Identität wiedergibt, den Schweizer
Behörden abgegeben hat. Diese Annahme entkräftigt ferner in keiner
Weise das Ergebnis des Untersuchungsberichts der Flughafenpolizei (vgl.
A11/2), denn dieser enthält – entgegen der Feststellung der Vorinstanz –
keine explizite Aussage zur Echtheit des Diplomatenpasses (vgl. Pro-
zessgeschichte Bst. A.b oben).
4.4 Dagegen bedeutet die Bestätigung eines einzigen Einwandes des
Beschwerdeführers keineswegs, dass er damit seine geltend gemachte
Identität (A._______) sowie eine asylrelevante Verfolgung insgesamt
glaubhaft hätte machen bzw. belegen können (vgl. zur Glaubhaftmachung
E. 4.2 oben). Vielmehr sind einerseits die vorinstanzlichen Erwägungen
zu bestätigen, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Orga-
nisation der BDK, aufgrund deren Mitgliedschaft er angeblich verfolgt
werde, äusserst unsubstantiiert und vage geblieben sind. In den von der
Vorinstanz ausgewiesenen Protokollstellen (vgl. Prozessgeschichte Bst.
D.b oben) gibt der Beschwerdeführer tatsächlich lediglich ausweichend
E-12/2008
Seite 17
Antwort. Außerdem überzeugt seine diesbezüglich auf Beschwerdeebene
vorgebrachte Erklärung – er sei von einer oppositionell-politischen Ziel-
setzung der Bewegung ausgegangen, weshalb er sich für deren ideologi-
sche Ausrichtung weniger interessiert habe – in keiner Weise, sondern sie
erweist sich zudem als widersprüchlich zu seinem hauptsächlichen Asyl-
vorbringen, wonach er aufgrund seiner religiös-ideellen Anführerschaft bei
der BDK verfolgt werde (vgl. Prozessgeschichte oben Bst. B). Damit wer-
den erhebliche Zweifel an seiner persönlichen Glaubwürdigkeit geweckt.
Andererseits ist in Würdigung der eingereichten Beweismittel festzustel-
len, dass deren Beweiswert äusserst gering ist. So weicht die Sachver-
haltsdarstellung in den beiden eingereichten Zeitungsartikeln voneinander
ab: In der Vermisstenmeldung (abgedruckt in der "(Name)" vom 4. Okto-
ber 2007) steht, dass der Beschwerdeführer gemäss Zeugenaussagen
während der Ausschreitungen im Bas-Congo verhaftet worden und seit-
her unbekannten Aufenthalts sei. Im Artikel in der Zeitschrift "(Name)"
vom 24. Dezember 2009 heisst es dagegen, dass der Beschwerdeführer
als ausgewiesener BDK-Anführer während der Ausschreitungen im Jahre
2007 verhaftet worden und danach aus der Haft geflohen sei. Die Sicher-
heitspolizei habe ihn danach gesucht und er sei seither unbekannten Auf-
enthalts. Seiner persönlichen Glaubwürdigkeit besonders abträglich ist
zudem, dass diese beiden Sachverhaltsdarstellungen seinen anlässlich
der Anhörungen gemachten Angaben (vgl. A15/11 und A30/19, S. 6 f. und
S. 11 ff.) zu seiner Teilnahme an den Demonstrationen im Bas-Congo und
zum weiteren Verlauf bis zur Ausreise (vgl. Prozessgeschichte Bst. B
oben) diametral entgegenstehen. Absurd erscheint auch sein auf Be-
schwerdeebene vorgebrachtes Argument, dass er sich angeblich lediglich
im Zeitpunkt der Ausschreitungen im Bas-Congo geirrt habe, handelt es
sich dabei nämlich um einen frappanten Zeitunterschied von einem Mo-
nat. Da damit seine persönliche Glaubwürdigkeit in erheblichem Masse
zweifelhaft erscheint, vermag ferner sein Einwand, er habe jeweils detail-
liert und widerspruchsfrei seine Asylgründe dargestellt, nicht zu überzeu-
gen, erscheinen diese Aussagen doch vielmehr als eine einstudierte Ge-
schichte. Ferner vermögen die weiteren Beweismittel (Geburtsbescheini-
gung, BDK-Mitgliedskarte, Haftbefehl), welche im Laufe des Beschwer-
deverfahrens zwar im Original nachgereicht wurden, weder seine wahre
Identität noch seine Sachverhaltsdarstellung mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit zu belegen. Um Wiederholungen zu vermeiden, sei in die-
sem Zusammenhang auf die zutreffenden Feststellungen der Vorinstanz
in ihrer Vernehmlassung vom 6. Mai 2010 (vgl. Prozessgeschichte Bst. J
oben) zu verweisen. Diesen vermag der Beschwerdeführer in seiner Rep-
lik vom 24. Juni 2010 nichts Substanzielles entgegenzuhalten. Vielmehr
E-12/2008
Seite 18
erkennt er nicht, dass er die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat; er
geht nämlich zu Unrecht davon aus, dass er seine Asylgründe genügend
glaubhaft machen konnte und es folglich dem BFM obliege, die Untaug-
lichkeit der eingereichten Beweismittel zu belegen.
4.5 Damit sprechen in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und
überwiegende Umstände gegen die Sachverhaltsdarstellung des Be-
schwerdeführers. Die Vorinstanz hat somit im Ergebnis zu Recht das
Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 23. September 2007 mit Verfü-
gung vom 29. November 2007 aufgrund der Unglaubhaftigkeit seiner
Vorbringen im Sinne von Art. 7 AsylG abgelehnt, weshalb es sich erübrigt,
auf die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Asylrelevanz seiner Ver-
folgung einzugehen, da diese nichts am Ergebnis zu ändern vermögen.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733 m.H. auf EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen.
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
E-12/2008
Seite 19
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemei-
ne Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvoll-
zug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E-12/2008
Seite 20
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
6.4.1 Hinsichtlich der Beurteilung der allgemeinen Lage in Kongo (Kin-
shasa) ist auf die ausführliche Analyse in EMARK 2004 Nr. 33 sowie das
Urteil BVGE 2010/57, welches eine detaillierte Analyse zur politischen Si-
tuation (E. 4.1.1) und zur allgemeinen Menschenrechtslage (E. 4.1.2)
enthält, zu verweisen. Diese Lageanalysen treffen grundsätzlich auch
heute nach den Präsidentschafts- und Parlamentswahlen im November
des vergangenen Jahres noch zu, obwohl es sowohl im Vorfeld als auch
während sowie im Nachgang der Wahlen zu gewaltsamen Zusammen-
stössen zwischen den Sicherheitskräften und den Oppositionellen ge-
kommen ist. So hätten laut der Menschenrechtsorganisation Human
Rights Watch (HWR) Sicherheitskräfte seit der Bekanntgabe der umstrit-
tenen Wiederwahl von Staatschef Joseph Kabila am 9. Dezember 2011
mindestens 24 Personen getötet und Dutzende von Menschen seien
wahllos festgenommen worden. Die Sicherheitskräfte hätten gemäss
HWR immer wieder das Feuer auf Menschenversammlungen eröffnet,
womit offenbar Proteste gegen den Ausgang der Wahl vom 28. November
2011 hätten verhindert werden sollen. Kabila hatte bei der Wahl laut offi-
ziellem Ergebnis knapp 49 Prozent der Stimmen erhalten. Sein wichtigs-
ter Herausforderer Etienne Tshisekedi erhielt 32 Prozent; er anerkannte
das Wahlergebnis aber nicht. Bereits während des Wahlkampfes hatte es
gemäss Angaben von HRW gewaltsame Ausschreitungen gegeben, bei
denen mindestens 18 Personen getötet worden seien (vgl. HRW, DR
Congo: 24 Killed since Election Results Announced, vom 21. Dezember
2011 abrufbar unter:
killed-election-results-announced, besucht am 1. Mai 2012; vgl. auch NZZ
Online vom 22. Dezember 2011, Tötungen und willkürliche Festnahmen –
Hartes Regime in Kongo-Kinshasa seit Kabilas Wiederwahl). Diese jüngs-
ten Ausschreitungen und die Eskalation der Gewalt müssen indessen im
Kontext der Wahlen im letzten Jahr verstanden werden, d.h. sie sind kla-
rerweise diesen zuzuschreiben, weshalb im heutigen Zeitpunkt in Kongo
(Kinshasa) nach wie vor nicht generell von Krieg, Bürgerkrieg oder von
einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden kann.
E-12/2008
Seite 21
6.4.2 Gemäss der in EMARK 2004 Nr. 33 dargelegten Praxis, welche
vom Bundesverwaltungsgericht übernommen wurde, kann indessen die
Rückkehr von Personen aus Kongo (Kinshasa) nur unter bestimmten,
eingeschränkten Umständen als zumutbar bezeichnet werden, nämlich
dann, wenn der letzte Wohnsitz der betroffenen Person die Hauptstadt
Kinshasa oder eine andere, über einen Flughafen verfügende Stadt im
Westen des Landes war, oder wenn die Person in einer dieser Städte
über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt; trotz Vorliegens der vorste-
hend genannten Kriterien erscheint der Vollzug der Wegweisung jedoch –
nach sorgfältiger Prüfung und Abwägung der individuellen Umstände – in
aller Regel nicht zumutbar, wenn die zurückführende Person (kleine) Kin-
der in ihrer Begleitung hat, für mehrere Kinder verantwortlich ist, sich be-
reits in einem vorangeschrittenen Alter oder in einem schlechten gesund-
heitlichen Zustand befindet oder wenn es sich bei ihr um eine allein ste-
hende, nicht über ein soziales oder familiäres Netz verfügende Frau han-
delt (vgl. EMARK 2004 Nr. 33 E. 8.3 S. 237). Vorliegend stammt der ge-
mäss eigenen Angaben (Zahl)-jährige, ledige sowie gesunde Beschwer-
deführer aus Kinshasa, wo auch sein letzter Hauptwohnsitz gewesen ist.
Auch wenn seine Eltern tatsächlich verstorben sind und seine (Zahl) Ge-
schwister nicht in Kinshasa leben (sondern in E._______), so kann davon
ausgegangen werden, dass der mehrsprachige ([Sprachen]) gut gebildete
([…]) sowie vormalig beruflich als (Beruf) tätige Beschwerdeführer über
ein genügend gefestigtes Beziehungsnetz in Kinshasa verfügt, welches
ihn nach der Rückkehr nach Kongo (Kinshasa) bei der Sicherung seines
Existenzminimums unterstützen kann. Zudem hat der Beschwerdeführer
gemäss eigenen Angaben zwei Söhne, für welche er aber nicht verant-
wortlich ist. Sie leben mit ihrer Mutter, seiner ehemaligen Lebensgefährtin
in Frankreich, und er pflegt keinen Kontakt zu ihnen (vgl. A27/10, S. 2 und
3). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung im vor-
liegenden Fall auch in Berücksichtigung der individuellen Situation des
Beschwerdeführers als zumutbar.
6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegwei-
sung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug im
Ergebnis zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach
E-12/2008
Seite 22
dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Be-
tracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG).
7.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt sich eine Auseinander-
setzung mit den weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene, da diese
nicht geeignet sind, eine andere Beurteilung herbeizuführen.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Wie in E. 3.3 auf-
gezeigt, wies die angefochtene Verfügung im Zeitpunkt ihrer Eröffnung
indessen einen Verfahrensmangel auf. Dieser wurde zwar auf Beschwer-
deebene geheilt, aber dem Beschwerdeführer darf aus dem Umstand,
dass er nur durch Ergreifen des Rechtsmittels zu einem rechtskonformen
Entscheid gelangt ist, kein finanzieller Nachteil erwachsen. Deshalb sind
in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) keine Kosten
aufzuerlegen (vgl. BVGE 2008/47 E. 5.1; MICHAEL BEUSCH, in: Au-
er/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz 15 zu Art. 63). Damit er-
übrigt sich die Prüfung, ob die mit Verfügung vom 8. Januar 2008 durch
das Bundesverwaltungsgericht gewährte unentgeltliche Rechtspflege
aufgrund einer Veränderung der finanziellen Verhältnisse wieder aufzu-
heben wäre.
9.2 Da der Beschwerdeführer den vom Bundesverwaltungsgericht festge-
stellten Verfahrensmangel auf Beschwerdeebene nicht rügte und er zu-
dem keinen Rechtsvertreter in Anspruch nehmen musste, ist kein Kos-
tenaufwand – welcher bei ihm erwachsen sein könnte– festzustellen,
weshalb ihm trotz der Ausführungen in E. 3.3 keine Parteientschädigung
zu entrichten ist (vgl. Art. 7 ff. VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
E-12/2008
Seite 23
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Tu-Binh Truong
Versand: