B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-12/2017
Ur t e i l vom 1 4 . M ä r z 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer, Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Angela Stettler,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 30. November 2016 / N (…).
E-12/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 11. Februar 2008 anerkannte das SEM den Bruder der
Beschwerdeführerin als Flüchtling und gewährte ihm Asyl in der Schweiz.
B.
Die Beschwerdeführerin suchte am 24. Mai 2015 in der Schweiz um Asyl
nach. Anlässlich der Befragung zur Person vom 9. Juni 2015 und der An-
hörung vom 24. November 2016 machte sie im Wesentlichen geltend, sie
habe regulär die Schule (…) besucht. Im Jahr (…) habe sie die Schule
abgebrochen, um nicht die (…) absolvieren zu müssen, und sei zu ihren
Eltern nach B._______ zurückgekehrt. Diese hätten ihr zur Heirat geraten,
um dem Militärdienst zu entgehen. So habe sie am (…) religiös geheiratet.
Ihr Ehemann, der damals im Militärdienst gewesen sei, habe für die Ehe-
schliessung Urlaub erhalten. Diesen beziehungsweise einen späteren Ur-
laub habe er überzogen, weshalb er festgenommen und inhaftiert worden
sei. Weil er nicht mehr nach Hause gekommen sei, sei sie zur lokalen Po-
lizei gegangen, um über seinen Verbleib Informationen einzuholen, worauf-
hin sie von den Behörden überwacht und betreffend ihren Ehemann befragt
worden sei. Eritrea habe sie am 25. Oktober 2014 illegal verlassen.
C.
Mit Verfügung vom 30. November 2016 stellte das SEM fest, die Beschwer-
deführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch
ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zustän-
digen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
D.
Mit Eingabe vom 30. Dezember 2016 reichte die Beschwerdeführerin beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Ver-
fügung des SEM vollumfänglich aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft
festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Auf-
nahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Pro-
zessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten sowie die unterzeichnende Person als unentgeltliche Rechts-
beiständin einzusetzen.
E.
Mit Eingabe vom 3. Januar 2017 reichte die Beschwerdeführerin ihre Für-
sorgebestätigung nach.
E-12/2017
Seite 3
F.
Mit Instruktionsverfügung vom 5. Januar 2017 hiess der damals zuständige
Instruktionsrichter die Gesuche betreffend die unentgeltliche Prozessfüh-
rung und den Erlass eines Kostenvorschusses gut und setzte Frau Angela
Stettler als amtliche Rechtsvertreterin ein.
G.
Mit Eingabe vom 24. Juli 2018 reichte die Rechtsvertreterin der Beschwer-
deführerin ihre Honorarnote zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorlie-
gende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbe-
stimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden
Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG
ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue
Gesetzesbezeichnung verwendet.
2.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
3.
3.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
E-12/2017
Seite 4
Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zu-
dem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49
VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.2 Gemäss Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet das Bundesverwaltungsge-
richt auf einen Schriftenwechsel.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rech-
nung zu tragen (vgl. Art. 3 AsylG).
4.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile
von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr
gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Hei-
matstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind bezie-
hungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Auf-
grund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuer-
kennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die be-
troffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden
kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7; 2008/12 E. 7.2.6.2; 2008/4 E. 5.2). Aus-
gangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage
nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begrün-
deten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylent-
scheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfol-
gungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation
im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zuguns-
ten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen
(vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f., WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Ru-
din/Hugi/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2009, Rz. 11.17 und 11.18).
E-12/2017
Seite 5
4.3 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur
Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt
der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit
verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit
ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine
bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen
konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus
einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung
als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch
und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57
E. 2.5; 2010/44 E. 3.4).
4.4 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewählt, wenn sie erst
durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ih-
res Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG
wurden (subjektive Nachfluchtgründe).
4.5 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft
machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Gleiches gilt für die Person,
die subjektive Nachfluchtgründe behauptet. Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbeson-
dere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massge-
blich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an
das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dar-
gelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden
(BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.6 Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späte-
ren Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Be-
fürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt werden, sind Widersprüche,
die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (so bereits
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommis-
sion [EMARK] 1993/3 E. 3 S. 13).
E-12/2017
Seite 6
5.
5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung im Wesentli-
chen zum Schluss, dass das angebliche Aufsuchen durch die Behörden
keine asylrelevante Intensität zu erreichen vermöge. So müssten Familien-
angehörige eines Deserteurs in Eritrea grundsätzlich 50‘000 Nakfa bezah-
len. Falls die Busse nicht bezahlt werde, könne es zur Verhaftung kommen.
Sobald die Strafe verbüsst sei, werde man wieder entlassen. Dies sei aber
vorliegend nicht der Fall gewesen. Es sei ferner bekannt, dass in gewissen
Fällen die Familie enteignet oder die Nahrungsmittelrationen gekürzt wor-
den seien. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
seien solche Massnahmen jedoch nicht von ausreichender Intensität. Es
gebe im Falle des Nichtbezahlens der 50‘000 Nakfa keine systematischen
Verhaftungen. Es bestehe keine begründete Furcht, diesbezüglich asylre-
levanten Massnahmen ausgesetzt zu werden. Hinzu kämen Widersprüche
betreffend der geltend gemachten Reflexverfolgung aufgrund des Ehe-
mannes. Was die Heirat der Beschwerdeführerin anbelange, versuche sie
diese als Zwangsheirat darzustellen. Vielmehr sei ihren Ausführungen in-
des zu entnehmen, dass es sich um eine Zweckheirat handle, die ihr ihre
Eltern vorgeschlagen hätten, um nicht in den Militärdienst eingezogen zu
werden. Schliesslich führe vorliegend die illegale Ausreise nicht zur Flücht-
lingseigenschaft. So habe die Beschwerdeführerin weder den Militärdienst
verweigert noch sei sie desertiert. Von letzterem sei sie aufgrund ihrer Hei-
rat ohnehin befreit. Vor diesem Hintergrund drohe ihr keine flüchtlingsrecht-
lich relevante Verfolgung.
5.2 Auf Beschwerdeebene wird dem im Wesentlichen entgegengehalten,
der Einwand, normalerweise müssten Familienangehörige von Deserteu-
ren 50‘000 Nakfa zahlen oder ins Gefängnis, sei nicht nachvollziehbar.
Dass dies bei der Beschwerdeführerin nicht so gewesen sei, bedeute nicht,
dass ihre Vorbringen unplausibel seien. So zeichne sich das Vorgehen der
eritreischen Behörden und insbesondere der Militärbehörden durch Will-
kürlichkeit aus. Zudem sei der Beschwerdeführerin sehr wohl mit Haft ge-
droht worden. Zudem habe sie sich nicht widersprochen, sondern es sei zu
einem Missverständnis gekommen. Ihr Mann habe tatsächlich Urlaub für
die Eheschliessung am (…) erhalten. Anschliessend sei er in den Militär-
dienst zurückgekehrt. Im (…) sei er erneut nach Hause gekommen. Die
Beschwerdeführerin sei davon ausgegangen, dass er erneut Urlaub erhal-
ten habe. Sie habe glaubhaft machen können, dass sie aufgrund des Fern-
bleibens ihres Mannes von seiner Einheit mehrmals von Soldaten aufge-
sucht, befragt und geschlagen worden sei. Diese Misshandlungen würden
ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen. Schliesslich treffe
E-12/2017
Seite 7
die Einschätzung der Vorinstanz nicht zu, die Beschwerdeführerin sei auf-
grund ihres Status als verheiratete Frau vom Militärdienst befreit. Zudem
habe sie nie eine Identitätskarte, einen Pass oder ein Ausreisevisum be-
sessen und ihre illegale Ausreise sei detailliert und glaubhaft beschrieben
worden. Im Übrigen drohe ihr Reflexverfolgung aufgrund der exilpolitischen
Aktivitäten ihres Bruders in der Schweiz.
6.
6.1 Was die Vorfluchtgründe der Beschwerdeführerin anbelangt, gelingt es
ihr nicht aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bun-
desrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststel-
lung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich.
6.2 Was den Militärdienst anbelangt, wurde die Beschwerdeführerin weder
aufgeboten noch ist sie von diesem desertiert. Dass sie nach ihrer Heirat
zur Polizei ging, um sich nach ihrem Mann zu erkundigen, zeugt ebenfalls
davon, dass sie zu diesem Zeitpunkt keine Nachteile wegen eines allfälli-
gen Militärdienstaufgebots zu befürchten hatte, was sie im Übrigen auch
nie geltend machte. Zudem konnte sie heiraten, wofür ihr Mann vom Militär
Urlaub bewilligt bekam. Wäre die Beschwerdeführerin vom Militär gesucht
worden, wäre eine solche Bewilligung wohl nicht vom Militär ausgestellt
worden. Ferner hat die Vorinstanz – entgegen den Ausführungen und Zita-
ten auf Beschwerdeebene – zu Recht festgestellt, dass verheiratete
Frauen in Eritrea zunehmend nicht in den Militärdienst eingezogen werden
(statt vieler Urteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 insb.
E. 12.5 [als Referenzurteil publiziert]). Anlässlich der angeblichen Befra-
gungen durch die eritreischen Behörden ging es sodann auch nicht um
eine Aufforderung zum Militärdienst der Beschwerdeführerin selbst, son-
dern lediglich um ihren Ehemann.
6.3 Was diese Befragungen und Hausbesuche anbelangt, ist der
Vorinstanz ebenfalls darin beizupflichten, dass diese – sofern sie über-
haupt stattgefunden haben – keine asylrelevante Intensität zu erreichen
vermögen. So spricht die Beschwerdeführerin in der Befragung zur Person
von Überwachung nach ihrem Besuch beim Polizeiposten (SEM-Akten, A3,
S. 8, Ziff. 7.01 und 7.02). In der Anhörung schiebt sie Befragungen und ei-
nen Schlag mit einem Gewehr nach (z. B. SEM-Akten, A14, S. 5, F33 und
S. 7, F48 ff.). Auch aus ihren nachgeschobenen und oberflächlichen Schil-
derungen lässt sich keine asylrelevante Intensität erkennen. Auf Beschwer-
deebene wird bestätigt, dass die Beschwerdeführerin wegen ihres Mannes
weder 50‘000 Nakfa zahlen noch ins Gefängnis musste („Nur weil dies bei
E-12/2017
Seite 8
der Beschwerdeführerin nicht so war, bedeutet nicht, dass die Vorbringen
der Beschwerdeführerin unplausibel sind“, Beschwerde, S. 6). Seit der Hei-
rat am (…) bis zu ihrer Ausreise am 25. Oktober 2014 sind fast (…) Monate
vergangen (folgt man ihren Ausführungen in der Befragung zur Person, hat
der Ehemann die Urlaubsbewilligung für die Hochzeit um (…) überzogen
und wurde deshalb auf seinem Rückweg zur Einheit festgenommen, wo-
nach sie zum Polizeiposten gegangen sei, um sich nach ihm zu erkundi-
gen; im Anschluss daran sollen bereits ihre Probleme mit den Behörden
begonnen haben, SEM-Akten, A3, S. 8, Ziff. 7.01 f.). Dem Anhörungspro-
tokoll und der Beschwerdeeingabe ist zwar zu entnehmen, dass der Ehe-
mann erst anlässlich eines Besuchs (…) verschwand, was die Behelligun-
gen durch die Behörden ausgelöst habe. Auch dies hätte indes den Behör-
den genügend Zeit bis Oktober 2014 gelassen, sie festzunehmen oder ihr
das Bussgeld abzuverlangen, wären sie denn daran interessiert gewesen.
Weil die Beschwerdeführerin nicht 50‘000 Nakfa bezahlen musste und in
den verbleibenden Monaten zwischen ihrem ersten Polizeikontakt und ih-
rer Ausreise keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Asylgesetzes zu ge-
wärtigen hatte, ist nicht davon auszugehen, dass die Behörden erhöhtes
Interesse an ihrer Person haben dürften. Im Übrigen dürfte der sich im Jahr
(…) angeblich noch in Haft befundene Ehemann inzwischen seine Haft-
strafe für das Verlängern seines Urlaubs verbüsst haben (z. B. SEM-Akten,
A14, S. 3, F13 f.).
6.4 Zusammenfassend besteht kein Grund zur Annahme, eine asylrele-
vante Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht bezie-
hungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahr-
scheinlichkeit in absehbarer Zukunft wegen des Verschwindens ihres Ehe-
mannes verwirklichen.
6.5 Schliesslich hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass es sich auf-
grund der Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht um eine Zwangs-
heirat, sondern um eine Ehe handelt, die sie freiwillig einging, um nicht
eingezogen zu werden; so stimmte sie dieser Idee ihrer Eltern dann auch
zu (SEM-Akten, A3, S. 8, Ziff. 7.01, „j‘ai accepté“).
6.6 Auf Beschwerdeebene wird erstmals eine Reflexverfolgung der Be-
schwerdeführerin aufgrund exilpolitischer Aktivitäten ihres Bruders in der
Schweiz vorgebracht. Nachdem sie jedoch dieses Vorbringen weder im
vorinstanzlichen Verfahren erwähnt noch etwaige Beweismittel dafür ein-
gereicht hat, erweist sich dieses als nachgeschoben, weshalb sie daraus
E-12/2017
Seite 9
nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag (so auch Urteil des BVGer
D-7442/2016 vom 29. November 2018 E. 5.2). Die knappen und allgemei-
nen Beschwerdeausführungen zu dieser Reflexverfolgung lassen keinen
anderen Schluss zu (Beschwerde, S. 11 f.). Im Übrigen hat der Bruder Erit-
rea bereits im Jahr (…) verlassen. Nachteile aufgrund seiner Flucht machte
die Beschwerdeführerin keine geltend. Die auf Beschwerdeebene zitierten
Artikel und Gerichtsurteile sind nicht geeignet, am Gesagten etwas zu än-
dern.
7.
7.1 Was die geltend gemachte illegale Ausreise der Beschwerdeführerin
aus Eritrea anbelangt, galt eine solche nach der bisherigen Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts als subjektiver Nachfluchtgrund
(vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010, E. 5.3.3).
Diese Rechtsprechung wurde aufgegeben. Das Bundesverwaltungsgericht
kam im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publi-
ziert) nach einer eingehenden Lageanalyse zum Schluss, dass die bishe-
rige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft
führte, nicht aufrechterhalten werden könne (ebd., insb. E. 5.1). Nach der
neuen Rechtsprechung sei nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlich-
keit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen
Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohe.
Nicht asylrelevant sei ferner die Möglichkeit, dass jemand nach der Rück-
kehr in den Nationaldienst eingezogen werde. Nach dem neuen Urteil be-
darf es nun für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen
Kontext neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte,
welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlings-
rechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen (ebd., E. 5.2). Diese zusätz-
lichen Anknüpfungspunkte sind nachzuweisen oder zumindest glaubhaft
zu machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Vor dem Hintergrund der neuen Praxis ist
nicht weiter auf die Beschwerdeausführungen zur alten Praxis einzugehen.
7.2 Nachdem vorliegend festgestellt wurde, dass nicht davon auszugehen
ist, die Beschwerdeführerin werde wegen ihres Ehemannes seitens der
Behörden künftig noch behelligt, liegt auch kein diesbezüglicher Anknüp-
fungspunkt vor. Weitere Hinweise darauf sind den Akten ebenfalls keine zu
entnehmen.
7.3 Die Vorinstanz hat folglich zu Recht das Vorliegen sowohl von Vor-
flucht- als auch von Nachfluchtgründen verneint und das Asylgesuch ab-
gelehnt.
E-12/2017
Seite 10
8.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die
Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von
Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flücht-
lingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
9.2.1 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Be-
schwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen (vgl. oben E. 5 f.), kann der
in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen-
den Verfahren keine Anwendung finden.
9.2.2 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehen-
der Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwal-
tungsgericht inzwischen in einem Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. Ur-
teil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [BVGE-Publikation vorge-
sehen], E.6.1). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs
E-12/2017
Seite 11
im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeits-
verbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK; vgl. dazu nachfolgend, E. 8.2.2) als auch un-
ter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigen-
den Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft.
9.2.2.1 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen ge-
langte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher
Hinsicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Ge-
währung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson
kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich
nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen
fünf und zehn Jahren betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen
könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundaus-
bildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig;
im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Un-
terkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienst-
sold – trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit – kaum ausreiche,
um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinausgehend stellte das
Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst –
insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen National-
dienst – zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum
Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017, a.a.O., E. 6.1.5.2).
In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, Art. 4
Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen, wenn
das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeitsver-
bots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu be-
fürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für
den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu
qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht seines
essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzunehmen.
Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und sexu-
ellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede Nationaldienst-
leistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausge-
setzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch insofern sei eine Ver-
letzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzug zu vernei-
nen (ebd. E. 6.1.5.2).
9.2.2.2 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschen-
rechte (EGMR) müsste die Beschwerdeführerin mit Blick auf Art. 3 EMRK
E-12/2017
Seite 12
das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihr im Falle einer Rück-
schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.
EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar
2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). In Erwägung 6.1.6 des Grund-
satzurteils E-5022/2017 führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüg-
lich aus, dass keine hinreichenden Belege dafür existieren würden, dass
Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im Nationaldienst derart flächen-
deckend stattfänden, dass jede und jeder Dienstleistende dem ernsthaften
Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht
daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle
einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst.
9.2.3 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus den Rechts-
mitteleingaben. Vor dem Hintergrund der seit Eingabe der Beschwerde er-
gangenen neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist auf
die ausführlichen Beschwerdeausführungen zur Unzulässigkeit des Weg-
weisungsvollzugs inklusive Verweise auf die Rechtsprechung und Literatur
nicht weiter einzugehen. Der Beschwerdeführerin wird bei ihrer Rückkehr
nach Eritrea ohnehin nicht der Einzug in den Nationaldienst drohen. Die
eritreischen Behörden verzichten zunehmend bei Frauen, die verheiratet
sind, auf eine Einberufung in den Dienst (Urteil D-2311/2016 vom 17. Au-
gust 2017 insb. E. 12.5 [als Referenzurteil publiziert]). Der Wegweisungs-
vollzug ist zulässig.
9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.3.1 Nach dem erwähnten Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August
2017 ist mit Bezug auf Eritrea zum heutigen Zeitpunkt weder von einem
Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen
noch liegen sonstige Gründe für eine generelle Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs vor (vgl. a.a.O. E. 16 ff.). Die Annahme einer konkreten
Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG rechtfertigt sich in der Regel
nicht schon deshalb, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allge-
meinen Lebensbedingungen im betreffenden Staat schwierig sind und dort
beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrschen (vgl.
E-12/2017
Seite 13
BVGE 2014/26 E. 7.6). In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen
in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie
vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssitua-
tion, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert.
Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse
Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch
die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil
der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage
des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen.
Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende
individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (Urteil des BVGer E-1032/2017
vom 16. Juli 2018 E. 6.3.1, vgl. auch Referenzurteil des BVGer
D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
9.4 Vorliegend sind keine besonderen Umstände ersichtlich, die es als
wahrscheinlich erscheinen liessen, die Beschwerdeführerin könnte im
Falle einer Rückkehr nach Eritrea in eine existentiell bedrohliche Situation
geraten. Die junge und gesunde Beschwerdeführerin verfügt über Schul-
bildung (mindestens bis zur […] Klasse) und eine grosse Familie vor Ort
(insbesondere ihre Eltern, […] Brüder, […] Schwestern und die Familie ih-
res Ehemannes, z. B. SEM-Akten, A3, S. 5, Ziff. 3.01). Auf Beschwerde-
ebene wird dem nichts Stichhaltiges entgegengestellt. Die Rüge, die
Vorinstanz verkenne diesbezüglich die Rechtsprechung des Bundesver-
waltungsgerichts, geht ins Leere. Der Sachverhalt ist zudem ausreichend
abgeklärt. Seit Einreichung der Beschwerde haben sich überdies weitere
Verbesserungen ergeben; namentlich haben Äthiopien und Eritrea jüngst
ein Friedensabkommen geschlossen (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Trotz
Friedensabkommen in Eritrea – Asylpraxis bei Eritreern ändert sich vorerst
nicht, 11. Juli 2018). Es erweist sich somit, dass gemäss der aktualisierten
Lagebeurteilung des Bundesverwaltungsgerichts der Vollzug der Wegwei-
sung der Beschwerdeführerin nach Eritrea als zumutbar zu erachten ist.
9.5 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es
obliegt daher der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
E-12/2017
Seite 14
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AIG).
9.6 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Auf-
nahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten
grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Da ihr jedoch mit Zwischenverfügung vom 5. Januar 2017 die unentgeltli-
che Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und
davon auszugehen ist, dass sie nach wie vor bedürftig ist, sind ihr keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen.
Mit derselben Zwischenverfügung wurde der Beschwerdeführerin ihre
Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin gemäss Art. 110a Abs. 1
AsylG beigeordnet, weshalb dieser ein entsprechendes Honorar auszu-
richten ist. Es wurde eine Kostennote eingereicht. Hierin wurde ein Vertre-
tungsaufwand von insgesamt Fr. 2‘989.95 geltend gemacht, ausgehend
von einem zeitlichen Aufwand von 11 Stunden zu einem Stundenansatz
von Fr. 250.–. Der zeitliche Aufwand erscheint angemessen, jedoch geht
das Bundesverwaltungsgericht bei der amtlichen Verbeiständung durch
eine nicht-anwaltliche Vertretung von einem Stundenansatz von Fr. 100.–
bis Fr. 150.– aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Unter Berück-
sichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8, 9 und 11
VGKE) ist das amtliche Honorar auf gerundet Fr. 1‘800.– (inkl. Auslagen
und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen und Frau Angela Stettler zu
Lasten der Gerichtskasse auszurichten.
E-12/2017
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Frau Angela Stettler wird zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar in
Höhe von Fr. 1‘800.– entrichtet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Muriel Beck Kadima Michal Koebel
Versand: