B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1221/2013
U r t e i l v o m 1 8 . J u n i 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel.
Parteien
A._______,
Demokratische Republik Kongo,
vertreten durch N. Nkele Siku, SoCH-ACA,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 6. Februar 2013 / N (…).
E-1221/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess die Beschwerdeführerin, eine Staats-
angehörige der Demokratischen Republik Kongo (Kongo Kinshasa), der
Ethnie Mukongo angehörig, ihren Heimatstaat am 20. April 2012 in Rich-
tung Republik Kongo und reiste am 28. November 2012 über Frankreich
in die Schweiz ein, wo sie tags darauf um Asyl nachsuchte. Anlässlich der
Kurzbefragung vom 5. Dezember 2012 im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) B._______ und der Anhörung vom 4. Januar 2013 zu den
Asylgründen machte sie im Wesentlichen Folgendes geltend:
Sie habe zusammen mit ihrer Mutter und ihrer Schwester in Kinshasa ge-
lebt und sei von ihrem Onkel (Bruder der Mutter) finanziell unterstützt
worden. Im Jahr 2003 sei der Onkel der Mittäterschaft am Attentat auf
Laurent-Désiré Kabila beschuldigt und festgenommen worden. Ihre
Schwester sei im Jahr 2008 bei der Geburt ihres Kindes gestorben. Das
Kind habe in der Folge bei ihr (Beschwerdeführerin) und der Mutter ge-
lebt. Zwischen 2009 und 2010 habe ihr Onkel der Mutter von Dokumen-
ten erzählt, welche seine Unschuld beweisen würden. Diese habe dar-
aufhin Kontakt mit einem Mann, namens Chebeya, der Organisation "La
Voix des Sans-Voix" aufgenommen, um zugunsten des Onkels ein Ver-
fahren zu eröffnen. Im April 2010 sei die Mutter telefonisch bedroht und
am (…) 2010 sei das Haus durchsucht worden unter dem Vorwand, es
würden sich dort Waffen befinden. Am (…) 2010 sei die Mutter nicht nach
Hause gekommen. Am darauffolgenden Tag sei die Beschwerdeführerin
ins Krankenhaus gerufen worden, wo sie ihre Mutter, welche zusammen-
geschlagen worden sei, vorgefunden habe. Der Gesundheitszustand der
Mutter habe sich daraufhin verschlechtert und da sie (Familie der Be-
schwerdeführerin) kein Geld für die Pflege gehabt hätten, sei die Mutter
am (…) verstorben. Einige Zeit später sei Chebeya ermordet worden und
die Beschwerdeführerin habe dessen Nachfolger, Dolly Ifebo, aufgesucht,
damit dieser den Fall ihres Onkels weiter betreue. Ersterer sei ihr aber
immer ausgewichen und habe ihr schliesslich geraten, die Sache ruhen
zu lassen. Im (…) 2012 sei die Beschwerdeführerin von Männern zu
Hause aufgesucht worden, welche ihren Onkel der Zusammenarbeit mit
der M23 (Mouvement du 23-mars) beschuldigt hätten. Aus finanzieller Not
habe sich die Beschwerdeführerin nach dem Tod ihrer Mutter prostituie-
ren müssen, um für sich und ihre Nichte den Lebensunterhalt finanzieren
zu können. Nachdem sie erfahren habe, dass sie in ihrer Abwesenheit zu
Hause gesucht worden sei, habe sie nicht mehr gewagt zurückzukehren
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und sei mit Hilfe eines Klienten, welchem sie von ihrer Situation erzählt
habe, ausgereist. Ihre Nichte habe sie bei einer Freundin ihrer verstorbe-
nen Schwester zurückgelassen.
B.
Mit Verfügung vom 6. Februar 2013 (eröffnet tags darauf) lehnte das BFM
das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete ihre Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete
den ablehnenden Asylentscheid damit, dass ihre Vorbringen den Anforde-
rungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten. Der Vollzug der
Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit Beschwerde vom 6. März 2013 an das Bundesverwaltungsgericht be-
antragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung vom
6. Februar 2013, die Gutheissung des Asylgesuchs sowie in prozessualer
Hinsicht die Bestätigung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.
D.
Am 26. März 2013 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde
und teilte der Beschwerdeführerin mit, den Ausgang des Verfahrens
einstweilen in der Schweiz abwarten zu können.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
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nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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Seite 5
4.
4.1 Die Vorinstanz begründete ihren negativen Entscheid damit, die Vor-
bringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen. So sei schwer nach-
vollziehbar, weshalb ihr Onkel erst zwei Jahre nach dem Anschlag auf
Laurent-Désiré Kabila der Beteiligung daran beschuldigt und festgenom-
men worden sein solle. Überdies habe sie kaum Angaben zur Anzahl und
Identität von Mittätern am Anschlag machen können. Ob Chebeya sich
auch für andere Beschuldigte eingesetzt habe, habe sie nicht anzugeben
vermocht. Es erscheine nicht glaubhaft, dass eine Person, die vorgebe,
sich für jemandes Freilassung einzusetzen, nichts über die Hintergründe
der Verhaftung und die weiteren Umstände wisse. Überdies habe die Be-
schwerdeführerin zwar den Namen der Organisation, für welche Chebeya
tätig gewesen sei, sowie den Namen seines Nachfolgers nennen können,
auf andere wesentliche Fragen habe sie jedoch keine Antworten gewusst.
Ausserdem würden die von ihr geschilderten Vorfälle betreffend ihre Ver-
folgung zusammenhangslos erscheinen. Es sei nicht nachvollziehbar,
dass es nach dem Tod der Mutter im (…) 2010 bis im (…) 2012 zu keinen
Vorfällen gekommen sei, wenn die Beschwerdeführerin tatsächlich als
Gefahr betrachtet worden wäre. Weiter sei fraglich, weshalb der Onkel
erst mehrere Jahre nach seiner Verhaftung seiner Schwester von den
entlastenden Dokumenten erzählt habe. Nachdem diese Dokumente für
die Vorbringen der Beschwerdeführerin sehr wichtig seien, erstaune es,
dass sie weder den Aufbewahrungsort noch den ungefähren Inhalt kenne.
Begründet habe sie dies damit, ihre Mutter hätte gut schweigen können
und ihr verboten, die Dokumente anzufassen. Dies widerspreche der spä-
teren Aussage, wonach die Mutter gesagt hätte, dass die Dokumente den
aktuellen Präsidenten beschuldigen würden. Schliesslich sei bezeich-
nend, dass die Beschwerdeführerin die besagten Dokumente nicht be-
schaffen könne, obwohl sich diese laut ihren Angaben bei Dolly Ifebo,
dem Nachfolger von Chebeya, befinden würden. Die Aussage, Ifebo habe
ihr gesagt, wenn sie ein friedliches Leben wolle, solle sie einfach still sein,
könne nicht geglaubt werden, da dies nicht dem Handeln eines Men-
schenrechtsaktivisten entspreche. Auch die Schilderung der Ausreise be-
ziehungsweise der Hilfeleistung durch einen Klienten, der Regierungsbe-
amter sei und über ihren Onkel Bescheid gewusst habe, sei unglaubhaft
und realitätsfremd. Im Weiteren argumentierte die Vorinstanz, die Be-
schwerdeführerin habe falsche Aussagen zur Adresse der Organisation
"Voix des Sans-Voix" gemacht, obschon sie diese mehrmals aufgesucht
habe. Dass ihrem Onkel Mitte Februar 2012 eine Zusammenarbeit mit
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Seite 6
der M23 vorgeworfen worden sei, sei tatsachenwidrig, nachdem die er-
wähnte Gruppierung zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht existiert habe.
4.2 Die Rechtsmitteleingabe der Beschwerdeführerin erschöpft sich in ei-
ner kurzen Wiederholung des Sachverhalts und den nur wenig begründe-
ten Ausführungen, wonach sie die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG erfüllen würde, weshalb eine Rückführung in ihr Heimatland
Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verletzen würde.
Ausserdem sei der Wegweisungsvollzug nicht zumutbar.
5.
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Grundsätzlich
sind die Vorbringen eines Gesuchstellers dann glaubhaft, wenn sie genü-
gend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich
nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht
widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht
den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber
hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erschei-
nen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann,
wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im
Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet
nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige
Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegen-
satz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durch-
aus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Ge-
suchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung
die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asyl-
suchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objekti-
vierte Sichtweise abzustellen (vgl. Entscheide und Mitteilungen der vor-
maligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21
E. 6.1 S. 190 f.).
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Seite 7
6.
6.1
Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die Vorinstanz die Verfolgungsvorbringen der Beschwerde-
führerin zu Recht als unglaubhaft beurteilt hat. Zur Vermeidung von Wie-
derholungen kann auf die einlässlichen Erwägungen in der vorinstanzli-
chen Verfügung verwiesen werden. Das BFM zeigt zutreffend auf, dass
die Aussagen der Beschwerdeführerin unstimmig, den Tatsachen nicht
entsprechend und an den wichtigen Stellen wenig detailliert ausgefallen
sind. So ist der Aussage der Vorinstanz zuzustimmen, es sei nicht nach-
vollziehbar, weshalb die Aktivitäten der Mutter erst im Jahr 2009 oder
2010 begonnen hätten, nachdem sich der Onkel bereits sechs oder sie-
ben Jahre in Haft befunden habe. Zudem erstaunt es, dass die Be-
schwerdeführerin behauptete, sich für den Onkel eingesetzt zu haben, je-
doch über das Verfahren beziehungsweise die Dokumente, welche den
Onkel entlasten sollten, keine Auskünfte geben konnte. Auch der Um-
stand, dass sie aussagte, die Organisation "Voix des Sans-Voix" mehr-
mals aufgesucht zu haben, jedoch deren Adresse falsch angab, mutet
seltsam an. Die Vorbringen bezüglich des Vorwurfs, der Onkel habe sich
der M23 angeschlossen, können ihr ebenfalls nicht geglaubt werden, ei-
nerseits da es die M23 – wie vom BFM festgestellt – zum besagten Zeit-
punkt noch nicht gab und andererseits da es unlogisch erscheint, einen
seit neun Jahren inhaftierten Mann der Mitarbeit in einer neu entstande-
nen Organisation zu bezichtigen. Weiter fiel die Beschreibung der Ausrei-
se undetailliert und realitätsfern aus. So ist schwer nachvollziehbar, wes-
halb ein Klient der Beschwerdeführerin, welcher für die Regierung gear-
beitet habe und sie in ihrem Anliegen, ein Verfahren zugunsten ihres On-
kels anzustreben, nicht habe unterstützen wollen, sondern sie dazu an-
gehalten habe, zu schweigen, bei der Ausreise behilflich gewesen sein
sollte. Die kurze und relativ oberflächliche Beschwerde vermag den aus-
führlichen und zutreffenden Vorbehalten des BFM nichts Substanziiertes
entgegenzuhalten, weshalb sich weitere Ausführungen diesbezüglich er-
übrigen.
6.2 Der Beschwerdeführerin ist es somit nicht gelungen, nachzuweisen
oder glaubhaft zu machen, dass sie im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften
Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war oder begründete
Furcht hatte, solche Nachteile im Falle der Rückkehr in absehbarer Zu-
kunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erleiden zu müssen. Das BFM
hat ihr Asylgesuch somit zu Recht abgelehnt.
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Seite 8
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733).
8.
Im Hinblick auf die Prüfung allfälliger Wegweisungshindernisse stellt sich
vorliegend die Frage, ob der diesbezüglich relevante Sachverhalt durch
das Bundesamt in rechtsgenüglicher Weise erhoben und gewürdigt wor-
den ist.
8.1 Im Verwaltungsverfahren gelten der Untersuchungsgrundsatz und die
Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts (Art. 12 VwVG; vgl. auch Art. 49 Bst. b VwVG; für das Asyl-
verfahren ausserdem Art. 6 AsylG). Mithin ist die zuständige Behörde ver-
pflichtet, den für die Beurteilung eines Asylgesuchs relevanten Sachver-
halt von Amtes wegen festzustellen (vgl. zur Bedeutung des Untersuchungs-
grundsatzes allgemein etwa ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHL-
MANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/ St. Gallen 2010,
S. 375 f.; PATRICK KRAUSKOPF/KATRIN EMMENEGGER, in: Bernhard Wald-
mann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/
Basel/Genf 2009, Art. 12, N 15 ff.).
8.2 In Bezug auf den Heimatstaat der Beschwerdeführerin, Kongo Kin-
shasa, ist in allgemeiner Hinsicht Folgendes festzuhalten: Gestützt auf
eine publizierte Lageanalyse der ehemaligen Schweizerischen Asylre-
kurskommission (EMARK 2004 Nr. 33), die als weiterhin zutreffend zu er-
achten ist, gilt die Rückkehr von Personen aus Kongo Kinshasa nur unter
bestimmten Voraussetzungen als zumutbar, nämlich dann, wenn der letz-
te Wohnsitz der zurückzuführenden Person in der Hauptstadt Kinshasa
oder einer anderen, über einen Flughafen verfügende Stadt im Westen
des Landes war, oder wenn die Person in einer dieser Städte über ein ge-
festigtes Beziehungsnetz verfügt. Trotz Vorliegens der vorstehend ge-
nannten Kriterien erscheint der Vollzug der Wegweisung jedoch in aller
Regel als nicht zumutbar, wenn die Person (kleine) Kinder in ihrer Beglei-
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Seite 9
tung hat, für mehrere Kinder verantwortlich ist, sich bereits im fortge-
schrittenen Alter oder in einem schlechten gesundheitlichen Zustand be-
findet, oder wenn es sich bei ihr um eine alleinstehende, nicht über ein
soziales oder familiäres Netz verfügende Frau handelt (vgl. EMARK 2004
Nr. 33 E. 8.3 S. 237).
8.3 Es erweist sich somit als von entscheidwesentlicher Bedeutung, ob
die aus Kinshasa stammende, alleinstehende Beschwerdeführerin in ihrer
Herkunftsstadt über ein ausreichendes familiäres oder anderweitiges so-
ziales Netz verfügt.
8.3.1 Diesbezüglich gab die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Anhö-
rungen im Wesentlichen zu Protokoll, ihre Mutter sei am (…), ihr Vater be-
reits im Jahr (…) verstorben. Ihre ältere Schwester sei ausserdem im
Jahr (…) im Kindsbett verstorben. Der Onkel, der sie finanziell unterstützt
habe, sei im Gefängnis (vgl. vorinstanzliche Akten A4 S. 6). Ansonsten
verfüge sie in Kongo Kinshasa über kein familiäres Netz mit Ausnahme
ihrer fünfjährigen Nichte. Nach dem Tod ihre Mutter habe sie sich, da sie
keine Arbeit gefunden habe, prostituieren müssen. Im Weiteren machte
die Beschwerdeführerin geltend, eine Tante väterlicherseits lebe in der
Schweiz oder in Schweden.
8.3.2 Das BFM hat den Vollzug der Wegweisung mit der kurzen Begrün-
dung als zumutbar erklärt, weder die in Kongo Kinshasa herrschende po-
litische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit
der Rückführung sprechen. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich
um eine gesunde und gebildete junge Frau, weshalb auch keine individu-
ellen Gründe dagegen bestehen würden.
8.3.3 Mit dieser knappen Würdigung verkennt das BFM, dass gemäss der
unter E. 8.2 zitierten und für das Bundesverwaltungsgericht nach wie vor
gültigen Rechtsprechung die Rückkehr von Personen aus Kongo Kinsha-
sa nur unter bestimmten Voraussetzungen als zumutbar bezeichnet wer-
den kann. Die Vorinstanz hat sich überdies in keiner Weise mit der oben
zitierten Praxis auseinandergesetzt (zum Anordnungsspielraum des BFM
bei einer durch das Bundesverwaltungsgericht vorgegebenen Praxis vgl.
BVGE 2010/54). Aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin steht
jedoch nicht fest, dass ihr im Falle einer Rückkehr nach Kongo Kinshasa
ein gefestigtes familiäres Beziehungsnetz zur Verfügung stünde, welches
ihr die erforderlichen Existenzbedingungen – wie Unterkunft und weitere
Faktoren einer gesicherten Existenz – notfalls bieten könnte.
E-1221/2013
Seite 10
8.4 Somit ist festzustellen, dass die Vorinstanz den entscheidwesentli-
chen Sachverhalt in Missachtung der behördlichen Untersuchungspflicht
nicht vollständig und rechtsgenüglich abgeklärt hat. Ausserdem hat sie
mit ihrer unsachgemäss kurzen Begründung und Nichtbeachtung der vor-
liegend relevanten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im
Wegweisungsvollzugspunkt die behördliche Begründungspflicht verletzt.
Das BFM ist aufzufordern, in Bezug auf das allfällige Bestehen eines fa-
miliären und sozialen Netzes der Beschwerdeführerin in Kinshasa Abklä-
rungen vor Ort vorzunehmen. Da hinsichtlich der Reise Unklarheiten be-
stehen, ist die Vorinstanz zudem anzuweisen, abzuklären, ob sich die
Beschwerdeführerin – entgegen ihren Aussagen, wonach sie nur durch-
gereist sei – vor ihrer Einreise in die Schweiz allenfalls einige Zeit in
Frankreich aufgehalten habe.
8.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz im vorliegen-
den Fall den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig beziehungsweise
unvollständig festgestellt und ihren Entscheid nicht hinreichend begründet
hat, wodurch der Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör
verletzt worden ist. Auch wurde nicht eine umfassende und abwägende,
sondern lediglich eine einseitige Würdigung der Aussagen der Beschwer-
deführerin vorgenommen. Da eine Heilung dieser erheblichen Verfah-
rensmängel im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht angebracht ist,
ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen.
9.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die
vorinstanzliche Verfügung betreffend den Wegweisungsvollzug aufzuhe-
ben ist. Die Sache ist diesbezüglich zur erneuten Beurteilung im Sinne
der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Hinsichtlich Asyl,
Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung als solche ist die Beschwerde
abzuweisen.
10.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind
grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen
(Art. 63 Abs. 1 und 64 Abs. 1VwVG). Sie hat, wie oben dargelegt, teilwei-
se obsiegt beziehungsweise ist teilweise unterlegen. Praxisgemäss ist
unter diesen Umständen von einem hälftigen Obsiegen auszugehen.
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Seite 11
Demzufolge sind ihr die Hälfte der Verfahrenskosten im Umfang von
Fr. 300.- aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Die Beschwerdeführerin ist weiter hälftig für die ihr erwachsenen notwen-
digen Kosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 ff. VGKE). Ihr
Rechtsvertreter reichte keine Kostennote zu den Akten. Da sich die der
Beschwerdeführerin erwachsenen Kosten zuverlässig abschätzen lassen,
kann auf die Einforderung einer solchen verzichtet werden (vgl. Art. 14
Abs. 2 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2).
Die von der Vorinstanz zu entrichtende, reduzierte Parteientschädigung
ist auf Fr. 200.- (inklusive Spesen) festzulegen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG,
Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG sowie Art. 7-9 VGKE]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird betreffend Asyl, Flüchtlingseigenschaft und die
Wegweisung abgewiesen (Ziff. 1 bis 3 des Dispositivs der Verfügung vom
6. Februar 2013). Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs wird sie gutge-
heissen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung werden
aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, nach Vornahme der Abklärun-
gen im Sinne der Erwägungen erneut zu verfügen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschä-
digung von Fr. 200.- (inkl. Spesen) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel
Versand: