B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1222/2017
Ur t e i l vom 1 9 . M ä r z 2 0 1 8
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler,
Richterin Constance Leisinger,
Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Urs Jehle, Caritas Schweiz,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 30. Januar 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stellte am 30. November 2010 bei der Schweizer
Botschaft in Colombo ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 29. August 2013
wurde die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch ab-
gelehnt.
B.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 12. Mai 2014 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum in Basel um Asyl. Anlässlich der Befragung vom 12. Juni
2014, der Anhörung vom 18. Juni 2014 und der ergänzenden Anhörung
vom 11. März 2016 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen gel-
tend, er sei im Jahr 2007 von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE)
zwangsrekrutiert worden. Nach der Grundausbildung sei er eineinhalb Mo-
nate beim Geheimdienst gewesen. Seine Aufgabe dort sei die Überwa-
chung eigener Leute, beispielsweise im Hinblick auf eine mögliche Verun-
treuung von Abgabegeldern tamilischer Zivilisten an die LTTE, gewesen.
Ebenfalls habe er LTTE-Mitglieder in Bezug auf tamilische Frauen und de-
ren sexuelle Ausbeutung ausspioniert. Danach sei er in der Kommunikati-
onsabteilung für die Weiterleitung von Informationen zuständig gewesen.
Im Jahr 2009 sei er durch eine Granate am Kopf und am Bein verletzt wor-
den. Am 16. Mai 2009 hätten sich er und der Ehemann seiner Cousine der
sri-lankischen Armee (SLA) gestellt. Der Ehemann der Cousine sei mitge-
nommen worden. Er wisse bis heute nicht, was mit ihm passiert sei. Er sei
festgenommen und ins Rehabilitationscamp in Omanthai gebracht worden.
Sie hätten ihn befragt und ihm vorgeworfen, Mitglied der LTTE zu sein.
Mitte Januar 2010 sei er mit der Auflage entlassen worden, regelmässig
Unterschrift zu leisten, Ortswechsel zu melden und das Land nicht zu ver-
lassen. Er sei zuerst zu seinen Eltern gegangen. Im Februar 2010 habe
das Criminal Investigation Department (CID) verlangt, dass er ehemalige
LTTE-Mitglieder denunziere. Als er sich geweigert habe, sei er geschlagen
worden. Danach sei er zu seinem Onkel nach Jaffna gezogen und habe
einen Elektrikerkurs begonnen. Währenddessen habe das CID ihn mehr-
mals zur Befragung nach B._______ vorgeladen. Er sei zum Verbleib von
LTTE-Mitgliedern und zu versteckten Waffen befragt worden. Sein Onkel,
Mitglied der Eelam People's Democratic Party (EPDP), habe von seiner
LTTE-Vergangenheit, den CID-Befragungen und seinem Kontakt mit der
Schweizer Botschaft gewusst. Als es zu einem Familienstreit gekommen
sei, habe ihn der Onkel bei der EPDP verraten. Deswegen sei er Anfang
2012 wieder nach B._______ gezogen. Der Chef seines Vaters habe ihn
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ebenfalls verraten. In der Folge habe er häufiger Unterschrift leisten müs-
sen und das CID habe mehr Informationen über die LTTE von ihm gewollt.
Es sei ihm mangelnde Kooperation und die Unterstützung der Cousine bei
der Suche nach ihrem Ehemann vorgeworfen worden. Sein letzter Kontakt
mit dem CID sei im Februar 2014 gewesen. Am 24. März 2014 sei er illegal
aus Sri Lanka ausgereist, da er ständig Angst vor dem CID gehabt habe.
Er sei Augenzeuge der Festnahme des Ehemanns seiner Cousine gewe-
sen und sie wollten ihn deswegen vernichten. Er könnte seine Informatio-
nen über Kriegsverbrechen an die UNO weiterleiten und würde deshalb bei
einer Rückkehr nach Sri Lanka vom CID gesucht werden. Sein Vater habe
dem CID im November 2015 Bestechungsgeld bezahlt, damit die Familie
in Ruhe gelassen werde. Das CID habe seinen Bruder drei Mal befragt.
Der Beschwerdeführer reichte eine sri-lankische Identitätskarte im Original,
ein Schreiben des Vaters ans IKRK, eine Haftbestätigung und eine Haft-
karte des IKRK, einen Haftentlassungsausweis im Original, eine Termin-
karte eines Trauma-Programms, ein Empfehlungsschreiben eines Mem-
bers of Parliament, einen Wahlkandidatenausweis seines Onkels sowie
eine Vermisstenanzeige betreffend den Ehemann seiner Cousine ein.
C.
Am 23. Juli 2014 reichte der Beschwerdeführer zwei nicht übersetzte Arti-
kel aus der Zeitung „The Premier Tamil Daily in Sri Lanka“ ein.
D.
Mit Schreiben am 27. Februar 2015 reichte der Beschwerdeführer ein
Schreiben eines Reverends vom 15. Mai 2014 im Original und ein Schrei-
ben der sozialpsychiatrischen Dienste des Kantons Schwyz ein, wonach er
in psychiatrischer Behandlung steht und an einer ängstlich depressiven
Störung mit deutlichen Anzeichen einer posttraumatischen Belastungsstö-
rung mit Panikattacken leidet.
E.
Am 2. April 2015 gab der Beschwerdeführer ein Schreiben eines Mitglieds
des „Provincial Council“ der Nordprovinz im Original zu den Akten.
F.
Mit Verfügung vom 30. Januar 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylge-
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such ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, welche aber we-
gen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgescho-
ben wurde.
G.
Mit Schreiben vom 3. Februar 2017 stellte die Vorinstanz dem Beschwer-
deführer auf sein Gesuch hin eine Kopie des Aktenverzeichnisses und Ko-
pien der gewünschten Akten zu, soweit sie dem Akteneinsichtsrecht unter-
lagen.
H.
Mit Eingabe vom 24. Februar 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, der angefochtene
Entscheid sei in den Dispositivziffern 1-3 aufzuheben. Die Flüchtlingsei-
genschaft des Beschwerdeführers sei festzustellen. Dem Beschwerdefüh-
rer sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei das Verfahren zur vollständigen
Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dem Be-
schwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der
Unterzeichnete sei dem Beschwerdeführer als amtlicher Rechtsvertreter
beizuordnen.
Der Beschwerdeführer reichte eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung zu
den Akten.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 3. März 2017 hiess der Instruktionsrichter die
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Bei-
ordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes gut und gab der Vorinstanz Ge-
legenheit zur Vernehmlassung.
J.
Mit Schreiben vom 20. März 2017 verzichtete die Vorinstanz weitgehend
auf eine Vernehmlassung. Das Schreiben wurde dem Beschwerdeführer
am 24. März 2017 zugestellt.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2017 wies der Instruktionsrich-
ter den Beschwerdeführer darauf hin, dass das Gericht aufgrund einer
summarischen Prüfung der Akten eine Motivsubstitution in Betracht ziehe
und sich eine Prüfung der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen vorbehalte,
und gewährte ihm dazu das rechtliche Gehör.
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Seite 5
L.
Mit Schreiben vom 22. Dezember 2017 nahm der Beschwerdeführer Stel-
lung.
M.
Am 31. Januar 2018 reichte der Beschwerdeführer einen Schlussbericht
des Sozialpsychiatrischen Dienstes Goldau vom 4. Dezember 2017 ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Be-
schwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legiti-
miert (Art. 48 VwVG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (ein-
schliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die un-
richtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land,
in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, der Beschwerdeführer
sei in untergeordneter Funktion für die LTTE tätig gewesen. Er habe nie an
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Kampfhandlungen teilgenommen und keinen hohen militärischen Rang be-
kleidet. Er sei zwar nach dem Krieg im Omanthai-Camp interniert, aber
später rehabilitiert entlassen worden. Angeblich sei er vom CID bis 2014
unter Druck gesetzt worden, trotzdem habe er sich bis zur Ausreise im Hei-
matland frei bewegen können. Es sei zwar möglich, dass er unmittelbar
nach der Entlassung vom CID kontaktiert beziehungsweise überwacht wor-
den sei, es handle sich dabei aber nicht um Massnahmen, welche ein men-
schenwürdiges Leben in Sri Lanka verunmöglichen würden. Der Be-
schwerdeführer habe angegeben, bis zur Ausreise im März 2014 sei er im-
mer wieder vom CID gesucht worden. Konkrete Hinweise, welche diese
Angabe unterstützten, seien seinen Aussagen jedoch nicht zu entnehmen.
Es sei somit davon auszugehen, dass er zum Zeitpunkt seiner Ausreise
keiner asylrelevanten Verfolgung seitens der sri-lankischen Behörden aus-
gesetzt gewesen sei. Eine Prüfung der Risikofaktoren ergebe, dass nicht
anzunehmen sei, er wäre als ehemaliges, heute rehabilitiertes Mitglied der
LTTE trotz illegaler Ausreise bei einer Rückkehr nach Sri Lanka asylrele-
vanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt.
4.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei als ehemaliges Mitglied des
Geheimdienstes und der Kommunikation der LTTE für die sri-lankische Re-
gierung von besonderem Interesse. Es spiele keine Rolle, dass er zwangs-
rekrutiert worden sei und keine führende Funktion ausgeübt habe. Auf-
grund der Verhöre nach der Entlassung aus dem Rehabilitationscamp sei
davon auszugehen, dass die Regierung ihn nicht als regimetreue Person
einstufe. Der Beschwerdeführer sei vor seiner Ausreise über Jahre befragt
worden und nach seiner Ausreise sei sein Bruder über ihn befragt worden.
Dies zeige, dass die sri-lankische Regierung noch immer Interesse an ihm
habe und ihn eventuell als tamilischen Separatisten einstufe. Zudem habe
er mit der Ausreise die Auflage, das Land nicht zu verlassen, verletzt. Er
vermute, dass er auf einer „Stop-List“ vermerkt sei. Zur Beschaffung von
Ersatzpapieren müsste er auf die sri-lankische Botschaft gehen, womit er
einer Prüfung unterzogen und sich somit in Gefahr bringen würde. Im Falle
einer Rückkehr bestehe somit die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung
im Sinne von Art. 3 AsylG.
Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur Motivsubstitution macht der Be-
schwerdeführer geltend, er beantrage eine Rückweisung an die Vorinstanz
zur Feststellung des Sachverhalts, da ihm durch eine Motivsubstitution
eine Prüfungsinstanz genommen werde; die Prüfung der Glaubhaftigkeit
obliege grundsätzlich der Vorinstanz. Seine Aussagen über seine Kontakte
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zu Kaderpersonen der LTTE seien nicht widersprüchlich, sondern im Asyl-
verfahren dahingehend präzisiert worden, dass er Kontakt zu C._______
und D._______, jedoch nicht zu E._______ gehabt habe. D._______ habe
wiederum direkten Kontakt mit E._______ gehabt. Am Sitz des Geheim-
dienstes habe er weitere Kaderpersonen gesehen, aber keinen Kontakt
gepflegt. Hinsichtlich der Meldepflicht habe er stimmig angegeben, er sei
während seines Aufenthalts beim Onkel in Jaffna zwischen Jaffna und
B._______ gependelt, habe dies indes wegen seiner Meldepflicht nicht
weiterführen können. Die Unterschriftspflicht im Omanthai-Camp und bei
dem CID sowie die Behelligungen durch das CID in den Jahren 2012-2014
habe er im Wesentlichen widerspruchsfrei angegeben. Zum Verrat durch
seinen Onkel habe er sich ausführlich geäussert. Sein Pass sei ihm nach
seiner Entlassung aus dem Rehabilitationscamp im Jahr 2010 ausgestellt
worden. Er sei nicht mit seinem echten Ausweis aus Sri Lanka ausgereist,
da er angenommen habe, sein Name sei am Flughafen registriert. Durch
die Verletzung der Meldepflicht sei davon auszugehen, dass das CID auf
seine illegale Ausreise aufmerksam geworden sei. Da er bereits im Reha-
bilitationscamp als Mitglied des LTTE-Kaders eingestuft worden sei und
durch seine Tätigkeit beim LTTE-Geheimdienst über überdurchschnittli-
ches Wissen verfügt habe, sei davon auszugehen, dass er bei einer Rück-
kehr nach Sri Lanka als potentielle Gefahr für die Regierung angesehen
werde. Zudem habe er glaubhaft dargelegt, Augenzeuge der Verhaftung
des Cousins seines Vaters durch das CID gewesen zu sein. Die sri-lanki-
schen Behörden würden eine Aufarbeitung dieses Vorfalls befürchten. Es
liege somit eine Kumulation mehrerer Risikofaktoren vor.
5.
5.1 Da das Bundesverwaltungsgericht nicht an die rechtliche Begründung
der vorinstanzlichen Verfügung gebunden ist (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG),
kann es eine angefochtene Verfügung im Ergebnis gleich belassen, dieser
aber eine andere Begründung zu Grunde legen. Die Möglichkeit einer sol-
chen Motivsubstitution ist im Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes
wegen begründet (vgl. Urteil des BVGer E-3874/2017 vom 24. Oktober
2017 E. 5.1; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht, 2. Aufl., Basel 2013, Rz. 3.197). Vorliegend würdigt
das Gericht die Aussagen des Beschwerdeführers über seine Melde- und
Unterschriftspflicht sowie seinen Verrat durch den Onkel – entgegen der
Auffassung der Vorinstanz – nicht nur unter dem Gesichtspunkt der flücht-
lingsrechtlichen Relevanz, sondern auch im Hinblick auf die Glaubhaf-
tigkeit. Zu dieser Motivsubstitution wurde dem Beschwerdeführer das
rechtliche Gehör gewährt. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
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zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts ist folglich nicht erforder-
lich; der diesbezügliche Antrag ist abzulehnen.
5.2 Der Beschwerdeführer wurde im Jahr 2007 von den LTTE zwangsre-
krutiert und stellte sich am 16. Mai 2009 der SLA. Nach einem achtmona-
tigen Aufenthalt in einem Rehabilitationscamp wurde er Mitte Januar 2010
mit Auflagen entlassen. Nach seinen Aussagen unterlag er seit seiner Ent-
lassung einer Melde- beziehungsweise Unterschriftspflicht und wurde re-
gelmässig befragt sowie aufgefordert, ehemalige LTTE-Mitglieder zu de-
nunzieren. Hinsichtlich der Anzahl der Befragungen und des Leistens der
Unterschrift sind die Aussagen des Beschwerdeführers widersprüchlich.
So gab er an der Befragung an, er wisse nicht, wie oft er nach März 2011
Kontakt mit dem CID gehabt habe. Sie seien ständig gekommen. Bei An-
lässen der LTTE wie dem Märtyrertag seien die Kontrollen strenger gewe-
sen. Wenn er irgendwohin habe gehen wollen, habe er bei der Abreise und
der Rückkehr beim Army-Camp Unterschrift leisten müssen. Anlässlich der
Anhörung sagte er aus, er habe während seines Aufenthalts beim Onkel
wöchentlich, jeweils am Sonntag, nach B._______ zur Befragung und Leis-
tung der Unterschrift gehen müssen (vgl. vorinstanzliche Akten B13, F182).
Nachdem er im Jahr 2012 vom Onkel verraten worden sei, habe er täglich
Unterschrift leisten müssen (vgl. B13, F181). Bei der ergänzenden Anhö-
rung gab er an, nach seiner Entlassung aus dem Rehabilitationscamp habe
alle zwei Monate eine Befragung stattgefunden; später sei er monatlich be-
fragt worden (vgl. B33, F71 und F75). Eine Pflicht zur Unterschriftleistung
erwähnte er nicht mehr. Wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung ausführte,
ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zumindest
unmittelbar nach seiner Entlassung aus dem Rehabilitationscamp vom CID
befragt wurde und einer Meldepflicht unterlag. Die Intensität dieser Mass-
nahmen, insbesondere ab dem Jahr 2012, ist indes aufgrund der wider-
sprüchlichen Angaben unklar. Zudem ist es nicht nachvollziehbar, weshalb
das CID ihn derart hätte überwachen sollen, derweil ihm die Regierung
gleichzeitig einen Pass ausstellte, welchen sie auch nach der angeblichen
Verschärfung der Meldepflicht nicht wieder einzog. Hinzu kommt, dass er
nie festgenommen, inhaftiert, angeklagt oder gar verurteilt worden ist. Zu-
dem konnte er seinen Wohnort ungehindert wechseln. Das Stattfinden des
angeblichen Verrats durch seinen Onkel aufgrund einer Landstreitigkeit mit
seiner Mutter ist anzuzweifeln, da zu erwarten gewesen wäre, dass dies
erhebliche Konsequenzen für den Beschwerdeführer gehabt hätte. Wie be-
reits dargelegt, konnte er indes keine schlüssige Antwort auf die Frage
nach den Folgen der Denunziation geben. So widersprach er sich hinsicht-
lich der Unterschriftspflicht und gab ausweichend an, ihm sei vorgeworfen
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worden, dass er die Regierung blossstelle und nicht kooperiere (vgl. B13,
F193). Anderweitige Nachteile, beispielsweise die Einziehung seines Pas-
ses oder vermehrte Befragungen, machte er nicht geltend. Es soll nicht in
Abrede gestellt werden, dass die anfänglichen Befragungen sowie die
Melde- beziehungsweise Unterschriftspflicht für den Beschwerdeführer be-
lastend waren und eine subjektiv empfundene Furcht aufgrund des im Bür-
gerkrieg Erlebten verständlich ist. Dennoch stellen diese Massnahmen auf-
grund der fehlenden Intensität keine ernsthaften Nachteile im Sinne von
Art. 3 AsylG dar (vgl. Urteile des BVGer E-2344/2017 vom 25. September
2017 E. 3.6; D-4516/2015 vom 2. Juni 2016 E. 6.1; D-7095/2014 vom
8. Mai 2015 E. 7.2; E-4521/2013 vom 24. Februar 2015 E. 7.3). Der Be-
schwerdeführer setzt sich denn auch in der Beschwerdeschrift nicht mit der
Feststellung der Vorinstanz, er sei zum Zeitpunkt seiner Ausreise keiner
asylrelevanten Verfolgung seitens der sri-lankischen Behörden ausgesetzt
gewesen, auseinander. Vielmehr bringt er vor, aufgrund seiner LTTE-Ver-
gangenheit, den Befragungen und der Verletzung der Auflagen bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka verhaftet zu werden. Zu prüfen bleibt deshalb, ob
dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland ernsthafte
Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden.
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr
von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O., E. 8.3). Zur Beur-
teilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in
Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risiko-
faktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder
vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der „Stop-List“ und die
Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als
stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid
dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung
einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Feh-
len ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben
und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach ri-
sikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weit-
reichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe
tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen
Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu
lassen, und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die
dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet,
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deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop-List" ver-
merkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungs-
weise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen
oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte
für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch be-
tätigt hätten (Urteil E-1866/2015 E. 8).
5.4 Der Beschwerdeführer hat glaubhaft dargetan, dass er durch die LTTE
zwangsrekrutiert worden und knapp zwei Jahre für sie tätig gewesen ist,
bevor er sich freiwillig bei der SLA gemeldet hat. Er erfüllt somit einen stark
risikobegründenden Faktor. Fraglich ist, ob er dadurch zu jener kleinen
Gruppe zu zählen ist, die bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat.
Der Beschwerdeführer war nach seiner Zwangsrekrutierung kurzzeitig im
Geheimdienst und danach in der Kommunikationsabteilung der LTTE tätig.
Was seine Tätigkeit für den Geheimdienst der LTTE anbelangt, ist mit Blick
auf die vom Beschwerdeführer beschriebenen Aufgaben – die interne
Überwachung der eigenen LTTE-Leute – nicht davon auszugehen, dass er
sich gegenüber dem sri-lankischen Sicherheitsdienst exponiert haben
könnte. In der Kommunikationsabteilung der LTTE war er in untergeordne-
ter Funktion für die Weiterleitung von Informationen zuständig. Während
seiner Tätigkeit hatte er direkten Kontakt zu seinen Vorgesetzten
C._______ und D._______ , welche wiederum Kontakt zu E._______
pflegten (vgl. B13, F125). Er selbst hatte keinen Kontakt zu E._______
oder anderen höherrangigen LTTE-Kaderpersonen; auch nicht während
seiner Zeit beim Geheimdienst (vgl. B13, F130; B33, F48 ff.). Im Rahmen
der Gewährung des rechtlichen Gehörs gab der Beschwerdeführer an, er
sei bereits im Rehabilitationscamp als Mitglied des LTTE-Kaders eingestuft
worden und habe durch seine Tätigkeit beim LTTE-Geheimdienst über
überdurchschnittliches Wissen verfügt. Diese Vorbringen stehen in diamet-
ralem Widerspruch zu seinen Aussagen an den Anhörungen. An der Anhö-
rung antwortete er auf die Frage, ob das CID davon ausgegangen sei, dass
er kein hochrangiger LTTE-Funktionär gewesen sei, mit „Ja“ (vgl. B13,
F157). Anlässlich der ergänzenden Anhörung gab er an, er habe keinerlei
Kenntnisse über die Pläne, Strategien oder Entscheidungen der LTTE-Füh-
rung gehabt (vgl. B33, F52). Die nachträglichen Angaben erscheinen daher
als Versuch, seine Funktion bei der LTTE wichtiger darzustellen als sie tat-
sächlich war. Dieser Eindruck wird dadurch verstärkt, dass es nicht nach-
vollziehbar ist, weshalb ihn die sri-lankischen Sicherheitsleute trotz angeb-
licher Einstufung als Mitglied des LTTE-Kaders bereits nach acht Monaten
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Seite 11
wieder aus dem Rehabilitationscamp entlassen haben sollen. Die Vorbrin-
gen, er sei im Rehabilitationscamp als Mitglied des LTTE-Kaders eingestuft
worden und habe über überdurchschnittliches Wissen betreffend die LTTE
verfügt, sind demnach als unglaubhaft zu qualifizieren. Dem Beschwerde-
führer ist indes zuzustimmen, dass die Zwangsrekrutierung und die Funk-
tion innerhalb der LTTE nicht ausschlaggebend sind, dennoch stellen sie
ein Indiz dafür dar, dass er von der Regierung nicht als überzeugter Anhä-
nger der LTTE mit separatistischem Gedankengut wahrgenommen wird.
Zudem war er nach dem Krieg im Rehabilitationscamp; nach acht Monaten
wurde er offiziell entlassen und gilt somit als rehabilitiert. In die Gesamt-
würdigung ist auch der familiäre Hintergrund des Beschwerdeführers ein-
zubeziehen. Ausser dem Beschwerdeführer war kein näheres Familienmit-
glied bei den LTTE. Sein Vater arbeitete seit dem Jahr 1983 als Regie-
rungsangestellter in der Bezirksverwaltung. Während des Krieges arbeitete
er in einem Rehabilitationscamp. Lediglich F._______, ein entfernter Ver-
wandter des Beschwerdeführers – in den Anhörungen als Ehemann seiner
Cousine (vgl. B9) oder als sein Cousin (vgl. B13, F124) und in der Stellung-
nahme anlässlich des rechtlichen Gehörs als Cousin seines Vaters be-
zeichnet –, war Mitglied der LTTE. Ansonsten war niemand aus der Ver-
wandtschaft bei den LTTE engagiert. Der Beschwerdeführer stammt dem-
nach nicht aus einer den LTTE nahestehenden Familie. Hinzu kommt, dass
der Beschwerdeführer im Jahr 2010 bei den sri-lankischen Behörden einen
Pass beantragt und diesen problemlos bekommen hat. Wäre er damals als
Regimekritiker und als Bedrohung für den Einheitsstaat Sri Lanka einge-
stuft worden, hätten ihm die Behörden wohl kaum einen Pass ausgestellt.
Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer nach seiner Rehabilitation we-
der je verhaftet, noch einer Straftat angeklagt oder gar verurteilt und verfügt
somit auch nicht über einen Strafeintrag. Zudem hat sich der Beschwerde-
führer nie exilpolitisch betätigt und macht nicht geltend, die erlittenen Ver-
letzungen hätten sichtbare Narben hinterlassen. Dass er in einer „Stop-
List“ aufgeführt ist, kann aufgrund seiner kurzen LTTE-Vergangenheit und
der illegalen Ausreise nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dürfte aber
aufgrund des Gesagten eher unwahrscheinlich sein. Unter Würdigung aller
Umstände ist somit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer von der sri-
lankischen Regierung nicht zu jener kleinen Gruppe gezählt wird, die be-
strebt ist, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so
eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellt. Daran ändern
auch die eingereichten Empfehlungsschreiben, welche einen geringen Be-
weiswert aufweisen und als Gefälligkeitsschreiben zu werten sind, sowie
die angeblichen Befragungen des Bruders des Beschwerdeführers nichts,
zumal er diese Befragungen nicht weiter darzutun oder zu belegen vermag.
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Sein Vorbringen, als Augenzeuge der Verhaftung von F._______ durch das
CID wäre er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka gefährdet, vermag eben-
falls nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer hielt sich nach der Ver-
haftung von F._______ am 16. Mai 2009 bis zu seiner Ausreise im März
2014 in Sri Lanka auf und unterlag einer Unterschrifts- und Meldepflicht.
Hätten ihn die sri-lankischen Sicherheitsleute wegen seiner Rolle als Au-
genzeuge der Entführung einschüchtern oder seiner habhaft werden wol-
len, hätten sie dies in diesen Jahren gemacht. Der Beschwerdeführer hat
aber deswegen offenbar keine Probleme mit den sri-lankischen Behörden
gehabt. Es ist demnach nicht anzunehmen, dass ihm deswegen bei einer
Rückkehr, mithin neun Jahre nach diesem Vorfall, eine asylrelevante Ver-
folgung drohen sollte.
5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Ver-
folgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
6.
6.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf ein-
tritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht
angeordnet.
6.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 30. Januar
2017 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an-
geordnet. Demnach erübrigen sich Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumut-
barkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
7.
7.1 Mit Zwischenverfügung vom 3. März 2017 hiess der Instruktionsrichter
die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie
Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes gut. Dem Beschwerdefüh-
rers sind deshalb trotz Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
7.2 Der amtliche Rechtsbeistand des Beschwerdeführers hat keine Kos-
tennote eingereicht. Der Aufwand lässt sich allerdings aufgrund der Akten
zuverlässig abschätzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Anwendung der mass-
geblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8-11 VGKE) ist das Honorar für
ass. iur. Urs Jehle auf Fr. 1‘350.– (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen.
E-1222/2017
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse eine Ent-
schädigung von Fr. 1‘350.– entrichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Eliane Kohlbrenner
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