B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1223/2018
Ur t e i l vom 1 2 . J u n i 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Andrea Berger-Fehr (Vorsitz),
Richter François Badoud, Richterin Barbara Balmelli,
Gerichtsschreiberin Maria Wende.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch Fürsprecherin Laura Rossi
Anwältinnenbüro, (…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 6. Februar 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am (…) Oktober 2015 in der Schweiz um
Asyl und machte anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 21. Ok-
tober 2015 und der Anhörung vom 3. August 2017 im Wesentlichen Fol-
gendes geltend:
Er sei afghanischer Staatsangehöriger hazarischer Ethnie aus B._______,
Distrikt C._______, Provinz Ghazni. Während fast zwölf Jahren habe er mit
seiner heutigen Lebenspartnerin die Schule besucht. Er habe seinen
Grossvater gebeten, für ihn um ihre Hand anzuhalten, doch ihr Vater sei
gegen eine Hochzeit gewesen und habe überhöhte materielle Forderungen
gestellt. Im (…) 2011 sei seine Lebenspartnerin gegen ihren Willen mit ei-
nem (…)-Afghanen aus D.______ verlobt worden. Zu dieser Zeit sei sie
bereits vom Beschwerdeführer schwanger gewesen. Dies habe sie ihrer
Mutter gestanden. Daraufhin habe diese den Rest der Familie informiert
und die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers sei zusammengeschla-
gen, eingesperrt und ihre (…) seien verbrannt worden. Auf den (…) seiner
Lebenspartnerin, welcher der (…) im Dorf gewesen sei, habe man Druck
ausgeübt, dass er über seine (…) und den Beschwerdeführer ein Urteil
spreche. Diese habe der Hochzeit mit dem (…)-Afghanen schlussendlich
zugestimmt, weil sie darin die einzige Möglichkeit einer Rettung gesehen
habe. Als sie daraufhin freigelassen worden sei, sei sie zum Beschwerde-
führer geflohen. Er habe seinen Grossvater, der in B._______ früher der
(…) gewesen sei, gebeten, mit ihnen das Hochzeitsritual durchzuführen.
Dieser habe sich jedoch geweigert und ihnen geraten, Afghanistan zu ver-
lassen. In derselben Nacht habe er gemeinsam mit seiner Lebenspartnerin
B._______ verlassen und sie hätten sich miteinander nach Ghazni zu sei-
ner (…) begeben, um sich an eine Organisation zu wenden, welche sich
gegen Zwangsheiraten einsetze. Der Ehemann seiner (…) habe ihm je-
doch davon abgeraten. Während dieses Gesprächs sei der (…) des Be-
schwerdeführers aufgetaucht und habe zwei Mal auf diesen und seine Le-
benspartnerin geschossen, aber verfehlt. Dann habe er einen Ziegel in
Richtung der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers geworfen. Dieser
habe sich schützend vor sie gestellt, sei dabei am Kopf getroffen worden
und habe das Bewusstsein verloren. Als er wieder zu sich gekommen sei,
habe er gesehen, wie sein (…) mit dem Ehemann seiner (…) am Kämpfen
gewesen sei. Jener habe geschworen, den Beschwerdeführer und seine
Lebenspartnerin bis zu ihrem Tod zu verfolgen. Daraufhin seien sie mit sei-
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ner (…) nach E._______ gegangen und bei deren Bekannten untergekom-
men. Der Beschwerdeführer und seine Lebenspartnerin hätten sich von ih-
rem Gastgeber trauen lassen. Nach ungefähr zwei Monaten sei der Be-
schwerdeführer in den Iran gelangt, wo er angefangen habe zu arbeiten.
Im (…) sei er verhaftet und nach Afghanistan ausgeschafft worden. Er sei
jedoch nicht nach Hause gegangen, sondern habe zwei Tage im Grenzge-
biet verbracht und sei dann wieder in den Iran zurückgekehrt. Im Septem-
ber 2015 habe er den Iran verlassen und sei über mehrere Länder im Ok-
tober 2015 in die Schweiz gelangt. Seine beiden Schwestern seien aus
Angst vor Rachehandlungen ebenfalls aus B._______ geflohen. Der (…)
seiner Lebenspartnerin sei als (…) abgesetzt worden, weil er aufgrund des
Umstandes, dass er nicht über seine (…) geurteilt habe, nicht mehr ernst
genommen worden sei. In der Schweiz sei der Beschwerdeführer zum
Christentum konvertiert und habe sich taufen lassen. Der Bruder seiner
Lebenspartnerin habe im Frühling 2017 Informationen zu deren Aufent-
haltsort erhalten, weshalb sie an einen anderen Ort in Ghazni gezogen sei
und nach wie vor versteckt mit den Bekannten ihrer Schwester zusammen-
lebe.
Der Beschwerdeführer reichte folgende Unterlagen als Beweismittel ein:
Kopie seiner Tazkira;
seinen Lebenslauf;
Fotos von sich, seiner Lebenspartnerin und seinem Kind sowie von
seiner Heimat;
Kopien des Passes und der Tazkira seines Sohnes und seiner Le-
benspartnerin;
Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde F._______
vom (…) wonach sein Gesuch um die Aufnahme des Pflegekindes
G.______ gutgeheissen wurde;
sein Taufversprechen und Fotos seiner Taufe vom (…) 2016;
Bestätigung seiner Mitgliedschaft beim H._______ vom 20. Oktober
2016.
B.
Mit Verfügung vom 6. Februar 2018 stellte das SEM die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers fest, lehnte sein Asylgesuch jedoch ab.
Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz an, schob den
Vollzug aber infolge Unzulässigkeit zu Gunsten einer vorläufigen Auf-
nahme auf.
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Seite 4
C.
Mit Beschwerde vom 20. Februar 2018 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragte der Beschwerdeführer die Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft und die Gewährung von Asyl sowie des Familienvollzugs (recte: Fa-
miliennachzugs). In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistan-
des. Ferner beantragte er, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzu-
weisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Her-
kunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlas-
sen. Bei bereits erfolgter Datenweitergabe sei er darüber in einer separa-
ten Verfügung zu informieren.
Als Beweismittel reichte er ein Foto von sich und eines von seinem Sohn
ein.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 9. März 2018 hiess das Bundesverwaltungs-
gericht die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche
Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses und forderte den Beschwerdeführer auf, eine Rechtsvertretung
vorzuschlagen.
E.
Mit Schreiben vom 26. März 2018 ersuchte die rubrizierte Rechtsvertreterin
um Beiordnung als amtliche Rechtsbeiständin, um Einsicht in sämtliche
Verfahrensakten und um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung.
Diese Gesuche wurden mit Zwischenverfügung vom 3. April 2018 gutge-
heissen.
F.
Mit Schreiben vom 7. Mai 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Be-
schwerdeergänzung und folgende Beweismittel ein:
einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) mit dem
Titel "Afghanistan: Zina, ausserehelicher Geschlechtsverkehr" vom
2. Oktober 2012;
ein Referenzschreiben von I._______ vom 15. Februar 2018;
ein Schreiben von J._______ und K._______ vom 18. Februar
2018 betreffend Zurverfügungstellung einer 2-Zimmer-Wohnung;
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Seite 5
ein Referenzschreiben von L._______ vom 20. Februar 2018;
ein selbstverfasstes Schreiben vom 20. Februar 2018.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mit Aus-
nahme der nachfolgenden Ausführungen einzutreten.
Die Flüchtlingseigenschaft bildet nicht mehr Gegenstand des Verfahrens,
nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt
hat. Insoweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei seine Flüchtlingsei-
genschaft festzustellen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
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Seite 6
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 AsylG bedeutet – im Gegensatz
zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuch-
stellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sach-
verhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine ob-
jektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die
Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erleb-
nisse betreffende substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und
konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsge-
mässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeich-
net durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Über-
einstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbe-
sondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachge-
schobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es
um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (insbesondere Übereinstim-
mung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und
Plausibilität der Angaben), die für oder gegen die gesuchstellende Person
sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven
Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht
aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung
der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen
die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11
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E. 5.1, 2010/57 E. 2.3; vgl. auch LUDEWIG/BAUMER/TAVOR, Einführung in
die Aussagepsychologie, in: Aussagepsychologie für die Rechtspraxis,
2017, S. 47 ff.).
5.
5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids befand die Vo-
rinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht genügend. Seine Aus-
sagen zur Haltung seiner Familie und der Familie seiner Lebenspartnerin
zu ihrer Beziehung seien widersprüchlich. Anlässlich der BzP habe er nicht
erwähnt, dass sein (…) auf ihn und seine Lebenspartnerin geschossen
habe. Seine Erklärung, wonach er anlässlich der BzP nicht im Detail be-
fragt worden sei, würde nicht überzeugen und eine Schutzbehauptung dar-
stellen, handle es sich hierbei doch um den Höhepunkt der Bedrohungssi-
tuation. Auch habe er inkonsistente Angaben zum aktuellen Wohnort seiner
Lebenspartnerin, seines Sohnes und seiner Schwestern, zum Verlauf der
Woche, nachdem seine Lebenspartnerin ihrer Familie mitgeteilt habe, dass
sie schwanger sei und zum Angriff seines (…) gemacht. Ferner würden
seinen Schilderungen bei zentralen Vorbringen Realkennzeichen fehlen.
Seine Angaben seien sehr vage, detailarm, emotionslos und oberflächlich
ausgefallen, was darauf hinweise, dass es sich um einen konstruierten
Sachverhalt und nicht um tatsächlich Erlebtes handle. Seine Probleme im
Iran seien dagegen nicht asylrelevant, weil es sich dabei nicht um seinen
Heimatstaat handle. Seine Konversion zum Christentum qualifizierte die
Vorinstanz als subjektiven Nachfluchtgrund, weshalb sie seine Flüchtlings-
eigenschaft feststellte, sein Asylgesuch jedoch ablehnte.
5.2 Auf Beschwerdeebene konkretisiert der Beschwerdeführer verschie-
dene Punkte seiner Aussagen und führt aus, die BzP sei definitionsgemäss
eine summarische Befragung. Er habe die einzelnen Ereignisse erwähnt
und in der Anhörung mit Einzelheiten ergänzt. Die von der Vorinstanz an-
geführten Widersprüche seien vermeintlicher Art. Die von ihm anlässlich
der BzP erwähnte schlechte Behandlung durch seine Eltern habe erst nach
der Schwangerschaft seiner Lebenspartnerin begonnen. Anlässlich seiner
Flucht hätten sie ihm gesagt, dass er nicht mehr ihr Sohn sei. Entspre-
chend stehe dieses Vorbringen in keinem Widerspruch zum zuvor vom
Grossvater überbrachten Heiratsantrag. Dieser falle – wie er bereits an-
lässlich der Anhörung festgehalten habe – in die Zuständigkeit des Fami-
lienältesten und nicht seiner Eltern. Diese seien mit einer Hochzeit nicht
einverstanden gewesen. Sein Grossvater habe ihm jedoch helfen wollen
und sich deshalb um eine Hochzeit bemüht. Anlässlich der BzP habe er
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Seite 8
nicht gesagt, der Ehemann seiner (…) habe ihn bedroht, sondern lediglich,
dass dieser, wie sein (…) auch, (…) sei. Die Schussabgabe durch Letzte-
ren sei im Gesamtkontext zu betrachten. Dem Beschwerdeführer habe
eine Festnahme und Hinrichtung wegen Hurerei gedroht. Er habe Angst
gehabt, an einen Baum gebunden, mit Holzstangen erschlagen oder ge-
steinigt zu werden, wie er das als Kind in ähnlichen Fällen habe mitanse-
hen müssen. Den Angriff durch seinen (…) habe er anlässlich der BzP mit
den anderen Ereignissen zusammengefasst vorgebracht. Die Schüsse
seien nicht der eigentliche Höhepunkt der Bedrohung, sondern nur ein
Glied in einer Kette von lebensbedrohlichen Ereignissen gewesen. Es sei
fast unmöglich, diese traumatisierenden Ereignisse mit wenigen Worten
angemessen auszudrücken. Seinen Aussagen sei ferner eine Vielzahl von
Realkennzeichen zu entnehmen. Unter Verweis auf mehrere Stellen im An-
hörungsprotokoll führt er an, seine Ausführungen seien detailliert, würden
mehrere räumlich-zeitliche Verknüpfungen, Gedankengänge und Schilde-
rungen von nebensächlichen Begebenheiten enthalten. Zu seinem sachli-
chen Erzählstil führt er aus, dass bei traumatischen Ereignissen ein emoti-
onsloses Erzählen ein Realkennzeichen darstellen könne. Solche Ge-
schehnisse würden aus einer emotionalen Distanz und beinahe mecha-
nisch erzählt werden. Er habe als Kind zusehen müssen, wie Menschen
erschlagen worden seien. Dadurch sei er emotional abgestumpft, was ei-
nen Schutzmechanismus darstelle und dafür spreche, dass er die Ereig-
nisse wie geschildert erlebt habe. Zudem habe er seine Geschichte in den
letzten Jahren mehrmals erzählt, entsprechend schildere er sie nicht mehr
mit den gleichen Emotionen, wie er das kurz nach den Ereignissen getan
hätte. Seine glaubhaften Vorbringen würden aufzeigen, dass er in seinem
Heimatland ernsthaften Nachteilen ausgesetzt (gewesen) sei. Der afgha-
nische Staat sei in seinem Fall nicht schutzfähig, da in seinem Dorf keine
ausreichende staatliche Struktur vorhanden sei. Ferner sei er auch nicht
schutzwillig, da bei ausserehelichem Geschlechtsverkehr harte Strafen
drohen würden. Die Ehre der Familie seiner Lebenspartnerin sei noch nicht
gerächt worden, und von seiner eigenen Familie könne er keinen Schutz
erwarten, da sie ihn nicht mehr als ihren Sohn ansehen würde. Die Verfol-
gung sei zielgerichtet, da sich die Familie seiner Lebenspartnerin an ihnen
beiden rächen wolle. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe ihm nicht
zur Verfügung. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft somit nicht nur auf-
grund seiner Konversion und damit aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe,
sondern auch, weil er gegen religiöse Bestimmungen verstossen habe und
aufgrund der Religion verfolgt werde. Zudem würden er und seine Leben-
spartnerin aufgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe, nämlich
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Personen, die aufgrund verweigerter Zwangsheirat und ausserehelichen
Geschlechtsverkehrs bestraft werden sollen, verfolgt.
In seiner Beschwerdeergänzung vom 7. Mai 2018 wiederholt der Be-
schwerdeführer, aufgrund der ausserehelichen Beziehung, des ausserehe-
lichen Geschlechtsverkehrs, der daraus resultierenden Schwangerschaft
und der Geburt des gemeinsamen Sohnes seien er und seine Lebenspart-
nerin Verfolgungshandlungen ausgesetzt. Unter Verweis auf den Bericht
der SFH vom 2. Oktober 2012 erläutert er, dass gemäss Scharia bei aus-
serehelichen Beziehungen die Strafen bis zur Steinigung reichen würden.
Aussereheliche Beziehungen würden ferner als ehrverletzend angesehen
werden, weshalb es zu Ehrenmorden sowohl an der Frau als auch am
Mann kommen könne. Der Beschwerdeführer und seine Lebenspartnerin
wären bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht nur einer illegitimen Be-
strafung seitens der afghanischen Behörden ausgesetzt, sondern auch ei-
ner Steinigung oder anderweitigen Vergeltung durch deren Familie. Seine
Lebenspartnerin habe Ghazni zusammen mit dem gemeinsamen Sohn
verlassen müssen, weil sie immer wieder bedroht und belästigt worden sei,
obwohl sie versucht habe, sich zu verstecken. Zurzeit lebe sie ohne Auf-
enthaltsbewilligung in Pakistan und laufe Gefahr, von den pakistanischen
Behörden aufgegriffen und nach Afghanistan ausgeschafft zu werden, wo
ihr Verfolgung drohe. Der Beschwerdeführer plane im (…) 2018 nach Pa-
kistan zu reisen. Sollte ein DNA-Test nötig sein, könne er diesen während
seines Aufenthaltes vor Ort in die Wege leiten. Er leide stark unter der Tren-
nung von seiner Lebenspartnerin und seinem Sohn.
6.
6.1 Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass die Ausführungen des Be-
schwerdeführers zur Schussabgabe durch seinen (…) nicht glaubhaft er-
scheinen. Anlässlich der BzP berichtete er von diesem einschneidenden
Vorfall nicht. Es gilt zwar zu beachten, dass die BzP stark verkürzt durch-
geführt und der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, sich kurz zu fassen
und nur das Wichtigste zu erwähnen (vgl. vorinstanzliche Akten A6). Ent-
sprechend sind die Ausführungen anlässlich der BzP mit Zurückhaltung zu
bewerten. Dennoch wäre zu erwarten gewesen, dass er ein solches Ereig-
nis, welches auch bei seiner Biografie als bedeutsam zu betrachten ist,
erwähnt hätte.
Anders verhält es sich jedoch bezüglich der übrigen Vorbringen des Be-
schwerdeführers. Der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden, wenn sie aus-
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Seite 10
führt, diese seien widersprüchlich, inkonsistent und würden keine Real-
kennzeichen aufweisen. Den Ausführungen des Beschwerdeführers ist
eine Vielzahl von Realkennzeichen zu entnehmen, welche die Vorinstanz
nicht in ihre Würdigung einbezogen hat. Er legte in einem über drei Seiten
langen freien Bericht substantiiert dar, welche Gründe zu seiner Flucht ge-
führt haben. Er erzählte detailliert, dass seine Familie die überhöhten ma-
teriellen Forderungen – (…) Dollar, (…) Schafe und Kühe, Schmuck und
Kleider – welche der Vater seiner Lebenspartnerin an deren zukünftigen
Ehemann gestellt habe, nicht habe erfüllen können (vgl. A15 F66 und F79-
83). Seiner Lebenspartnerin seien aufgrund ihrer Weigerung einen (…)-
Afghanen aus D.______ zu heiraten, die (…) verbrannt worden (vgl. A15
F66 und F106). Der Beschwerdeführer habe sich an eine Organisation
wenden wollen, die sich gegen Zwangsheiraten einsetze. Als er und seine
Lebenspartnerin darüber mit dem Ehemann seiner (…) diskutiert hätten,
seien sie von seinem (…) angegriffen worden (vgl. A15 F66). Das Haus
seiner (…), in welchem sie sich befunden hätten, sei im Umbau gewesen,
es habe viel Bauschutt im Gang gehabt, sein (…) habe einen Ziegel ge-
nommen und auf seine Lebenspartnerin geworfen, jedoch den Beschwer-
deführer getroffen, der das Bewusstsein verloren habe (vgl. A15 F66 und
F135). Danach seien sie zu Bekannten seiner (…) gegangen: "Die Frau
war (…) und ihr Mann war (…). Ich war voller Blut. Ich habe schlecht aus-
gesehen, da haben sie mich gepflegt und mir neue Kleider zur Verfügung
gestellt. Bis am folgenden Tag habe ich mich nicht so wohl gefühlt, weil ich
viel Blut verloren hatte" (vgl. A15 F66). Seine Schilderungen unterstrich der
Beschwerdeführer mit mehreren räumlich-zeitlichen Verknüpfungen (vgl.
beispielsweise A15 F66 und F89 ff.) sowie Schilderungen von Interaktionen
und Dialogen. Zu den letzten beiden Punkten seien an dieser Stelle exemp-
larisch zu erwähnen: der Vorwurf seines Grossvaters an den Vater seiner
Lebenspartnerin, es sei nicht islamisch, dass dieser so hohe materielle For-
derungen stelle (vgl. A15 F66), die an (…) gerichtete Aufforderung der Dorf-
bewohner, ein Urteil über seine (…) zu fällen (vgl. A15 F66), die Beratun-
gen mit der Familie des Beschwerdeführers unmittelbar vor der Flucht (vgl.
A15 F66 und F112), das Abraten des Ehemannes seiner (…) sich an eine
Organisation zu wenden, welche sich gegen Zwangsheiraten einsetze (vgl.
A15 F66 und 132) oder die an einen Bekannten der (…) gerichtete Bitte
des Beschwerdeführers ihn und seine Lebenspartnerin zu trauen und die
darauffolgenden Beratungen mit diesem, wie weiter vorzugehen sei (vgl.
A15 F66). Der Detailreichtum bezieht sich zudem auch auf objektiv Irrele-
vantes, wie beispielsweise, dass der Beschwerdeführer während der
Flucht umgefallen sei, sich dabei den (…) gebrochen habe und dieser bis
heute knacksen würde (vgl. A15 F66). Ferner die Darlegung, wie sie dem
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Seite 11
Lastwagenfahrer, der sie mitgenommen habe, auf seine Frage, was ihnen
zugestossen sei, nicht die Wahrheit gesagt hätten und wie sie auf der Ware
hätten sitzen müssen, da es in der Fahrerkabine keinen Platz gehabt habe
(vgl. A15 F66). Oder die Schilderung, dass der (…) des Beschwerdeführers
als (…) abgesetzt worden sei, da die Leute keinen Respekt mehr vor ihm
gehabt hätten, weil er nicht über seine (…) gerichtet habe (vgl. A15 F159).
Des Weiteren konnten die von der Vorinstanz angeführten Widersprüche
vom Beschwerdeführer aufgelöst werden. Es trifft entgegen der Ansicht der
Vorinstanz nicht zu, dass er anlässlich der Anhörung eine schlechte Be-
handlung durch seine Eltern nicht erwähnt habe, führte er doch aus, dass
sie ihn nicht mehr als seinen Sohn betrachten würden und keinen Kontakt
mehr zu ihm möchten (vgl. A15 F64, F157 und F191). Bezüglich der übri-
gen Einwände der Vorinstanz, insbesondere des Vorwurfs der Inkonsistenz
– den sie im Übrigen nicht begründet – kann auf die überzeugenden Aus-
führungen in der Beschwerde verwiesen werden. Des Weiteren spricht für
die Glaubhaftigkeit der Ausführungen des Beschwerdeführers auch der
Umstand, dass er die möglichen Konsequenzen aufgrund seiner Konver-
sion zum Christentum im Vergleich zu denjenigen aufgrund seiner ausser-
ehelichen Beziehung als unbedeutend erachtet und nur auf Nachfrage dar-
legt (vgl. A15 F93 und F194). Schliesslich ist auch seine Antwort auf die
Frage anlässlich der BzP, ob er zur Beziehung zu seiner Frau lieber von
einem Männer- oder einer Frauenteam angehört werden möchte, zu er-
wähnen: "Es kommt nicht drauf an, nur vielleicht nicht jemand, der in dieser
Hinsicht konservativ ist" (vgl. A5 S. 7).
6.2 Insgesamt überwiegen aufgrund des Vorgesagten die Elemente, wel-
che für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, weshalb die
Vorbringen des Beschwerdeführers, unter Ausnahme der Schussabgabe
durch den (…), als glaubhaft zu erachten sind. Die Vorinstanz hat folglich
Art. 7 AsylG nicht richtig angewendet, dadurch den Sachverhalt nicht richtig
erstellt und somit Bundesrecht verletzt.
7.
7.1 Nach Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht
in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück.
7.2 Im vorliegenden Verfahren sind die glaubhaften Vorbringen des Be-
schwerdeführers unter dem Gesichtspunkt von Art. 3 AsylG neu zu würdi-
gen. Dies hat durch die Vorinstanz zu geschehen, weil ein Entscheid in der
Sache durch das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr weitergezogen
E-1223/2018
Seite 12
werden könnte, der Beschwerdeführer mithin keine Möglichkeit zur Ergrei-
fung eines Rechtsmittels mehr hätte und ihm damit eine Überprüfungs-
instanz verloren ginge (vgl. Urteile des BVGer D-2719/2015 vom 14. Juli
2016 E. 4 und D-6937/2017 vom 1. Mai 2018 E. 4.4).
8.
Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Verfügung vom 6. Februar 2018 ist
in den Dispositivpunkten 2 bis 6 aufzuheben (vgl. Urteil des BVGer
D-3605/2014 vom 9. Januar 2015 E. 7) und die Sache im Sinne der Erwä-
gungen an das SEM zurückzuweisen. Aufgrund dieses Ausgangs des Ver-
fahrens ist auf den Antrag auf Familienzusammenführung nicht näher ein-
zugehen.
9.
Das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen betreffend Kontaktauf-
nahme und Datenweitergabe an das Heimat- oder Herkunftsland ist mit
vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG).
11.
Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in An-
wendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde
keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten auf-
grund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Der Be-
schwerdeführer hat die Beschwerde selbst verfasst. Die Eingaben seiner
Rechtsvertreterin beschränken sich im Wesentlichen auf die Beschwerde-
ergänzung vom 7. Mai 2018. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden
Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer somit
zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 600.–
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen.
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird und so-
weit darin die Aufhebung der Dispositivziffern 2 bis 6 der angefochtenen
Verfügung der Vorinstanz beantragt wird.
2.
Die Verfügung des SEM vom 6. Februar 2018 wird in den Dispositivziffern
2 bis 6 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neube-
urteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 600.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Andrea Berger-Fehr Maria Wende
Versand: