B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1224/2013
U r t e i l v o m 2 1 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______, geboren am (…),
seine Ehefrau B._______, geboren am (…),
deren Kinder C._______, geboren am (…),
und D._______, geboren am (…),
alle Kosovo,
(…)
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 4. März 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden, aus E._______ (Verwaltungsbezirk
F._______) stammende ethnische Goraner, eigenen Angaben zufolge per
Reisebus und Auto durch ihnen unbekannte Länder am 17. Januar 2013
in die Schweiz einreisten, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten,
dass sie anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum Altstätten vom 23. respektive 29. Januar 2013 sowie der einlässli-
chen Anhörung vom 12. Februar 2013 zur Begründung des Asylgesuchs
im Wesentlichen geltend machten, sie hätten unter schwierigen Lebens-
bedingungen gelebt und seien als Angehörige einer ethnischen Minder-
heit von den Albanern diskriminiert und bedroht worden,
dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügung
vom 4. März 2013 – den Beschwerdeführenden gleichentags eröffnet –
ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen
der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an die Flüchtlings-
eigenschaft gemäss Art. 3 AsylG sowie Art. 7 AsylG nicht stand,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 7. März 2013 (Datum
Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhoben und dabei sinngemäss beantragten, es sei die Ver-
fügung des BFM vom 4. März 2013 aufzuheben und ihnen Asyl zu ge-
währen; eventualiter seien sie wegen Unzulässigkeit bzw. Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass eine solche Ausnahme nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG endgültig entschei-
det,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und
das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art.
111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
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dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Beschwerdeführenden in ihren Asylvorbringen geltend machten,
sie seien wegen ihrer ethnischen Herkunft durch Kosovo-Albaner bedroht
worden,
dass dem Beschwerdeführer insbesondere vorgeworfen worden sei, er
habe während des Kriegs dem serbischen Staat als Soldat gedient (vgl.
A10/9, S. 3; A4/15 S. 8),
dass des Weiteren der Beschwerdeführer bei seiner Arbeit als (…) von
seinen albanischen Arbeitskollegen ausgegrenzt und schikaniert worden
sei (vgl. A4/15, S. 8; A10/9 S. 2 bis 4),
dass auch der Sohn, C._______, mehrere Male von albanischen Kindern
angegriffen und teilweise verletzt worden sei und er vor etwa zwei Jahren
nach einem Übergriff in einem Internetcafé bzw. Spielsalon sogar einen
Arzt habe aufsuchen müssen (vgl. A6/13, S. 7 f.),
dass man es jedoch unterlassen habe, sich an die Behörden zu wenden,
da ansonsten weitere Probleme gedroht hätten (vgl. A6/13, S. 7),
dass zu den Asylvorbringen der Beschwerdeführenden, wonach sie durch
albanisch-stämmige Privatpersonen bedroht würden, festzuhalten ist,
dass mindestens eine der kumulativen Voraussetzungen für einen asylre-
levanten Tatbestand, nämlich der 'fehlende Schutz durch den Herkunfts-
staat', vorliegend nicht erfüllt ist, da gemäss ständiger Praxis des Bun-
desverwaltungsgerichts die Republik Kosovo ihrer staatlichen Schutz-
pflicht im Sinne der geltenden Schutztheorie (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006
Nr. 18 E. 7 und 8) nachkommt (vgl. namentlich betreffend die Situation
von Goranern im Kosovo, BVGE 2011/50 E. 4.7),
dass in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen die Be-
schwerdeführenden vorliegend nicht glaubhaft darlegen konnten, dass
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der kosovarische Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkommen wollte
bzw. nicht in der Lage war, Schutz zu gewähren,
dass das BFM in seiner Verfügung vom 4. März 2013 diesbezüglich zu-
treffend auf verschiedene Protokollaussagen verweist, wonach die Be-
schwerdeführenden sich lediglich zweimal an die Behörden wandten und
sich die Polizei grundsätzlich kooperativ und schutzwillig gezeigt habe,
während sie in allen anderen Fällen unter anderem infolge Furcht vor wei-
teren Problemen von einer Anzeige abgesehen hätten (vgl. A4/15 S. 9;
A10/9, S. 4),
dass die geschilderte Zurückhaltung, eine polizeiliche Anzeige zu erhe-
ben, vorliegend unbegründet und nicht nachvollziehbar erscheint, da
auch Angehörige der goranischen Ethnie in verschiedenen öffentlichen
Ämtern vertreten sind,
dass sich ferner die Sicherheitslage für Minderheiten von nicht-
albanischer Volkszugehörigkeit im Kosovo in den letzten Jahren deutlich
entspannt hat; dies insbesondere dank dem Einsatz internationaler Si-
cherheitskräfte wie UNMIK (United Nations Interim Administraion Mission
in Kosovo), KFOR (Kosovo Force) oder EULEX (European Union Rule of
Law Mission) (vgl. BVGE 2011/50 E. 4.7),
dass im Übrigen die Republik Kosovo gemäss Beschluss des Bundesrats
seit dem 1. April 2009 als verfolgungssicherer Staat gilt (Art. 6a Abs. 2
Bst. a AsylG),
dass nach dem Gesagten festzuhalten ist, dass die kosovarischen Be-
hörden – entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden – gewillt
und fähig sind, der Zivilbevölkerung, unabhängig von ihrer ethnischen
Herkunft, staatlichen Schutz zu gewähren und dabei durch die internatio-
nalen Schutztruppen unterstützt werden,
dass das BFM im Weiteren betreffend die Vorbringen bezüglich der [Schi-
kanen] und der Tätlichkeiten auf den Sohn korrekt festhielt, diese Ereig-
nisse aus dem Jahr 2011 wiesen sowohl in zeitlicher als auch sachlicher
Hinsicht keinen Zusammenhang mit der Ausreise im Februar 2013 auf,
dass schliesslich das Vorbingen, es herrschten im Kosovo generell
schwierige Lebensverhältnisse und die Beschwerdeführenden hätten er-
hebliche finanzielle Probleme gehabt, von der Vorinstanz zutreffend als
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nicht asylrelevant gewürdigt wurde, da die Beschwerdeführenden hiermit
keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG geltend machen,
dass zusammenfassend nicht davon auszugehen ist, dass die Beschwer-
deführenden bei ihrer Rückkehr in eine Bedrohungssituation geraten
würden,
dass in der Beschwerdeschrift lediglich die Vorbringen aus dem erstin-
stanzlichen Verfahren wiederholt werden, dass indessen eine inhaltliche
Auseinandersetzung mit den Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung
unterbleibt,
dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb
das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001
Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzli-
chen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht ange-
ordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und
möglich erachtete, da weder die im Heimatstaat der Beschwerdeführen-
den herrschende politische Situation noch individuelle Gründe gegen die
Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung sprächen,
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
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Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
BVGE 2011/24 E. 10.2),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebli-
che Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und kei-
ne Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne
von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) er-
sichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat der
Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen (vgl. betreffend die
Situation von Goranern im Kosovo, BVGE 2011/50 E. 8.6; vgl. auch Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts E-5064/2008 vom 5. April 2012 E. 5.3.3),
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dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten wie namentlich
fehlende Arbeit und als Folge davon ungenügende Mittel zur Finanzie-
rung des Lebensunterhalts, von welchen die ansässige Bevölkerung im
Allgemeinen betroffen ist, keine existenzbedrohende Situation darstellen,
dass die Beschwerdeführenden im Besitz eines eigenen Hauses in
E._______ (Verwaltungsbezirk F._______) sind (vgl. A4/15, S. 4) und in
einer Ortschaft lebten, welche eine hohe Bevölkerungsdichte an Gora-
nern aufweist,
dass die Beschwerdeführenden des Weiteren gemäss Aktenlage in ihrer
Heimat ein tragfähiges verwandtschaftliches und soziales Beziehungs-
netz antreffen werden und ferner über nahe Verwandte mit geregeltem
Aufenthalt im Ausland (europäische Länder und Vereinigte Staaten) ver-
fügen (vgl. A4/15, S. 5 f.; A5/13, S. 5), von denen sie notfalls Unterstüt-
zung erwarten können,
dass gemäss Protokollaussagen Freunde der Beschwerdeführenden bei
der Finanzierung der Ausreise mitgeholfen hätten (vgl. A10/9, S. 3;
A11/10 S. 6),
dass der Beschwerdeführers seinen Angaben zufolge über eine achtjäh-
rige Schulbildung verfügt, eine Fernlehre als (…) abgeschlossen hat so-
wie seit 2002 bis zu seiner Ausreise als (…) tätig war (vgl. A4/15, S. 4)
dass nach dem Gesagten davon auszugehen ist, die Beschwerdeführen-
den könnten sich im Kosovo – mit der Unterstützung ihres verwandt-
schaftlichen Beziehungsnetzes sowohl in ihrer Heimat als auch im Aus-
land – eine neue Existenz aufbauen, womit kein Anlass zur Annahme be-
steht, sie würden durch den Wegweisungsvollzug einer existenzgefähr-
denden Situation ausgesetzt,
dass die Beschwerdeführenden an dieser Stelle auf die Möglichkeit der
Ausrichtung von Rückkehrhilfe zu verweisen sind, (vgl. dazu Art. 93 Abs.
1 AsylG i.V.m. Art. 62 ff. Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Fi-
nanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]) ,
dass ferner aus den Protokollaussagen hervorgeht, dass die geltend ge-
machten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin im Kosovo
behandelbar sind und die Beschwerdeführerin sich seit zwei bis drei Jah-
ren wegen Depressionen in ärztlicher Behandlung befindet (vgl. A5/13, S.
8; A11/10, S. 2 f.),
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dass damit auch in medizinischer Hinsicht keine Vollzugshindernisse er-
sichtlich sind, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar
ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG) und der Beschwerdeführer und seine Ehefrau im Be-
sitz von bis im Jahr 2020 gültigen Identitätskarten sind,
dass im Übrigen die Beschwerdeführenden verpflichtet sind, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Lhazom Pünkang
Versand: