B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1225/2016
Ur t e i l vom 9 . M ä r z 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Esther Marti,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
unbekannte Nationalität,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 18. Februar 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Ruanda im Jahr (…)
respektive (…) verliess und nach längeren Aufenthalten in verschiedenen
Ländern wie beispielsweise Nigeria und Griechenland am 9. August 2015
in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 11. August 2015
im B._______ und bei der Anhörung zu seinen Asylgründen vom 16. Feb-
ruar 2016 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend
machte, er sei in Ruanda geboren, seine Muttersprache sei Englisch und
er verstehe ein bisschen (...), in Ruanda, wo man Englisch und Suaheli
spreche, habe es einen Krieg zwischen (…) und (…) gegeben, er gehöre
der Ethnie der (…) beziehungsweise (…) an, seine Mutter sei eine (...),
dass er nach dem Tod seines ruandischen Vaters, der (…) im Bürgerkrieg
umgekommen sei, zusammen mit seiner inzwischen verstorbenen nigeria-
nischen Mutter über (…) nach Lagos (Nigeria) gegangen sei, wo er (…)
absolviert habe,
dass er persönlich weder Probleme in Ruanda noch in Nigeria gehabt
habe, in Nigeria sei es lediglich zu einer Rauferei mit (…) gekommen, Leute
hätten sie dann getrennt, ohne dass dieser Vorfall Konsequenzen für ihn
gehabt habe,
dass er bei der BzP auf die Frage nach seinen Asylgründen antwortete, er
brauche ein besseres Leben, er möchte in der Schweiz bleiben, um zu ar-
beiten und eine Familie gründen zu können, er hoffe, dass ihm die Schweiz
bei allem helfen könne,
dass er bei der Anhörung auf die Frage nach den Gründen, weshalb er die
Schweiz um Asyl ersuche, antwortete, er sei auf der Suche nach Schutz
und nach einem besseren Leben, er möchte in der Schweiz bleiben,
dass für die weiteren Aussagen auf die Akten und, soweit für den Entscheid
wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen wird,
dass dem Beschwerdeführer bei der BzP vom 11. August 2015 gestützt auf
seine Aussagen das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit
Griechenlands, Serbiens, Mazedoniens oder Ungarns für die Durchführung
des Asylverfahrens, zu einer allfälligen Wegweisung in diese Signatarstaa-
ten, zu seinen Angaben über sein angegebenes Heimatland sowie zu sei-
nem Gesundheitszustand gewährt wurde,
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dass ihm mitgeteilt wurde, aufgrund seiner geringen Kenntnisse sowie sei-
ner falschen und widersprüchlichen Angaben zu seinem angeblichen Hei-
matland Ruanda bestehe der dringende Verdacht, dass er nicht aus die-
sem Land stamme, weshalb seine Nationalität in "Staat unbekannt" abge-
ändert und die von ihm geltend gemachte Staatsangehörigkeit als Zweit-
identität erfasst werde,
dass der Beschwerdeführer anführte, er erhalte in keinem dieser Länder
Arbeit, das Leben sei dort nicht gut, er möchte an einen Ort, wo er arbeiten
könne, damit er ein besseres Leben habe,
dass er aus Ruanda stamme und gesund sei,
dass die griechischen Behörden das Ersuchen des SEM vom (…) um
Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b der
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parla-ments und des Ra-
tes vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist (…), am (…) guthiessen,
dass das SEM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. Dezember
2015 mitteilte, das Dublin-Verfahren sei beendet worden, weshalb das na-
tionale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchgeführt werde,
dass das SEM mit am 19. Februar 2016 eröffneter Verfügung vom 18. Fe-
burar 2016 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, sein Asylgesuch vom 9. August 2015 ablehnte und die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Herkunft aus Ru-
anda könne offensichtlich nicht stimmen, weil der Beschwerdeführer über
keine korrekten Landeskenntnisse verfüge, die über Grundsätzliches und
Allgemeines hinausgehen würden,
dass er zwar angegeben habe, nur kurz in Ruanda gewesen zu sein, aber
zu erwarten gewesen wäre, dass er einiges von seinem Vater respektive
seiner Mutter hätte in Erfahrung bringen können, was indessen nicht der
Fall sei,
dass er zwar korrekt angegeben habe, Kigali sei die Hauptstadt von Ru-
anda, wo 1994 der Krieg ausgebrochen sei,
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dass aber weitere Länderkenntnisse fehlen würden und er ausgesagt
habe, es gebe zwei Volksgruppen, einerseits die "Ootu" oder "Otu", auf
Vorschlag des Befragers mit "Hutu" interpretiert und von ihm als "Ootu"
aufgeschrieben, und andererseits die "Tutu", die sich bekriegt hätten,
dass diese Volksgruppen aber anders heissen würden, und seine Aussage,
die Nationalsprachen Ruandas seien Suaheli und Englisch, falsch sei, zu-
mal es sich in erster Linie um zwei andere Sprachen handle,
dass er zudem angegeben habe, über Kenia nach Ruanda gereist zu sein,
was offensichtlich nicht stimme,
dass des Weiteren seine Aussagen zur Herkunft widersprüchlich ausgefal-
len seien, zumal er bei der BzP mehrmals von einem Herkunftsort namens
(…) gesprochen habe, währenddem er bei der Anhörung (…) genannt und
erst auf entsprechenden Vorhalt ausgesagt habe, (…) sei die Strasse ge-
wesen, was aber im Lichte der in der BzP gestellten Fragen nicht sinnvoll
erscheine,
dass er zudem den Zeitpunkt seiner ersten Ausreise aus Ruanda erst auf
einen weiteren Vorhalt hin von (…) auf (…) korrigiert habe, was auf eine
weitere Unsicherheit in seiner Biografie hinweise, und ferner bei der BzP
angegeben habe, er sei ein (…), währenddem er bei der Anhörung ausge-
sagt habe, er sei wie sein Vater ein (…), die gegen die (…) gekämpft hätten,
dass des Weiteren seine Angaben zum Beziehungsnetz sehr vage seien,
und er im Gegensatz zur BzP, wo er noch präzise habe angeben können,
wann seine Mutter gestorben sei, bei der Anhörung trotz mehrmaliger
Nachfragen dazu nicht mehr imstande gewesen sei,
dass er hinsichtlich der Landeskenntnisse zu Ruanda bereits bei der BzP
nicht oder nur nach langem Zögern in der Lage gewesen sei, mehr über
das Land zu berichten,
dass zusammenfassend das SEM davon ausgehe, dass er nicht ruandi-
scher Staatsbürger sei, weil er diese Behauptung nicht habe glaubhaft ma-
chen können und er zudem keine Identitätspapiere abgegeben habe, die
auf eine solche Herkunft hinweisen würden,
dass ebenso festgehalten werden müsse, dass er – sollten seine Ausfüh-
rungen zu seiner Mutter zutreffen – womöglich nigerianischer Staatsbürger
sei, weil davon auszugehen sei, dass er als Kind einer Nigerianerin eben-
falls ein Staatsangehöriger dieses Landes sei,
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dass schliesslich festzustellen sei, dass er weder im Zusammenhang mit
Ruanda noch mit Nigeria Gründe geltend gemacht habe, die auf eine asyl-
relevante Verfolgung hinweisen würden,
dass der Beschwerdeführer zufolge Ablehnung seines Asylgesuchs zur
Ausreise aus der Schweiz verpflichtet sei,
dass sich die Lehre auf den Standpunkt stelle, eine grobe Verletzung der
Mitwirkungspflicht könne den Wegweisungsvollzug nicht verhindern, weil
der Beschwerdeführer, wie vorliegend, eine sinnvolle Prüfung, ob ihm im
Heimat- oder Herkunftsstaat Gefahr drohe, verunmögliche,
dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs der Weg-
weisung zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sei, aber diese
Untersuchungspflicht ihre vernünftigen Grenzen bei der der asylsuchenden
Person obliegenden Mitwirkungspflicht finde,
dass ihr daneben eine Substanziierungslast zukomme und es nach ständi-
ger Rechtsprechung nicht Sache der Asylbehörden sei, bei fehlenden Hin-
weisen nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen,
dass davon ausgegangen werden müsse, dass der Bescherdeführer
höchstwahrscheinlich nigerianischer Staatsbürger sei, und er weder in Be-
zug auf Nigeria noch auf Ruanda Wegweisungsvollzugshindernisse gel-
tend gemacht habe, ausser, dass er allein sei,
dass sich vorliegend keine Hinweise auf eine Verfolgung ergeben würden,
weshalb der Grundsatz der Nichtrückschiebung nicht zur Anwendung ge-
lange,
dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben würden, ihm
drohe bei einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit eine verbotene Strafe oder Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK,
und der Vollzug der Wegweisung ausserdem zumutbar und auch nach
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit einer Formularbeschwerde vom 26. Feb-
ruar 2016 an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und in materieller
Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und unter Anerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl, eventualiter un-
ter Anordnung der vorläufigen Aufnahme die Feststellung der Unzulässig-
keit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs bean-
tragt,
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dass er in prozessualer Hinsicht beantragt, es sei ihm unter Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Prozessführung
zu gewähren und eine amtliche Rechtsbeistandschaft zu bestellen,
dass eventualiter die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen und die
zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen sei, die Kontaktaufnahme mit
den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Daten-
weitergabe an diese zu unterlassen, und dass er bei einer bereits erfolgten
Weitergabe mit einer Verfügung darüber zu informieren sei,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass das Gericht dem Beschwerdeführer am 2. März 2016 den Eingang
seiner Beschwerde bestätigte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass vorab festzustellen ist, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen
die aufschiebende Wirkung zukommt, weshalb sich eine Auseinanderset-
zung mit dem entsprechenden Eventualantrag erübrigt,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass vorab ernsthaft zu bezweifeln ist, ob der Beschwerdeführer mit seinen
Äusserungen überhaupt zu erkennen gibt, dass er die Schweiz um Schutz
vor Verfolgung im Sinne von Art. 18 AsylG nachsucht, zumal er hauptsäch-
lich geltend macht, er sei auf der Suche nach einem besseren Leben,
dass das SEM allerdings auf das Asylgesuch eingetreten ist und es sich
schon aus prozessökonomischen Gründen rechtfertigt, dieses Vorgehen
zu schützen, zumal dem Beschwerdeführer dadurch kein Nachteil er-
wächst,
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dass das Bundesverwaltungsgericht wie zuvor schon das SEM zum
Schluss gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner
Herkunft aus Ruanda den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu
genügen vermögen,
dass das SEM in seinen Erwägungen – auf welche anstelle einer Wieder-
holung zu verweisen ist – in zutreffender Weise auf die abgesehen von der
Hauptstadt Kigali offenkundig unzutreffenden Angaben des Beschwerde-
führers sowie seine fehlenden Kenntnisse zu Ruanda und auf mangelhaft
substanziierte Aussagen zum familiären Hintergrund verwiesen hat,
dass es in vollständiger und überzeugender Weise zur Erkenntnis gelangt
ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft, zur Staats-
angehörigkeit und zur Papierlosigkeit vermöchten den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit und an seine Mitwirkungspflicht nicht zu genügen, wes-
halb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und sein Asylgesuch abge-
lehnt werde,
dass sich auch die Erwägungen hinsichtlich der Wegweisung und deren
Vollzugs angesichts der Verletzung der Mitwirkungspflicht des Beschwer-
deführs als gesetzes- und praxiskonform erweisen,
dass zudem vorliegend die in BVGE 2015/10 E. 5 genannten Mindestan-
forderungen an eine bei der Anhörung durchgeführte Abklärung des Län-
der- und Alltagswissens erfüllt sind,
dass es dem Beschwerdeführer mit der teilweisen Wiederholung seiner ge-
suchsbegründenden Aussagen in der Rechtsmitteleingabe, er habe Ru-
anda als kleines Kind verlassen müssen, weshalb es kein Wunder sei, dass
er nichts über dieses Land wisse und dort niemanden kenne, und er kenne
auch in Nigeria, wo er vor langer Zeit gelebt hat, niemanden und wisse
nicht, wohin er gehen und von was er leben solle, nicht gelingt, an den
Feststellungen des SEM etwas zu ändern, und festzustellen ist, dass eine
Stellungnahme zu den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung gänz-
lich unterbleibt,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
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(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs (Art. 44
Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 AuG (SR 142.20) grundsätzlich von Amtes we-
gen zu prüfen sind, diese Untersuchungspflicht aber nach Treu und Glau-
ben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Personen,
die im Übrigen auch die Substanziierungslast tragen (Art. 7 und 8 AsylG),
findet,
dass der Beschwerdeführer keinerlei Identitätsdokumente einreichte,
dass er die Folgen der von ihm nicht nachgewiesenen tatsächlichen Iden-
tität und seiner nicht glaubhaften Schilderungen zur Situation im mutmass-
lichen Herkunfts- respektive Heimatstaat Nigeria zu tragen hat, indem nur
eine eingeschränkte Prüfung von Vollzugshindernissen namentlich im indi-
viduellen Bereich erfolgt,
dass es grundsätzlich nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach hy-
pothetischen Wegweisungsvollzugshindernissen im mutmasslichen Her-
kunfts- respektive Heimatland zu forschen, und im Rahmen der freien Be-
weiswürdigung (Art. 40 BZP [SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG) durchaus Rück-
schlüsse auf die für ihn dort tatsächlich bestehende Situation gezogen wer-
den können,
dass in diesem Sinne zu prüfen bleibt, ob der angeordnete Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist, zumal das SEM das Anwesenheitsverhält-
nis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern zu regeln hat, wenn sich der Vollzug der Wegweisung als
nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich erweist (vgl. dazu Art. 44
AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
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Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des Non-Refoulement im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung findet,
dass auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behand-
lung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 FoK (SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die ihm im mutmasslichen Her-
kunfts- respektive Heimatstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder medizinischer Notlage
konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die allgemeine Lage im mutmasslichen Herkunfts- respektive Heimat-
land Nigeria nicht auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdefühers im
Falle seiner Rückkehr schliessen lässt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge in Nigeria (…) ab-
solviert hat und davon auszugehen ist, dass er auch einer Erwerbstätigkeit
nachgegangen ist,
dass indessen die sozialen Verhältnisse des Beschwerdeführers vor Ort im
Dunkeln bleiben und vom Gericht auch nicht näher zu eruieren sind, weil
seine konkreten Lebensumstände im mutmasslichen Herkunfts- respektive
Heimatstaat Nigeria wegen seines Aussageverhaltens nicht vollständig ge-
klärt sind,
dass gestützt auf die bestehenden Akten jedenfalls keine konkreten An-
haltspunkte bestehen, er könnte nach einer Rückkehr in eine existenz-
bedrohende Lage geraten,
dass sich der Vollzug der Wegweisung somit als zumutbar erweist,
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dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Hei-
matstaat im Sinne der zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen schliess-
lich möglich ist,
dass nach dem Gesagten davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer
verfüge über die nigerianische Staatsangehörigkeit oder er könnte diese
zumindest erlangen, weshalb es im obliegt, sich bei der zuständigen Ver-
tretung die für eine Rückkehr allenfalls erforderlichen Reisedokumente zu
beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Urteil die Anträge auf Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses und auf vorsorgliche Anweisung an die zuständige
Behörde, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Her-
kunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an diese zu unterlassen,
und der Beschwerdeführer sei bei einer bereits erfolgten Weitergabe mit
einer Verfügung darüber zu informieren, hinfällig werden beziehungsweise
letzterer abzuweisen ist, zumal sich keine Hinweise auf eine erfolgte Da-
tenweitergabe in den Akten befinden,
dass die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und auf Bestellung einer amtlichen Rechts-
beistandschaft im Sinne von Art. 110a AsylG abzuweisen sind, da die Be-
gehren – wie sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt – als aussichts-
los zu bezeichnen sind, womit eine der kumulativen Voraussetzungen von
Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt ist,
dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG und auf Bestellung einer amtlichen Rechtsbei-
standschaft im Sinne von Art. 110a AsylG werden abgewiesen. Die Verfah-
renskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser
Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichts-
kasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Marti Peter Jaggi
Versand: