Abtei lung V
E-1226/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 5 . M ä r z 2 0 0 9
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter François Badoud;
Gerichtsschreiber Urs David.
A._______,
Guinea,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 17. Februar 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1226/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer sein Heimatland am 12. Dezember 2008
verlassen habe, am 9. Januar 2009 in die Schweiz eingereist sei und
hier gleichentags um Asyl ersuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 14. Januar 2009 im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum B._______ und der Anhörung vom 3.
Februar 2009 zu den Asylgründen im Wesentlichen Folgendes geltend
machte,
dass er am (...) geboren sei und stets im Quartier C._______ in
D._______ gelebt habe, dort jedoch über keine Adresse verfüge,
dass seine Mutter die Familie bereits in seinem Kindesalter verlassen
habe und der Vater im Jahre 2005 gestorben sei, weshalb er und seine
Schwester fortan bei der Familie einer Tante mütterlicherseits am sel-
ben Ort gelebt hätten,
dass er zuletzt als (...) tätig gewesen sei,
dass er am (...) mit dem Motorrad einen kleinen Jungen überfahren
habe, dabei selber gestürzt und weitgehend unverletzt geblieben sei
und sodann Fahrerflucht begangen habe,
dass er bei einem Freund untergetaucht sei, gemäss dessen Recher-
chen das Kind in ein Spital überführt worden und dessen Vater ein Si-
cherheitsverantwortlicher des berüchtigten Sicherheitsgefängnisses
von D._______ sei, er, der Beschwerdeführer, von den Behörden
gesucht werde und an seiner statt einstweilen seine Tante und deren
Ehemann festgenommen worden seien,
dass er deshalb den Entschluss zu Ausreise getroffen habe, zu diesem
Zweck an den Hafen gegangen sei und dort seine Ausreise auf dem
Seeweg nach Italien organisiert habe,
dass er in einer unbekannten Stadt in Italien angekommen und von
dort weiter nach Genf gelangt sei, ohne dass er im Besitze irgendwel-
cher Reise- oder Identitätspapiere oder von Geldmitteln gewesen wäre
oder Kontrollen erlebt hätte oder über die Reiseroute und -dauer näher
Auskunft geben könne,
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dass er im Übrigen nie Probleme mit den heimatlichen Behörden ge-
habt habe,
dass der Beschwerdeführer weder Identitätsdokumente noch andere
Beweismittel zu den Akten gab und einer am 9. Januar 2009 ergange-
nen schriftlichen Aufforderung zur Papierbeschaffung innert 48 Stun-
den – mit Nachdruck erneuert anlässlich der durchgeführten Befra-
gung und Anhörung zu den Asylgründen – nicht nachgekommen ist,
dass er zur Erklärung geltend machte, dass er nie einen Reisepass
oder eine Identitätskarte besessen habe, zumal Identitätspapiere erst
im Alter von 18 Jahren ausgestellt würden,
dass er einzig während seiner im Jahre (...) beendeten Schulzeit einen
Schülerausweis besessen habe und womöglich auch ein
Geburtsschein existiere, den er jedoch nie zu Gesicht bekommen
habe,
dass er in seiner Heimat im Hinblick auf eine allfällige Beschaffung von
Ausweisdokumenten niemanden kontaktieren könne,
dass das Bundesamt nach Durchführung der Befragung im Empfangs-
zentrum das angebliche Geburtsdatum und mithin die Minderjährigkeit
des Beschwerdeführers aufgrund dessen Angaben zu seiner Einschu-
lung (angeblich im Jahre [...] im Alter von sieben Jahren), zum Schul-
austritt, zum Alter seiner Lehrlingskollegen, zum Nichtbesitz einer
Identitätskarte, zu den Reiseumständen sowie aufgrund seines selbst-
bewussten und unbekümmerten Auftrittes und seiner fortgeschrittenen
Urteilsfähigkeit ernsthaft bezweifelte,
dass es deshalb dem Beschwerdeführer am 22. Januar 2009 – nach
Durchführung der Erstbefragung und vor der Anhörung zu den
Asylgründen – das rechtliche Gehör in mündlicher Form zu seinen
Zweifeln hinsichtlich geltend gemachter Minderjährigkeit sowie zu
seiner Absicht gewährte, ihn nunmehr als volljährig zu qualifizieren
und zu behandeln,
dass der Beschwerdeführer bei dieser Gelegenheit an seinen Angaben
und insbesondere jenen betreffend Geburtsdatum und Minderjährigkeit
festhielt,
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dass das Bundesamt mit Verfügung vom 17. Februar 2009 – eröffnet
am 18. Januar 2009 – auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers ge-
stützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt in seinem Entscheid zunächst die Unglaubhaftig-
keit der angeblichen Minderjährigkeit erwog und diesbezüglich fest-
hielt, der Beschwerdeführer habe die Minderjährigkeit nicht mit
Ausweispapieren zu belegen vermocht, dieses Fehlen von Identi-
tätsdokumenten tatsachenwidrig begründet (Ausstellung in Guinea
erst mit 18 Jahren) und ferner Angaben gemacht, die mit seinem
behaupteten Alter nicht vereinbar seien (Schuleintritt 1997 im Alter von
sieben Jahren),
dass die vage und realitätsfremd ausgefallene Beschreibung des Rei-
seweges ein weiteres Indiz für die Unglaubhaftigkeit der Minderjährig-
keit darstelle,
dass das Bundesamt sodann zur Begründung seines Nichteintretens-
entscheides im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe
den Behörden trotz Aufforderung innert 48 Stunden keine Identitätsdo-
kumente eingereicht und hierfür keine entschuldbaren Gründe glaub-
haft zu machen vermocht,
dass die Erklärungen des Beschwerdeführers zu seinen nicht abgege-
benen beziehungsweise nicht beschaffbaren Identitätsdokumenten
(keine solchen besessen oder benötigt; Beschaffungsunmöglichkeit
mangels Kontaktierbarkeit und Unterstützungswille von Personen im
Heimatstaat) und die Schilderung der Reiseumstände tatsachenwidrig
sowie stereotyp seien und die Qualität von Schutzbehauptungen
aufwiesen,
dass seine Aussagen auf eine Verschleierung der wahren Reiseum-
stände und den Besitz von Identitätspapieren hindeuteten,
dass die Verfolgungsvorbringen ferner nebst den Anforderungen ge-
mäss Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines asylbegründenden
Sachverhalts insbesondere auch jenen an die Flüchtlingseigenschaft
nach Art. 3 AsylG offensichtlich nicht genügten, der Beschwerdeführer
deshalb die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und zusätzliche Abklä-
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rungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses nicht erforderlich seien,
dass insbesondere allfällige staatliche Massnahmen im Zusammen-
hang mit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Unfallverursa-
chung mit Personenverletzung und anschliessender Fahrerflucht
rechtsstaatlich legitimen Zwecken dienten und aufgrund der Aktenlage
kein von Art. 3 AsylG erfasstes Verfolgungsmotiv zu erkennen sei,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides
darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit,
Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzuges
schliessen lassen könnten, zumal mangels Hinweisen auf die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers der Grundsatz der Nichtrück-
schiebung nicht zur Anwendung gelange und ihm im Heimatstaat keine
durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene
Strafe oder Behandlung drohe,
dass in diesem Zusammenhang insbesondere auch die Schilderung
des Unfallherganges aufgrund realitätsfremder und (vor allem in tech-
nischer Hinsicht) tatsachenwidriger und unplausibler Angaben un-
glaubhaft erscheine und daher bereits aufgrund dieser Feststellung
der Nachweis eines ernsthaften Risikos im genannten Sinne nicht
erbracht worden sei,
dass ferner weder die politische Situation in Guinea noch andere
Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprächen,
zumal dort auch nach dem Militärputsch vom Dezember 2008 keine Si-
tuation von Krieg oder allgemeiner Gewalt herrsche und die allgemei-
ne Sicherheitslage stabil sei,
dass der Vollzug der Wegweisung ausserdem technisch möglich und
praktisch durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Februar 2009 diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht anfocht und dabei die Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl, even-
tualiter den Verzicht auf die Wegweisung und die Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege für die Verfahrenskosten beantragt,
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dass er in der Begründung in komprimierter Form im Wesentlichen den
im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Sachverhalt bekräf-
tigt sowie in Ergänzung dazu seine Fahrerflucht mit seiner Furcht vor
an ihm verübter Selbstjustiz begründet und seine Angst vor seiner
Tötung durch die Familie des Unfallopfers erwähnt,
dass er somit den Flüchtlingsbegriff entgegen der bundesrechtsverlet-
zenden Auffassung des BFM erfülle und mithin ein Wegweisungsvoll-
zug mit Art. 3 EMRK nicht vereinbar sei,
dass die vorinstanzlichen Akten am 27. Februar 2009 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde - vorbehältlich nachfolgend zu erörternder Einschränkung -
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
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dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass somit auf den Antrag betreffend Gewährung des Asyls nicht ein-
zutreten ist,
dass im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32
Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flücht-
lingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit
dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE
2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
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Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen innert 48 Stunden
und im Übrigen bis zum heutigen Zeitpunkt keine Identitätsdokumente
eingereicht hat,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung überzeugend und de-
tailliert auf die Unglaubhaftigkeit der behaupteten Minderjährigkeit des
Beschwerdeführers geschlossen hat,
dass gemäss gefestigter Praxis eine asylsuchende Person die objekti-
ve Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit und die Folgen der
Beweislosigkeit trägt (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.1. S. 208 f.,
EMARK 2001 Nrn. 22 und 23) und es zulässig ist, vor der einlässlichen
Anhörung zu den Asylgründen und ohne Beiordnung einer Vertrauens-
person vorfrageweise über die Glaubhaftigkeit einer geltend gemach-
ten Minderjährigkeit zu befinden, wenn Zweifel an den Altersangaben
der asylsuchenden Person bestehen (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 S. 204),
dass das BFM ebenso überzeugend und detailliert dargelegt hat, wes-
halb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine
entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf vorstehende zu-
sammenfassende Darlegung dieser Erwägungen sowie im Detail auf
den diesbezüglichen Inhalt der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 4
VwVG), zumal diese Erwägungen in der Beschwerde substanziell auch
nicht ansatzweise bestritten werden,
dass das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, der Beschwerde-
führer sei seit seiner Ausreise aus Guinea im Besitze eigener, authen-
tischer und rechtsgenüglicher Identitäts- und Reisepapiere, welche er
jedoch in Missachtung der ihm obliegenden gesetzlichen Mitwirkungs-
pflicht (vgl. insb. Art. 8 Abs. 1 AsylG) und zwecks Verschleierung sei-
ner Identität und Auslandaufenthalte den schweizerischen Behörden
vorenthält,
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dass der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darzulegen vermag,
er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unver-
züglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG),
dass sich aus dem bisher Erwogenen (insbesondere der Erkenntnis
einer missbräuchlichen Verletzung der Mitwirkungspflicht betreffend
Identitätspapiere und Reiseumstände und daraus sich ergebender per-
sönlicher Unglaubwürdigkeit) bereits ein erheblich negativ ins Gewicht
fallendes Indiz im Hinblick auf die Glaubhaftigkeitsprüfung der eigentli-
chen Verfolgungsvorbringen und mithin der Flüchtlingseigenschaft er-
gibt,
dass sich auch aus den weiteren Unglaubhaftigkeitserwägungen ge-
mäss angefochtener Verfügung und der dortigen Erkenntnis einer of-
fensichtlich ohnehin flüchtlingsrechtlich nicht relevanten Bedrohungsla-
ge klar ergibt, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
offensichtlich nicht und es bestehe weder Anlass zur Vornahme zu-
sätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses noch gar zur direkten
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c
AsylG sowie BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass die Beschwerde auch diesbezüglich kein anderes Bild vermittelt,
zumal die betreffenden vorinstanzlichen Erwägungen substanziell
nicht beanstandet werden und sich die Beschwerdeargumentation im
Wesentlichen auf blosse Bekräftigungen und Gegenbehauptungen be-
schränkt,
dass die auf Rekursstufe vorgebrachten Sachverhaltsergänzungen
(Begründung der Fahrerflucht mit der Furcht vor an ihm verübter
Selbstjustiz sowie Angst vor seiner Tötung durch die Familie des Un-
fallopfers) ohne entsprechende Erklärung erst auf Rekursstufe geltend
gemacht werden und somit unbeachtlich bleiben, zumal dieses Nach-
schieben von Sachverhaltselementen vom Beschwerdeführer in keiner
Weise erklärt wird,
dass diese Sachverhaltserweiterung im Übrigen schon per se ein er-
hebliches Glaubhaftigkeitsdefizit aufweist, weil der Beschwerdeführer
in der Beschwerde von einem überfahrenen Mädchen spricht,
wogegen er das Unfallopfer im erstinstanzlichen Verfahren noch klar
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und konstant dem männlichen Geschlecht zuordnete (vgl. insb. actum
A4 Ziff. 15),
dass das Ergebnis einer offensichtlich nicht bestehenden und auch
nicht weiter abklärungsbedürftigen Flüchtlingseigenschaft vom BFM
somit im Ergebnis gesetzes- und praxiskonform erkannt wurde,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
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erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunfts-
staat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdefüh-
rers, welche sich seit dem Putsch von Ende 2008 wieder beruhigt hat,
noch individuelle Gründe (Beschwerdeführer verfügt über
Schulbidlung, ist jung und gemäss Akten gesund) auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der
Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit ein Eintretensanspruch besteht,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG) und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen einer allfällig be-
stehenden Bedürftigkeit abzuweisen ist, da sich die Rekursbegehren
gemäss vorstehenden Erwägungen als aussichtslos präsentierten,
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welcher Umstand die Gewährung unentgeltlicher Prozessführung nach
Gesetz ausschliesst.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: vorinstanzliche Ver-
fügung im Original, Einzahlungsschein)
- das BFM (in Kopie), Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr.
N (...) (per Kurier)
- E._______ (per Telefax)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
Versand:
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