B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1227/2014
Ur t e i l vom 2 9 . F e b r u a r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter François Badoud;
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch Ruth Brandenberger, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des BFM vom 12. Feb-
ruar 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein afghanischer
Staatsangehöriger tadschikischer Ethnie und sunnitischen Glaubens aus
der Provinz Kapisa, seinen Heimatstaat im Jahre 1993 in Richtung Iran und
lebte ohne Aufenthaltsbewilligung in Teheran bis Oktober 2007 oder Januar
2008. In der Folge sei er mit einem Pw bis nach Istanbul gelangt, wo er
etwa ein Jahr gelebt habe, bis er mit Hilfe eines Schleppers in einem Ka-
mion unter Umgehung der Grenzkontrolle am 19. Oktober 2009 in die
Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 23. Okto-
ber 2009 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______
zu seinen Personalien und summarisch zu seinen Ausreisegründen sowie
zu seinem Reiseweg befragt.
A.b Mit Verfügung vom 31. März 2010 wurde in Anwendung des Dubliner
Abkommen gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG [SR 142.31] auf sein Asyl-
gesuch nicht eingetreten und eine Wegweisung nach Griechenland ange-
ordnet. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 14. Oktober 2010 Be-
schwerde. Mit Verfügung vom 9. März 2011 wurde die angefochtene Ver-
fügung vom 31. März 2010 angesichts der anhaltend unbefriedigenden Si-
tuation im Asylbereich in Griechenland wiedererwägungsweise aufgeho-
ben und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren wieder aufgenom-
men. Die Beschwerde vom 14. Oktober 2010 wurde am 15. März 2010
(recte: am 15. März 2011) als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
A.c Am 27. November 2013 wurde der Beschwerdeführer vertieft zu sei-
nen Asylgründen angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend,
im Jahre 1978 aus seiner Provinz Kapisa nach Kabul umgezogen zu sein,
und dort bis zur Ausreise gewohnt zu haben. Weil er nicht zusammen mit
den Islamisten habe kämpfen wollen, hätten sie ihn im Oktober 1980 fest-
genommen und danach anderthalb Jahre im C._______ festgehalten. Es
sei ihm gelungen, zu flüchten und etwas später einen russischen Soldaten
zu retten. Die Islamisten der Gruppe Hezb-e-Islami hätten sein Land be-
setzt und im Jahre 1982 habe D._______ seinen Vater aus Rache umge-
bracht. 1985 sei er der kommunistischen Partei DVPA (People's
Democratic Party of Afghanistan) beigetreten und habe danach bis 1989 in
der Armee als (...) gedient. In der Folge sei er als (...) tätig gewesen. Nach
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seiner Heirat im Jahre 1990 sei seine Frau von ihren Angehörigen mit der
Begründung, der Beschwerdeführer sei ein Kommunist, entführt worden.
Sie habe eine Fehlgeburt erlitten. Der Beschwerdeführer habe sie danach
nicht mehr gesehen. Im Jahre 1993 habe ihn der gleiche Kommandant, der
seinen Vater umgebracht habe, angegriffen und auch töten wollen, weil er
mit den Russen und nicht mit den islamischen Widerstandskämpfern zu-
sammen gearbeitet habe. Dem Beschwerdeführer sei es gelungen, den
Kommandanten zu verletzen und ihn sowie seinen Begleiter zu entwaffnen
und zu flüchten. Daraufhin sei er in den Iran geflohen. Seine Familienan-
gehörigen seien ihm dorthin gefolgt. Als Karzai an die Macht gekommen
sei, seien diese nach Afghanistan zurückgekehrt, er sei jedoch im Iran ge-
blieben. Im Jahre 2006 habe er erfahren, dass man einen Killer in den Iran
geschickt habe, um ihn umzubringen, weshalb er den Iran in Richtung Eu-
ropa verlassen habe. Später habe er vernommen, dass der ihn verfolgende
Kommandant, der viele Leute umgebracht habe, im Jahre 2010 vergiftet
worden sei. Im Jahre 2011 seien langbärtige Männer in Polizeikleidern,
aber mit Zivilautos zu seinen Familienangehörigen gekommen und hätten
jemanden gesucht. Danach seien seine Brüder erneut aus Kabul in den
Iran geflüchtet. Seine Mutter und die beiden verheirateten Schwestern
seien in Kabul geblieben.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen, reichte der Beschwerdeführer ei-
nige Dokumente zu den Akten: Mitgliederausweis der kommunistischen
Partei, einen Führerschein, einen Militärausweis und einen Lehrerausweis,
ein Bestätigungsschreiben des Bürgermeisters und des Parlamentsabge-
ordneten der Stadt Kapisa mit Übersetzungen.
B.
Mit Verfügung vom 12. Februar 2014 – eröffnet am 14. Februar 2014 –
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus
der Schweiz an. Gleichzeitig ordnete es infolge Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an.
C.
Mit Beschwerde vom 10. März 2014 an das Bundesverwaltungsgericht
liess der Beschwerdeführer – unter Einreichung von diversen Beweismit-
teln – die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des
Asyls beantragen.
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Seite 4
D.
Mit Zwischenverfügung vom 18. März 2014 wurde ein Kostenvorschuss
erhoben, der fristgerecht einbezahlt wurde.
E.
Mit Eingabe vom 4. Juli 2014 wurden vier Empfehlungs- beziehungsweise
Referenzschreiben eingereicht.
F.
Mit einer weiteren Eingabe vom 10. März 2015 betonte der Beschwerde-
führer nochmals, dass er von den Hezb-e-Islami, die immer mehr ihre
Machtposition in Afghanistan ausweite, wie ihm dies seine Mutter mitgeteilt
habe, immer noch verfolgt werde. Als Beweismittel für die Verschärfung der
Lage für die Gegner der fundamentalistischen Islamischen Partei wurde
ein Stick mit Aufzeichnungen aus dem Internet eingereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
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AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Einholung einer Ver-
nehmlassung verzichtet.
4.
4.1
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land,
in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken.
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids
im Wesentlichen aus, dass das politische Engagement des Beschwerde-
führers für die DVPA nie das für gewöhnliche Parteimitglieder übliche Mass
überschritten habe. So habe er nicht eine Position bekleidet, aufgrund de-
rer er verdächtigt sein könnte, im damaligen Regime Menschenrechtsver-
letzungen begangen zu haben, womit er von den Opfern des ehemaligen
kommunistischen Regimes auch nicht mit diesem identifiziert werde. Für
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diese Einschätzung spreche, dass er nach dem Sturz des kommunisti-
schen Regimes noch zwei- bis dreieinhalb Jahre lang habe in Afghanistan
als (...) tätig sein können. Ferner hätten sich seine Familienangehörigen
nach der Rückkehr aus dem Iran wieder in die afghanische Gesellschaft
eingliedern können, da er angegeben habe, der jüngste Bruder habe stu-
diert und der mittlere sei als (...) tätig gewesen. Konstruiert erscheine so-
dann die erst in der Anhörung vorgebrachte Behauptung, wonach er im
Jahre 2006 im Iran erfahren habe, dass man einen Killer dorthin beordert
habe, der ihn habe suchen und umbringen sollen. Einerseits habe er dies
anlässlich der ersten Befragung nicht erwähnt, anderseits wäre ein solcher
Aufwand, ein gewöhnliches Mitglied der DVPA im Ausland zu eliminieren,
als übertrieben zu taxieren. Zudem sei er trotz der angeblichen Gefahr
noch ein Jahr im Iran geblieben, was nicht plausibel wäre. Das nächtliche
Erscheinen von langbärtigen Männern in Polizeiuniformen bei seiner Fami-
lie, genüge nicht, um eine konkrete Gefährdung für sie darzustellen. Auch
seitens der Angehörigen des vor ein paar Jahren vergifteten Kommandan-
ten sollten ihm zum heutigen Zeitpunkt keine Nachteile mehr drohen. So
habe der Beschwerdeführer vor mehr als zwanzig Jahren Afghanistan ver-
lassen, weshalb zweifelhaft sei, ob ihn damalige Gegner heute bei einer
Rückkehr überhaupt noch erkennen würden. Der letzten Konfrontation und
dem Angriff des Kommandanten seien gemäss seiner Annahme persönli-
che Motive (Blutrache) zugrunde gelegen, die ohnehin nicht asylbeachtlich
seien. Somit würden die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforde-
rungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten, weshalb es sich
erübrige, auf Ungereimtheiten in seinem Asylvortag näher einzugehen.
5.2 Vorab wiederholt der Beschwerdeführer in seiner Eingabe nochmals
den bereits vom BFM festgehaltenen Lebenslauf (Sachverhalt). Gegen die
vorinstanzlichen Erwägungen wendet er sodann ein, dass die Angehörigen
der demokratischen Partei als Kommunisten bezeichnet worden seien,
was als Schimpfwort für die Ungläubigen, die keine Ehre hätten, zu verste-
hen sei. Da der Beschwerdeführer sich damals, als die Russen in Afgha-
nistan gewesen seien, geweigert habe, bei der Hezb-e-Islami mitzuma-
chen, habe er seine Position offengelegt, was die Afghanen normalerweise
vermeiden würden. Durch die Konflikte zwischen seiner Familie und der
Familie des hochgestellten paschtunischen Dschihad Kommandanten
D._______ sei er nicht mehr nur ein unbekannter Anhänger der DVPA, der
sich in der Anonymität der Masse verstecken könne. Alles was damals zwi-
schen den Mudjaheddins und der damaligen Regierung geschehen sei, die
Ehrverletzungen und Kriegsverbrechen, sei nicht vergessen. So stelle
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seine Verteidigungstat (Messerstich gegen den Kommandanten) eine un-
verzeihliche Ehrverletzung dar, die vom gegnerischen Clan gerächt werden
müsse. Die Brüder des ermordeten Kommandanten D._______ seien in-
zwischen Regierungsmitglieder und hätten die Ehrverletzung ihres Bruders
sicher nicht vergessen. Hinsichtlich der Zweifel der Vorinstanz, dass die
Gegner einen Killer beauftragt hätten, um ihn im Iran umzubringen, sei fest-
zuhalten, dass die Taliban genügend einsatzbereite Kräfte hätten, um
Feinde auch im Iran und in Pakistan zu verfolgen (vgl. Beilage von Wahed
Faizi). Bei der nächtlichen Durchsuchung der Wohnung der Familie in Ka-
bul handle es sich nicht nur, wie es das BFM bezeichne, um einen Ver-
dacht. Solche Vorkommnisse wie nächtliche Verhaftungen, Ermordungen
und Entführungen in Kabul würden in der Praxis häufig vorkommen, wes-
halb dieser Zwischenfall nicht zu unterschätzen sei.
6.
6.1 Nach Lehre und Praxis sind Befürchtungen, künftig staatlichen Verfol-
gungsmassnahmen ausgesetzt zu werden, flüchtlingsrechtlich nur dann re-
levant, wenn begründeter Anlass zur Annahme besteht, dass sich die Ver-
folgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft ver-
wirklichen wird. Dabei genügt es nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vor-
kommnissen oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise
ereignen könnten, begründet wird. Ob in einem bestimmten Fall eine sol-
che Wahrscheinlichkeit besteht, ist grundsätzlich aufgrund einer objekti-
vierten Betrachtungsweise zu beurteilen (vgl. Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1
S. 9, mit weiteren Hinweisen).
6.1.1 Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer
– zunächst ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen – we-
der bei den Anhörungen noch auf Beschwerdeebene konkrete Anhalts-
punkte für eine noch heute bestehende individuelle Gefährdung durch die
Hezb-e-Islami oder von Seiten Hekmatyars, der nun die heutige Regierung
unterstützen sollte, nennen konnte. Er hat in diesem Zusammenhang dar-
gelegt, dass die Brüder des Kommandanten, der im Jahre 1982 seinen Va-
ter getötet und ihn anfangs der Neunziger Jahre tätlich angegriffen habe,
heute an der Macht seien und ihn verfolgen würden. Hierzu ist festzuhalten,
dass sich der Beschwerdeführer seit 23 Jahren nicht mehr in seinem Hei-
matland aufgehalten hat. Der besagte Kommandant soll im Jahre 2010 ver-
giftet worden sein, weil er offenbar noch viele andere Feinde gehabt habe.
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Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, dass die Brüder ausge-
rechnet den abwesenden Beschwerdeführer in Zusammenhang mit der
Vergiftung ihres Bruders hätten bringen und ihn noch heute verfolgen soll-
ten. Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich auch nichts Konkretes gel-
tend gemacht.
6.1.2 Hinsichtlich der angeblichen Suche nach ihm durch Islamisten, die
bei seiner Familie erschienen seien, handelt es sich, wie die Vorinstanz
zutreffend festgehalten hat, um Mutmassungen, da keineswegs ersichtlich
ist, was und wen sie gesucht haben sollen. Aufgrund der Ausführungen in
der Anhörung kann vielmehr darauf geschlossen werden, dass es sich hier
um Routinekontrollen gehandelt hat (vgl. A34/12; Fragen und Antworten:
14-16).
6.1.3 Schliesslich ist seine Furcht vor Rache durch Angehörige der dama-
ligen Opfer, weil er nach dem Einmarsch der russischen Truppen in Afgha-
nistan im Jahre 1979 eher auf der Seite der prorussischen DVPA gestan-
den habe, völlig unbegründet, da der Beschwerdeführer hierzu lediglich
vage Aussagen machte, und angab, Rache zu befürchten, weil er damals
aus dem Gefängnis geflüchtet sei und einem verletzten russischen Solda-
ten geholfen habe (vgl. A1/12, S. 7 f.). Allein aus diesem Umstand, ohne
dass er in irgendwelche regimefeindlichen Aktivitäten verwickelt gewesen
wäre, kann objektiv nicht auf eine individuelle, noch heute bestehende Ge-
fährdung des Beschwerdeführers geschlossen werden.
6.2 An diesen Feststellungen vermögen auch die eingereichten Beweismit-
tel – und insbesondere die Bestätigungsschreiben eines Parlamentariers,
(...) und (...) – nichts zu ändern, da diese weder die Aktualität noch die
Gezieltheit der angeblichen Behelligung nachweisen. Ebenfalls ist auch
der Beweiswert der Videoaufnahmen, wonach die Hezb-e-Islami ihre
Macht festige und dies für die Gegner der fundamentalistischen islami-
schen Parteien schwierig sein werde, als gering einzustufen, und vermag
den Ausgang des vorliegenden Verfahrens nicht zu ändern.
6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungs-
gefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Das BFM hat zu Recht
seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
7.
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7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
8.2 Der Beschwerdeführer wurde vom BFM mit Entscheid vom 12. Februar
2014 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig in der
Schweiz aufgenommen, weshalb sich vorliegend Ausführungen zum Voll-
zug der Wegweisung erübrigen.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG, Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der geleistete Kostenvorschuss vom 20. März 2014 ist zur
Bezahlung dieser Kosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung dieser Kosten
verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
Versand: