B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1227/2017
Ur t e i l vom 7 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz),
Richter Simon Thurnheer, Richterin Andrea Berger-Fehr,
Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Liliane Blum,
Freiplatzaktion (…), Rechtshilfe Asyl und Migration,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 26. Januar 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am 11. August 2015 in der Schweiz um
Asyl nach. Am 21. August 2015 wurde er durch die Vorinstanz zur Person
befragt (BzP). Dabei gab er an, er sei afghanischer Staatsangehöriger tad-
schikischer Ethnie und stamme aus dem Dorf B._______, Ort C._______,
Distrikt D._______, Provinz E._______. Nach Abschluss des Gymnasiums
und einem (…)studium an der Universität F._______ sei er (…) gewesen
und habe beim (…) gearbeitet. Aufgrund dieser Tätigkeit habe er zahlrei-
che Feinde gehabt, habe mindestens fünf anonyme Drohbriefe erhalten
und sei persönlich, unter anderem mit dem Tod, bedroht worden. Da die
Briefe anonym gewesen seien, habe er sich aber nicht an die Behörden
gewandt (SEM-act. A3/13 Ziff. 7.02). Er vermute indes, dass diese von
Leuten stammten, die durch (…) geschädigt worden seien. Er habe seine
Stelle nicht gekündigt, sondern habe eines Tages beschlossen das Land
zu verlassen, da seine Sicherheit gefährdet gewesen sei.
A.b Am 10. Januar 2017 wurde der Beschwerdeführer einlässlich ange-
hört. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, er sei bei der „(…)“ tätig gewe-
sen und habe in dieser Funktion (…), (…) und (…) müssen. Auf die per-
sönlichen Probleme seiner Familie angesprochen, gab er an, seine
Schwester sei mit einem (…) Mann verheiratet gewesen, von dem sie sich
habe scheiden lassen wollen. Nach langen Verhandlungen hätten sie
schliesslich erreichen können, dass dieser die Scheidungspapiere unter-
zeichne. Danach sei er – der Beschwerdeführer – jedoch wiederholt vom
Ex-Mann der Schwester angerufen und bedroht worden. Als der Ex-Mann
seiner Schwester eines Tages (…) erwischt worden und ins Gefängnis ge-
kommen sei, habe er den Beschwerdeführer beschuldigt, ihn verraten zu
haben. Die Drohungen seien danach zwar weniger geworden, aber die
Freunde des Ex-Mannes hätten ihn weiter bedroht. Im (…) ([…]) habe er
einen Drohbrief erhalten und im (…) ([…] 2014) sei ihm ein weiterer Brief
mit Drohungen und Beleidigungen zugestellt worden. Beim ersten Brief
habe er gedacht, dieser stamme vom Ex-Mann seiner Schwester, da er
von diesem bereits bedroht worden sei. Beim zweiten Brief seien die Dro-
hungen jedoch konkreter gewesen und er sei aufgefordert worden, einen
„Fall zu vergessen“. Da sei ihm klar geworden, dass die Drohungen mit
seiner Arbeit zusammenhängen müssten und er habe den Brief seinem
Chef gegeben. Insgesamt habe er zwei Drohbriefe erhalten (SEM-
act. A11/28 F177). Zur selben Zeit als er sich bei seinem Chef beschwert
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habe, seien zwei seiner Kollegen ebenfalls an die Vorgesetzten herange-
treten und hätten die Arbeit dann ohne Grund oder Vorinformation nieder-
gelegt. Da er alle vorangehenden Drohungen dem Ex-Mann seiner
Schwester zugeschrieben habe, habe er nie daran gedacht, seine Arbeit
aufzugeben. Er habe auch danach noch diverse Drohanrufe von verschie-
denen Personen und Telefonnummern erhalten. Da er für (…) gearbeitet
habe, habe er keine Anzeige bei der Polizei machen können, sondern habe
den Brief seinem Vorgesetzten abgegeben, welcher ihm versichert habe,
er werde sich darum kümmern. Dieser habe sich indes nicht darum geküm-
mert beziehungsweise habe er keine Antwort von der Polizei erhalten und
die Anrufe seien weitergegangen. Sein Nachbar habe ihm dann mitgeteilt,
dass während seiner Abwesenheit wiederholt ein Auto vorbeigefahren sei
und Leute nach ihm gesucht hätten.
B.
Mit Verfügung vom 26. Januar 2017 verneinte die Vorinstanz die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und
ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 24. Februar 2017 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragt, die angefoch-
tene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zu-
zuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihm die vorläufige
Aufnahme infolge der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu ge-
währen. Eventualiter sei die Sache zwecks Erhebung des Sachverhalts an
die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die Be-
zahlung der Verfahrenskosten sowie eines Kostenvorschusses zu erlas-
sen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 1. März 2017 hiess die Instruktionsrichterin
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Vorbe-
halt der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gut, verzichtete auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses und ersuchte die Vorinstanz um Ver-
nehmlassung.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 6. März 2017 hielt die Vorinstanz vollumfäng-
lich an ihren Erwägungen fest.
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F.
Am 7. März 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung
ein.
G.
Mit Eingabe vom 8. März 2017 ersuchte die Rechtsvertreterin des Be-
schwerdeführers um Einsetzung als amtliche Rechtsbeiständin.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 10. März 2017 bestellte die Instruktionsrichte-
rin dem Beschwerdeführer lic. iur. Liliane Blum als amtliche Rechtsbeistän-
din.
I.
Am 12. Mai 2017 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der
Vorinstanz Stellung.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Mai 2018 ersuchte die Instruktionsrichterin
den Beschwerdeführer um Einreichung des in der Beschwerde erwähnten
Berichts der Hilfswerksvertretung.
K.
Der einverlangte Bericht wurde am 30. Mai 2018 zu den Akten gereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
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1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG,
Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen, so dass deren Asylre-
levanz nicht geprüft werden müsse.
Zur Begründung hielt sie fest, der Beschwerdeführer habe die Drohungen
durch den Ehemann seiner Schwester in der BzP nicht erwähnt, weshalb
Zweifel bezüglich des Wahrheitsgehalts seiner Aussagen bestehen wür-
den. Das Vorbringen sei zudem widersprüchlich, da er an der BzP von min-
destens fünf Drohbriefen im Zusammenhang mit seiner Arbeit gesprochen
habe, in der Anhörung hingegen nur von zwei. Weiter habe er den Zeit-
punkt des Erhalts der Drohbriefe in der BzP und der Anhörung nicht über-
einstimmend angegeben. Da es sich beim Vorbringen zu den Drohungen
durch den Schwager um einen Nachschub handle, habe es als unglaubhaft
zu gelten. Ferner gebe es auch Widersprüche bezüglich seines Geburts-
datums und seines Heiratsdatums.
3.2 Dem hält der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe entgegen,
die Vorinstanz habe zwei Drittel der Anhörung dazu verwendet, seine Iden-
tität und genaue Herkunft abzuklären, obwohl diese durch die eingereich-
ten Dokumente belegt seien. Im verbleibenden Teil habe sie es unterlas-
sen, die asylrechtlich relevante Verfolgungssituation aufgrund seiner beruf-
lichen Tätigkeit einer eingehenden Prüfung zu unterziehen. Von 232 Fra-
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gen seien ihm lediglich 14 Fragen zur geltend gemachten Verfolgung be-
ziehungsweise Beschäftigung (…) gestellt worden. Die Vorinstanz habe es
auch unterlassen, den genauen Hintergründen, zum Beispiel bezüglich der
Verschleppung seines Vaters, nachzugehen. Stattdessen habe sie die Un-
tersuchung auf die familiäre Bedrohungssituation beschränkt und damit
den Untersuchungsgrundsatz verletzt.
Weiter habe er nichts nachgeschoben. Er habe die asylrechtlich massge-
bliche Verfolgungssituation, die sich aufgrund seiner Tätigkeit (…) ergeben
habe, sowohl an der BzP als auch an der Anhörung angeführt. Was die
Drohbriefe betreffe, habe er in der Anhörung klargestellt, dass es sich um
zwei mit seiner Arbeit im Zusammenhang stehende Briefe handle. Er habe
erst anlässlich der Anhörung zwischen der familiären und der beruflichen
Bedrohung unterschieden. Der Zeitpunkt des Erhalts decke sich bei den
Aussagen. Zudem liege eine Vermischung der beruflichen und der familiä-
ren Drohungen vor. Darüber hinaus könne ein Übersetzungsfehler nicht
ausgeschlossen werde, was auch der Hilfswerksvertreter in seinem Bericht
anspreche. Es sei ihm kein staatlicher Schutz gewährt worden, obwohl er
mehrfach um Hilfe und Abklärung gebeten habe, weshalb auch nicht aus-
geschlossen werden könne, dass (…). Bei einer Rückkehr sei nicht zu er-
warten, dass sein Arbeitgeber oder die Polizei ernsthaft versuchen würden
den Fall aufzuklären, beziehungsweise ihm Schutz zu bieten.
3.3 Aufgrund einer falschen rechtlichen Einordnung habe es die Vorinstanz
unterlassen, vertiefte Abklärung zur angeführten Suche nach ihm und der
Verschleppung seines Vaters zu machen. Insofern die Vorinstanz ihm vor-
halte, es lägen weitere Unglaubhaftigkeitselemente und Nachschübe vor,
präzisiere sie dies nicht weiter.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt eine unvollständige Feststellung des Sach-
verhalts.
4.2 Das SEM hat einerseits die Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig abzuklären (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und
hierzu alle für das Verfahren rechtlich relevanten Umstände abzuklären so-
wie ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei hat es alle sach-
und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ereignisse in den Akten festzu-
halten (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Andererseits ergibt sich aus dem
Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 20 Abs. 2 BV) das Recht der Parteien
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auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den Betroffenen Ein-
fluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhalts sichert, sowie die
Pflicht der Behörde, die Vorbringen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen sowie
in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Unerlässliches Gegenstück
dazu bildet die Pflicht der Parteien, an der Feststellung des Sachverhalts
mitzuwirken (Art. 8 AsylG).
4.3 Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den
Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden
(KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
5.
5.1 Vorab ist festzustellen, dass gemäss einer Aktennotiz der Vorinstanz
mit dem Beschwerdeführer eine stark verkürzte BzP durchgeführt und er
angehalten wurde, sich kurz zu fassen und nur das Wichtigste zu erwäh-
nen. Weiter ist dieser Notiz zu entnehmen, dass bezüglich Beziehungs-
netz, Ausreise, Asylgründe und Herkunft auf eine tiefergehende Abklärung
verzichtet wurde (vgl. SEM-act. A4). Vor diesem Hintergrund kann dem Be-
schwerdeführer nicht vorgehalten werden, er habe an der BzP nicht alle
Vorfälle erwähnt.
5.2 Dem Protokoll der Anhörung ist zu entnehmen, dass dem Beschwer-
deführer insgesamt 232 Fragen gestellt wurden. Die Fragen 1 bis 8 sind
einleitend und betreffen die Verständigung mit dem Dolmetscher, Hinweise
auf die Wahrheits- und Mitwirkungspflicht und Fragen nach dem gesund-
heitlichen Befinden des Beschwerdeführers. Ab Frage 8 geht es um die
beigebrachten Beweismittel, die Tazkira (F8 ff.), die Schuldiplome (F19 ff.),
um die Ausbildung (F24 ff.), ferner um die Ausweiskarte des Arbeitsplatzes
(F42 ff.), seinen Aufenthalt und seine Wohnung nach dem Studium
(F62 ff.), seinen Herkunftsort und dessen geographische Lage (F81 - 113),
um seinen Aufenthalt in F._______ und allgemein um die Stadt F._______
(F114 -137) sowie den Aufenthaltsort seiner Familienmitglieder und die all-
gemeine Familiensituation (F138 -163). Die Fragen F164 bis F185 befas-
sen sich mit den Drohungen durch den Ex-Schwager des Beschwerdefüh-
rers. Die nachfolgenden Fragen (F186-199) beziehen sich auf den zweiten
Drohbrief, welchen der Beschwerdeführer in Zusammenhang mit seiner
beruflichen Tätigkeit (…) erhielt. Ab Frage F200 werden erneut der Aufent-
halt in F._______ und der Ex-Schwager thematisiert. Danach werden dem
Beschwerdeführer Fragen zur Hochzeit, zur Ehefrau und deren Familie,
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Seite 8
den Ausreisekosten und dem Ausreiseweg sowie schliesslich zu Tanten,
Onkeln und Cousins gestellt.
5.3 Es obliegt den Mitarbeitern der Vorinstanz, durch entsprechende Fra-
gestellungen den rechtserheblichen Sachverhalt zu ermitteln. Dabei kön-
nen sie sich offener und geschlossener Fragen bedienen. Durch die Fra-
gen lenken sie die Aussagen der Gesuchstellenden. Vorliegend dienten
zahlreiche Fragen offensichtlich der Feststellung der Identität, der Herkunft
und der Familie sowie der Bildung des Beschwerdeführers. Was die Fra-
gen im Zusammenhang mit dem Ex-Schwager des Beschwerdeführers be-
treffen, so hat der Sachverständige der Vorinstanz den Beschwerdeführer
mit seinen Fragen in diese Richtung gelenkt, obwohl aus dem Protokoll der
BzP klar hervorgeht, dass dieser den Schwerpunkt seiner Bedrohung ein-
deutig auf die Vorfälle im Zusammenhang mit seiner Arbeit legte. Nament-
lich führte er dort zu den Gesuchsgründen aus, er habe beim (…), (…)
gearbeitet und sei (…) (…), (…), (…) sowie (…) gewesen. Wegen seiner
Arbeit habe er zahlreiche Feinde gehabt. Die Ausübung seines Berufs sei
lebensgefährlich. Er habe anonyme Drohbriefe und Drohanrufe erhalten
(SEM-act. A3/13 Ziff. 7.01 S. 7). Zu seiner Arbeit und den damit im Zusam-
menhang stehenden Drohungen wurden dem Beschwerdeführer tatsäch-
lich nur gerade 14 Fragen gestellt. Indes wäre die genauere Abklärung der
Umstände und Hintergründe der beruflichen Tätigkeit und den damit in Zu-
sammenhang stehenden Einschüchterungen zur korrekten und vollständi-
gen Abklärung des Sachverhalts notwendig gewesen. Namentlich wären
diesbezüglich auch weitere Fragen geboten gewesen, insbesondere da
sich anlässlich der Anhörung herausstellte, dass der Beschwerdeführer die
beruflichen und familiären Drohungen vermischte. Aus den Aussagen des
Beschwerdeführers geht hervor, dass er zunächst – das heisst beim ersten
Brief – gar nicht bemerkte, dass es sich um eine Drohung aufgrund seiner
Arbeit handelte, sondern er davon ausging, dass sie ebenfalls mit den fa-
miliären Problemen zusammenhänge. Vor diesem Hintergrund erweist sich
der rechtserhebliche Sachverhalt als unzureichend abgeklärt.
5.4 Nach Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht
in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Rückweisung kommt insbeson-
dere dann in Betracht, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen
und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (WEISSENBER-
GER/HIRZEL, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Ver-
waltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG N 16). Angesichts
der Tatsache, dass sich die Entscheidungsreife im vorliegenden Fall nicht
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Seite 9
mit geringem Aufwand herstellen lässt, ist es gestützt auf Art. 61
Abs. 1 VwVG angezeigt, die Sache zur vollständigen und richtigen Sach-
verhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5.5 Die Vorinstanz wird angewiesen, den Sachverhalt vertieft abzuklären.
Der Beschwerdeführer ist dazu erneut anzuhören. Dabei wird sie insbe-
sondere bezüglich der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers und
den damit zusammenhängenden geltend gemachten Drohungen weitere
Abklärungen zu tätigen haben.
5.6 Die Beschwerde ist demzufolge gutzuheissen. Die Verfügung vom
26. Januar 2017 ist aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen
an die Vorinstanz zur Abklärung und zu neuem Entscheid zurückzuweisen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit wird die mit Zwischenverfügung vom
1. März 2017 gewährte unentgeltliche Prozessführung nachträglich gegen-
standslos.
6.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
Der Beschwerdeführer reichte keine Kostennote ein, obwohl eine solche in
der Beschwerde für den Zeitpunkt nach Abschluss des Instruktionsverfah-
rens in Aussicht gestellt wurde. Indessen lässt sich die Formulierung in der
Beschwerde, wonach ihm vorbehältlich weiterer Eingaben bisher
Fr. 1‘010.– in Rechnung gestellt worden seien, als sinngemässe Kosten-
note betrachten. Für die weiteren Eingaben vom 12. und 30. Mai 2017 lässt
sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage zuverläs-
sig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer Honorarnote verzichtet
werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die Parteientschädigung wird
auf Fr. 1‘200.– festgesetzt. Das SEM ist somit anzuweisen, dem Beschwer-
deführer diesen Betrag (inklusive Auslagenersatz) auszurichten (vgl.
Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 8 und 14 Abs. 2 VGKE).
Damit wird auch die mit Zwischenverfügung vom 10. März 2017 gewährte
amtliche Rechtsverbeiständung gegenstandslos.
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 26. Januar 2017 wird aufgehoben und die
Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 1‘200.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Evelyn Heiniger
Versand: