B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1229/2016
Ur t e i l vom 2 5 . Augu s t 2 0 1 7
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sudan,
amtlich verbeiständet durch MLaw Angela Stettler,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 26. Januar 2016 / N (…).
E-1229/2016
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess gemäss seinen Angaben den Heimatstaat
Sudan am (…) 2014 auf dem Luftweg von Khartum aus und gelangte nach
Libyen, wo er bis September 2014 geblieben sei. Bei seiner Weiterreise
nach Tunesien sei er festgenommen und 17 Tage lang festgehalten wor-
den. Nach der Freilassung sei er heimlich nach Libyen zurückgekehrt und
bis Januar 2015 in B._______ geblieben. Am (…) Januar 2015 sei er auf
einem Boot in Richtung Italien aufgebrochen, nach einem Tag von einem
italienischen Schiff aufgenommen worden und so nach Italien gelangt.
Da es ihm dort letztlich nicht gefallen und er in Italien auch kein Asylgesuch
gestellt habe, sei er mit dem Zug in die Schweiz weiter gereist. Am 13. Ja-
nuar stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ein
Asylgesuch.
Am 15. Januar 2015 fand im EVZ C._______ die Befragung zur Person
(BzP) statt. Am 25. Juni 2015 wurde die einlässliche Anhörung des Be-
schwerdeführers zu seinen Asylgründen durchgeführt.
B.
B.a Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen vor, er gehöre der Ethnie der D._______ aus E._______ in
F._______ an. Er habe bis zur Maturität die Schule besucht, die Ab-
schlussexamen jedoch nicht bestanden. In der Region zwischen
L._______ und K._______ habe er als Hirte – und zwischendurch auch als
Goldschürfer in der Region von G._______ – sein Auskommen gefunden.
Zuletzt habe er in H._______ in I._______ gelebt. Sein Bruder sei im Jahr
2002 nach Khartum gezogen, habe sich aber ein Jahr später dem "Justice
and Equality Movement" (JEM) angeschlossen und dann im Süd-Sudan
gelebt, wobei Frau und Kinder in Khartum geblieben seien. Der Bruder sei
im (…) 2015 im Kampf gefallen.
In seiner Heimatregion herrsche ein Konflikt zwischen den Truppen der
Opposition und der Regierung. Da sich fast alle jungen Männer seiner
Sippe der Opposition angeschlossen hätten, sei er von den staatlichen
Truppen mehrfach zum Mitmachen auf ihrer Seite aufgefordert worden.
Er habe sich diesen Aufforderungen jeweils mit der Begründung entziehen
können, sich als einziger verbliebener Sohn um die Familie kümmern zu
müssen. Zuletzt sei ihm jedoch vorgeworfen worden, er gehöre auch der
Opposition an.
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Im (…) 2012 (vgl. Protokoll BzP S. 8) respektive im (…) 2012 (vgl. Protokoll
Anhörung S. 5) habe sein Vater – während seiner (Beschwerdeführer) Ab-
wesenheit – Angehörige einer Oppositionsgruppe verköstigt. Kurz darauf
seien Soldaten der Regierungstruppen erschienen. Diese hätten dem Va-
ter vorgeworfen, er habe Informationen weitergegeben; ausserdem seien
seine Söhne bei der Opposition. Die Situation sei eskaliert und der Vater
sei getötet worden. Als der Beschwerdeführer heimgekommen sei, habe
ihn seine Sippe gewarnt, er werde als Spion beschuldigt und gesucht. Er
sei daher nach G._______ gegangen, habe dort als Goldschürfer gearbei-
tet und gehofft, die Sache werde sich von selbst wieder beruhigen. Von Zeit
zu Zeit sei er nach Hause zurückgekehrt, habe aber erfahren müssen, dass
die Armee ihn immer noch suche. Etwa im (…) 2013 habe er feststellen
müssen, dass die Regierungstruppen ihn nicht vergessen hätten. Er sei
daher im (…) 2013 nach Khartum zur Familie des Bruders gezogen. Da es
dort diverse Demonstrationen gegeben habe, habe er sich im Haus des
Bruders versteckt. Auf Dauer habe er sich aber in Khartum nicht sicher ge-
fühlt. So habe er befürchtet, die Milizen seiner Heimatregion könnten die
Zentralregierung über seinen mutmasslichen Aufenthalt in Khartum infor-
mieren. Er habe sich daher Reisedokumente ausstellen lassen und auf in-
offiziellem Weg ein Visum für Libyen erhalten, bevor er den Heimatstaat
verlassen habe.
B.b Der Beschwerdeführer reichte seinen Identitätsausweis, ausgestellt
am (…) in Khartum, und seinen sudanesischen Reisepass, ausgestellt am
(…) in Khartum, zu den vorinstanzlichen Akten.
C.
Mit Verfügung des SEM vom 27. April 2015 wurde dem Beschwerdeführer
mitgeteilt, das in seinem Fall eingeleitete Dublin-Verfahren sei beendet und
sein Asylgesuch werde gestützt auf das geltende Asylgesetz in der
Schweiz durchgeführt.
D.
Mit (am 28. Januar 2016 eröffneter) Verfügung vom 26. Januar 2016 stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Voll-
zug an.
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Seite 4
E.
E.a Mit Eingabe vom 26. Februar 2016 liess der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde
gegen die Verfügung vom 26. Januar 2016 einreichen. Er beantragte deren
vollumfängliche Aufhebung. Es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustel-
len und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme
anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurden die Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege, der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses und die Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands bean-
tragt.
E.b Mit dem Rechtsmittel liess der Beschwerdeführer die folgenden Unter-
lagen zu den Akten reichen:
Bestätigung Wahl zum (…), vom (…)
Bekanntmachung auf der Facebook (nachfolgend: FB)-Seite der
Bewegung
Administratoren der FB-Seite der Bewegung
Veröffentlichung der Ziele der Bewegung auf FB
Aufforderungen des Beschwerdeführers auf FB, gegen das suda-
nesische Regime zu demonstrieren
Aufforderung des Beschwerdeführers auf FB, alle politischen Ge-
fangenen in Sudan freizulassen
Kritik des Beschwerdeführers auf FB an den Wahlen in Sudan
Video auf FB-Seite des Beschwerdeführers über Verbrechen der
sudanesischen Armee in J._______
Hinweise des Beschwerdeführers auf seiner FB-Seite auf Men-
schenrechtsverletzungen in K._______ und L._______
drei Fotos des Beschwerdeführers betreffend Demonstrations-
teilnahme in M._______ am (…) 2015
Fürsorgebestätigung
F.
Mit Zwischenverfügung vom 9. März 2016 wurde das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses verzichtet. Das Gesuch um Gewährung
der amtlichen Verbeiständung wurde ebenfalls gutgeheissen. MLaw An-
gela Stettler wurde als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Mit gleicher
Verfügung lud der Instruktionsrichter das SEM zum Einreichen einer Ver-
nehmlassung ein.
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Seite 5
G.
Am 10. März 2016 liess der Beschwerdeführer drei Fotos seiner Teilnahme
am " (…)" vom (…) 2016 und drei Fotos seiner Teilnahme an einer De-
monstration vor dem (…) vom (…) 2016 zu den Akten reichen.
H.
H.a Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 16. März 2016 an
den Ausführungen in ihrer Verfügung vom 26. Januar 2016 fest und bean-
tragte die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.
H.b Dem Beschwerdeführer wurde die vorinstanzliche Vernehmlassung
am 21. März 2016 unter Ansetzen einer Frist zur Replik zur Kenntnis ge-
bracht.
H.c Der Beschwerdeführer liess seine Stellungnahme fristgerecht am
5. April 2016 zu den Akten reichen. Der Replik beigelegt wurden ein FB-
Auszug mit Ortsangabe "(…)" sowie die Honorarnote der amtlichen
Rechtsvertretung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
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angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid im Wesent-
lichen folgendermassen:
4.1.1 Mit dem Vorbringen, in der Herkunftsregion F._______ unter dem
Verdacht der Zugehörigkeit zur Opposition gesucht worden zu sein, mache
der Beschwerdeführer Nachteile geltend, die sich aus lokal oder regional
beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiten würden und denen er sich
durch Wegzug in einen anderen Teil seines Heimatlandes habe entziehen
können.
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4.1.2 Hinsichtlich der Region Darfur sei gemäss Grundsatzurteil BVGE
2013/5 festzuhalten, dass die willkürlichen Übergriffe der Janjaweed-
Milizen dort lokal beschränkt stattfinden würden. Für Personen aus dieser
Region könne im Grossraum Khartum grundsätzlich vom Bestehen einer
innerstaatlichen Schutzalternative ausgegangen werden, sofern das zu-
sätzlich zu beachtende Kriterium der Zumutbarkeit erfüllt sei. Diese grund-
sätzlichen Feststellungen würden ebenfalls für die Herkunftsregion des Be-
schwerdeführers, F._______, gelten. Gemäss seinen eigenen Angaben
hätten die Behörden in Khartum nichts über ihn gewusst. Die Befürchtung,
sie könnten von den Milizen seiner Herkunftsregion Mitteilung erhalten ha-
ben, dass der Beschwerdeführer Oppositioneller sei und nun vermutlich in
Khartum lebe, sei nicht begründet. Vielmehr sei davon auszugehen, dass
nur Namen von Personen mit herausragendem Profil und massgeblichem
Einfluss aus den Regionen L._______ und K._______ tatsächlich von den
lokalen Milizen an die zentralen Behörden in Khartum weitergemeldet wür-
den. Der Beschwerdeführer weise kein derartiges, hervorstechendes Profil
auf. Entsprechend habe er auch für seinen gut siebenmonatigen Aufenthalt
in Khartum keine Probleme mit den dortigen Behörden geltend gemacht.
4.1.3 Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen sei der Beschwerdeführer
nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen; seine Vorbringen würden
den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen und sein
Asylgesuch sei abzulehnen.
4.2 Auf Beschwerdeebene hält der Beschwerdeführer diesen Ausführun-
gen Folgendes entgegen:
4.2.1 Während seines Aufenthalts in Khartum habe ihn N._______ be-
sucht. Dieser stamme ebenfalls aus der Heimatregion des Beschwerdefüh-
rers und habe in Khartum studiert. Mit ihm und weiteren Studenten habe
der Beschwerdeführer über die Gründung einer neuen politischen Bewe-
gung nachgedacht und erste Schritte dazu unternommen. So hätten sie
Kontakt zu anderen oppositionellen Gruppierungen gesucht und Ziele und
Vorgehensweise der Bewegung definiert. Der Beschwerdeführer habe sich
jedoch in Khartum nicht mehr sicher gefühlt und sei daher ausgereist. In
der Schweiz habe er sein politisches Engagement fortgeführt. Er sei für die
Bewegung "(…)", die im Jahr (…) offiziell gegründet worden sei und sich
für friedliche Mittel und einen nationalen Dialog im Sudan einsetze, zum
(…) gewählt worden. Dies sei dem Mandatsschreiben vom (…) 2015 zu
entnehmen. Seine Wahl sei vom Administrator des FB-Auftritts der Bewe-
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gung auf FB vermerkt worden. Er selber gehöre auch zu den Administrato-
ren der FB-Seite der Bewegung. Seine Aufgabe sei es, mehr Mitglieder (…)
anzuwerben und Verknüpfungen mit anderen oppositionellen Exilparteien
und Bewegungen (…) herzustellen. In seiner Funktion als (…) der Bewe-
gung habe er an mehreren Veranstaltungen in M._______ teilgenommen,
so an Demonstrationen verschiedener Exilorganisationen am (…) 2015
und (…) 2016.
4.2.2 Sodann erweise sich die Argumentation des SEM als nicht stichhal-
tig, wonach der Beschwerdeführer in Khartum eine sichere innerstaatliche
Ausweichmöglichkeit gefunden habe: Das SEM stelle die Glaubhaftigkeit
der Schilderungen zu Recht nicht in Frage. Nach einem politischen Enga-
gement sei er nicht direkt befragt worden, zudem sei er erst nach den An-
hörungen zum (…)" gewählt worden. Die Richtigkeit seiner Angaben werde
durch die eingereichten Beweismittel belegt.
4.2.3 Da er sich mehrfach geweigert habe, der Janjaweed beizutreten, da-
her als Oppositioneller betrachtet werde und sich ausserdem in Khartum
Studenten angeschlossen habe, die eine neue Oppositionsbewegung ge-
gründet hätten, müsse er damit rechnen, bei einer Rückkehr am Flughafen
von den "National Intelligence and Security Services" (NISS) oder den Jan-
jaweed verhaftet, verhört und gefoltert zu werden.
4.2.4 Sein Fall sei nicht mit der dem Urteil BVGE 2013/5 zugrundeliegen-
den Konstellation vergleichbar. Der Beschwerdeführer sei nicht allein we-
gen seiner Ethnie beziehungsweise Herkunft von den Janjaweed verfolgt
worden, sondern weil er als Angehöriger der Opposition verdächtigt wor-
den sei; mithin sei die Verfolgung aus politischen Motiven erfolgt. Im be-
sagten Grundsatzurteil werde festgehalten, dass Personen, die sich poli-
tisch engagieren und kritisch gegen regierende National Congress Party
(NCP) äussern oder die der Unterstützung von Rebellen verdächtigt wür-
den, ins Visier der Regierung geraten würden. Die interne Fluchtalternative
betreffe mithin nur Personen, die allein wegen ihrer Ethnie oder Herkunft
Opfer von willkürlichen Angriffen durch die Janjaweed geworden seien. Es
müsse daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer
auch in Khartum gesucht, über kurz oder lang gefunden, verhört, misshan-
delt oder gar getötet worden wäre. Die Aussage, die Behörden in Khartum
hätten nichts über ihn gewusst, sei im Zusammenhang mit der Passbe-
schaffung erfolgt. Zudem habe er sich dazu mit einer Wohnsitzbestätigung
aus Khartum und nicht aus der Herkunftsregion ausgewiesen und den
Passbeamten bestochen. Weiter sei seine Schwägerin wegen des Bruders
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mehrfach aufgesucht worden. Insgesamt sei seine persönliche Situation
somit nicht mit dem Sachverhalt von BVGE 2013/5 vergleichbar.
4.2.5 Das SEM gehe offenbar davon aus, dass die Verfolgung durch die
Janjaweed eine private Verfolgung darstelle, zumal bei einer gesamtstaat-
lichen Verfolgung eine innerstaatliche Ausweichmöglichkeit nicht gegeben
wäre. Entgegen dieser Auffassung könne hier nicht mehr von willkürlichen
Angriffen durch privat agierende Milizen gesprochen werden; dies werde
durch zahlreiche (in der Beschwerde S. 10 ff. teilweise zitierte) Berichte
belegt. Aus diesen werde deutlich, dass die Janjaweed-Kämpfer offiziell in
den staatlichen Sicherheitsapparat eingebunden und dadurch über Darfur
hinaus tätig geworden seien. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei da-
mit nicht anzunehmen. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts in BVGE 2013/5 habe die neuesten Entwicklungen noch nicht be-
rücksichtigen können, und die Vorinstanz sei fast drei Jahre nach diesem
Leitentscheid weiterhin dieser Lageeinschätzung pauschal und ohne ein-
gehende Prüfung der aktuellen Situation weiter gefolgt.
Aktuellen Berichten zufolge habe sich die Situation namentlich für Opposi-
tionelle, Studenten und ethnische Minderheiten im Zusammenhang mit den
Präsidentschaftswahlen stark verschlechtert. Sollte das Gericht wider Er-
warten weiterhin davon ausgehen, der Grossraum Khartum biete grund-
sätzlich genügend Schutz vor Verfolgung durch die Janjaweed-Milizen,
wäre weiter die Voraussetzungen der Zumutbarkeit dieser innerstaatlichen
Ausweichmöglichkeit zu prüfen. Diese Prüfung habe das SEM unterlassen
respektive erst im Rahmen der Wegweisung durchgeführt.
Der Beschwerdeführer verfüge in Khartum nicht über ein verwandtschaftli-
ches Beziehungsnetz. Die Eltern und der Bruder seien verstorben, die
Schwestern lebten in I._______, Onkel und Tanten in F._______. Die
Schwägerin und deren Kinder seien nach dem Tod des Bruders nach
F._______ zurückgekehrt. Ausserdem sei er (Beschwerdeführer) für die
Familie aufgekommen. Trotz Schulbildung habe er in Khartum nicht arbei-
ten können, sondern sich verstecken müssen. Damit könne Khartum vor-
liegend keine Schutzalternative darstellen.
4.2.6 Insgesamt habe der Beschwerdeführer nachweisen respektive
glaubhaft machen können, dass er in der Heimat wegen seiner Rasse und
seinen politischen Anschauungen im flüchtlingsrechtlichen Sinn gefährdet
sei. Die interne Schutzalternative sei nicht gegeben respektive vorliegend
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nicht zumutbar. Damit erfülle er die Flüchtlingseigenschaft und es sei ihm
Asyl zu gewähren.
4.2.7 Weiter habe der Beschwerdeführer glaubhaft machen können, dass
er ein bedeutendes exilpolitisches Profil aufweise. Er habe sich bereits in
Khartum mit den Gründungsmitgliedern der "(…)" getroffen und sei beim
Aufbau der Bewegung dabei gewesen. Sie hätten sich bereits im Sudan
mit anderen oppositionellen Bewegungen vernetzt. Heute sei er (…) dieser
Bewegung (…), Kontaktperson für (…) und zuständig für die Vernetzung
mit anderen (…) Organisationen. Er nehme an Veranstaltungen in
M._______ teil und veröffentliche rege und harsche Kritik an der sudane-
sischen Regierung auf seinem Facebook-Profil. In den Augen derselben
stelle er damit eine Gefahr für das Land dar. Ausserdem seien inzwischen
(…) Mitglieder des "(…)" im Sudan verhaftet worden.
4.2.8 Das Bundesverwaltungsgericht habe in BVGE 2013/5 festgehalten,
dass Personen dann ins Visier der sudanesischen Behörden und beson-
ders deren Geheimdienstes NISS geraten würden, wenn sie sich politisch
engagieren, kritisch gegen die Regierung, die regierende NCP, gegen Be-
hörden oder über die Lage in Darfur äussern oder verdächtigt würden, eine
Rebellengruppe zu unterstützen. Der NISS bewache zudem die im Ausland
tätige Opposition sehr genau. Im Urteil E-678/2012 sei entsprechend fest-
gehalten worden, dass der sudanesischen Regierung auch exilpolitische
Betätigungen von Asylsuchenden bekannt seien.
4.2.9 Schliesslich sei die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs
für Menschenrechte (EGMR) zu berücksichtigen. Gemäss dieser seien
nicht nur Personen mit herausragendem politischem Profil gefährdet, son-
dern alle, die das aktuelle Regime ablehnen oder einer solchen Ablehnung
verdächtigt würden. Bezüglich exilpolitischer Aktivitäten werde festgestellt,
dass im Ausland politisch aktive Sudanesen von den heimatlichen Behör-
den registriert würden. Und letztlich werde vom Gerichtshof bestätigt, dass
bereits geringe politische Aktivitäten genügen würden, um der Gefahr von
Folter ausgesetzt zu sein. Diese Rechtsprechung habe der EGMR in zwei
weiteren Urteilen bestätigt.
4.2.10 Hinzu komme, dass Personen, die unter Verdacht der Unterstüt-
zung der Opposition stünden, mit grosser Wahrscheinlichkeit bereits am
Flughafen in Khartum registriert, festgehalten, verhört, misshandelt und
nach Entlassung systematisch überwacht würden. Der Beschwerdeführer
trete in seiner Funktion als (…) der "(…)" klar aus dem Kreis der blossen
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Teilnehmenden an politischen Veranstaltungen von Exilorganisationen her-
vor. Er könne insgesamt nachweisen respektive glaubhaft machen, wegen
der exilpolitischen Tätigkeit im Heimatland Verfolgung befürchten zu müs-
sen. Damit erfülle er die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling
mit vorläufiger Aufnahme im Sinn von Art. 54 AsylG. Die in Art. 3 Abs. 4
AsylG formulierte einschränkende Feststellung werde durch den genann-
ten Vorbehalt der Flüchtlingskonvention relativiert; dies habe das Gericht
im Grundsatzurteil BVGE 2015/3 entsprechend festgestellt.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer hat im Verfahren vor der Vorinstanz dargelegt,
als Hirte und Goldschürfer in F._______ respektive I._______ gearbeitet
und gelebt zu haben. Nachdem der Bruder im Jahr 2002 weggezogen und
ein Jahr später zur Opposition gegangen sei, habe er als einzig verbliebe-
ner Sohn für die Familie gesorgt. Neben dem Bruder hätten sich weitere
junge Männer seiner Sippe der Opposition angeschlossen, weshalb die An-
gehörigen der Sippe/Familie als "Oppositionelle" eingeschätzt worden
seien. Der Beschwerdeführer sei – wie andere junge Männer der Sippe –
2004 oder 2005 erstmals zum Beitritt in die sudanesische Armee aufgefor-
dert worden (vgl. Protokoll Anhörung S. 7). Er habe sich zunächst der Auf-
forderung mit dem Einwand entziehen können, für die Familie sorgen zu
müssen. Jedoch sei Ende 2012 das Gerücht verbreitet worden, er sei ein
Spion und gehöre selber der Opposition an. Er sei zu jener Zeit meist am
Goldschürfen oder Tierehüten gewesen und habe bei einer Heimkehr da-
von erfahren. Nach dem Tod des Vaters, als er wieder einmal nach Hause
gegangen sei, habe er (erneut) von der Suche nach ihm erfahren. Er sei
zu den Goldschürforten zurückgekehrt und nur noch zwischendurch und
des Nachts nach Hause gegangen. Nach etwa acht Monaten habe er rea-
lisieren müssen, dass die Behörden die Suche nach ihm dort nicht aufge-
ben würden. Er sei nach Khartum gezogen und habe sich im Haus des
Bruders versteckt. Wegen der genannten Probleme mit den Milizen seiner
Heimatregion habe er befürchtet, diese würden bei erfolgloser lokaler Su-
che nach ihm der Zentralregierung melden, er halte sich vermutlich in Khar-
tum auf, weshalb er das Haus nicht verlassen habe.
Gestützt auf diese Asylbegründung kam die Vorinstanz zum Schluss, der
Beschwerdeführer könne vor allfälligen regionalen Übergriffen durch die
Janjaweed-Milizen Schutz im Grossraum Khartum finden, zumal er nicht
über ein herausragendes Profil und bedeutenden Einfluss verfüge, wel-
ches zur Annahme führen müsste, die lokalen Milizen hätten seinen Namen
den zentralen Behörden in Khartum weitergeleitet.
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5.2 Auf Beschwerdeebene nunmehr macht der Beschwerdeführer neu gel-
tend, er habe sich bereits in Khartum in – der oben beschriebenen (vgl.
E. 4.2.1) Weise politisch engagiert.
5.2.1 Die diesbezüglichen ausführlichen Darlegungen finden jedoch in den
protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers keinerlei Stütze. Weder
in der Erstbefragung noch in der ausführlichen Anhörung erwähnte der Be-
schwerdeführer auch nur ansatzweise, er habe erstens in Khartum Kontakt
mit einem gewissen N._______ gehabt und er sei zweitens an der Vorbe-
reitungsphase zur Gründung der "(…)" aktiv beteiligt gewesen, die dann
(…) offiziell gegründet worden sei. Vielmehr hatte er im erstinstanzlichen
Verfahren die Fragen nach weiteren, für das Asylgesuch relevanten Grün-
den verneint (vgl. Protokoll BzP S. 8, Protokoll Anhörung S. 11). Der Ein-
wand im Rechtsmittel (vgl. dort S. 7), er sei bei den Anhörungen nicht direkt
nach politischen Aktivitäten befragt worden, ist angesichts der Asylsuchen-
den obliegenden – und dem Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Ver-
fahren explizit mitgeteilten (vgl. etwa Protokoll Anhörung S. 2) – Pflicht zu
Mitwirkung bei der Feststellung des Sachverhalts als unbehelflich zurück-
zuweisen.
5.2.2 Es ist zudem in keiner Weise nachvollziehbar und nicht einzusehen,
weshalb der Beschwerdeführer diese nunmehr in der Beschwerde als zent-
ral für sein Asylbegehren bezeichneten politischen Aktivitäten nicht bereits
im erstinstanzlichen Verfahren dargelegt hat. Bezeichnenderweise werden
im Rechtsmittel dazu keine plausiblen Erklärungen angeführt. Das Argu-
ment, er sei erst nach der Bundesanhörung zum (…) der (…) ernannt wor-
den, erweist sich schon deshalb als nicht stichhaltig, weil dieses die (nach-
folgend zu prüfenden) angegebenen exilpolitischen Aktivitäten und nicht
die – in nachgeschobener Weise – vorgebrachten Vorfluchtgründe betrifft.
Insgesamt erweisen sich folglich die erst im Rechtsmittel geltend gemach-
ten angeblichen politischen Aktivitäten im Heimatstaat als nicht glaubhaft.
5.2.3 Nach dem Gesagten ist damit hinsichtlich der geltend gemachten
Vorfluchtgründe von den im erstinstanzlichen Verfahren vom SEM erfass-
ten Sachverhalt auszugehen. Die Vorinstanz begründete ihren abweisen-
den Entscheid, wie erwähnt, im Wesentlichen damit, dass gemäss dem
Subsidiaritätsprinzip Personen mit einer innerstaatlichen Ausweichmög-
lichkeit nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen seien. Unter
Hinweis auf die Rechtsprechung in BVGE 2013/5 wurde weiter ausgeführt,
dass die willkürlichen Übergriff der Janjaweed-Milizen lokal beschränkt in
der Region Darfur stattfinden würden. Für Personen aus dieser Region
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Seite 13
könne wegen des im Grossraum Khartum nunmehr grundsätzlich vorhan-
denen Schutzes eine innerstaatliche Schutzalternative angenommen wer-
den, sofern das zusätzlich zu beachtende Kriterium der Zumutbarkeit erfüllt
sei. Der Beschwerdeführer habe sich vor der Ausreise bereits mehrere Mo-
nate in Khartum aufhalten können, und in dieser Zeit offenbar keine Prob-
leme mit den Behörden gehabt.
5.2.4 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Anwerbungs-
versuche seitens staatlicher Truppen respektive Milizen haben sich ge-
mäss seinen Angaben auf die enge Heimatregion in F._______ beschränkt.
So hat er selber ausgesagt, er habe seine Probleme mit den Milizen in
jener Gegend gehabt, in der er als Hirte tätig gewesen sei (vgl. Protokoll
Bundesamt S. 9). Eigene politische Aktivitäten machte er keine geltend,
nur der Bruder sei bei der Opposition gewesen. Weiter führte der Be-
schwerdeführer an, diese Situation habe nicht nur ihn allein betroffen. In
seiner Heimatregion hätten sich immer aus den jeweiligen Sippen einer-
seits junge Männer der Opposition angeschlossen, andererseits seien die
jungen Leute von – in der Regel regierungstreuen – Milizen zum Mit-
machen aufgefordert worden. Der Beschwerdeführer führte zudem aus,
seit etwa 2004/05 solche Anwerbungsversuche erhalten zu haben (vgl.
Protokoll Anhörung S. 7 ad F41), wobei er jeweils abwesend gewesen, mit-
hin offenbar nie direkt und persönlich mit den Milizen in Kontakt geraten
ist. Er ist in der Folge zunächst in der Region verblieben und wechselnden
Erwerbstätigkeiten nachgegangen. Weitergehende Probleme als die ge-
nannten Anwerbungsversuche, die damit verbundenen lokalen Nachfragen
nach dem Beschwerdeführer und Druckversuche (wie das Streuen von Ge-
rüchten) machte der Beschwerdeführer keine geltend. Ausschlaggebend
für das Verlassen der Heimatregion sei ein Vorfall im (…) 2012 gewesen
(vgl. Protokoll Anhörung S. 3 ad F16), bei dem der Vater getötet worden
sei (gemäss Aussagen in der BzP ist der Vater im (…) 2012 respektive im
(…) 2012 gestorben; vgl. Protokoll BzP S. 5 und 8). Dabei ist der Beschwer-
deführer gemäss seinen Angaben noch bis (…) 2013 in der Heimatregion
verblieben. Vor dem Hintergrund dieser Schilderungen und unter Hinweis
auf das Grundsatzurteil BVGE 2013/5 (namentlich E. 5.4.4) schliesst sich
das Gericht der Schlussfolgerung der Vorinstanz an, wonach sich die ge-
schilderten Nachteile auf die Region F._______ beschränkt haben. Diesen
konnte der Beschwerdeführer im (…) 2013 durch Wegzug nach Khartum
entgehen. Dass die Milizen bei den Zentralbehörden in Khartum über den
Beschwerdeführer Meldung erstattet haben könnten, ist in Anbetracht des
fehlenden politischen Profils (vgl. hierzu die nachfolgenden Erwägungen)
nicht als überwiegend wahrscheinlich zu erachten.
E-1229/2016
Seite 14
5.2.5 An dieser Stelle ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer
hat auf Beschwerdeebene zahlreiche FB-Posts eingereicht. Sein Account
reicht bis ins Jahr (…) zurück. Mit der Vorinstanz liegt aufgrund der dort
jeweils aufgeführten Ortsangaben "Khartum" durchaus der Schluss nahe,
der Beschwerdeführer habe mit hoher Wahrscheinlichkeit bereits mehrere
Jahre vor der Ausreise im Grossraum Khartum gelebt. Dass alle diese zahl-
reichen Posts jeweils von FB falsch geortet worden sein sollen, erscheint
wenig plausibel. Soweit der Beschwerdeführer in der Replik eine FB-Seite
mit Ortsangabe "(…)" einreicht und damit die Unzuverlässigkeit des FB-
Ortungsdienstes belegen will, erweist sich dieser Ausdruck als nicht be-
weistauglich, zumal bei aktuellem Abrufen der entsprechenden FB-Seite
(abgerufen am 10. August 2017) genau diese Ortsangabe nicht mehr vor-
handen ist, mithin offensichtlich zwischenzeitlich entfernt oder allenfalls be-
reits früher manipuliert worden ist. Die Vorbringen des Beschwerdeführers
erweisen sich in ihrer Gesamtheit mehr als zweifelhaft, zumal auch er-
staunt, wie der Beschwerdeführer während seines unsteten Lebens in
F._______ respektive K._______ als Hirte beziehungsweise Goldschürfer
überhaupt die Möglichkeit zur geltend gemachten intensiven FB-Nutzung
gehabt haben soll.
5.2.6 Es kann vorliegend auch von einer zumutbaren Inanspruchnahme
dieser innerstaatlichen Ausweichmöglichkeit ausgegangen werden. So
fand der Beschwerdeführer im Haus des Bruders Unterkunft; dieser habe
zwar selber nicht mehr dort gelebt, jedoch hätten die Schwägerin und
Söhne dort gewohnt. Soweit auf Beschwerdeebene neu geltend gemacht
wird, die Schwägerin sei nach dem Tod des Bruders ([…] 2015) nach
F._______ zurückgekehrt, damit habe er in Khartum keinerlei verwandt-
schaftliches Beziehungsnetz mehr, ist festzuhalten, dass allein soziale und
wirtschaftliche Schwierigkeiten, die sich bei einem Wechsel des Wohnortes
ergeben können, die Zumutbarkeit nicht bereits negieren lassen, zumal
vorliegend weitere begünstigende Faktoren vorliegen. So hat der – gemäss
Akten gesunde und unverheiratete – Beschwerdeführer bis kurz vor Matu-
raabschluss die Schule besucht, ist für sich selber aufgekommen und
spricht perfekt arabisch (vgl. Protokoll BzP S. 4). Weiter konnte und könnte
sich der Beschwerdeführer mit einer Umsiedlung nach Khartum weiterhin
respektive wiederum im vertrauten Kulturkreis aufhalten. Er hat angege-
ben, der Bruder habe das Haus in Khartum für seine Familie behalten,
seine Söhne würden dort wohnen (vgl. a.a.O. S. 6 ad F38). Dass die
Schwägerin und/oder die Söhne nach dem Tod des Ehemannes/Vaters
Khartum verlassen und in die unsichere Region F._______ zurückgekehrt
sein, mithin die sichere Wohnsitzalternative in Khartum aufgegeben haben
E-1229/2016
Seite 15
soll(en), erscheint jedoch im vorliegenden Kontext als schwer nachvollzieh-
bar.
Schliesslich ist anzunehmen, dass er sich während des gut sechsmonati-
gen Aufenthalts in Khartum auch ein bekanntschaftliches Beziehungsnetz
aufgebaut hat. In diesem Zusammenhang fällt auf, dass der Beschwerde-
führer einerseits im Rechtsmittel ausführt, mangels Bestehens eines sozi-
alen Beziehungsnetzes sei Khartum für ihn keine zumutbare Wohnsitzal-
ternative gewesen und er habe sich dort stets nur im Haus aufgehalten, er
auf der anderen Seite aber von politischen Aktivitäten mit Gleichgesinnten
zwecks Gründung einer Oppositionsbewegung spricht, was sich kaum mit-
einander vereinbaren lässt. Insgesamt ist daher vorliegend die Zumutbar-
keit des Nutzens dieser innerstaatlichen Ausweichmöglichkeit zu bejahen.
Daraus, dass das SEM diese Zumutbarkeit erst im Rahmen der Wegwei-
sung geprüft habe, ist dem Beschwerdeführer letztlich kein erheblicher
Nachteil erwachsen, zumal er dennoch entsprechend und sachgerecht Be-
schwerde erheben konnte. Zudem erachtete die Vorinstanz es im Rahmen
der Vernehmlassung und gestützt auf die neu vorgebrachten politischen
Aktivitäten mit überzeugender Argumentation als überwiegend wahr-
scheinlich, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise mindestens
mehrere Jahre in Khartum gelebt habe.
5.2.7 Das gesamte Aussageverhalten des Beschwerdeführers erweckt den
Eindruck, er passe seine Schilderung des Sachverhalts dem jeweiligen Ab-
klärungsstand der Asylbehörden an. In diesem Sinn ist der Schluss der Vor-
instanz im Rahmen der Vernehmlassung (vgl. dort S. 2) nicht zu beanstan-
den, wonach die geltend gemachte Suche zwischen 2012 und 2013 in
F._______ damit "hinfällig", mit anderen Worten unglaubhaft, sei.
6.
Der Beschwerdeführer macht im Nachgang zu den neu vorgebrachten po-
litischen Aktivitäten im Heimatstaat geltend, er habe sich auch in der
Schweiz politisch engagiert und exponiert. Diese Vorbringen sind unter
dem Blickwinkel von subjektiven Nachfluchtgründen zu prüfen. Insbeson-
dere stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer aufgrund der geltend
gemachten exilpolitischen Tätigkeiten im Fall einer Rückkehr mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile erleiden würde und als
Folge davon die Flüchtlingseigenschaft zu bejahen wäre.
E-1229/2016
Seite 16
6.1 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat be-
gründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat-
oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten
im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in
flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinn von Art. 3 AsylG verfolgt
würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352;
EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer be-
gründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und 7
AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des
Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer
Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss.
6.2 Im Referenzurteil E-678/2012 (mit Hinweis auf Urteil D-7162/2012 und
dort aufgeführten Quellen) wird dazu festgehalten, dass der Geheimdienst
NISS als Instrument der NCP dafür besorgt ist, landesweit Kritiker ein-
zuschüchtern oder zum Schweigen zu bringen. Betroffen sind namentlich
Mitglieder der Opposition, Studenten, Journalisten, Menschenrechts-
aktivisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft sowie Angehörige von nationalen
und internationalen Nichtregierungs- und UN-Organisationen. Ins Visier
der sudanesischen Behörden und insbesondere des sudanesischen Ge-
heimdienstes geraten Personen dann, wenn sie sich politisch engagieren,
sich kritisch gegen die Regierung und die NCP sowie gegen Behörden oder
über die Lage in den aktuellen Konfliktregionen (South Kordofan, Blue Nile,
Darfur) äussern oder verdächtigt werden, eine Rebellengruppe zu unter-
stützen. Auch im Ausland beschäftigt sich der sudanesische Geheimdienst
mit der Überwachung und Kontrolle von sudanesischen Oppositionsbewe-
gungen, besonders mit Fokus auf Mitglieder der JEM. Es dürfte den staat-
lichen Behörden daher in der Regel bekannt sein, wer sich in Europa in der
JEM aktiv politisch betätigt. Es ist jedoch auch festzuhalten, dass kaum
jede politische Aktivität von sudanesischen Personen im Ausland beobach-
tet wird, zumal eine solche umfassende Beobachtung die finanziellen,
technischen und personellen Ressourcen und Möglichkeiten übersteigen
dürften. Folglich ist davon auszugehen, dass in erster Linie Personen im
Fokus der Regierung stehen, die sich aufgrund besonderer Umstände aus
dem eher anonymen Kreis der blossen Teilnehmer an politischen Veran-
staltungen von Exilorganisationen herausheben.
6.3 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in sei-
nem Urteilen vom 7. Januar 2014 und 30. Mai 2017 (vgl. Urteile A.A. vom
7. Januar 2014, 58802/12, N.A. Nr. 50364/14 und A.I. Nr. 23378/15 je vom
E-1229/2016
Seite 17
30. Mai 2017) fest, die Situation von politischen Opponenten der sudane-
sischen Regierung sei sehr unsicher. Nicht nur Anführer politischer Orga-
nisationen und andere Personen mit herausragendem politischem Profil,
sondern alle Personen, die das aktuelle Regime ablehnten oder dessen
auch nur verdächtigt würden, seien im Sudan gefährdet, festgenommen,
misshandelt und gefoltert zu werden. Dabei kam er zum Schluss, mit Be-
zug auf den Asylbewerber, der mehrere Jahre Mitglied der Sudanesischen
Befreiungsarmee (SLM) gewesen sei und in der Schweiz an exilpolitischen
Tätigkeiten teilgenommen habe, wäre nicht auszuschliessen, dass die su-
danesischen Behörden auf ihn aufmerksam geworden seien, zumal exilpo-
litisch aktive Sudanesen, namentlich wenn sie mit der SLM in Verbindung
gebracht würden, behördlich registriert seien. In späteren Urteilen des
EGMR wird eine solche real bestehende Verfolgungssituation von JEM-
Mitgliedern bestätigt und zudem festgestellt, dass sich die Situation für die
oppositionellen Kräfte in Darfur verschlechtert habe (vgl. Urteile A.A. g.
Frankreich Nr. 18039/11 vom 15. Januar 2015, Ziffer 55-56 und A.F. g.
Frankreich, Nr. 80086/13 vom 15. Januar 2015). Im Fall A.I. Nr. 23378/15
vom 30. Mai 2017 wird festgehalten, das exilpolitische Engagement für die
JEM wie auch für die Darfur Friedens- und Entwicklungs-Zentrum (DFEZ)
stelle ein Risiko dar, zumal der Asylsuchende dieses im Lauf der Jahre in-
tensiviert habe. Damit sei nicht auszuschliessen, dass er die Aufmerksam-
keit der sudanesischen Behörden auf sich gezogen haben könnte. Gestützt
auf diese exilpolitischen Aktivitäten sei davon auszugehen, dass eine Weg-
weisung in den Sudan eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK zur Folge
haben würde. Im Fall N.A. Nr. 50364/14 vom 30. Mai 2017 wurde festge-
halten, dass die exilpolitischen Aktivitäten bei der JEM nicht dergestalt ge-
wesen seien, um die Aufmerksamkeit der sudanesischen Behörden auf
sich zu ziehen. Im Sudan sei er nicht politisch oppositionell tätig gewesen
und zudem habe er den Heimatstaat legal über den internationalen Flug-
hafen in Khartum verlassen, nachdem er kurz zuvor seinen Reisepass ver-
längert habe und für die Zeit seines langjährigen Aufenthalts in Griechen-
land (vor der Einreise in die Schweiz) habe er auch keine politischen Akti-
vitäten geltend gemacht. Vor diesem Hintergrund verneinte der Gerichtshof
in jenem Fall das Bestehen einer Gefahr der Verletzung der EMRK im Fall
einer Rückkehr.
6.4 Vorliegend ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe
sich im Sudan politisch betätigt und/oder habe sich in den Augen der Re-
gierungsstellen besonders oppositionell und kritisch verhalten. Seine dies-
bezüglichen Ausführungen sind, wie ausgeführt, als nachgeschoben zu be-
E-1229/2016
Seite 18
urteilen. Während seines Aufenthalts in Khartum konnte er einen Identitäts-
ausweis und seinen Reisepass erhältlich machen und mit diesen Doku-
menten (…) 2014 legal auf dem Luftweg von Khartum nach Libyen reisen.
Auch dieser Umstand spricht dafür, dass er nicht im Fokus des sudanesi-
schen Geheimdiensts und damit der regierenden Partei gestanden ist. In
der Schweiz will er sich namentlich für die "(…)" einsetzen. Er sei am (…)
2015 von N._______ zum (…) dieser Bewegung ernannt worden. Er sei
Ansprechperson für alle an der Bewegung interessierten Sudanesen (…)
und für die Vernetzung mit anderen (…) Bewegungen wie JEM und DFEZ
zuständig. Dabei trete er in mannigfacher Weise auf FB in Erscheinung und
habe in seiner Funktion als (…) (vgl. Beschwerde S. 5) der Bewegung an
mehreren Veranstaltungen in Genf teilgenommen.
6.5 Das Gericht hat die dazu eingereichten FB-Seiten und darin enthalte-
nen diversen Posts gesichtet. Dabei ist die Feststellung der Vorinstanz in
ihrer Vernehmlassung zu bestätigen, dass diese, teilweise regimekriti-
schen, Posts sich nicht von anderen Einträgen kritischer Sudanesen abhe-
ben; mithin ergibt sich aus den FB-Einträgen des Beschwerdeführers nicht
das Bild einer in den Augen der sudanesischen Behörden allenfalls staats-
gefährdenden Haltung.
6.6 Soweit der Beschwerdeführer sich als (…) der (…) darstellt ist Folgen-
des festzustellen: Diese Bewegung, (…) unter dem Vorsitz von O._______
gegründet, sieht den Dialog als Mittel zum Erreichen eines umfassenden
Friedens und einer politischen Stabilität im Mittelpunkt (vgl. http:// (…), ab-
gerufen am 10. August 2017; Beschwerde S. 4 f.). Selbst unter der An-
nahme, der Beschwerdeführer setze sich in der Schweiz in erhöhtem Mass
für diese grundsätzlich mit friedlichen Mitteln agierende Bewegung ein und
fungiere als (…) und Kontaktperson, lässt nicht darauf schliessen, er sei
dadurch in den Fokus namentlich von NISS und sudanesischen Regie-
rungsstellen geraten. Zudem kommt dem Ernennungs- oder Bestätigungs-
schreiben vom (…) (eingereicht in Form einer Fotokopie, die jede Manipu-
lationsmöglichkeit zulässt) kaum Beweiswert zu: Einerseits folgen der ein-
gereichten Bekanntmachung dieser Ernennung auf FB keine weiteren Ein-
träge des Beschwerdeführers; andererseits fungiert dieses Bild auf der FB-
Seite der Bewegung als eines unter zahlreichen anderen.
6.7 Zum Vorbringen, er sei einer der Administratoren der FB-Seite der Be-
wegung, ist namentlich festzuhalten, dass der eingereichte FB-Ausdruck
kein offizielles Emblem der Bewegung trägt, und auf den bestehenden FB-
E-1229/2016
Seite 19
Seiten der Bewegung der Beschwerdeführer nicht als Administrator er-
kennbar ist. Insgesamt sind weder auf dem FB-Account des Beschwerde-
führers noch auf den Seiten der Bewegung prägnant kritische Beiträge des
Beschwerdeführers erkennbar; diese Beiträge heben sich, wie gesagt,
nicht von der Masse der Posts anderer im Ausland lebender Sudanesen
ab. Aufgrund der eingereichten Unterlagen und FB-Posts kann zudem
auch nicht auf ein sich im Lauf der Zeit intensivierendes exilpolitisches En-
gagement des Beschwerdeführers geschlossen werden. Weitere beweis-
bildende Unterlagen zur angegebenen Funktion hat der Beschwerdeführer
nicht eingereicht – die Fotografien sind jedenfalls in diesem Zusammen-
hang nicht beweisgeeignet; so ist der Beschwerdeführer auf diesen priva-
ten Aufnahmen allenfalls als Teilnehmer einer Gruppe an einer Kundge-
bung respektive einem öffentlichen Anlass zu sehen. Dass er deswegen
aus dem anonymen Kreis blosser Teilnehmer hervorgestochen wäre, so
das Interesse der Behörden geweckt hätte, geschweige denn identifiziert
worden wäre, kann aus diesen Fotografien jedenfalls nicht geschlossen
werden.
6.8 Insgesamt ist das exilpolitische Profil des Beschwerdeführers nicht mit
den beiden oben in E. 6.3 erwähnten Fällen vergleichbar, bei denen der
EGMR eine Verletzung von Art. 3 EMRK festgestellt hat.
6.9 Die geltend gemachten Nachfluchtgründe vermögen die Anforderun-
gen einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung nach dem Gesagten
nicht zu erfüllen.
7.
Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine im
Sinn von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder
glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht seine Flücht-
lingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
E-1229/2016
Seite 20
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.2.2 Hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit des Vollzugs wird im Rechts-
mittel namentlich festgehalten, die Ausführungen im Asylpunkt würden zei-
gen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Damit
stehe eine Wegweisung in Widerspruch zu Art. 33 FK respektive Art. 5
AsylG, der Vollzug sei damit unzulässig. Zudem bestehe die Gefahr der
Folter und unmenschlichen Behandlung, weshalb die Wegweisung auch
Art. 3 EMRK und Art. 3 der UN-Folterkonvention verletzen würde.
E-1229/2016
Seite 21
9.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Dem Beschwer-
deführer ist es – wie dem oben Gesagten zu entnehmen ist – nicht gelun-
gen, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaub-
haft zu machen. Damit kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der
Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht generell als
unzulässig erscheinen.
9.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.3.1 Der Beschwerdeführer führt dazu aus, auch das SEM anerkenne,
dass im Grenzgebiet von I._______ und F._______ Kämpfe zwischen Re-
bellengruppen und sudanesischen Behörden stattfänden. Entgegen der
Auffassung der Vorinstanz verfüge der Beschwerdeführer in Khartum über
kein soziales Beziehungsnetz und habe keinen Beruf erlernt. Im Fall einer
Rückkehr würde er damit einer konkreten Gefährdung im Sinn von Art. 83
E-1229/2016
Seite 22
Abs. 4 AuG ausgesetzt, da er sich in einer persönlichen Notlage befinden
würde. Der Vollzug der Wegweisung sei damit nicht zumutbar.
9.3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, aus der Region F._______ zu
stammen respektive dort gelebt zu haben. Gemäss herrschender Rechts-
praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist der Vollzug in diese Region nach
wie vor als unzumutbar zu erachten.
9.3.3 Die Vorinstanz hat vorliegend aber zu Recht eine innerstaatliche Auf-
enthaltsalternative ausserhalb der genannten Heimatregion, namentlich im
Grossraum Khartum, als zumutbar qualifiziert. Im Entscheid BVGE 2013/5
wurde festgehalten, dass die allgemeinen Verhältnisse am Zufluchtsort und
die persönlichen Umstände im Einzelfall zu beachten und unter Berück-
sichtigung des länderspezifischen Kontextes im Rahmen der individuellen
Einzelfallprüfung zu beurteilen sei, ob der in Frage stehende Zufluchtsort
realistischerweise zugemutet werden könne (vgl. BVGE 2013/5 E. 5.4.3; in
diesem konkreten Einzelfall wurde mangels Bestehens eines Beziehungs-
und Verwandtschaftsnetzes der Vollzug als unzumutbar erachtet).
Vorliegend ist demgegenüber festzustellen, dass verschiedene begünsti-
gende Faktoren in der Person des Beschwerdeführers für die Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzuges und insbesondere eine innerstaatliche Aufent-
haltsalternative im Grossraum Khartum sprechen. Der Beschwerdeführer
ist noch jung und – soweit sich aus den Akten ergibt – auch gesund. Er hat
gemäss seinen Angaben die Schulen bis zum Maturitätsabschluss be-
sucht, jedoch letztlich nicht bestanden und die Prüfungen nicht wiederholt
(vgl. Protokoll BzP S. 4). In der Folge hat er für sich selber gesorgt, war
zuletzt sogar für den Unterhalt der verbliebenen Familie in der Heimatre-
gion zuständig. Weiter spricht der Beschwerdeführer perfekt arabisch (vgl.
a.a.O. S. 4) und mit seiner Umsiedlung nach Khartum konnte – respektive
könnte er auch künftig weiterhin – im vertrauten Kulturkreis leben. In Khar-
tum hat er sich zudem im Haus des Bruders aufhalten können und es ist
– wie oben dargelegt – davon auszugehen, dass er sich auch ein bekannt-
schaftliches Beziehungsnetz aufgebaut haben dürfte, zumal aufgrund der
gesamten vorliegenden Sachlage sogar angenommen werden kann, der
Beschwerdeführer habe sich vor seiner Ausreise länger als von ihm ange-
geben in Khartum aufgehalten.
9.3.4 Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr
in den Sudan im Grossraum Khartum eine tragfähige Existenz aufbauen
E-1229/2016
Seite 23
kann und nicht in eine existenzielle Notlage geraten wird. Somit erweist
sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
11.1 Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 9. März
2016 die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege samt unentgeltlicher
Rechtsverbeiständung gutgeheissen hat, ist auf die Erhebung von Verfah-
renskosten zu verzichten.
11.2 Eine Parteientschädigung zulasten der Vorinstanz gestützt auf
Art. 64 VwVG ist beim vorliegenden Verfahrensausgang nicht zuzuspre-
chen.
Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin ist durch die Gerichtskasse
zu vergüten. Die am 5. April 2016 eingereichte Kostennote erscheint (ab-
gesehen davon, dass das Gericht bei beigeordneten Rechtsbeiständen
ohne Anwaltspatent praxisgemäss einen maximalen Stundenansatz von
Fr. 150.–, statt Fr. 250.–, verrechnen kann) den gesamten Verfahrensum-
ständen als angemessen. Damit ist das Honorar auf insgesamt Fr. 1568.60
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zu bestimmen und durch die
Gerichtskasse zu vergüten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1229/2016
Seite 24
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der amtlichen Rechtsvertreterin wird durch die Gerichtskasse ein Honorar
von insgesamt Fr. 1568.60 vergütet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
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