Abtei lung V
E-1230/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . A p r i l 2 0 0 9
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.
A._______, geboren _______,
Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 10. Februar 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1230/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 22. Novem-
ber 2008 über ihm unbekannte Länder aus dem Heimatland ausreiste
und am 25. November 2008 in die Schweiz einreiste, wo er gleichen-
tags um Asyl nachsuchte,
dass der aus B._______ (C._______) stammende Beschwerdeführer
anlässlich der Kurzbefragung (...) am 17. Dezember 2008 im
Wesentlichen geltend machte, er habe im November 2008 mit seinem
Motorrad versehentlich eine Fahrradfahrerin angefahren und tödlich
verletzt,
dass er Fahrerflucht begangen habe und in der Folge von den Ver-
wandten der Frau gesucht worden sei, die sich an ihm hätten rächen
wollen,
dass er sich daraufhin zur Flucht entschlossen habe und von Lagos
aus ausgereist sei,
dass das BFM den Beschwerdeführer mit per Einschreiben versand-
tem Schreiben vom 8. Januar 2009 zu einer direkten Bundesanhörung
am 19. Januar 2009 einlud,
dass der Beschwerdeführer am 11. Januar 2009 von der Polizei in
D._______ wegen des Verdachts auf Mitwirkung im Drogenhandel
festgenommen und daraufhin am 12. Januar 2009 vom (Name der
Behörde) des Kantons D._______ die Ausgrenzung aus dem Gebiet
des Kantons wegen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung angeordnet wurde,
dass das BFM mit per Einschreiben an den Beschwerdeführer ver-
schicktem Schreiben vom 20. Januar 2009 festhielt, der Beschwer-
deführer sei trotz ordnungsgemässer Zustellung der Vorladung zur An-
hörung vom 19. Januar 2009 dieser ohne Erklärung ferngeblieben,
dass er gemäss Art. 36 Abs. 2 AsylG des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) Gelegenheit erhalte, sich zu seinem
Nichterscheinen bis zum 30. Januar 2009 zu äussern,
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dass innert Frist kein Antwortschreiben des Beschwerdeführers beim
BFM einging,
dass dem BFM die Einladung vom 8. Januar 2009 zur Anhörung vom
19. Januar 2009 indessen mit dem Vermerk „Annahme verweigert“ re-
tourniert wurde (Posteingang BFM: 22. Januar 2009),
dass die Polizei des Kantons D._______ den Beschwerdeführer am
4. Februar 2009 erneut bei einer Drogenkontrolle festnahm und wegen
Missachtung der rechtsgültigen Ausgrenzungsverfügung eine Strafan-
zeige erstattete,
dass der Beschwerdeführer am 9. Februar 2009 erneut von der Polizei
des Kantons D._______ festgenommen und wegen der zum zweiten
Mal erfolgten Missachtung der Ausgrenzung Strafanzeige erstattet
wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 10. Februar 2009 - eröffnet am
19. Februar 2009 (Poststempel: 24. Februar 2009) - in Anwendung
vom Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerde-
führers vom 25. November 2008 nicht eintrat und die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer habe dadurch, dass er ohne Erklärung der für den
19. Januar 2009 vorgesehenen Anhörung ferngeblieben sei und im
Rahmen des vom BFM gewährten rechtlichen Gehörs keine Stellung
genommen habe, seine Mitwirkungspflicht schuldhaft grob verletzt,
dass er damit klar zu erkennen gegeben habe, an einer Fortsetzung
des Asylverfahrens kein Interesse zu haben,
dass in Nigeria keine Situation allgemeiner Gewalt vorliege und auch
keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzuges sprächen,
dass der Beschwerdeführer mit Formular-Eingabe vom 23. Febru-
ar 2009 (Poststempel: 25. Februar 2009) gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte,
die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen, ihm Asyl zu gewähren sowie
die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegwei-
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sungsvollzuges unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme festzustel-
len,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um die Gewährung unentgelt-
licher Rechtspflege und um den Verzicht auf die Erhebung eines Ver-
fahrenskostenvorschusses ersuchte,
dass er zudem eventualiter beantragte, die aufschiebende Wirkung der
Beschwerde wiederherzustellen,
dass er ersuchte, die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die
Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftstaates
sowie jegliche Datenweitergabe an diese zu unterlassen,
dass er den Eventualantrag stellte, er sei bei bereits erfolgter Daten-
weitergabe an den Heimatstaat in einer separaten Verfügung entspre-
chend zu informieren,
dass in der Beschwerde im Wesentlichen vorgebracht wurde, nie einen
Brief des BFM mit einer Einladung auf den 19. Januar 2009 für „einen
Termin zum rechtlichen Gehör“ erhalten zu haben,
dass dieser wahrscheinlich bei seinem Unterkunftswechsel unterge-
gangen sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
2. März 2009 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete
und den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt verschob,
dass die Vorinstanz mit selbiger Verfügung zur Vernehmlassung einge-
laden wurde,
dass die Vorinstanz gebeten wurde, sich zum Vorwurf des Beschwer-
deführers, er habe nie eine Einladung zur Anhörung vom 19. Januar
2009 beziehungsweise zum rechtlichen Gehör erhalten, zu äussern,
dass sich im vorinstanzlichen Dossier zwar ein an das BFM retournier-
ter Briefumschlag des Einschreibens mit der Einladung vom 8. Januar
2009 für die Anhörung befinde, welcher mit dem Vermerk „Annahme
verweigert“ versehen sei,
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dass sich aber hinsichtlich der per Einschreiben an die alte Zustellad-
resse des Beschwerdeführers versandten Einladung vom 20. Januar
2009 zum rechtlichen Gehör keine Zustellnachweise in den Akten auf-
finden liessen,
dass auch die Abklärungen des Bundesverwaltungsgerichtes keinen
Aufschluss darüber erbracht hätten, ob der Beschwerdeführer die mit
seinem Umzug in die neue Unterkunft am 21. Januar 2009 zusam-
menfallende Einladung zum rechtlichen Gehör erhalten habe,
dass das BFM mit fristgerechter Vernehmlassung vom 16. März 2009
vorbrachte, die vom Amt getätigten Abklärungen hätten weder Mängel
bei der Zustellung der Vorladung der Anhörung noch bei der Zustel-
lung des rechtlichen Gehörs ergeben,
dass hinsichtlich der Details der Zustellungen auf die beiliegenden Ak-
tennotizen über die Abklärungen zu verweisen sei,
dass insbesondere darauf hinzuweisen sei, dass der Beschwerdefüh-
rer die Einladung zum rechtlichen Gehör nachweislich gegen Unter-
schrift am zuständigen Postschalter entgegengenommen habe und so-
mit auch Gelegenheit gehabt habe, sich zu seinem Nichterscheinen
beim Anhörungstermin zu äussern,
dass schliesslich festzuhalten sei, dass die Vorbringen des Beschwer-
deführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht ge-
nügten und auch keine Wegweisungshindernisse vorlägen,
dass abschliessend auf die Tatsache zu verweisen sei, dass der Be-
schwerdeführer offensichtlich nicht gewillt sei, sich an die schweizeri-
sche Rechtsordnung zu halten, weshalb innert nützlicher Frist um Ur-
teilsfällung ersucht werde,
dass der Beschwerdeführer in seiner fristgerechten Replik vom
31. März 2009 einräumte, er habe die Vorladung zur Anhörung tat-
sächlich erhalten,
dass der Vorladung aber kein Zugticket beigelegen habe, weshalb es
ihm aus finanziellen Gründen verwehrt gewesen sei, die Reise anzu-
treten,
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dass auch zu erwähnen sei, dass er der deutschen Sprache nicht
mächtig sei und sich in seiner Unterkunft fast ausschliesslich nigeriani-
sche Asylsuchende aufhielten,
dass er sich entschuldige und das BFM um die erneute Zusendung ei-
ner Vorladung unter Beilage von Zugtickets bitte,
und erwägt,
dass dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde -
vorbehaltlich der unteren Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52. VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
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scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass mithin auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin die
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung bean-
tragt wird,
dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat (Art. 55 Abs. 1
VwVG) und das BFM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende
Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb auf den
Eventualantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
ebenfalls nicht einzutreten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende ihre
Mitwirkungspflicht schuldhaft auf andere Weise als nach Art. 32 Abs. 2
Bst. a oder b AsylG grob verletzen (Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG),
dass eine Verletzung der Mitwirkungspflicht dann als grob zu bezeich-
nen ist, wenn dadurch die Abklärungen des Falles erheblich erschwert
werden (vgl. EMARK 1995 Nr. 18 E. 3.c S. 187),
dass das Asylgesetz nach der weiterhin gültigen Praxis der ARK (vgl.
EMARK 2000 Nr. 8) für einen Nichteintretensentscheid wegen Verlet-
zung der Mitwirkungspflicht keinen Vorsatz voraussetzt,
dass auf ein Asylgesuch somit auch dann nicht einzutreten ist, wenn
der Gesuchsteller diese Pflicht in schuldhafter Weise verletzt hat,
dass unter einer schuldhaften Mitwirkungspflichtverletzung im Gegen-
satz zur strafrechtlichen Terminologie eine solche zu verstehen ist, bei
welcher die betreffende Person durch aktives Handeln zur Verletzung
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beiträgt oder ein Handeln unterlässt, das ihr aufgrund ihres Alters,
ihrer Ausbildung, ihrer beruflichen und sozialen Stellung
vernünftigerweise zugemutet werden kann,
dass die Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers eine aktive Mitarbeit an
der Feststellung des Sachverhalts verlangt, wozu insbesondere auch
sein Erscheinen zu den Anhörungen und die Beantwortung der gestell-
ten Fragen gehört (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer beim Einreichen des Asylgesuches mit
dem "Merkblatt für Asylsuchende und Schutzbedürftige" über seine
Verpflichtung zur Mitwirkung am Verfahren aufmerksam gemacht wor-
den, insbesondere auch darauf, sich den Behörden zur Verfügung zu
halten und jeder Vorladung und Aufforderung zur Mitwirkung am Ver-
fahren nachzukommen,
dass folglich grundsätzlich das Nichterscheinen zu einer Anhörung
eine grobe und schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflicht darstel-
let, da es sich bei der Anhörung um eine wichtige Voraussetzung zur
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts handelt (vgl. EMARK
2003 Nr. 22 E. 4.a und b S. 142 f.),
dass das BFM das Verhalten des Beschwerdeführers (unentschuldig-
tes Nichterscheinen zur Anhörung und fehlende Stellungnahme im
Rahmen des rechtlichen Gehörs) zu Recht als schuldhafte und grobe
Verletzung der Mitwirkungspflicht wertete, da sich der Beschwerdefüh-
rer damit in Kenntnis seiner Mitwirkungspflicht offensichtlich willentlich
weigerte, bei der Feststellung des Sachverhalts in der ihm obliegenden
Weise mitzuwirken,
dass sich die Behauptungen des Beschwerdeführers, keine Vorladung
zur Anhörung und zum rechtlichen Gehör erhalten zu haben, als un-
wahr herausgestellt haben,
dass die Abklärungen des BFM nämlich ergeben haben, dass die Vor-
ladung zur Anhörung dem Beschwerdeführer ordnungsgemäss an des-
sen damalige Postfachadresse gesandt, aber vom Beschwerdeführer
trotz Kenntnis vom Abholschein nicht abgeholt worden war (vgl. act.
A25, A27),
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dass die Vorladung daher gestützt auf Art. 12 Abs. 1 AsylG mit Ablauf
der siebentägigen Abholfrist als rechtsgültig zugestellt gilt (vgl. act.
A25, A27),
dass der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 31. März 2009 ein-
gestanden hat, die Vorladung zur Anhörung tatsächlich erhalten zu ha-
ben,
dass seine Kritik, der Einladung zur Anhörung vom 19. Januar 2009
habe kein Zugticket beigelegen, keinen Entschuldigungsgrund für ein
Nichterscheinen darstellen würde,
dass diese Behauptung hingegen nicht den Tatsachen entspricht, da
dieser Vorladung neben einem Ortsplan auch das benötigte Zugticket
beilagen (vgl. act. A16/1), diese indessen entgegen seiner Behauptung
von ihm nie entgegen genommen worden war, weshalb er deren Inhalt
auch nicht kennen konnte,
dass ferner die Abklärungen des BFM zur Zustellung der Einladung
zum rechtlichen Gehör ergeben haben, dass das per Einschreiben ver-
sandte Schreiben tatsächlich am 21. Januar 2009 zuerst an die alte
Postfachadresse des Beschwerdeführers zugestellt worden war, aber
per Nachsendeauftrag am 23. Januar 2009 an dessen seit dem Umzug
geltende neue Postfachadresse weitergeleitet wurde,
dass der Beschwerdeführer den Abklärungen gemäss das Schreiben
am 29. Januar 2009 am zuständigen Postschalter persönlich abholte,
dass folglich von einer schuldhaften Verletzung der Mitwirkungspflicht
des Beschwerdeführers auszugehen ist, welche im Sinne von Art. 32
Abs. 2 Bst. c AsylG unabhängig von einem Vorsatz besteht (vgl.
EMARK 2000 Nr. 8 E. 5.a S. 59),
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
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sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die ihm in Nigeria drohen würde,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen las-
sen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
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dass der über Berufserfahrung verfügende Beschwerdeführer in Nige-
ria mit seiner Mutter und seinen beiden Schwestern (vgl. act. A1, S. 2)
über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt und es ihm trotz nicht zu
verkennender Schwierigkeiten gelingen dürfte, sich eine zumutbare
Existenz aufzubauen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit auf diese eingetreten wird,
dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache auch der An-
trag, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontakt-
aufnahme mit den Behörden des Heimatstaates sowie jegliche Daten-
weitergabe an dieselben zu unterlassen, gegenstandslos wird,
dass der Vollständigkeit halber festgestellt werden kann, dass sich aus
den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akten keine Hinwei-
se auf eine bereits erfolgte Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Be-
hörden ergeben,
dass sich aufgrund der vorstehenden Abklärungen die Beschwerdebe-
gehren zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung als aussichtslos
herausstellten, weshalb das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Mareile Lettau
Versand:
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