B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-123/2014
U r t e i l v o m 2 5 . S e p t e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Esther Karpathakis,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Ukraine,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 11. Dezember 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste am (…) ein erstes Mal zu Studienzwecken
in die Schweiz ein. Nach seiner im (…) erfolgten Rückkehr in die Ukraine
reiste er im September 2012 im Besitz einer bis am 30. September 2013
gültigen Aufenthaltsbewilligung für Studenten erneut in die Schweiz ein.
Am 2. September 2013 suchte er im B._______ um Asyl nach. Am
16. September 2013 erfolgte die Befragung zur Person (BzP) und am
30. September 2013 die Anhörung zu den Asylgründen.
Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er vor, er sei ukrainischer
Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in C._______, wo er geboren
und aufgewachsen sei. Nach Abschluss seines (…)studiums (am […])
habe er von (…) bis (…) bei einer Erdölfirma gearbeitet. Im Jahr (…) sei
ihm zu Unrecht vorgeworfen worden, für die missliche Lage des Unter-
nehmens verantwortlich zu sein. Zudem hätten ihn am (…) Angehörige
des (…) verhört und ihm mit einer Anklage gestützt auf Art. (…) des uk-
rainischen Strafgesetzbuches gedroht. Er vermute, dass es wegen kor-
rupten Verbindungen der Firmenleitung zum Staatsapparat zu diesem
Verhör gekommen sei. Das eingeleitete Verfahren sei später eingestellt
worden, weil der Sicherheitsdienst dafür gar nicht zuständig gewesen sei.
Der (...) habe aber noch bis in das Jahr 2017 die Möglichkeit, ihn gestützt
auf Art. (…) (…) des ukrainischen Strafgesetzbuches anzuklagen. Die
Unternehmensleitung habe wegen der Einstellung des Verfahrens enor-
men Druck auf ihn ausgeübt und die Wache angewiesen, ihn beim Ein-
und Ausgang des Gebäudes täglich zu durchsuchen. Am (…) habe ihn
die Wache über Nacht bei Frosttemperaturen ohne warme Kleidung
draussen festgehalten. Die Generalstaatsanwaltschaft, bei der er eine
Strafanzeige gegen den Chef der Wache eingereicht habe, habe sich ge-
weigert, ein Verfahren zu eröffnen. Die höheren Instanzen hätten den ab-
schlägigen Entscheid der Generalstaatsanwaltschaft geschützt. Seit sei-
ner Entlassung am (…) habe er keine Probleme mehr mit seinem frühe-
ren Arbeitgeber gehabt.
Nach der Entlassung habe er für eine Person namens P. computertechni-
sche Aufgaben wahrgenommen, die ihn in den Besitz hochsensibler In-
formationen gebracht hätten. Als ihn P. eines Tages wegen eines Fehlers
tätlich angegriffen habe, sei ihm bewusst geworden, dass seine Geschäf-
te nicht ganz lupenrein gewesen seien. Es sei ihm jedoch nicht möglich
gewesen, sich von P. loszusagen, weil er sonst des Geheimnisverrates
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verdächtigt worden wäre. Erst die Zusage für einen Masterstudienplatz in
der Schweiz habe ihm ermöglicht, Distanz zu gewinnen. Nach seiner
Rückkehr in die Ukraine im (…) habe er erfahren, dass P. am (…) einen
Menschen erschossen und sich anschliessend das Leben genommen
habe, weil eine konkurrierende kriminelle Gruppe seine Machenschaften
entdeckt habe.
Er befürchte bei einer Rückkehr in sein Heimatland, die ukrainische Poli-
zei könnte wegen seiner früheren Verbindung zu P. auf ihn aufmerksam
werden respektive der (…) könnte gegen ihn ein Strafverfahren gestützt
auf Artikel (…) des ukrainischen Strafgesetzbuches eröffnen. Zudem wür-
den ihn die Kollegen von P. unter Druck setzen und von ihm verlangen,
weiterhin für sie zu arbeiten. Des Weiteren sei anzuführen, dass während
seines letzten Aufenthaltes in der Ukraine sein Vater seine Mutter mit ei-
nem (…) und einem (…) angegriffen und ihm gedroht habe. Ein Gericht
habe seinen Vater zu einer Geldbusse, verurteilt, die dieser nie bezahlt
habe.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer verschie-
dene Dokumente (unter anderem mehrere Urteile ukrainischer Gerichte,
ein Schreiben des Sekretariates des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte, ein Ausspracheprotokoll zwischen ihm und seinem
ehemaligen Arbeitgeber sowie seine persönlichen Beschwerdeschriften)
zu den Akten.
B.
Das BFM stellte mit am 13. Dezember 2013 eröffneter Verfügung vom
11. Dezember 2013 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 2. September 2013 ab und
ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Be-
gründung führte es aus, die Vorbringen vermöchten einerseits den Anfor-
derungen an die Flüchtlingseigenschaft und andererseits denjenigen an
die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen. Die Wegweisung sei die Regelfolge
der Ablehnung eines Asylgesuchs und der Vollzug vorliegend zulässig,
zumutbar und möglich.
C.
Mit am 10. Januar 2014 per Telefax und am 13. Januar 2014 per Post
eingereichter Beschwerde (datiert vom 10. Januar 2014) gelangte der
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Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die
Verfügung vom 11. Dezember 2013 sei aufzuheben und es sei ihm unter
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren, eventualiter
sei unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme festzustellen, dass der
Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er unter Verzicht auf die Er-
hebung eins Kostenvorschusses die Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und die anwaltliche
Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG, eventualiter die
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, die vor-
sorgliche Anweisung an die zuständige Behörde, die Kontaktaufnahme
mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Da-
tenweitergabe an dieselben zu unterlassen und bei bereits erfolgter Da-
tenwiedergabe sei er in einer separaten Verfügung darüber zu informie-
ren.
Des Weiteren beantragte er, es sei die Beschwerdefrist für die Einrei-
chung einer "AddEnum" zu verlängern, und es sei das BFM wegen Ver-
letzung des Akteneinsichtsrechts zu bitten, die erforderlichen Aktenstücke
zu senden und die "unpaginated" zu befestigen.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er die Kopie eines russischen
Reisepasses, eines "Labor Certificate" und Kopien der bereits im erstin-
stanzlichen Verfahren zu den Akten gereichten Dokumente ein.
Auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Doku-
mente wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
D.
Am 20. Januar 2014 bestätigte das Gericht dem Beschwerdeführer den
Eingang seiner Beschwerde vom 10. Januar 2014.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 1. April 2014 teilte die Instruktionsrichtern
dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Gleichzeitig wies sie die Anträge, das BFM sei zu bit-
ten, die erforderlichen Aktenstücke zu senden, und jenen betreffend Da-
tenweitergabe bzw. Gewährung des rechtlichen Gehörs dazu ab und trat
auf den Antrag auf "Verlängerung" der Beschwerdefrist nicht ein. Die An-
träge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und auf Ver-
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zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschuss wies sie nach einer sum-
marischen Prüfung der Akten mit entsprechender Begründung wegen
Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und forderte den Beschwerdefüh-
rer auf, bis am 16. April 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu
bezahlen.
Der Kostenvorschuss wurde am 14. April 2014 fristgerecht bezahlt.
F.
F.a Mit Eingabe vom 11. April 2014 respektive vom 16. April 2014 reichte
der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht eine als Aus-
standsgesuch betreffend die "Zwischenverfügung vom 1. April 2014" be-
zeichnete Eingabe ein.
F.b Am 8. Mai 2014 sistierte die Instruktionsrichterin im Auftrag der Abtei-
lungspräsidentin das vorliegende Verfahren bis zum Entscheid über das
Ausstandsbegehren. Mit Urteil E-2419/2014 vom 21. Mai 2014 wies das
Bundesverwaltungsgericht das Ausstandsbegehren ab, soweit es darauf
eintrat.
F.c Nach Abschluss diverser weiterer, vom Beschwerdeführer beim Bun-
desgericht und beim Bundesverwaltungsgericht anhängig gemachter Ver-
fahren hob die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 17. September
2014 die am 8. Mai 2014 angeordnete Sistierung des vorliegenden Ver-
fahrens wieder auf.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
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BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig
entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vor-
liegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
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geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das Gericht teilt die Einschätzung der Vorinstanz, wonach der Be-
schwerdeführer seit seiner am (…) erfolgten Entlassung keine Probleme
mehr mit seinem früheren Arbeitgeber gehabt habe (vgl. Akten BFM
A8/21 S. 12), weshalb diese Vorfälle nicht mehr aktuell seien und in kei-
nem direkten Zusammenhang zu seinem Asylgesuch stünden. Des Wei-
teren ist seine Befürchtung, der ukrainische Sicherheitsdienst (...) könnte
ihn nach seiner Rückkehr jederzeit wegen des Vorwurfs anklagen, einen
(…), in der Tat nicht nachvollziehbar, zumal er bei der Anhörung ausge-
sagt hatte, es sei sein früherer Arbeitgeber gewesen, der über korrupte
Verbindungen zum (...) ein Verfahren gegen ihn angestrengt habe, und
auf die Frage, ob der ukrainische Staat seit der Einstellung dieses Verfah-
rens etwas gegen ihn unternommen habe, antwortete, er habe nichts
mehr mitbekommen (A8/21 S. 9). Vor diesem Hintergrund erweist sich
seine Befürchtung, es bestehe aufgrund des ukrainischen Strafgesetzbu-
ches seitens des Staates die theoretische Möglichkeit, innerhalb von (…)
Jahren jederzeit ein Strafverfahren gegen ihn zu eröffnen (A8/21 S. 12),
als objektiv nicht begründet. Der Beschwerdeführer machte denn auch
nicht geltend, nach seiner Rückkehr im (…) irgendwelchen staatlichen
Nachstellungen ausgesetzt gewesen zu sein.
Hinsichtlich der Zusammenarbeit mit P. ist in Übereinstimmung mit den
Ausführungen in der angefochtenen Verfügung festzustellen, dass die
diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers den Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit tatsächlich nicht zu genügen vermögen. Insbeson-
dere war er nicht in der Lage, das Verhältnis von P. und seinen Mitarbei-
tern zur Polizei darzulegen, seine Antworten blieben ausweichend und
basierten auf unbestimmten Vermutungen. Seine Befürchtung, die Polizei
könnte wegen seiner Tätigkeit für P. auf ihn aufmerksam werden, erweist
sich angesichts der Tatsache, dass er sich nach seiner Rückkehr im (…)
während rund (…) Monaten in der Ukraine aufhielt, ohne dort behördli-
chen Behelligungen ausgesetzt gewesen zu sein, als haltlos. Zudem sind
seine Aussagen für diesen Zeitraum unsubstanziiert und teilweise wider-
sprüchlich ausgefallen. So erklärte er anlässlich der Anhörung zuerst,
nach seiner Rückkehr habe ihn ein Kollege von P. namens A. kontaktiert
und ihn über den Tod von P. informiert (A8/21 S. 7). Später gab er an, er
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selber habe Kontakt mit A. aufgenommen und so vom Tod von P. erfahren
(A8/21 S. 18). Des Weiteren ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer
nicht in der Lage war, substanziierte Angaben zu den Kollegen von P. zu
machen, selbst beim Namen der Kontaktperson handle es sich seinen
Angaben zufolge lediglich um einen Decknamen (A8/21 S. 15). Vage sind
auch seine Hinweise auf die Forderungen dieser Personengruppe nach
dem Tod von P. geblieben, zumal er diesbezüglich lediglich aussagte, er
habe grössere Geldsummen überweisen müssen ((A8/21 S. 15 und 16).
Die Schlussfolgerung des Bundesamtes, angesichts der behaupteten
Druckausübung auf seine Person hätten konkretere Angaben von ihm
erwartet werden dürfen, erweist sich als zutreffend. Ergänzend kann
diesbezüglich festgestellt werden, dass den Kollegen von P. von (…) bis
September 2012 genügend Zeit zur Verfügung gestanden wäre, ihm et-
was anzutun, sollten sie diesbezüglich ein Interesse an seiner Person
gehabt haben.
Was den Vorfall mit seinem Vater anbelangt, vermag der Beschwerdefüh-
rer allein aufgrund des Umstandes, dass dieser möglicherweise zu mild
bestraft worden sei und der Staat nicht oder kaum aktiv geworden sei,
obwohl sein Vater möglicherweise die Busse nicht bezahlt habe, keine
asylrelevante Nachteile im Sinne des Asylgesetzes darzutun.
Des Weiteren ist auch der Feststellung des Bundesamtes beizupflichten,
wonach die eingereichten Dokumente an dieser Beurteilung nicht zu än-
dern vermöchten. So ist festzustellen, dass sämtliche Gerichtsurteile und
auch das Schreiben des Sekretariates des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte inhaltlich die Auseinandersetzung zwischen dem Be-
schwerdeführer und der Wache am ehemaligen Arbeitsort betreffen. Sie
sind deshalb angesichts der vorstehenden Erwägungen nicht geeignet,
asylrelevante Nachteile darzutun. Gleich verhält es sich mit den Be-
schwerdeschriften des Beschwerdeführers an den Vorsitzenden des
ehemaligen Arbeitgebers vom (…) und an das Appellationsgericht des
Gebietes von C._______ vom (…). Zudem sind auch die eingereichten
Fotos von unbekannten Personen mit Maschinengewehren mangels Be-
zugs zur Person des Beschwerdeführers nicht geeignet, Asylgründe dar-
zutun.
5.2 Die Rechtsmitteleingabe ist nicht geeignet, an dieser Beurteilung et-
was zu ändern. Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 1. April 2014
nach einer summarischen Prüfung der Akten ausgeführt wurde, hat der
Beschwerdeführer sein Asylgesuch erst rund ein Jahr nach seiner Ausrei-
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se aus der Ukraine und kurze Zeit vor Ablauf seiner bis am
30. September 2013 gültigen Aufenthaltsbewilligung für Studenten einge-
reicht, was sich nicht mit dem Verhalten einer tatsächlich verfolgten Per-
son vereinbaren lässt. Mangels substanziierter Entgegnungen in der Be-
schwerde kann an dieser Stelle zur Vermeidung von Wiederholungen
vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden. Mit seinem Erklärungsversuch auf Seite 9
der Beschwerdeschrift, es sei im Auto des Kollegen namens A. gewesen,
als er vom Tod von P. erfahren habe, vermag er den vom BFM aufgezeig-
ten Widerspruch in seinen diesbezüglichen Aussagen nicht zu entkräften.
Mit den zur Stützung der Beschwerdevorbringen eingereichten Schriftstü-
cken (Kopie eines russischen Reisepasses, eines "Labor Certificate" und
Kopien der bereits im erstinstanzlichen Verfahren zu den Akten gereich-
ten Dokumente) gelingt es dem Beschwerdeführer offensichtlich nicht,
etwas zu seinen Gunsten abzuleiten. Vor diesem Hintergrund erübrigt
sich eine weitere Auseinandersetzung mit den Vorbringen des Beschwer-
deführers.
5.3 Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, flüchtlingsrelevante
Gründe darzutun, weshalb das BFM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt
hat.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
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bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtsho-
fes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
(«real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
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Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse
Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heuti-
gen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem
Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Selbst in Berücksichtigung der bewaffneten Auseinandersetzungen zwi-
schen Separatisten und der ukrainischen Armee im Osten des Landes
kann nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegs-
ähnlichen Verhältnissen in der Ukraine gesprochen werden. In den Akten
finden sich zudem keine konkreten Anhaltspunkte dafür, der aus
C._______ stammende Beschwerdeführer gerate bei einer Rückkehr aus
individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Situation. Insbesonde-
re ist festzustellen, dass er seine Studienaufenthalte in der Schweiz ohne
Schwierigkeiten finanzieren konnte und in C._______ mit seinen (…) (Ak-
ten BFM A4/9 S. 7) über ein tragfähiges verwandtschaftliches Bezie-
hungsnetz verfügt. Damit erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4
AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
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Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
9.
Mit Zwischenverfügung vom 1. April 2014 wurden die Anträge auf Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG und auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu-
folge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen, womit auch der
(noch nicht explizit behandelte) Antrag auf anwaltliche Rechtsverbeistän-
dung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Vorliegens der dafür er-
forderlichen Voraussetzungen abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind
durch den am 14. April 2014 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Hö-
he gedeckt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Antrag auf anwaltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65
Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Karpathakis Peter Jaggi
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