B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-123/2019
Ur t e i l vom 1 2 . M ä r z 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Constance Leisinger,
mit Zustimmung von Richterin Esther Marti
Gerichtsschreiberin Kinza Attou.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri, Asylhilfe Bern,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 6. Dezember 2018 / (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 11. November 2015 in der Schweiz um
Asyl nach. Am 18. November 2015 wurde er summarisch zur Person be-
fragt (BzP). Am 19. Oktober 2016 wurde er vom SEM einlässlich zu seinen
Asylgründen angehört.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen gelten, er sei iranischer
Staatsangehöriger persischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ in
der Provinz C._______. Im Oktober 2015 habe er im Iran eine verheiratete
Frau kennengelernt und mit ihr eine aussereheliche Affäre begonnen. Bei
ihrem zweiten Treffen im Haus der Frau seien sie von deren Ehemann und
einem Polizisten in flagranti erwischt worden. Er habe aus Angst vor einer
Verhaftung den Polizisten ins Gesicht geschlagen und beide Männer zu
Boden gestossen. Ohne Geldbeutel und Handy habe er sofort die Flucht
ergriffen und sei zu einem Kollegen gegangen. Danach habe er sich bei
einem weiteren Kollegen aufgehalten, bis er dort am vierten Tag einen An-
ruf von seiner Mutter erhalten habe, welche ihm berichtet habe, dass sie
alle (Eltern und Arbeitskollegen) verhört und nach seinem Verbleib befragt
worden seien und er den Iran umgehend verlassen solle.
Bei einer Rückkehr in sein Heimatland müsse er seitens des Ehemanns
dieser Frau mit einem Ehrenmord und seitens des Staates mit drakoni-
schen Strafen wegen der gegen den Beamten ausgeübten Gewalttätigkeit
rechnen. Nach seiner Ausreise habe er deswegen Gerichtsvorladungen
sowie ein Gerichtsurteil erhalten. Sein Vater habe versucht, ihm diese Do-
kumente auf dem Postweg zuzustellen. Sie seien jedoch verloren gegan-
gen. Sein Vater sei, als er sich bei der Post nach dem Verbleib der Post-
sendung erkundigt habe, verhaftet und befragt worden. Der betrogene
Ehemann und dessen Familie seien noch mehrfach in Kontakt mit seiner
Familie getreten und hätten Drohungen ausgesprochen.
Zum Nachweis seiner Identität reichte er einen Nationalitätenausweis so-
wie eine Kopie seiner Shenashameh zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 6. Dezember 2018 – eröffnet am 8. Dezember 2018 –
stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingsei-
genschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
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Seite 3
C.
Gegen die vorinstanzliche Verfügung erhob der Beschwerdeführer – han-
delnd durch seine bevollmächtigte Rechtsvertreterin – am 7. Januar 2019
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die vo-
rinstanzliche Verfügung sei aufzuheben; seine Flüchtlingseigenschaft sei
festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzuläs-
sigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und
die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Januar 2019 stellte die Instruktionsrichte-
rin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung wurde abgewiesen und der Beschwerdeführer aufgefordert,
einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– einzuzahlen.
E.
Am 12. Februar 2019 wurde der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, so-
weit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutre-
ten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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Seite 4
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Nach Lehre und Rechtsprechung ist für die Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche
im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen
der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungs-
motive drohen oder zugefügt worden sein. Weiter ist massgeblich, ob die
geltend gemachte Gefährdungslage noch aktuell ist. Geht die Verfolgung
von nichtstaatlichen Akteuren aus, ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer
staatlichen Schutz beanspruchen kann (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, 2010/57
E. 2 und 2008/12 E. 5).
3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2010/57 E. 2.2 f.; BVGE 2012/5 E. 2.2; BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
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Seite 5
4.
4.1 Im Asylpunkt begründete die Vorinstanz ihre Verfügung im Wesentli-
chen mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. Es
sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die zentralen Aspekte seiner
Verfolgungs- und Gefährdungssituation nachvollziehbar und substanziiert
darzulegen. Bei der Durchsicht des Anhörungsprotokolls entstehe der Ein-
druck, er habe seine Vorbringen im Verlaufe der Anhörung fortlaufend ent-
worfen, ergänzt und abgeändert. Gleichzeitig habe er sich in zahlreiche
Widersprüche verstrickt. So habe er bezüglich der Gerichtsvorladungen
und des ergangenen Gerichtsurteils verschiedene Varianten zu Protokoll
gegeben. Zunächst habe er angegeben, seine Eltern hätten versucht, ihm
diese Dokumente in die Schweiz zu senden. Die iranischen Behörden hät-
ten die Postsendung aufgehalten, weshalb er diese nicht erhalten habe.
Später habe er angegeben, in seiner Abwesenheit seien einige Urteile er-
gangen und er habe sich nicht dagegen wehren können. Gemäss der an-
deren Variante in seinem Vorbringen habe es gar kein Gerichtsurteil gege-
ben, aber der Anwalt des Ehemannes dieser Frau habe ein solches ange-
kündigt. Im Widerspruch hierzu habe er später nochmals anders ausge-
führt, dass es doch ein Urteil gegeben habe, er jedoch dessen Inhalt nicht
kenne, da seine Eltern den Brief des Gerichts nicht geöffnet hätten. Des
Weiteren habe er angegeben, seine Mutter sei beim Gericht gewesen und
habe dort den Ehemann dieser Frau getroffen und mit ihm gesprochen.
Später danach gefragt, habe er zu Protokoll gegeben, dass er nicht wisse,
wo das Gespräch stattgefunden habe, es sei damals noch kein Gerichts-
verfahren eingeleitet worden. Ferner habe er angegeben, dass sein Vater
zur Post gegangen sei, um zu erfahren, weshalb der Brief mit den Doku-
menten nicht in der Schweiz angekommen sei. Bei dieser Gelegenheit sei
sein Vater der Polizei überstellt, verhaftet und verhört worden. Gegen eine
Bürgschaft sei der Vater indessen frei gekommen. Diese Probleme habe
er erst im Verlaufe der Anhörung und nicht in der freien Schilderung der
Asylgründe erwähnt, weshalb sie als nachgeschoben zu qualifizieren
seien. Überdies habe er nichts Konkretes über die angeblichen Verhöre zu
berichten gewusst. Ebenso habe er zum Vorbringen, wonach der Ehemann
dieser Frau vermehrt mit seiner Familie in Kontakt gestanden habe, keine
konkreten Angaben machen können. Aufgrund der zahlreichen oberflächli-
chen Angaben und Ungereimtheiten sei davon auszugehen, dass es sich
um eine konstruierte Geschichte handle. Auf sämtliche dieser Widersprü-
che hingewiesen, habe der Beschwerdeführer seine unterschiedlichen An-
gaben nicht schlüssig zu erklären vermocht.
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Seite 6
4.2 In der Beschwerde wird demgegenüber an der Glaubhaftigkeit und der
Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers festgehalten. Aus
dem Anhörungsprotokoll gehe hervor, dass er bei seiner ersten Anhörung
nicht zu seinen Asylgründen befragt worden sei. Zudem sei er bei seiner
weiteren Anhörung mit diversen Fragen „bombardiert“ und so aus dem
Konzept gebracht worden. Selbst bei der freien Erzählung sei er unterbro-
chen und explizit aufgefordert worden, weniger im Detail zu erzählen und
seine „Geschichte“ kürzer zu fassen. Dies zeige eine gewisse Voreinge-
nommenheit des SEM-Mitarbeiters. Dem Beschwerdeführer könne somit
nicht vorgeworfen werden, dass er seine Angaben oberflächlich und sche-
matisch dargelegt habe. Auch habe der Beschwerdeführer gegenüber dem
SEM-Mitarbeiter seine Bedenken hinsichtlich der Beschlagnahme der ge-
sendeten Dokumente durch die iranischen Behörden geäussert. Doch der
SEM-Mitarbeiter habe lediglich trocken und unbeteiligt geantwortet. Vor
diesem Hintergrund sei es nachvollziehbar, dass es für den Beschwerde-
führer schwierig gewesen sei, unbeschwert, konzentriert und in vollem Ver-
trauen über seine Asylgründe zu sprechen. In Bezug auf die Asylrelevanz
hielt der Beschwerdeführer fest, dass er aufgrund des Vorfalls ernsthaften
Nachteilen ausgesetzt sei, da er bei seiner Rückkehr eine unverhältnis-
mässige Strafe oder gar Folter zu gewärtigen hätte.
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum
Schluss, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen zu zutreffenden Er-
kenntnissen gelangt ist. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Verfolgungsvorbringen erfüllen die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
nicht. Auf die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochte-
nen Verfügung (vgl. auch oben E. 4.1) kann – mit den nachfolgenden Er-
gänzungen – verwiesen werden. Der Inhalt der Beschwerde führt zu keiner
anderen Beurteilung.
5.2 Insbesondere ergeben sich aus den Akten keine Hinweise darauf, dass
es dem Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung nicht möglich war,
seine Asylgründe in der nötigen Ausführlichkeit zu schildern. Aus dem Pro-
tokoll ergibt sich, dass sowohl der zuständige Mitarbeiter des SEM als auch
die anwesende Hilfswerksvertretung sehr bemüht darum waren, dass der
Beschwerdeführer seine Vorbringen konkretisiert. Ihm wurde sodann die
Möglichkeit gegeben, vorhandene Unstimmigkeiten in seinen Vorbringen
zu plausibilisieren (A23/19 F61, F63, F68, F103, F106, F112, F117 ff.). Von
einer „Bombardierung“ mit Fragen, welche den Beschwerdeführer aus dem
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Konzept gebracht haben sollen, kann nach Auffassung des Gerichts vorlie-
gend keine Rede sein. Ebenso ist aus dem Umstand, dass der zuständige
Sachbearbeiter den Beschwerdeführer im Rahmen seines freien Vortrags
dazu aufforderte, seine Gründe konzis vorzutragen (A23/19 F47), keine
Verletzung in Bezug auf die Sachverhaltserfassung festzustellen.
5.3 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Be-
schwerdeführer betreffend sein Kernvorbringen, namentlich hinsichtlich
der geltend gemachten ausserehelichen Beziehung und der damit einher-
gehenden drohenden Verfolgungsgefahr durch den Ehemann sowie staat-
liche Institutionen (ergangene Gerichtsvorladungen und Urteil), auffallend
unsubstanziierte und vage Angaben machte. Auch scheinen die Umstände,
wie er mit einer verheirateten Frau im Iran eine zweiwöchige Beziehung
gepflegt haben will beziehungsweise die Umschreibung, wie er beim Tref-
fen mit seiner Geliebten von deren Ehemann und einem Polizisten in flag-
ranti erwischt worden sei, ihnen jedoch habe entkommen können, mit der
allgemeinen Lebenserfahrung nur schwer vereinbar. Sie wirken in der Tat
auffällig konstruiert. Auf Nachfragen hin vermochte der Beschwerdeführer
sein Kernvorbringen auch nicht zu substanziieren, sondern verstrickte sich
teilweise in die von der Vorinstanz aufgeführten Widersprüche. Seine Aus-
sagen sind in weiten Teilen oberflächlich und reduzieren sich bei Vertie-
fungs- und Verständnisfragen durch den zuständigen Mitarbeiter des SEM
auf eine Wiederholung des bereits Gesagten (A23/19 F56 ff.).
5.4 Auch seine Darstellung betreffend die angeblich im Zusammenhang
mit dem Ehebruch gegen ihn ergangenen Gerichtsvorladungen und eines
Gerichtsurteils sind von erheblichen Widersprüchen geprägt (A23/19 F61-
F70). Diesbezüglich ist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Fest-
stellungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen, welche auch auf
Beschwerdeebene nicht nachvollziehbar aufgelöst werden. Ergänzend ist
festzuhalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er be-
sagte Dokumente nicht bei den Schweizer Behörden habe einreichen kön-
nen, da diese von den Iranischen Behörden auf dem Postweg abgefangen
worden seien (A23/19 F98 ff.), nicht glaubhaft scheint. Der Beschwerde-
führer konnte sodann auch nicht angeben, was der Inhalt dieses Urteils
gewesen sein soll. Seine Rechtfertigung, dass seine Eltern die Gerichts-
post bewusst nicht geöffnet sondern in verschlossenem Zustand auf die
Post gegeben hätten, damit man auch sehe, dass das Dokument vom Ge-
richt komme (A23/19 F74), ist unplausibel. Der Beschwerdeführer machte
sodann geltend, dass sein Vater auf der Poststelle der Polizei zugeführt
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und von dieser verhaftet und befragt worden sei, als er sich nach dem Ver-
bleib der Postsendung habe erkundigen wollen (A23/19 F100, F105). Er
konnte dieses Vorbringen aber nicht konkretisieren, ebenso wenig wie das
Vorbringen, wonach seine Eltern und die Arbeitskollegen noch vor seiner
Flucht aus dem Heimatstaat seinetwegen einem Verhör unterzogen wor-
den seien (A23/19 F109 ff.). Dass der Beschwerdeführer mit seiner Familie
nicht im Kontakt steht, da das Telefon der Eltern abgehört werde (A23/19
F81 ff.), erachtet das Gericht als reine Schutzbehauptung. Die Rechtferti-
gung kann für das Unwissen in Bezug auf die vor seiner Ausreise angeblich
erfolgte Befragung der Eltern und der Arbeitskollegen sodann von vornhe-
rein nicht gelten, da er zu diesem Zeitpunkt noch im Kontakt mit seinen
Eltern stand.
5.5 Aus den Akten ergeben sich überdies keinerlei Hinweise, dass die ira-
nischen Behörden ein besonderes Interesse am Beschwerdeführer entwi-
ckelt haben könnten, zumal er nie in einer politischen Partei tätig gewesen
ist, und sich auch nie politisch betätigt hat (A23/19 F51-54).
5.6 In einer Gesamtwürdigung ist die von der Vorinstanz vorgenommene
Beurteilung, wonach es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, seine
Vorfluchtgründe glaubhaft darzulegen, zu bestätigen. Es kann aufgrund der
aufgeführten und als wesentlich zu erachtenden Widersprüche darauf ver-
zichtet werden, auf weitere, nicht glaubhafte Aspekte in den Vorbringen des
Beschwerdeführers einzugehen. Ebenfalls sind die weiteren Ausführungen
auf Beschwerdeebene nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu füh-
ren.
6.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeord-
net (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
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Seite 9
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3
BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AlG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AlG kann der
Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im
Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürger-
krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet
sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AlG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist
schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder
in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausrei-
sen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AlG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann
ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus
den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in
den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK
oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Ge-
mäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der
Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127
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Seite 10
m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzu-
lässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
7.3 Die allgemeine Lage im Iran zeichnet sich nicht durch eine Situation
allgemeiner Gewalt aus, obwohl die Staatsordnung als totalitär zu bezeich-
nen ist und die allgemeine Situation in verschiedener Hinsicht problema-
tisch sein kann (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgericht
D-4065/2016 vom 26. Oktober 2016 E. 9.4.1). Selbst unter Berücksichti-
gung dieser Umstände wird der Vollzug der Wegweisung in den Iran nach
konstanter Praxis grundsätzlich als zumutbar erachtet.
Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, erscheint auch in individueller Hin-
sicht eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran zumutbar. Der Be-
schwerdeführer ist jung und gesund und verfügt über eine gute Schulbil-
dung. In seiner Heimat hat er die Schule besucht und danach als Kosme-
tiker gearbeitet. Für seinen Lebensunterhalt ist er selbst aufgekommen und
er konnte sich auch die Ausreise finanzieren (A23/19 F24 ff.). Seine Eltern
und Geschwister leben immer noch im Iran und er steht in Kontakt zu ihnen
(A23/19 F15 ff.). Weder seinen Aussagen im Rahmen des vorinstanzlichen
Asylverfahrens noch den Beschwerdevorbringen können konkrete Gründe
entnommen werden, welche es als wahrscheinlich erscheinen lassen wür-
den, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in sein Heimat-
land in eine existenzielle Notlage geraten würde. Insgesamt ist davon aus-
zugehen, dass er sich wieder im Iran integrieren und für seinen Lebensun-
terhalt aufkommen kann. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zu-
mutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
7.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegwei-
sungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat.
Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1–4 AIG); weshalb der entsprechende Eventualantrag abzu-
weisen ist.
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Seite 11
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Dieser Betrag ist mit dem am 12. Februar 2019 einbezahlten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu begleichen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-123/2019
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Kinza Attou
Versand: