B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-123/2020
Ur t e i l vom 1 3 . F e b r u a r 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichter Lorenz Noli,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis,
Gerichtsschreiber Kevin Schori.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Somalia,
Beschwerdeführerin,
und ihre Kinder,
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
Staat unbekannt,
(…),
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 6. Dezember 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin reiste am 20. März 2018 zusammen mit ihren min-
derjährigen Kindern illegal in die Schweiz ein und suchte am 17. April 2018
um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 11. Mai
2018 und der Anhörung vom 3. Januar 2019 machte die Beschwerdefüh-
rerin im Wesentlichen Folgendes geltend:
Sie stamme aus Mogadischu und gehöre der Ethnie respektive dem Clan
der Rer Hamar beziehungsweise der Benadiri beziehungsweise Asharaf
an. Mit (…) Jahren sei sie nach D._______ zu ihrer Grossmutter gezogen.
Nach Ausbruch des Krieges in Somalia sei sie mit der Familie nach Kenia
geflohen, wo sie bei einem Onkel gelebt hätten. Mit (…) Jahren sei sie zu
ihren Eltern in die Schweiz gereist, wo sie am (…) 2000 ein Asylgesuch
gestellt habe und am (…) 2001 vorläufig aufgenommen worden sei. In der
Schweiz habe sie ihren Ehemann – einen algerischen Staatsbürger – ken-
nengelernt und geheiratet. Gemeinsam seien sie im Jahr (…) nach Alge-
rien gegangen, weshalb die vorläufige Aufnahme aufgehoben worden sei.
In Algerien sei sie Opfer häuslicher (sexueller) Gewalt geworden. Nach der
Geburt ihrer Kinder sei sie psychisch krank geworden, habe sich umbrin-
gen wollen und ein paar Monate bei der Schwester ihres Mannes gelebt.
Dieser habe sich wieder mir ihr versöhnen wollen und sei im (…) 2017 ge-
meinsam mit ihr und den Kindern ferienhalber in die Türkei gereist. Dort
habe sie sich einer Frau anvertraut, welche ihr und den Kindern zur Flucht
in die Stadt E._______ verholfen habe, wo sie ihre Tante – welche sie seit
Kindheitstagen nicht mehr gesehen habe – wiedergetroffen und etwa
sechs Monate verbracht habe. (…) 2018 haben die Beschwerdeführerin-
nen die Türkei verlassen und seien über Griechenland und Italien in die
Schweiz gereist.
Sie reichte einen Führerschein vom (…) 2018 sowie einen Arztbericht vom
(…) 2019 zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 6. Dezember 2019 – eröffnet am 9. Dezember 2019 –
verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführe-
rinnen und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete sie ihre Weg-
weisung aus der Schweiz an, schob jedoch den Vollzug aufgrund der Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zugunsten einer vorläufigen Auf-
nahme auf. Auf die Begründung wird – soweit relevant – in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen.
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C.
Mit Beschwerde vom 8. Januar 2020 an das Bundesverwaltungsgericht be-
antragten die Beschwerdeführerinnen die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung, die Anerkennung als Flüchtlinge und die Gewährung von Asyl
sowie die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglich-
keit des Vollzugs der Wegweisung unter Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses sowie die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbei-
stands. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen.
Auf die Begründung wird – soweit relevant – in den nachfolgenden Erwä-
gungen eingegangen.
D.
Mit Schreiben vom 14. Januar 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsge-
richt den Beschwerdeführerinnen den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgül-
tig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die
Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
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ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist – mit nachfolgender Ausnahme – einzutreten.
1.5 Die Beschwerdeführerinnen beantragen die Feststellung der Unzuläs-
sigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs un-
ter Gewährung der vorläufigen Aufnahme sowie eventualiter die Wieder-
herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Da der Be-
schwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl.
Art. 42 AsylG), wobei diese von der Vorinstanz auch nicht entzogen wurde,
und die Beschwerdeführerinnen mit der angefochtenen Verfügung ohnehin
vorläufig aufgenommen wurden, ist auf diese Rechtsbegehren mangels
Beschwer nicht einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines
zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend
aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
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unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid mit der
fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen der Beschwerdeführerin. Diese be-
träfen Ereignisse, welche sich nicht in Somalia zugetragen hätten. Die all-
gemeine, in Somalia aufgrund des Bürgerkriegs herrschende Unsicherheit
betreffe die gesamte Bevölkerung im Süden des Landes in gleicher Weise
und sei damit ebenfalls nicht asylrelevant. Im Weiteren sei sie bereits im
Kindesalter beschnitten worden, weshalb auch der weiblichen Genitalver-
stümmelung keine Asylrelevanz zukomme. Da die Beschwerdeführerin So-
malia vor vielen Jahren verlassen habe, ihre Kinder in Algerien geboren
seien und sie selber angegeben habe, keine Angehörigen in Somalia mehr
zu haben, sei die von ihr geäusserte Befürchtung einer drohenden Be-
schneidung ihrer Töchter mangels zu erwartendem Druck nicht massge-
bend.
5.2 Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerdeeingabe hiergegen
vor, die Vorinstanz habe die kulturelle Realität in Somalia ausgeblendet.
Als alleinerziehende Frau und Atheistin sei sie nicht bereit, sich dem Patri-
archat oder anderen repressiven Gesellschaftsnormen unterzuordnen. Sie
habe ausserdem Kinder aus einer Mischehe, weshalb ihr in Somalia
grösste Not, Ausgrenzung aus allen bedürfnisrelevanten sozialen Syste-
men bis hin zu Verfolgung und Schädigung von Leib und Leben drohten.
Ihre Töchter wolle sie vor diesen Gefahren und insbesondere der ihnen
drohenden Genitalverstümmelung beschützen, welche ihnen bei einer
Rückkehr nach Somalia mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
drohen würde.
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6.
6.1 Gemäss Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG stellt die Asylbe-
hörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die Sachverhaltsfeststel-
lung ist dabei unvollständig, wenn die Behörde trotz der geltenden Unter-
suchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat,
oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksich-
tigt wurden (vgl. dazu BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler
(Hrsg.), VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsver-
fahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 49, Rz. 28, S. 676 f.). Ihre Grenze findet
die Untersuchungspflicht in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl.
Art. 8 AsylG).
6.2 Im vorliegenden Fall gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach Prü-
fung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz den Sachverhalt ungenü-
gend abklärte und der ihr obliegenden Begründungspflicht nicht gebührend
nachkam. Aufgrund der in den Akten vorhandenen Informationen ist es
dem Bundesverwaltungsgericht insgesamt nicht möglich, einen begründe-
ten Entscheid in der Sache zu fällen.
6.2.1 Zunächst ist der Vorinstanz dahingehend zuzustimmen, dass nur
Vorbringen, welche in Zusammenhang mit ihrem Heimatstaat Somalia ste-
hen, Asylrelevanz entfalten können. Die von ihr geschilderten Ereignisse in
Kenia und Algerien sind mangels einer entsprechenden Staatsbürgerschaft
bei der Prüfung ihrer Asylgründe nicht massgeblich. Die Vorinstanz ver-
zichtete diesbezüglich somit zu Recht auf deren Prüfung.
6.2.2 Gerade im Somalia-Kontext ist gemäss der einschlägigen Praxis ei-
ner Vielzahl an (frauenspezifischer) Faktoren Rechnung zu tragen, welche
allenfalls Asylrelevanz entfalten können. In seinem Urteil BVGE 2014/27
hat sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich zur Frage der frauen-
spezifischen Fluchtgründe in Bezug auf Somalia geäussert. Dabei stellte
es fest, dass für alleinstehende Frauen und Mädchen in Somalia, welche
nicht unter dem Schutz eines männlichen Familienmitglieds stehen, ein ho-
hes Risiko besteht, Opfer gezielter geschlechtsspezifischer Verfolgung zu
werden (vgl. BVGE 2014/27 E. 5.4), dies insbesondere, wenn sie einem
Minderheitenclan angehören oder als intern Vertriebene („internally dis-
placed persons“ [IDP]) leben. Vorliegende Berichte über die Situation von
Mädchen und Frauen in Somalia zeichneten ein Bild von Missbrauch und
Gewalt, welche gleichermassen von Angehörigen der Al-Shabaab-Miliz wie
auch von Soldaten der Regierungstruppen und von Lagervorstehern in
IDP-Lagern ausgehen würden. Die somalischen Behörden könnten diese
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Frauen zumeist nicht schützen, und ein gewisser Schutz könne einzig von
den Clan-Strukturen oder von der eigenen Kernfamilie ausgehen, was
Frauen aus Minderheitenclans und Alleinstehende ohne männliche Fami-
lienangehörige besonders verletzlich mache. In Bezug auf die Stadt Mog-
adischu verweist das Urteil ferner auf einen Bericht des Hochkomissariats
der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR), worin festgehalten wird,
dass «(…) insbesondere im Raum Mogadischu die Kernfamilie das einzige
schutzgewährende Element darstellt.» (vgl. m.w.H. a.a.O. E. 5.2). Auch
kann gemäss diesem Grundsatzurteil eine drohende (erneute) weibliche
Genitalverstümmelung im Falle einer Rückkehr nach Somalia eine inten-
sive, gezielte Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 3 AsylG bedeuten
(vgl. a.a.O., E. 5.6 f.).
Im vorliegenden Fall wurden diese, allenfalls asylrelevanten Punkte, von
der Vorinstanz weder hinreichend abgeklärt, noch im Asylentscheid zu-
reichend gewürdigt und begründet. So ist insbesondere unklar, ob die al-
leinstehende und alleinerziehende Beschwerdeführerin in Mogadischu –
oder andernorts in Somalia – überhaupt noch über (männliche) Verwandte
verfügt, zumal das SEM in seiner Verfügung selber anmerkt, dass sie in
Somalia gemäss ihren Aussagen über keine Beziehungen mehr verfüge
(vgl. a.a.O., E. III, Ziff. 3, S. 4). Diesfalls hätte die Vorinstanz allerdings
prüfen müssen, inwiefern sich ein Fehlen (männlicher) Verwandter auf die
Möglichkeit der Beschwerdeführerinnen auswirkt, Schutz vor allenfalls
asylrelevanter (frauenspezifischer) Verfolgung zu erhalten. Die Beschwer-
deführerin selber gab hierzu zu Protokoll, «niemanden» in Somalia zu ha-
ben und dass die gesamte Familie geflüchtet sei (vgl. B22, F131 f.), res-
pektive dass sich noch ein Onkel und eine Tante in Mogadischu befänden
(vgl. B6, Ziff. 3.01). Auch wäre es an der Vorinstanz gewesen, die Schutz-
fähigkeit des Clans der Beschwerdeführerin sorgfältig abzuklären und sich
hierzu im Asylentscheid zu äussern. Insbesondere greift im Lichte der
Rechtsprechung auch die Begründung der Vorinstanz, die Genitalverstüm-
melung sei bereits vor langer Zeit erfolgt und vermöge keine begründete
Furcht vor asylrelevanter Verfolgung mehr zu begründen, respektive für
ihre Töchter bestehe diesbezüglich kein Risiko, da keine Verwandten vor-
handen wären, welche in dieser Hinsicht Druck auf sie ausüben könnten,
eindeutig zu kurz. So ergibt sich aus den Akten weder die Art und Schwere
der an der Beschwerdeführerin vorgenommenen Beschneidung (Typ I, II,
III) noch ob eine solche im Fall einer Rückkehr nach Somalia – mit Blick
auf die zwischenzeitlich erfolgten Geburten ihrer Kinder – erneut durchge-
führt werden müsste (sog. Reinfibulierung), um den dort herrschenden ge-
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sellschaftlichen Konventionen zu entsprechen. Insgesamt hat die Vo-
rinstanz somit den Sachverhalt bezüglich frauenspezifischer Fluchtgründe
nur unvollständig festgestellt und ihre Begründungspflicht verletzt.
6.3 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an
die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge-
stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh-
ren ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätz-
lich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden,
wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht er-
scheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
Vorliegend liegt der Mangel in einer Verletzung der Abklärungs- und Be-
gründungspflicht, was einen schwerwiegenden Mangel darstellt, der eine
vernünftige Prozesserledigung der Rechtsmittelinstanz verunmöglicht. Es
liegt nicht am Bundesverwaltungsgericht, anstelle der Vorinstanz die not-
wendigen Abklärungen vorzunehmen und die entsprechenden Schlüsse
aus dem Sachverhalt zu ziehen, und es ist auch nicht seine Aufgabe, Ver-
säumnisse des SEM auf Beschwerdeebene systematisch zu beheben und
damit die Vorinstanz gleichsam von einer sorgfältigen Verfahrensführung
zu entbinden, zumal den Beschwerdeführerinnen durch ein solches Vorge-
hen eine Instanz verloren ginge. Somit fällt eine Heilung der festgestellten
Mängel in der angefochtenen Verfügung nicht in Betracht (vgl. zum Ganzen
BVGE 2009/53 E. 7.3). Angesichts der Rückweisung der Sache erübrigt
sich eine Auseinandersetzung mit den in reformatorischer Hinsicht gestell-
ten Rechtsbegehren.
6.4 Nach dem Gesagten ist die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und
zur erneuten Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
7.2 Den nicht vertretenen Beschwerdeführerinnen sind aus dem vorliegen-
den Verfahren keine Kosten im Sinne der massgeblichen Bestimmungen
entstanden, weshalb ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen ist
(Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008
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über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2).
7.3 Da im vorliegenden Verfahren angesichts des direkten Kassationsent-
scheids keine weiteren Instruktionsmassnahmen vorzunehmen sind, erüb-
rigt sich die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung werden aufge-
hoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück-
gewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Lorenz Noli Kevin Schori
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